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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1892-07-29 · 31 (29.7.1892) · page 1

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
9 (1892)
Issue
31 (29.7.1892)
Date
1892-07-29
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Ur. 31 Wie«, SS. IM 1892. DL Jahrgang. Centralorgan für die gesammten Interessen des Iudrnthums. -^- Eigenthümer: Keichsraths-Adgeordneler Dr. Kloch. -- Erscheint jeden Freitag. x-- ——=-■ .=--* A. h. Poysparrastenamr Mrartngverkrtzr Nr. 810.976. Ledsrtton u. Administration: Wien l, Lothentyurmstragr 3S. -*;£ - -- Man sdonnirt brr allen 'ji' pnpEanpaUen jl des Innnd Anslandes. j Bezugspreis: Halbjährig 4 fl. Einzelexemplare 25 kr.! Anzeigen: Die 4mal gespaltete Petitzeile 12 kr.! ». U Inhalt: Leitartikel: Unsere Einsprnchsverhandlung. — „Mordgeschichten." — Zum Xantener Knabenmorde. — Juristische Bemerkungen zum Proceß Buschhofs. — Die Colonie Mauricio. — Ein Wort zur Stellung unserer Religionslehrer. — Correspondenzen: Wien, Prag, Dukla, Brody, Berlin, Cleve, Süchteln. — Bermischtes: Wien, Brünn, Nnterkralowitz, Budapest, Berlin, Braunschweig, Rom, Paris, Lyon, Petersburg, Moskau, Constantinopel. — Feuilleton: Eine jüdische Dorfgeschichte. — Wochenkalender. — Inserate. Unsere Einspruchsverhandlung. Dienstag, am 26. Juli, fand die Verhandlung über die Confiscation der Nummer 16 der „Oesterr. Wochenschrift" vom 15. April 1892 statt. Am 9. April hatten nämlich die Biedermänner Schneider, Scheicher und Schnabel im niederösterreichischen Landtage eine Interpellation eingebracht, welche wieder einmal auf den „Ritualmord" bezügliche „Talmudcitate" zum Gegenstand hatte. Herr Schneider war damals in Prag und hatte sich bei dem dortigen Meineidcanonicus photographirte Citate geholt, die er im niederösterreichischen Landtage in natura producirte. Die Interpellation gelangte zwar nicht zur Verlesung, kam aber dafür in dem Wiener Antiseniitenorgan unverkürzt und unbeanstandet zum Abdrucke. Die „Oesterr. Wochensckrist" beantwortete diese Interpellation mit einem Artikel: „Aus dem katholischen Talmud", welcher der behördlichen Confiscation verfiel u. zw. wegen § 303 St. G. B., welcher die Aufreizung gegen eine gesetzlich anerkannte Religionsgenoffenschaft verpönt. Ueber unseren Einspruch gegen diese Confiscation wurde heute unter Vorsitz des Vice - Präsidenten Ritter von Holzinger verhandelt. Die Staatsanwaltschaft vertrat Herr Staatsanwalt D r. H a w l a t h, den Einspruch Herr Dr. Emil Frischauer. Nach Verlesung des beanständeten Artikels beantragte Dr. Frischauer namens des Einspruchswerbers, es möge der Wortlaut der Interpellation, die der Landmarschall anstandshalber im Landtage nicht verlesen ließ, die aber am folgenden Tage hier in Wien ohne Hinderniß abgedruckt wurde, zur Verlesung gebracht werden. Ferner möge eine Illustration, enthalten in der Prager Zeitschrift Oeske zajmy, welche den Ritualmord der Juden b ild lich darstellt, dem Akte beigelegt werden, um darzuthun, was die Staatsanwalffchast in Oesterreich nicht konfiszirt. Drittens seien Sachverständige darüber eiyzuvernehmen, ob die Aussprüche der sogenannten Moraltheologen „Einrichtungen oder Lehren der katholischen Kirche" seien und ob die Citate entstellt und aus dem Zusammenhänge herausgeriffen seien. Die Sachverständigen werden die volle Richtigkeit der citirten Stellen bestätigen. Staatsanwalt H awlath spricht sich gegen diese Anträge aus und der Gerichtshof beschließt, ihnen nicht Folge zu geben, da im Einspruchsverfahren eine Beweisaufnahme unstatthaft sei. Der S t a a t s a n w a l t weist nun darauf hin, daß die „Oesterr. Wochenschrift" für jüdische Leser bestimmt sei, die ja an den rituellen Mord ohnehin nicht glauben, es sei daher unrichtig, wenn der Einspruchswerber behauptet, er wolle nur Nachweisen, daß der Ritualmord, den die Antisemiten predigen, nicht existier, denn bei den Lesern dieses Blattes bedürfe eS keines Beweises. Die katholische Kirche habe mit dem Antisemitismus nichts gemein, dürfe daher mit Antisemitismus nicht verwechselt werden. Allein der beanständete Artikel stelle gewisse Zitate der Moraltheologen so hin, als ob dieselben Lehren der katholischen Kirche wären. Der Staatsanwalt bespricht nun die einzelnen Citate, besonders auch den Hinweis auf den Mord in der Curhausgaffe (Dr. Bloch hatte gefragt, was geschehen wäre, wenn sich dieses Ereigniß in einem Jnstttutionshause für junge Rabbiner abgespielt hätte) und kommt zu dem Schluffe, daß der Arttkel jedenfalls gegen den §. 303 des Strafgesetzes verstoße. Dr. Frischauer erklärt, er könne sich nach den Ausfiihrungen des Staatsanwaltes sehr kurz faffen, und fährt dann fort: „Es handelt sich hier um Gelehrtencitate, und ich will hiebei nur darauf aufmerksam machen, daß kein Land einen so schwunghaften Export mit Rittialmord-Citaten betreibt, wie gerade Oesterreich. Ob die österreichische Industrie dabei gewinnt, will ich nicht beurtheilen, aber es ist Thatsache, daß bei jedem „Ritualmorde", ob er sich nun in Korftr oder in Xanten ereignet, entsprechende, von österreichischen k. k. Gelehrten patentkrte Aussprüche ins Treffen geführt werden. Der Inhalt des confiseirten Artikels richtet sich nicht gegen die katholische Kirche, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, sondern nur gegen die antisemitischen Excesse; Dr. Bloch wollte in seinem Artikel nur zeigen, daß ebenso, wie von den Antisemiten gefälschte und erdichtete Citate aus dem Talmud angewendet werden, auch die Aussprüche katholischer Gelehrter benützt werden können, um die ganze katholische Kirche, die ganze katholische Welt zu verdächtigen. Ganz unrichtig ist auch die Meinung des Staatsanwaltes, daß die „Oesterreichische Wochenschrift" nur von Juden gelesen wird; sie ist zwar von einem Juden geschrieben, wird aber größtentheils nur von Antisemiten gelesen, ebenso wie sich z. B. der Leserkreis der semitischen Blätter meistens aus dem Antisemiten-Publikum rekruttrt. Ich bin nicht dafür, daß die anttsemitischen Journale bei jeder Gelegenheit confiscirt werden, aber wenn man den Antisemiten weiten Spielraum läßt, so muß man auch den jüdischen Organen gestatten, die Hand zur Abwehr zu erheben. Im Uebrigen möge sich der Herr Staatsanwalt in Zukunft in jedem derartigen Falle das Staatsgrundgesetz zur Vorlage nehmen. Abgeordneter Dr. Bloch ergreift das Wort: Hoher Gerichtshof! Wenn ein Jude auf offener Straße angefallen, thätlich attaquirt wird und deswegen, weil er sich zur Wehr gesetzt, den Angriff vielleicht unsanft abgewiesen, von der hohen Staatsanwaltschaft, welche den Angreifer unangetastet läßt, vor Gericht gestellt wird, dann wird der Gerichtshof unmöglich die Erwägung abweisen, daß der Angeklagte im Stande der Nothwehr gehandelt, daß es sein Recht war und wenn es sich um höhere Interessen handelt, seine Pflicht, sich und seine Ehre vor Insulten zu schützen. Allein, hoher Gerichtshof, der Vergleich paßt nicht einmal, die Analogie ist nicht vollständig. In dem vorliegenden Fall hat die hohe Staatsanwaltschaft es für Recht befunden, dem Angegriffenen in den Arm zu fallen, als er zum Schlage ausholte; es sollte die Abwehr nicht geführt werden. Der Artikel, welcher bestimmt war, einen frechen perfiden Angriff abzuweisen, welchen zwei katholische Geistliche, Schnabl und Scheicher, ohne jeglichen Anlaß gegen unser Religionsschriftthum erhoben, hat nicht dem Autor eine Anklage zugezogen, nein, der Artikel selber wurde confiscirt, die Wwehr wurde

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