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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1892-06-10 · 24 (10.6.1892) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
9 (1892)
Issue
24 (10.6.1892)
Date
1892-06-10
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nr. 24 Vesterrelchifchr Wochenschrift. Seür 417 In dem nun folgenden zur Vorlesung gelangten Geschäftsbericht. wurde insbesonders die Erklärung, daß der Vorstand der Bruderschaft im Vorjahre den Reichsrathsabgeordneten Dr. I. Bloch in Berücksichtigung seiner hervorragenden Verdien st e um d as I ud enth u m, bezüglich der Bekämpfung der Antisemiten, zum (Ehren- Senior) ernannte, stürmisch acclamirt; ebenso der Bericht, daß der Vorstand gegen zwei Paragraphe des neuen Statuts der Cultusrepräsentanz, welche die Rechte der Bruderschaft schmälern, Stellung genommen. Es ist bei dieser Gelegenheit nicht uninteressant, wie das Gesetz vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israel. Religions-Gesellschaft von dem neuen Gemeiudestatute interpretirt wird. Wie bekannt, besteht die Prager israel. Beerdigungs-Bruderschaft seit demJahre1564, sie wurde wiederholt von der Hofkanzlei als v o llständ ig selb st st ä nd i g er Verein anerkannt, ein Decret vom Jahre 1838 hierüber lautet wörtlich: dl. E. 5335t pol. „Bereits mit hochortiger Verordnung vom 30. Mai 1837 Z. 18593, mit welcher die Statuten der jüdischen Beerdigungs-Bruderschaft genehmigt worden ist auf Grundlage des hohen k. k. Hofkanzleidecrets vom 3t). Mai 1836, 5). 14639 ausgesprochen worden, daß auf die Gebahrnng mit ihrem Vermögen von Seite der politischen Stellen kein Einfluß zu nehmen sei. In diesem Anhetrachte sind die Jahresrechnungen der Revision der k. k. Staatsbnchhaltnng nicht zu unterziehen, und es hat daher auch von der Legung der besonderen Rechnung über die in der Vereinseassa erliegenden Gelder und Obligationen abzukonnnen. Es bleibt daher die Sache der Bruderschafts-Borsteher die Jabresrechnnngen blos den Vereinsmitgliedern, deren Interesse sie betreffen, zu legen. Es bleibt auch lediglich dem freien Willen des Vereines anheimgestellt, ob derselbe seine Ueberschüsse dem dlrmcninstitute zuwenden, oder ob er solche zum Besten des Vereines verwenden wolle. Hievon geschieht in Folge herabgelanaten hohen k. k. Gub. Dekretes vom 16. Oktober G. Z. 45075 die Verständigung Vom Magistrate der Hauptstadt Prag, 12. November 1839. W a n k a. Wie aus diesem ersichtlich ist. erfreute sich die Bruderschüft in jeder Beziehung, schon zu damaliger Zeit, der vollkommensten Autonomie. Im Jahre 1857 begingen einige Bruderschaftsvorsteher, die zugleich der Cultusrepräsentanz angehörten, den Fehler, die Bruderschaft insoweit der Cultusrepräsentanz zu unterstellen, daß selbe auf die geschäftliche Gebahrung einen gewissen, durch Abmachungen beschränkten Einfluß zu nehmen habe und daß die Statuten der Bruderschaft nur mit Zustimmung der Repräsentanz geändert werden dürfen. Nun scheint diese beschränkte Oberherrschaft nicht mehr zu genügen, indem in dem erwähnten Statut mit völliger Jgnorirung der Bruderschaft die Cultusrepräsentanz sich ganz allein die Regelung des Friedhofsnnd Beerdigungswesen vorbehält. Es bedeutet dieses nicht nur ein völliges Lahmlegen der Bruderschaft, sondern ein Untergraben der Existenz eines Vereines, welcher der Cultuvrepräsentanz bedeutende Lasten abnimmt, durch seine auf wahr jüdischem Boden stehenden Humanitären Leistungen in jeder Beziehung ihren Namen, Chebera Kadischa Gomli Cbasodim, rechtfertigt. Wenn weiters berücksichtigt wird, daß die hiesige Großgemeinde, die allein über das Beerdigungs- und Friedhofswesen zu verfügen hat, der Bruderschaft dasselbe Recht bezüglich der Israeliten übertragen hat, und daß sämmtliche israelitische Friedhöfe unumschränktes Eigenthum der Bruderschaft -sind, muß jeder Unbefangene gestehen, daß dieser Paragraph der Cultusrepräsentanz ein Eingriff in die Rechte der Bruderschaft involvirt. In diesem Sinne sprachen auch viele Altmänner und Cnltusgemeinde-Mitglieder in der abgehaltenen Generalversammlung, besonders Herr L. K.kritisirte in scharfer Weise die neuen Statuten insoweit sie die Rechte der Vereine überhaupt und der Bruderschaft insbesondere schmälern. Obmann Herr David Lieben erklärte sich in seinem eigenen, sowie im Namen des Gesammtvorstandes vorläufig gegen jedes scharfe Vorgehen, vielmehr soll auf friedlichem Wege eine Einigung mit der Cultusrepräsentanz versucht werden. In diesem Sinne wurde folgende Resolution angenommen: „Dem Bereinsvorstande wird bezüglich der eingeleiteten Schritte als Verwahrung gegen die die Bruderschaft tangirenden Paragraphe des neuen Statuts der Cultusgemeinderepräsentanz die Zustimmung ertheilt, und wird weiters der neu zu wählende Vorstand ersucht, in der Folge alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Rechte und Autonomie der Bruderschaft zu wahren." Bei der hierauf vorgenommenen Wahl wurden dieHerren David Lieben, Hermann I n v/'a l d, Michael Wiener, David G l a u b e r. Hermann Schütz, Leopold Schnürdreher und Jacob Pascheles in Aerkennung ihrer hervorragenden Verdienste in den Vorstand wiedergewählt. Budapest, lieber das jüdische Gymnasium, welches durch die Freystädtler'sche Stiftung gegründet wurde, berichtet „Egyenlöseg" in Ergänzung unserer eigenen ftüheren Mittheilungen: „Der Stiftungsbrief lautet: Für die Errichtung und Erhaltung eines Gymnasiums in Budapest bestimme ich für 10 aufeinander folgende Jahre je 45.000 fl. Das Stiftungscapital werden vom 1. Jänner 1893 angefangen während 10 aufeinander folgender Jahre die für die Zinsencoupons enffallenden Summen nach den in die königlich ungarische Staatscaffe zu erlegenden 4 ‘/2 u „ igen ungarischen Regale-Entschädigungs-Qbligationen im Nominalwerthe von einer Million Gulden bilden. Wenn das mit jährlich 45.000 fl. bestimmte Stiftungscapital während 10 Jahre eingefloffen ist, hört die Binkulirung der Obligationen inl Nominalwertbe von einer Million Gulden. sowie deren Zinsencoupons auf und diese Obligationen sammt den Coupons sind den Erben des Stifters auszufolgen. Der vom Stiftungscapital, zu welchem auch die Jnterkalarzinsen der von Halbjahr zu Halbjahr fälligen Coupons zu schlagen find, nach Abzug der zum Baue und zur Einrichtung des Gymnasialgebäudes erforderlichen Kosten verbleibende Mehrbetrag ist auch ferner unter Aufsicht des Nnterrichtsminister durch die Staatscentralcaffe als zur Erhaltung des Gymnasiums bestimmte Stiftung zu bewahren und so werden nur die Zinsen des Capitals zu dem genannten Zwecke verwendet werden können. Das in Budapest zu errichtende Gymnasium soll für ewige Zeiten den Namen Anton Freystädtler's führen; es muß allen Anforderungen entsprechen, die das Gesetz an ein öffentliches Gymnasium stellt. In erster Linie ist es nach Möglichkeit für jüdische Schüler bestimmt, doch find auch Schüler anderer Confessionen aufzunehmen. Die Stiftung muß effectuirt werden, sobald dies möglich ist, es wird die Aufgabe einer ständigen Commission sein, absehend von jedem Luxus, hinsichtlich des Baues und der Einrichtung des Gymnasiums nach eigenem Ermessen zu verfügen. Organisation und Lehrplan festzustellen, die Ernennung des Direktors und der Lehrkräfte von Fall zu Fall zu vollziehen und die Aufsicht zu führen. Die Commission wird auch berechtigt sein, nach ihrem Ermeffen an Stelle eines Gymnasiums ein Realgymnasium zu errichten, respective das schon errichtete Gymnasium in ein Realgymnasium umzugestalten, wenn die Gesetzgebung bei uns die Realgymnasien einführen wird. Mitglieder der Commission werden sein: der k. ung. Oberstaatsanwalt Alexander Kozma, der Fabriksbefitzer Bernhard Deutsch, der Rabbiner der Pester isr. Religionsgemeinde Dr. Samuel Kohn, der Gymnafial-Profestor Dr. Moriz Körmän. der königl. Notar Dr. Philipp Weinmann und der jeweilige Präsi- ■ beut der Pester isr. Religionsgemeinde. So lange Dr. Kohn Mitglied ist, führt er das Präsidium, im Falle seines Ausscheidens wählen die übrigen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Präsidenten. Die Beschlüffe werden mit absoluter Majorität gefaßt, bei Gleichheit der Boten entscheidet der Präsident. Statt eines jeden Mitgliedes der Commission, das entweder nicht wirken könnte oder wollte, wählt die Commission nach eigenem Ermessen ein neues Mitglied und so erneut sie sich von Fall zu Fall immer selbst, so oft die Zahl ihrer Mitglieder weniger als sechs beträgt." Der Unterrichtsminister hat den Stiftungsbrief am 17. April 1891 bestätigt, und nur die Bedingung gestellt, daß die Lehrkräfte wohl von der Commission zu ernennen, aber von der Regierung zu bestätigen seien. Czernowitz. Die antisemitischen Auslastungen eines Professors an der höheren Töchterschule Namens Nimigean bilden den Gegenstand eifriger Discusfion in allen Kreisen der hiesigen Gesellschaft. Dieser Herr Profestor, der ehemals vor der Wohnung einer seiner jüdischen Schülerinnen Namens Ehrlich in der Czernowitzer Judengasse Fensterpromenaden veranstaltete, liebt es jetzt die jüdischen Schülerinnen zu entgelten, weil er seinerzeit nicht viel Glück gehabt. „Wenn ein Bauer erzählt, er habe dreien begegnet und einer darunter sei ein Jude gewesen, dann sagt er, ich sah zwei Menschen und einen „Zedan". Diese Doktrin sucht der Lehrer seinen Zöglingen begreiflich zu machen

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