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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1892-07-22 · 30 (22.7.1892) · page 54

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
9 (1892)
Issue
30 (22.7.1892)
Date
1892-07-22
Page
– (sequence 54)
Language
German
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: i ii i —IT , Sette 562 Keprrretitztschr Wochenschrift. Nr. 30 gerichtsrath Brixius betraut. Sie wissen, m. H., daß auch dieser Umstand zu sehr heftigen Angriffen in der Preffe Veranlassung gegeben hat, da Herr Landgerichtrath Brixius der Schwiegervater des Herrn Rechtsanwalts Fleischhauer ist. Dieser Angriff ist jedenfalls vollständig ungerechtfertigt, denn der Bertheidiger hat auf den Gang der Untersuchung erst dann Einfluß, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben hat. Inzwischen kam das Gutachten des Kreisphysikus Dr. Bauer, der bekundete: Der Halsschnitt müffe mit dem bei Buschhoff Vorgefundenen Meffer Nr. 13 geschehen sein. Dieses Gutachten war im Augenblick so schwerwiegend, daß zur Wiederverhaftung des Buschhoff geschritten wurde. Allein das Medicinalcollegium der Rheinprovinz und alle anderen medicinischen Sachverständigen stellten fest, daß mit dem Meffer Nr. 13 der Mord nicht ausgeführt sein kann. Die medicinischen Sachverständigen haben uns gesagt, daß der Mord überhaupt mit keinem Schächtmeffer, sondern eher mit einem gewöhnlichen Brodmeffer ausgeführt sein kann, daß der Halsschnitt kein Schächtschnitt ist und auch nicht von einem Metzger ausgeführt sein kann. Die Sachverständigen haben uns gesagt, der Halsschnitt sei ein ungeschickter gewesen, daß ein Metzger sich bei dem Schneiden hätte verstellen muffen. Es ist auch zweifellos festgestellt, daß der Mord am Fundort begangen worden ist. Dafür spricht ganz besonders der Umstand, daß soviel Blut bei der Leiche gefunden wurde, als dieselbe überhaupt verlieren konnte. Die Zeugen Bruckmann hätten auch ganz Recht gehabt, tvenn sie geäußert hätten: Buschhoff wäre sehr dumm gewesen, wenn er die Leiche zur Parade in die Scheune gelegt hätte. Als Hauptbelastungszeuge trat ferner der Zeuge Mallmann auf. Sie haben den Mann gehört. Um das Zeugniß des Mallmann richtig zu würdigen, wäre es nothwendig gewesen, jeden Satz seiner Aussage sofort zu Protokoll zu nehmen, denn dieser Mann machte allerhand Seitensprünge, ein ungemein phantasiereicher Mann, der sich berufen glaubte, in der Sache Aufklärung verbreiten zu müffen. Er, der in erster Linie zu den Leuten gehörte, die den Buschhoff für den Mörder hielten, wurde am 1. Juli von dem Herrn Amtsrichter vernommen. Dort sagte er aber kein Wort von seiner wichtigen Wahrnehmung. Ich will dahin gestellt sein lassen, ob die Hermine Buschhoff im Stande gewesen wäre, die Leiche eines 5'/zjährigen Knaben in die Scheune zu tragen, allein ich erwähne weiter, daß Mallmanu den Buschhoff auf der Straße mit dem Rufe ..Mörder" behelligte, daß Buschhoff sich beim Bürgermeister darüber beschwerte, und Mallmann in Folge deffen von dem Stadtsecretär veranttvörtlich vernommen wurde. Allein auch bei dieser Vernehmung erwähnte Mallmann kein Wort von seiner Wahrnehmung. Am 22. Juli endlich meldete er sich bei dem Herrrn Amtsrichter Dr. Riesbroek und gab seine Wahrnehmung zu Protokoll. Als er nun hier über die Ursache dieses seines Verhaltens gefragt wurde, da sagte er: er hätte das in der Aufregung vergessen. Mallmann wußte aber noch mehr, er erzählte: Es haben Leute den Sigmund Isaak im Küppers'schen Garten gesehen; dieser habe der Hermine Buschhoff gewinkt und ihr somit ein Zeichen gegeben, daß sie unbemerkt zur Scheune ging. Sie wissen, wie diese Behauptungen des Mallmann in Nichts zerfielen. Frau Winthuis bekundete anfänglich, daß sie im Garten einen Jungen gesehen habe, von einem Juden war zunächst überhaupt keine Rede. Sparer hat Frau Winthuis gesagt: Der Mann, den sie gesehen, sah eher aus wie ein Jude als ein Christ, und sie habe auch nicht gesehen, daß dieser Mann gewinkt hocke. Sie werden sich ferner erinnern, daß Mallmann auch verschiedene Dinge behauptet hat, die sich sämmtlich nicht bewahrheitet haben. Ich kann mir nicht denken, daß Sie einen solchen Zeugen für glaubwürdig halten. Die Bertheidigung hat es für nöthig gehalten, durch Ladung eines Sachverständigen zu beweisen, daß es einen Ritualmord nicht gebe. Ich hielt dies Sachverständigen-Gutachten für überflüssig. Ich will zugeben, daß es vielleicht' Juden gibt, die der Meinung sind, daß Christenblut zu Heilzwecken oder auch zu rituellen Zwecken nochwendig sei. Dies könnte ja möglich sein, ohne daß es im Talmud steht, allein das kümmert uns nicht, hier liegt kein Ritualmord vor. Es ist dies festgestellt durch die medicinischen Sachverständigen, die bekundet haben, daß der Mord am Fundort geschehen ist, daß soviel Blut bei der Leiche vorgefunden tvurde, wie diese nur verlieren konnte, daß der Halsschnitt kein Schächtschnitt gewesen, und auch der Mord nicht mit einem Schächtmeffer ausgeführt ist. Wie die medicinischen Sachverständigen bekundet haben, ist sofort auf's eingehendste untersucht worden, ob ein Lustmord vorliegt, hiefür haben sich aber keine Anhaltspunkte ergeben. Ich komme nun zu dem Hauptpunkt, der wesentlich zur Erhebung der Anklage Berarrlassung gegeben hat, es ist das die Aussage des Zeugen Mölders. Ich bemerke, daß die Staatsanwaltschaft auf dem Standpunkte steht, daß die Anklage auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn das Motiv des Mordes nicht nachgewiesen ist, und ich uiuß bekennen; die Aussage des Zeugen Mölders ist auch hellte bei der Ortsbesichtigung nicht erschüttert worden. Die Aussage des Zeugen' Mölders steht aber auch nicht-allein, zwei Knaben unterstützen dieselbe. Da ist zunächst der Knabe Stefan Kernder. Dieser soll zu seinen Eltern gesagt haben: er habe gesehen, wie Frau Buschhoff ben kleinen Hegmann in das Haus gezogen hat. Allein der Knabe Kernder hat einmal dies seinen Eltem erzählt eine volle Woche nach dem Morde, und andererseits hat sich der Knabe trotz aller Bemühungen nicht vernehmen lassen. Endlich ist zu erwägen, daß der Knabe, als die Schwester des kleinen Hegmann fragte: ob er nicht wisse, wo ihr Brüderchen sei, gesagt hat: „Der ist nach den Kirschen gegangen". Wir können auch nicht wissen, was der Knabe seinen Eltern gesagt hat. was sie selbst hinzugesetzt haben u. s. w. Da wir auch den Knaben nicht selbst gehört haben, so können wir demselben kein Gewicht beilegen. Ich komme zu dem Knaben Gerhard Heister, der uns auch heute gezeigt, in welcher Stellung er auf dem Prellstein gesessen hat. Aber auch dieser Knabe hat erst zwei Wochen nach dem Morde seine Wahrnehmungen mitgetheilt, nachdem die Mölders'sche Aussage längst bekannt war. Es wird deshalb auf die Aussage des Knaben Heister auch kein Gewicht zu legen sein. Allein trotzdem halte ich den Mölders für vollständig glaubwürdig. Es ist richtig: Mölders trintt gern Schnaps, und an dem Tage, als er das erste Mal zu dem Herrn Amtsrichter ging, hatte er vielleicht schon verschiedene Schnäpse getrunken, aber an dem Vormittage, an dem er seine Wahrnehmungen machte, hatte er nur Einen Schnaps getrunken. Ich muß nun bekennen, wenn der Angeklagte nicht in vollem Umfange und in überzeugendster Weise sein Alibi nachgewiesen hätte, würde ich keinen Anstand nehmen: auf Grund der Aussage des Mölders das Schuldig gegen den Angeklagten zu beantragen. Sobald festgestellt ist: der Knabe ist zuletzt in Buschhoffs Haus gewesen, dann muß Buschhoff über den Verbleib Rechenschaft geben. Ich wiedechole, dies Moment war die Hauptveranlassung, daß gegen Buschhoff, Frau und Tochter Anklage erhoben wurde. Die Straflammer hat beschlossen, das Verfahren gegen Frau und Tochter einzustellen, die Staatsanwaltschaft hat deshalb Beschwerde geführt, das Oberlandesgericht diese Beschwerde aber zurückgewiesen, So ist die Anklage gegen Buschhoff allein übrig geblieben.- Es steht nun fest, daß der ermordete Knabe nach iO Uhr Vormittags nicht mehr gesehen, und daß die That in der Scheune begangen wurden ist. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, daß der Knabe gleich nach 10 Uhr Vormittags in der Küppers'schen Frucht scheu ne ermordet worden ist. Buschhoff hat aber in glaubwürdig st er Weise nachgewiesen, wo er zu dieser Zeit gewesen ist, er kann mithin unmöglich die That begangen haben. Ich habe bereits gesagt: der Mangel eines Motives ist es nicht, der die Staatsanwaltschaft veranlassen wird, das Nichtschrüdig zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft kaiur die Auffassung des Criminalcommissärs Wolff nicht theilen, wonach Buschhoff den Mord begangen haben könnte, weil ihm der Knabe einen Grabstein beschädigt habe. Dieser winzige Schaden kann den Angeklagten nicht veranlaßt haben, die Mordthat zu begehen. Auch der Umstand, daß der Angeklagte zu dem Knaben einmal gesagt haben soll: „Ihr kommt in den Thurm", kann keinerlei Anhaltspunkte für ein Motiv gewähren, denn der Zeuge Wefendrup hat uns bekundet: Buschhoff habe diese Drohung nur ausgesprochen, damit ihm die Knaben die Grabsteine nicht beschädigen.sollten. Da eben keinerlei Motiv vorhanden war, so wurde behauptet: es liege ein Ritualmord vor. Bei einem Ritualmord bedarf es keines weiteren Motivs, der Mörder kann ein ganz guter braver Mann sein — ein Zeugniß, das dem Buschhoff von den meisten Zeugen ausgestellt wurde — er hat aber trotzdem den Mord begangen, weil die Juden entweder zu Heilzwecken oder zu rituellen Dingen Christenblut gebrauchen. Ich habe bereits ausgeführt, daß hiefür nicht die geringsten Anhaltspunkte vorhanden sind. Dieser Glaube wäre auch niemals entstanden, wenn Dr. Steiner nicht begutachtet hätte: es sei in der Scheune kein Blut gefunden worden, während eine ganze Fülle von Blut gefunden wurde. Ich wiederhole: Ich stehe nicht auf dem Standpunkt des Herm Landgerichtsraths Brixius, sondern ich halte den Mölders für einen durchaus glaubwürdigen Zeugen, allein der Alibibeweis des Angeklagten bringt mich zu dem Schluß, daß Mölders sich trotz alledem geirrt hat. Der Versuch, ein Kind in das Buschhoff'sche Haus zu ziehen, gelang wohl heute. Allein es darf nicht außer Acht gelaffen werden, daß die Wirklichkeit und der Versuch, den ein Schwurgericht, das etwas Bestimmtes sehen will, anstellt, zweierlei Dinge sind. Jedenfalls hat sich Mölders geirrt. Es ist einmal möglich, das Kind ist in den Porteweg gezogen worden, oder auch, daß das Ullenboomsche Kind, das Mölders ebenso wenig wie den kleinen Hegmann kannte, in das Buschhoff'sche Haus gezogen wurde. Ich komme nun nach den Ergebniffen der Beweisaufnahme zu der Ueberzeugung dass dem Buschboff die That nicht nur nicht «achaewiese« ist, sondern daß dre Verhandlung seine volle Unschuld ergebe« hat. Nun wird man sagen: „Es ist doch ein Mord geschehen, wer ist der Thäter?" Die Hoffnung, daß der Thäter zu finden wäre, hat sich leider nicht erfüllt. Bon vielen Seiten hat man gehört, daß gerade diese Untersuchung, in der ein Jude beschuldigt, ist, nicht zu einem Ergebnis führe. Meines Wissens liegt die Sache gerade umgekehrt. Bei allen ähnlichen Fällen, wo das Motiv unaufgeklärt und dunkel bleibt, da entsteht immer der Verdacht, es werde ein ritueller Mord sein und da sei ein Beweis nicht nöthig. Das ist die Brutalität der Behauptung. Diese Behauptung tritt immer auf, wo eine Untersuchung nichts erAeben hat. Wenn auch der Thäter noch nicht ermittelt ist, so ist doch für den Unbefangenen nachgewiesen, daß die Beweisaufnahme den Elffolg erzielt hat, daß wir festgestellt, daß der Beschuldigte der Thäter nicht ist. Es ist ein großer Bortheil, daß in öffentlicher Verhandlung die Thatsache der Behauptung, Buschhoff ist nicht der Thäter, durch sorgfältige Prüfung offen und klar für den Unbefangenen festgestellt ist. Ich gebe die Hoffttung nicht auf, daß die Bevölkerung auf

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