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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1892-07-29 · 31 (29.7.1892) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
9 (1892)
Issue
31 (29.7.1892)
Date
1892-07-29
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Sette 570 Drstrrrrichifchr WortzrnfchrW. Nr. 31 verhindert, während man den Angreifern jeglichen freien Spielraum gewährt. Run sagt der Herr Staatsanwalt, man möge vermeiden, die Religion des Gegners anzutasten, die katholische Kirche ist nicht antisemitisch und man sollte fie nicht in den Streit hereinzerren. Aber das sollte für beide Th eile gelten, dann wäre ich damit einverstanden. Wenn aber die Diener der Kirche in vorderster Reihe der Hetzer stehen, wenn ihnen keine Schmähung, keine Verleumdung zu niedrig ist, um gegen unser Religionsbekenntniß aufzureizen, dann muß doch wohl auch eine Abwehr gestattet sein. Der Herr Staatsanwalt meint, daß sich eine Abwehr lrtterarischcr Angriffe in anderer Art führen läßt, indem man sich auf die Widerlegung der Jrrchümer, auf . den Nachweis etwaiger Fälschungen und Entstellungen beschräntt, ohne das Religionsbekenntniß des Gegners herabzusetzen. Run vor acht Jahren habe ich es mit dieser Methode versucht. Als damals der Prozeß von Tißa Eßlar in Vorbereitung war, hat uns Herr Rohling einen Talmudscandal in Wien veranstaltet. Ich habe mich damals bemüht, seinen Talmudcitaten nachzugehen, seine schamlosen Fälschungen und brutalen Erdichtungen aufzudecken, ich habe diesen Herrn Rohling zur Klage genöthigt und die vom k. k. Wiener Landesgericht bestellten Sachverständigen haben alle meine gegen Herrn Rohling erhobenen Anklagen in ihrem vollsten Umfange bestätigt. Herr Rohling hat dann schmählich die Flucht ergriffen. Deffenungeachtet kehren diese Rohling'schen Citate in den meisten anttsemitrschen Hetzblättern wieder, als ob nichts geschehen wäre. Die alten Mgen werden aufs Neue wiederholt und der Herr Staatsanwalt sieht sich nicht veranlaßt einzuschreiten, wiewohl es ihm durch Einsichtnahme in die Acten des Prozeffes Rohling-Bloch ein Leichtes wäre, die Ueberzeugung zu gewinnen, daß all diese neuerdings produzirten Talmudcitate nichts als längst gebrandmartte Lügen sind, die man wieder auffrischt. Alle Citate der gedachten Blätter sind also unwahr und zudem aus ihrem Zusammenhang geriffen und daraus werden die Waffen gegen das Judenthum geschmiedet, welche von der Staatsanwaltschaft nicht bemerkt werden. Der Abwehrartikel, der sich auf ähniiches Material stutzt, wurde confiscirt, die Artikel der Gegner, welche sich sogar auf erwiesen falsches Material stützen, lasse man Yassiren. Da nun somit wissenschaftliche Widerlegungen als fruchtlos sich erweisen, so bleibt nichts anderes übrig als zu zeigen — und das allein war die Tendenz des Artikels, nicht ein Angriff auf das Christenthum oder auf die katholische Kirche, es galt vielmehr zu zeigen, — daß man mit Hilfe der antisemitischen Kampfmethode den „katholischen Talmud" in gleicher Weise tteffen kann, wie den jüdischen und daß vor solchem Einbruch kein Religionsschriftthum sicher fft. Der Herr Staatsanwalt meint, daß die citirten katholischen Moralschristen ungeachtet der kirchlichen Approbation keine solche autoritäre Stellung einnehmen als der Talmud, sie werden nicht zu Predigten verwendet u. s. w., sie sind blos Beiträge zur Geschichte der Moraltheologie. Darauf erwidere ich, daß auch der Talmud nicht etwa ein Religionsgesetzbuch ist, sondern die Quelle der jüdischen Religionsgeschichte. Der Talmud ist fast genau das, was jene in meinen Artikeln zusammengetragenen Schriften in Hinsicht auf die christliche Confeffion. Er ist eine Sammlung der verschiedensten Schriftstücke aus den verschiedensten Zeiten, nichts weiter als eine Geschichte der jüdischen Morelentwicklung, der jüdischen Jurisprudenz und Medicin. Er bildet das Studium von Fachtheologen und unter tausend Juden hat ein Einziger einmal ein Talmudexemplar vor Augen gesehen. Ueberdies nennen die Antisemiten jede obscure hebräische Scharlecke schlechthin „Talmud" oder „Schulchan Aruch" und darum wurde als Ueberschrift meines Abwehr- Artikels gewählt: „Aus dem katholischen Talmud." Hoher Gerichtshof! Zum Richter und Gerichtsfunctionär schauen alle Schichten des Volkes gespannten Blickes empor. Seine Amtshandlungen und Entschließungen erwecken das lebendigste Jntereffe und bilden den Gegenstand eiftigster Discussion m der Gesellschaft. Seine UrcheUe werden mehr commentirt, erläutert und besprochen, als die Maßnahmen aller politischen, militärischen oder kommunalen Behörden. Was sagt sich das Volk angesichts der Conpscation des Arttkels: „Der katholische Talmud?" Es sagt sich: „Der Staatsanwalt wacht!" Er wacht darüber, daß keine Unwahrheiten, keine. Entstellungen, keine aus dem Zusammenhang gerissenen, oder aus den Schriften obskurer, nicht einwandsfreier Autoritäten ausgelesene Citate gedruckt und verbreitet werden, welche geeignet erscheinen, eine aneüannte Religionsgenoffenschast im ungünstigen Lichte darzustellen, das öffentliche Uriheil irre zu leiten, die religiösen Leidenschaften zu entzünden. Wo der Herr Staatsanwalt aber nicht einschreitet, da — und zu dieser Schlußfolgerung muß das Volk gelangen — werden wohl die gebotenen Texte echt sein, weder entstellt r och gefälscht und die Auszüge sind Schriften einwandsfteier Autoritäten entnommen. Das paffive Verhalten des Staatsanwaltes wird zu einer Art Wahrheitsbeweis : „Wenn es nicht wahr wäre, dürste man so was nicht drucken," sagt sich der einfache Mann aus dem Volke! Durch Confiscattonen wie die vorliegende, und durch solche Gerichtserkenntniffe übernimmt die Staatsanwaltschaft die unangenehme Verantwortlichkeit für den Inhalt jener Druckerzeugnisse, die sie nicht eonfiscirt. Die Schmähschriften gegen den Talmud müssen so grundlos nicht sein, da man sie nicht confiscirt hat, sagt die Welt. Das ist für uns Juden die empfindlichste Rechtskränkung. Oder die Bevölkerung wird zu einer anderen Schlußfolgerung gedrängt, sie wird sich sagen, die Juden haben keinen Anspruch und feilt Recht auf den gleichen Schutz der Gesetze, die Juden können und dürfen mit anderem Maß gemessen werden, die Rechtsgleichheit ist blos ein äußerer Schein, den man ungenirt verletzen darf, wenn er unbequem geworden. Deswegen erbitten wir die Aufhebung der Confiscation, um wenigstens den Schein der Rechtsgleichheit zu erhalten. Aufgabe des Gerichtes wäre es. zu zeigen, daß auch in Oesterreich als Rechtsgrundsatz gilt die vor 4600 Jahren von den alten Semiten eingeschärfte Lehre V. B. M. Cap. 25, Nr. 13.: „Zweierlei Maß darfst du nicht haben, ein kleines und ein großes." Der Gerichtshof zog sich hierauf zur Entscheidung zurück. Die Berathung war kurz. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen der Entscheidung heißt es: Für den Gerichtshof kann es nicht maßgebend sein, daß andere Blätter und Artikel in entgegengesetzter Richtung die Grenzen der Gesetzlichkeit überschreiten; das sei Sache des Staatsanwaltes. Dem Gerichtshöfe oblag nur die Beurtheilung dieses vorliegenden Artikels, und er hatte zu entscheiden, ob durch denselben Lehren der katholischen Kirche herabgewürdigt werden oder nicht. Aus der Beschaffenheit des Inhalts der incriminirten Artikel konnte der Gerichtshof nur die Ueberzeugung gewinnen, daß durch die Jdentificiruna der darin zusammengetragenen Stellen aus nicht autorisirten Kirchenschriftstellern das System der katholischen Moral herabzuwürdigen gesucht werde. „Mordgeschichken". In der Berliner „Germania", welche dermalen in vorderster Reihe der Hetzorgane steht, lesen wir: „Zur Literatur und Kritik des Buschhoff-Proceffes fangen jetzt bereits die Beiträge an einzulaufen; es werden auch solche, welche die rein juristische Seite des Proceffes behandeln, der ja auch in dieser Beziehung eine reiche Ausbeute bietet, ohne Zweifel nicht fehlen." „Da liegen nun zunächst in mehreren Zeitungen so eingehende Bettachtungen vor, daß sie ansehnliche Broschüren ausmachen würden. Und Sammelbroschüren von Leitartikeln auch nur der größten und größeren Blätter ließen sich Dutzende Herstellen." „Jetzt liegt auch bereits die erste Ausgabe des Proceffes, ein Bericht über denselben nach stenographischen Aufzeichnungen und mit Situationsplänen über die betreffenden BEantencr Oertlichkeiten vor. Es sind aber auch schon andere Ausgaben des Buschhoff-Proceffes angekündigt, u. A. eine von der wackern Niederrhein. Volksztg., dem zunächst am Schauplatz des Mordes und der Proceßverhandlung liegenden größeren katholischen Blatte. Dasselbe ist den Vorgängen mit besonnener Ruhe gefolgt und hat die von seiner Nachbarin, der nqtionalliberalen Crefelder Zeitung versuchte Ausbeutung des Proceffes gegen Clerus, katholische Presse und katholisches Volk siegreich zuriickgewiesqn. Diese Ausgabe des Proceffes erscheint in den nächsten Tagen." „Dringend wünschenswerth wäre es, daß auch eine officielle Ausgabe des Proceffes erschiene. Derselbe hat, wie ein Blick in die Zeitungen ergibt, die Augen der ganzen Welt auf sich gerichtet, ttitische Betrachtungen über preußische Justizpflege fehlen auch im Auslande nicht, bei den geschichtlichen Erörterungen über die Blutbeschuldigungen, die ja schon Jahrhunderte dauern und noch dauern werden, wird dieser Proceß nicht fehlen; es kann also nur im Interesse der preußischen Justiz mrd damit des preußischen Staates liegen und wird zugleich eine Quelle für die Religions- und Culturgeschichte schaffen, wenn eine officielle Ausgabe des Proceffes im Ganzen erscheint. Es könnte eine Geschichte des Proceffes werden, mit wörtlicher Wiedergabe aller officiellen Actenstücke und Protocolle. Protocollirt soll ja, wie verlautete, in Cleve iu größerem Umfang geworden sein, und zwar in höherem Aufträge, als es sonst bei Processen üblich ist." Soweit die „Germania". In dem Wunsche einer amtlichen Darstellung des Proceßverlauses und einer umfaffenden Sammlung aller, literarischen Erscheinungen, welche den Proceß betteffen, stimmen wir mit der „Germania" überein. In der vorliegenden Nummer bringen wir zwei Enunziationen zum Abdruck, von denen die eine aus der Feder des Geh. Medicinalrathes Dr. Pelmann, in der „Kölnischen Ztg.", die andere von einem Juristen in der „Münchner Allgemeinen Ztg." erschienen ist. Diese geschichtlichen Materialien müssen der Legendenbildung einen Riegel vorschieben, jener Legendenbildung, welche das Charaktermerkmal einer unkritischen Zeit war und schlimme Folgen hatte.

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