Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 9 (1892)
- Issue
- 29 (15.7.1892)
- Date
- 1892-07-15
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Seite 500 Vesterrrichtfrtzr Mochenschrist. Nr. 39 U bieiter, sowie die Umgrenzung ihrer Rechte und Pflichten im freien Ermessen jeder Cultusgemeinde liegt", und ferner die Vorschriften über besondere Abgaben, Gebühren und Taxen deren Festsetzung Sache jeder einzelnen Gemeinde ist (§ 63). Bezüglich der Religionsdiener wird bemerkt, daß als solche, „im Sinne des § 10 des Jsr.-Gesetzes alle jene Gemeinde-Angestellten anzusehen sind, l welchelseelsorgliche und überhaupt religiöse oder rituelle Functionen zu besorgen haben, also nicht nur Rabbiner sondem auch Religionsweiser, Borbeter (wie Cantoren. Schulsinger u. s. w.) Dann Religionslehrer, eventuell auch Schächter sowie alle sonstigen Functionäre der bezeichneten Art, infoferne auch dieselben nicht zur Categorie der untergeordneten, nur zu mechanischeg Verrichtungen verwendeten Dienerschaft gehören". Da von mchreren Seiten der PZrmsch geäußert wurde, es möge ein Entwurf dieses Abschnittes veröffentlicht werden, bringen wir emen solchen, mit Zustimmung des Präsidiums des Curatoriums des Allgemeinen jüdischen Landes-Massafondes entworfenen Vorschlag zur allgemeinen Kenntniß, selbstverständlich ohne damit das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde berühren zu wollen. 0. Entwurf. § 1. Außer dem Rabbiner hat die Gemeinde folgende Religionsdiener zu bestellen: a. Wenn der Rabbiner den gesammten Religionsunterricht nicht selbst versieht, einen Religionslehrer; b. einen Borbeter (Cantor). Diese Aemter können auch in einer Person vereinigt sein. e. Die Anstellung eines Rabbinats-Asseffors*) ist nur in jenen Gemeinden erforderlich, wo der Umfang der rabbinischen Fnuctionen für eine Person zu groß ist. § 2. Die sonstigen beim Gottesdienste und den Ritualien erforderlichen Dienstleistungen werden von einem oder, mehreren Funktionären, als: Tempel- und Gemeindediener, Schächter,**) Leichenbestatter und Todtengräber versehen. § 3. Als Religionsdiener können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalten in sittlicher und bürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist. Letzteres gilt ebenso von allen Gemeinde-Angestellten. § 4. Die Rechte und Pflichten sämmtlicher Functtonäre werden durch die mit denselben bei ihrer Aufnahme zu vereinbarenden Verträge, resp. die ihnen zu ertheilenden Instructionen im einzelnen bestimmt, insbesondere ihre Bezüge, die Zeitdauer der Anstellung, die Kündigungsfrist. § 5. Im Allgemeinen wird hierüber jedoch Folgendes festgesetzt': Die Aufnahme sämmtlicher Angestellten erfolgt durch den Ausschuß. Eine Dienstesentsetzung aus disciplinaren Gründen kann nur vom Ausschüsse mittels zwei Drittel-Majorität beschlossen werden. Gegen Verfügungen des Vorstehers oder ihrer unmittelbaren Vorgesetzten steht den Religionsdienern ein Beschwerderecht an den Ausschuß zu. § 6. Alle Gemeindefunctionäre haben die Verpflichtung, einen standesgemäßen, strengsittlichen und religiösen Lebenswandel zu führen. Die Religionsdiener unterst'hen in disciplinarer Beziehung dem Ausschüsse, die anderer functionäre dem Vorstande (Vorsteher). ’ § 7. Der Religionslehrer hat den Religions-, beziehungsweise hebräischen Unterricht in dem vereinbarten Zeitausmaße in den ihm zugewiesenen Claffen nach dem vom Ausschüsse einvernehmlich mit dem Rabbiner festgesetzten Lehrplane pünktlich und gewissenhaft zu ertheileu. Seine Unterrichtsertheilung untersteht in religiöser und didactisch-methodischer Beziehung der Beaufstchügung des Rabbiners. § 8. Der Vorbeter (Cantor) hat den Gottesdienst (die Liturgie) an Sabbathen und Festen, sowie dann, wenn kein zweiter Borbeter vorhanden, auch an Wochentagen, sowie bei außerordentlichen Feierlichkeiten, bei Trauungen und Leichencouducten in würdiger Weise zu versehen und thunlich einen Tempelchor heranzubilden, einzustudiren und zu leiten. *) Die Bezeichnung „Rcligionsweiser" ist obsolet und findet im Rahmen des israelitischen Gesetzes keinen Raum. **) Der Dienst des Schächters ist mechanischer Natur, wenn auch die Schächterregeln religionsgesetzlich festgesetzt sind. In dieser Eigenschaft ist er nicht unter die Religionsdiener zu subsumiren, sondem lediglich als Functtonäre zu bezeichnen. § 9. Der Rabbinats-Assessor hat den Rabbiner in der Ausübung seiner rituellen Functionen zu unterstützen, beziehungsweise zu vertreten. Soll derselbe auch berechtigt sein, Trauungen vorzunehmen, so bedarf seine Bestellung der staatlichen Genehmigung (§ 11 und 12 des Jsrael.-Gesetzes). Die Dienstesobliegenheiten der anderen Gemeindefunctionäre ergeben sich aus dem Wesen ihres speciellen Dienstes und der bisherigen Gepflogenheit. Der Schächter untersteht, ob er nun ein Gemeinde-Bediensteter ist oder nicht, jedenfalls in ritueller Beziehung der Aufsicht des Rabbiners. Ein von der Gemeinde nicht angestellter Schächter darf diese Function nur mit Bewilligung des Vorstandes ausüben. thorresMäensen. Wien. (Der Sultan und Rußland.) Der amerikanische Gesandte Hirsch hat während der fast einstündigen Abschiedsaudienz beim Sultan diesem wärmstens gedankt für den seinen Glaubensgenossen gewährten Schutz und für die milde Behandlung der aus Rußland ausgewiesenen Iuden. Der Sultan antwortete, es freue ihn, diese Worte zu vernehmen, Hirsch möge seinen Landsleuten erzählen, daß der Sultan sich bemühe, allen Bewohnern seines Landes ein gerechter Herr zu sein und seines Glaubens wegen in der Türkei niemand der Verfolgung ausgesetzt werde. Gegen die Niederlassung von jüdischen Einwanderern habe er nichts einzuwenden. So der Sultan. Und Rußland? Es will Constantinopel besitzen und die türkischen Barbaren aus Europa vertreiben, um seine europäische Humanität gegen die Juden zur Geltung zu bringen. Wien, 4. Juli. Bor einem antisemitischen Schwindel seien hiermit unsere Leser gewarnt. Eine Verlagsbuchhandlung von „Max Kantorowicz" in Mailand versendet Circulare, durch welche sie zur Subskription auf eine „freie" Uebersetzung des „Choschen mischpat" auffordert, welche unter „Mitwirkung hervorragender Fachgelehrten," von „Prof. Dr. Joh. A. F. E. L. B. de Pavly" veranstaltet werden soll. Wir haben vor Jahresfrist schon einmal auf diesen Autor und seine Machinattonen hingewiesen. Es ist derselbe Hintermann Brimans, der vor längerer Zeit von der Schweiz aus Subskriptionsgelder für eine angebliche Uebersetzung des Schulchan aruch sammelte. Diesmal geht man in anderer Weise auf den Judenfang aus, indem man eine Verlagsfirma mit jüdischem Namensklange' unterzeichnen läßt. Doch schon ein flüchtiger Blick belehrt jeden Kundigen, daß das Schriftstück nicht aus der Feder eines italienischen Juden, sondern eines internationalen Antisemiten geflossen ist. Für die echt antisemitische Unverfrorenheit der Unternehmer spricht es, daß sie sich aus jenes erste Werk, welches tatsächlich nie über das Probeheft hinausgekommen ist, als Beweis für die Uebersetzungskunst des Autors berufen. Als weitere Begründung der wissenschaftlichen Gelehrtheit des Pavly wird angeführt, daß der Papst ihm seinen Segen ertheilt und der Zar ihm einen Anerkennungsbrief geschrieben habe. Wir hoffen, daß das anständige Publikum auf diesen plumpen Schwindel nicht hineinfallen wird. Wien. Ueber Beschluß der Genossenschaft der Klaviermacher und Orgelbauer in Wien wurde nachstehende Warnung in folgende Blätter eingeschaltet: „Neue freie Presse" am 11., 13. und 15. December 1891. — „Alte Presse" am 18., 20. und 22. December 1891. — „Fremden - Blatt" am 11., 13. und 15. December 1891. — „Tagblatt" (Neues) am 11. und 13. December 1891. — „Oesterr. Volks-Zeitung" am 13., 20. und 25. December 1891. — „Deutsche Zeitung" am 18., 20. und 24. December 1891. — „Vaterland" am 20., 22. und 24. December 1891. — „Wiener Zeitung" am 17., 20. und 23. December 1891. — „Wiener- Zeitung" am 17., 20. und 23. December 1891. — „Extra-Blatt" am 17., 20. und 22. December 1891. — „Inter. Blatt" am 24., 31'. December 1891 und 7. Jänner 1892. — „Troubadour" (Musik-Zeitung) am 1. Jänner 1892. — „Mährisches Tagblatt" am 20. December 1891. „Warnung! Seit längerer Zeit wird das musiktreitreibende Publikum durch Inserate aufmerksam gemacht, daß wegen Krankheit, Todesfall, Uebersiedlung k. Klaviere oder Pianinos bei „Privaten", billig zu kaufen seien.