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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1892-07-22 · 30 (22.7.1892) · page 21

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
9 (1892)
Issue
30 (22.7.1892)
Date
1892-07-22
Page
– (sequence 21)
Language
German
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Nr. 30 Arstrrrrichlschr Wochenschrift. Sette 539 der Herren Gerichtsärzte nicht genau verstanden haben. Da aber gerade diese Gutachten für den Gang der Verhandlung von höchster Wichtigkeit sind, so bitte ich den Herrn Präsidenten, die Gerichtsärzte Kreisphysicus Dr. Bauer und Kreisphysicus Dr. Nünninghos noch einmal zu vernehmen. Zunächst habe ich zu bemerken, daß Herr Dr. Steiner gestern bekundete, es habe in der Scheune nur eine Nachblutung stattgestmden, wie verhalten sich die Herren Gerichtsärzte zu dieser Bekundung? Die Gerichtsärzte bemerken übereinstimmend, daß sie dies Urtheil verwerfen Staatsanwalt: Wie verhalten sich die Herren zu dieser Bekundung, daß der Leichnam blutleer gewesen ist? Kreisphysicus Dr. Bauer: Ich bemerke wiederholt, daß ich am Fundort so viel Blut gefunden habe, als der Ermordete, angesichts der erlittenen Verletzung nur verlieren konnte. Der Körper des Leichnams hat genau so viel Blut verloren, als auf dem Fundorte vorhanden war. Es ist selbstverständlich, daß bei einem solch heftigen Blutverlust der kleine Körper eine gewisse Blutleere hatte. Kreiswundarzt Dr. Nünninghof pflichtet diesem Gutachten bei. Staatsanwalt: Herr Dr. Steiner hat bekundet, er habe kein Stroh in den Händen des ermordeten Knaben gesehen. Kreisphysikus Dr. Bauer: Ich bemerke, daß der Erniordete Strohhalme krampfhaft zusammcngepreßt in den Händen hielt. Diese Zusammenpressung ist zweifellos während des Todeskampfes geschehen, nicht etwa während der Leichenstarre. Staatsanwalt: Sie sind also der Meinung, Herr Kreisphysicus, daß der Mord in der Scheune geschehen ist? Sachverständiger: Jawohl. Der Kreisphysicus wiederholt im Weiteren auf Befragen des Staatsanwalts, daß er eine genaue Untersuchung vorgenonnnen, ob ein Lustmord vorliege. Er habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden. Der Tod sei durch Verblutung eingetreten. Die Durchschneidung des Halses habe zweifellos mit einem großen scharfen Messer stattgefunden. Präsident: Sie haben einmal erklärt, daß die Durchschneidung des Halses mir einem Schächtmesser geschehen ist. Sachverständiger: Das nahm ich damals an, ich kann das aber nicht als Behauptung aufftellen. _ Präsident: Sind Sie der Meinung, daß der Schnitt ein Schächtschnitt gewesen ist? Ist Ihnen der Schächtschnitt bekannt? Sachverständiger: Jawohl, der Schächtschnitt ist mir ganz genau bekannt. Es war kein Schächtschnitt, denn die Durchschneidung des Halses des Ermordeten leidet in dieser Beziehung an zwei Grundfehlern. Einmal ist der Kehlkopf durchschnitten, während der Schächtschnitt nur die Luft- und Speiseröhre durchschneidet, dann ist dem verwundeten Kinde die Wirbelsäule durchschnitten worden, während der Schächtschnitt die Wirbelsäule nicht einmal verletzen darf. Kreisphysicus Dr. Bauer bekundet im Weiteren, daß der Mörder hinter seinem Opfer gestanden haben müsse, als er die Durchschneidung des Halses vornahm. Das Messer müsse einengroßen Haken gehabt haben. Es werden alsdann dem Sachverständigen eine Reihe von bei Buschhoff beschlagnahmteu Meffern vorgelegt. Der Sachverständige bemerkt, daß mit diesen Meffern die Durchschneidung wohl vorgenommen werden könne, ganz besonders sei das eine mit Nr. 13 bezeichnet Messer, ein richtiges Schächtmesser, geeignet, die Vorgefundenen Verletzungen beizubringen. Auf weiteres Befragen bekundet der Sachverständige, daß der Mörder das Kind anscheinend zwischen seine Beine geklemmt und ihm somit den Hals durchgeschnitten habe. Bei dieser Manipulation müsse der Mörder dem Kinde die Händchen ebenfalls festgeklemmt haben, andernfalls hätte das Kind in das Messer hineingegriffen und sich die beiden Händchen verletzt, letztere seien aber unverletzt gewesen. Angekl. Buschhoff bemerkt auf Befragen des Präsidenten, daß die vorliegenden Meffer ihm gehören, auch das Meffer Nr. 13 sei sein Eigenthum, es sei das sein gewöhnliches Schächtmesser. Präs.: Schächtmesser müssen haarscharf sein und dürfe« keine Scharten aufweisen? Buschhoff: Jawohl, ein Schächtmesser muß vor und nach dem Gebrauch zwölfmal untersucht werden, ob es keine Scharte habe, auch muß der Schächter, ehe er ein Thier schlachtet, eine ausgeruhte Hand haben. Präs.: Ist das religiöse Vorschrift? Buschhoff: Jawohl. Bertheidiger Rechtsanwalt Fleischhauer: Ich bin genöthigt, auf die Genesis des Gutachtens des Herrn Kreisphysikus zurück zu kommen, da das Gutachten des Herrn Kreisphysikus , ganz besonders, daß die Durchschneidung des Halses mit dem Meffer Nr. 13 vorgenommen sein müsse, zur Wiederverhaftung des Buschhoff geführt hat. Ich frage also den Herrn Kreisphysikus, ob er am 6. Februar d. I. an den Herrn Ersten Staatsanwalt depeschirt hat: Komme noch heute mit entscheidendem Fund!? Sachverständiger: Jawohl, das habe ich depeschirt, der Fund war fiir mich entscheidend. Bertheidiger: Waren Sie der Ansicht, daß Ihr Fund entscheidend für die Schuld des Buschhoff gewesen ist? Sachverständiger: Ich muß bemerken, daß ich weit entfernt bin, zu behaupten, daß Buschhoff der Thäter gewesen ist. Wenn mein Gutachten etwa auf die Herren Geschworenen den Eindruck machen sollte, als müßte Buschhoff der Thäter sein, so ersuche ich dieselben, einen dicken Strich darüber zu machen. Ich bemerke ausdrücklich, daß ich die Frage, wer der Thäter gewesen ist, vollständig offen gelassen habe. Den Schnitt kann auch jeder andere gemacht haben; es ist absolut nicht meine Ausgabe, die Thatfrage zu enscheiden, das ist selbstverständlich Sache der Herren Geschworenen. Allein, wenn ich einen objectiv entscheidenden Fund gemacht habe, so halte ich es in meiner Eigenschaft als Gerichtsarzt für meine Pflicht, der Staatsanwaltschaft umgehend davon Anzeige zu machen. Bertheidiger Rechtsanwalt Fleischhauer: Ich behaupte, daß die Wiederverhaftung des Buschhoff durch das Gutachten des Herrn Kreisphysikus erfolgt ist und berufe mich hierüber auf das Zeugniß des Herrn Ersten Staatsanwalts. Präsident: Ich habe den Herren Geschworenen noch nicht mitgetheilt, daß Buschhoff. der mit Frau und Tochter am 14. October v. I. zum ersten Male verhaftet wurde, am 20. Decenrber wieder aus der Hast entlassen, das Verfahren selbst aber nicht eingestellt worden ist. Anfangs Februar d. I. erfolgte die Wiederverhaftung des Buschhoff, weil neue Momente, die ich Ihnen noch nicht mittheilen will, um der Verhandlung nicht vorzugreifen, zu Tage traten. Erster Staatsanwalt Baumgard: Ich muß bemerken, daß außer dem Gutachten des Herrn Dr. Bauer noch ein anderes Moment für die Wiederverhaftung maßgebend gewesen ist. (Während dieser Erörterung weint der Angeklagte Buschhoff.) Präs.: Herr Dr. Rünninghoff, find Sie auch der Meinung, daß die Durchschneidung des Halses mit dem Meffer Nr. 13 geschehen ist? Kreiswundarzt Dr. Nünning hoff: Ich kann in dieser Beziehung dem Herrn Collegen Bauer nicht beipflichten, das Meffer Nr. 13 scheint mir nicht geeignet, die Vorgefundene» Verletzungen am Halse herbeizuführen. Präs.: Herr Kreisphysikus Dr. Bauer., behaupten Sie mit Bestimmtheit, daß die Durchschneidung des Halses mit dem Messer Nr. 13 vorgenommen wurde? Dr. Bauer: Keineswegs, ich behaupte nur, daß dies Meffer geeignet ist, die Vorgefundenen Verletzungen herbeizuführen. Es wird hierauf das Mitglied des Medicinal-Collegiums» Medieinal-Rath Dr. Kirchgäsier (Coblenz) vernommen. Dieser bekundet: Das Medicinal-Collegium der Rheinprovinz habe sehr eingehende Versuche vorgenommen und festgestellt, daß das Vorgefundene Blut der Menge entsprach, die der Ermordete angesichts der Verletzungen verloren haben müsse. Das Medicinal- Collegium habe die Ueberzeugung, daß die That am Fundorte geschehen sei. Die That sei anscheinend von einem Menschen ausgesührt worden, der in der Meffersührnug nicht geübt sei. Für die Ungeschicklichkeit des Thäters im Mefferführen spreche auch der Umstand, daß die Kleider des Kindes zum Theil durchschnitten waren. Präs.: Sind Sie der Meinung, daß der Schnitt ein Schächtschnitt gewesen ist? Medicinalrath Dr. Kirchgäßer: Das Medicinal-Collegium hat nach dieser Seite genaue Erhebungen anaestellt und auch nicht den geringste» Anhalt dafür gesunde». Beim Schächtschnitt ist es Vorschrift, daß das Meffer senkrecht angesetzt wird, während der Thäter das Meffer schräge eingesetzt hat. Auch alle anderen Vorschriften, die beim Schächtschnitt zu beobachten Hnd, waren nicht zu constatiren. Präs.: Herr Medicinalrath, es dürfte Ihnen bekannt sein, daß behauptet worden ist, es liege ein Ritualmord vor. Meine Herren Geschworenen, Sie werden zweifellos auch

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