Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 9 (1892)
- Issue
- 30 (22.7.1892)
- Date
- 1892-07-22
- Page
- – (sequence 58)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3020846-3020900-3020930--01593-3025639- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Sette 566 Orstrrrrirhlfrhr Worhrnfrhrifi Nr. 30 auf, um dies Märchen zu widerlegen und die Juden vor. Verfolgungen zu schützen. Ich könnte Ihnen zahlreiche päpstliche Bullen vorlegen, in denen dieser Bolksaberglanbe mit der größten Entschiedenheit bekämpft wird. In den Jahren 1247 und 1253 Hai Jnnocenz IV. sich mit sehr heftigen Worten gegen den Volksaberglauben gewendet. Ich will Sie mit dem Verlesen der Bullen nicht behelligen, es würde dies schließlich stundenlang aufhalten. Allein fett dem dreizehnten Jahrhundert ist das Märchen nicht mehr aus der Welt verschwunden. Es ist immer wieder aufgetaucht und har zu Judenverfolgungen Beraulaffung gegeben. Wiederholt haben sich Gelehrte damit beschäftigt und Gutachten abgegeben. Sie haben von dem als Sachverständigen hier erschienenen Profeffor Dr. Nöldeke gehört, daß im Jahre 1 714 die theologische Fakultät der Universität zu Leipzig auf Veranlaffung des Landesherrn ein Gutachten dahin abgegeben hat, daß der Ritualmord in den religiösen Satzungen der Juden nicht vorgeschriebe« sei, und daß keine Anhaltspunkte für diesen Volksaberglauben in der jüdischen Literatur vorhanden seien. In dem im Jahre 1863 vor dem Wiener Landesgerichte geführten Prozesse des bekannten Professors Rohling wider den österreichischen Abgeordneten Bloch traten Professor Dr. Nöldeke und Licentiat Wünsche als Sachverständige auf. . Beide Sachverständige gaben dasselbe Gutachten ab. Sie haben gehört, dcch Herr Profeffor Dr. Nöldeke sagte: „Ebenso bestimmt wie ich behaupten kann, im Talmud steht nichts von dem Eisenbahnwesen, mit derselben Bestimmcheit kann ich sagen: im Talmud steht nichts vom Ritualmord." Sie haben ferner gehört, daß Herr Profeffor Dr. Nöldeke die immer wiederkehrende Behauptung, daß den Juden der Ritualmord geboten sei, als frivol bezeichikete. Sie haben ferner von Herrn Professor Dr. Nöldeke gehört, daß der katholische Professor Dr. Bickel an der Universität zu Innsbruck, indem er die Abgabe eines Gutachtens über den Ritualmord ablehnte, letzteren als Schwindel bezeichnete. Ich erinnere Sie im Weitern daran daß Herr Profeffor Dr. Nöldeke eine Reihe hervorragender Orientalisten wie den Geheimen Regierungsrath Professor Dr. de Lagarde u. s. w. nannte, die sich in derselben Weise wie er über den Ritualmord ausgesprochen haben. Sie haben endlich von Herrn Profeffor Dr. Nöldeke gehört, daß der Talmud nicht blos den Blutgenuß an sich verbietet, sondern sogar vorschreibt, selbst den Schein zu vermeiden, als ob man Blut genieße. Professor Dr. Delitzsch hat begutachtet, daß weder iw Zohar noch im Seser Halkutim etwas von einem Ritualmordc enthalten sei. Ich muß nun-hervorheben, daß kein Zeuge dem Busckhoff ein anderes Mvtiv als den Ritua lmord untergeschobenbat. Es ist uns allerdings von berufener Seite gesagt worden: zur Aufrechterhaltung der Anklage bedarf es keines Motives. Bei einem Spitzbuben, einem Raufbold mag wohl dieser Grundsatz mit Recht zur Anwendung gelangen, allein wenn man einen Mann wie den Angeklagten Buschhoff eines so schweren Verbrechens wie des vorliegenden beschuldigt, dann entsteht doch unwillkürlich die Frage: Was ist wohl die Ursache des Verbrechens? Das von dem Criminalcommiffär Wolff vermuthete Motiv ist schon aus psychologischen Gründe» zu verwerfen. Es ist einmal undenkbar, daß der Angeklagte den Knaben geschlagen und, um zu verhüte», daß dies herauskomme, den Knaben ermordet hat, - und andererseits ist nicht anzunehmen, daß der Knabe, wenn er mißhandelt worden, sprach- und willenlos geworden wäre, sondern er hätte zweifellos geschrieen und geweint. Dieser Ansicht ist auch Herr Geheimrach Pellmann. Niemand hat aber den Knaben weinen oder schreien gehört. Ich erachte es für überflüssig, nochmals auf den objectiven Thatbestand einzugehen. Der Angeklagte hat nicht blos in der überzeugendsten Weise sein Alibi nachgewiesen. es ist ihm selbst von seinen ewittertsten Feinden das Zeugniß eines gutmüthigen, braven und ehrlichen Mannes ausgestellt worben. Sie sind außerdem sichst Zeuge gewesen, wie der Angeklagte beim Anblick seines zerstörten Besitzthums in Thränen ausbrach, und wie er in der unbefangensten Weise jede Auskunft gab. So übel es ihm auch ergangen ist, er hatte kein Wort des Haffes oder des Zornes, weil er weiß, daß er unschuldig ist, und weil er Gottverttauen hat. Als ich ihm sagte, daß nun die öffentliche Behandlung stattfiuden werde, da sagte er mir: Gott sei Dank, da wird meine Unschuld zu Tage treten. Sie, die Mchter der Thatftage, sind nun berufen, über das Schicksal Buschhoffs zu entscheiden. Ich spreche im Einverständniß mit den Herren Vertretern der Staatsanwaltschaft und dem meiner Herren Eollegen, wenn ich sage: „Fassen Sie alle Gndrucke dieser zehntägigen schweren Arbeit zusammen, dann, das bin ich überzeugt, muß auch Ihr Wahrspruch sich vereinigen: „Aus Ehre und Gewissen bezeuge ich vor Gott und de» Menschen, der Angeklagte Buschhoff ist unschuldig". Der Angeklagte Buschhoff, der, soweit es ihm seine Schwerhörigkett ermöglicht, mtt der gespanntesten Aufmerksamkeit den Plaidoyers folgt, — er hält unaufhörlich seine Hand hinter das Ohr— bncht oftmals in Thränen aus. Präsident: Angeklagter Buschhoff, haben Sie noch etwas zu Ihrer Vertheidigung anzuführen. Buschhoff: Nein, Herr Präsident. Hierauf ergreift das Wort der Präsident zu der Rechtsbelehrung an die Geschworenen. Meine Herren Geschworenen! Nach zehn Tagen harter, schwerer Arbeit kommen wir zum Schluffe einer Verhandlung, auf welcher die Augen der weitesten Kreise gerichtet sind. Es erübrigt sich noch für mich, Ihnen die gesetzliche Rechtsbelehrung zu ertheilen, für Sie, das Urtheil ztt fällen. Es ist ein schweres Verbrechen, welches Ihrer Beurtheilung unterbreitet wird, ein Verbrechen, von dem schon in der ersten und ältesten Urkunde des- Menschengeschlechts gesagt wird: das Blut schreit zum Himmel. Hier, wo es sich um die Hinschlachtung eines harmlosen Kindes handelt, schreit das Blut auch zum Himmel. Wenn ich diese Worte an die Spitze meiner Erörterung stelle, thue ich das, um damit die Stellung des Gerichts zu kennzeichnen, welches von der Schwere seiner Aufgabe, von der Größe seiner Pflicht und von dem Ernste der Frage auf das Tiefste durchdrungen ist. Das Gesetz verbietet mir in eine Würdigung der Beweismittel einzutreten. Ich glaube auch, die Verhandlung in einer Weise geleitet zu haben, daß Niemand errathen kann, ob ich für die Freisprechung oder Berurtheilung des Angeklagten bin. Ich will jedoch bemerken, daß das Gericht bei dieser Verhandlung ein von allen anderen Verhandlungen abweichendes Verfahren beobachtet hat. Während sonst, sobald die öffentliche Verhandlung begonnen, neue Beweise nicht mehr zugelaffen werden, sind wir, mit Rücksicht auf die große Tragweite und die Wichtigkeit des Falles, auf alle an uns im Laufe der Verhandlung angebotenen Beweise eingegangen. Alle diese Beweise haben sich als eitel Dunst erwiesen. Die anonymen Brieffchreiber werden vielleicht ihre Freude daran haben, daß es ihnen geümgen ist, den Gerichtshof derartig hinters Licht zu führen. Ich gönne ihnen diese Freude. Wir haben die Genugthuung, daß wir in dem Proceß, der in der ganzen Welt das größte Aufsehen erregt, nichts versäumt haben, daß wir weder Mühe noch Zeit gescheuthaben, um Aufklärung zu schaffen. Ich möchte aber kurz ans die Sachlage Hinweisen. Zwei Gruppen von Zeugen standen einander gegenüber: auf der einen Seite der Zeuge Mölders und die Knaben Gerhard Heister und Stefan Kernder, welche als Belastungszeugen gellen können undauf der anderen Seite die lange Reihe von Zeugen, welche über das Leben des Angeklagten an dem betreffenden Tage aussagten. Die Vertreter der königlichen Staatsanwaltschaft haben ihre Anträge auf Freisprechung gestellt. Ich möchte ein Wort darüber verlieren, in welcher Weise Sie sich dazu stellen sollen. Es würde nicht richttg sein, wenn sie etwa glaubten, daß Sie nun, weil die Staatsanwaltschaft selber die Freisprechung beantragte, sich losmachen könnten von einer sorgfältigen Prüfung der Sache. Sie dürfen sich nicht darauf verlaffen, daß die Staatsanwaltschaft dazu da ist, die Schuldigen zur Bestrafung zu bringen. Sie dürfen nicht denken, wenn sie die Anklage fallen läßt, was sollen wir darauf eingehen? Weder die Staatsanwaltschaft, noch die Bertheidigung, noch das Gericht hat ein Urtheil über die Schuld zu fällen. Das Urtheil liegt in ihren Händen. Es ist ihr ausschließliches und eigenstes Recht. Sie werden alle Momente, das ganze Leben des Angeklagten, wie es Ihnen geschildert worden ist, sein ganzes Auftreten vor ihren Augen vorübergehen laffen. Ich fteue mich, daß auch die Herren Geschworenen mtt der größten Aufmerksamkeit dem Gange der Verhandlung gefolgt sind. Dies gibt mir die Gewähr, daß Sie, meine Herren Geschworenen. meine bei der Eröffnung der Verhandlung an Sie gerichtete Ermahnung: nur auf der Grundlage der Verhandlung nach bestem Wissen und Gewissen Ihren Wahrspruch abzugeben, befolgen werden. Sie wiffen, daß die politischen und socialen Gegensätze sich immer mehr verschärfen, daß die Bevölkerung Deutschlands, zum Theil aus Judenfteunden, zum Theil aus Judengegnern besteht. Den Ausdruck „Antisemiten" will ich nicht ebravchen. Allein die Wogen des Parteigetriebes dürfen nicht is an den Richterttsch heranreichen. „Der Richter steht auf einer höheren Warte als auf der Zinne der Partei". Dieses Dichterwort muß auch Ihnen als Richtschnur dienen. Vordem Richterstuhle sind alle Menschen gleich. Der Richter hat nicht danach zu ftagen: ob der Angeklagte ei» Jude oder ein Christ ist, er soll ohne Ansehen der Person urtheilen ' und sich von dem Pärteigetriebe der Außenwelt nicht beeinflussen laffen. Sie haben eine Reihe von Zuschriften erhalten, ich bin aber überzeugt; Sie werden Einerlei fremden Einstuß auf sich einwirken laffen. Sie haben die Pflicht, sowohl der Anklage als auch dem Angeklagten gerecht .zu werden lediglich auf Grund der Ihnen vorgeführten Verhandlung. Ich hielt es-