Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 9 (1892)
- Issue
- 23 (3.6.1892)
- Date
- 1892-06-03
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 396 Drsterrrichlfchr Wochenschrift Nr. 23 ...— .■■■■ — - ■ . , > — .. ,, „ - .. - . i . — — —- . - durfte, wie bekannt, die wenigen Juden zu jener Zeit nicht bilden) eine Religionsschule ins Leben rufen wollte. Wir finden hier auch den Lehrplan, der bekanntlich bis auf den heutigen Tag große Schwierigkeiten bereitet. Es sollte' gelehrt werden: die israelitische Religionslehre nach dem Lehrtexte Lue Zion von Herz Homberg; die täglichen Morgen-und Abendgebete, die Segens spräche bei religiösen Handlungen und beim Speisen, die Kenntniß der israelitischen Feier- und Fasttagen und deren religiöse Gebräuche, das Uebersetzen der hebräischen Gebet- und Segensformeln in die deutsche Sprache; die hebräische Gramatik nebst der Erklärung einiger Stellen aus den fünf Büchern Moses und der Profeten, insofern sie geschichtlichen und sittlichen Inhalts sind. Beim Vortrage der Pflichtenlehre nach dem Lue Zion und anderen censurirten Büchern konnten paffende Beispiele und Beweise aus der Bibel, der Mischna und dem Talmud angebracht, übrigens die Mischna und der Talmud ganz weggelaffen werden. Ferner sollte das Schreiben deutscher Worte mit hebräischer Cursivschrift gelehrt, hingegen die jüdisch-deutsche Mundart sorgfältig vermieden werden. An diesem Unterrichte sollten zunächst blos Knaben Theil nehmen. Wie aus diesem Lehrplane hervorgeht, war der Unterricht im Talmud ausgeschlossen, angeblich weil die Juden in Wien damals, da sie keine Gemeinde bildeten, auch keine Rabbiner haben durften, ferner fehlt in diesem Lehrplan die spätere Geschichte der Juden, da man zu jener Zeit kein Berständniß für diese Disciplin hatte. Wir lassen nun den Vm-trag der Studien- Commisfion vom 5. August 1814 über die Errichtung einer Religionsschule für die israelische Jugend in Wien folgen: Schon durch § 8 des Toleranzpatentes vom 2. Jänner 1782 wurde den Juden zu Wien gestattet, für ihre Kinder eine eigene normalmäßig mit Lehrern aus ihren Glaubensgenoffen bestellte, unter der allgemeinen Schulaufsicht stehende Schule auf ihre Kosten zu errichten, welche aber nie zu Stande kam. Nachdem sie 1810 die höchste Bewilligung zum Ankauf eines Hauses für eine derlei Schule erhalten hatten, kauften sie den Dämpfingerhoi um 90.000 fl., wobei laut ihrer Aeußerung vom 20. December v. I. die Anschreibung 6000 fl., die Erbauung und Errichtung der Bet- und Lehrschule, dann des Frauenbades beiläufig 18.000 fl. kostet, somit die dieser frommen Anstalt zu Grunde gelegte Siechenversorgung den durch freiwillige Geschenke und Darlehen aufgebrachten Geldbetrag weit übersteigt. Nun gedenkt die Judenschaft vor der Hand lediglich eine sich streng auf die Religionskenntniffe, mit dem Unterrichte in der hebräischen Sprache beschränkende Religionsschule zu errichten, worin die israelittsche Religionslehre nach dem von Herz Homberg verfaßten Lehrbuch Lue Zion, die täglichen Morgen- und Abendgebete, die Segensformeln bei religiösen Handlungen und beim Speisen, die Kenntniß der israelitischen Fest- und Feiertage und deren religiöse Gebräuche, das Uebersetzen der hebräischen Gebet- und Segensformeln in die deutsche Sprache, die hebräische Gramattk nebst der Erklärung einiger Stellen aus den fünf Büchern Moses und der Profeten, insofern sie geschichtlichen und sittlichen Inhalts sind, gelehrt, beim Vortrag der Pflichtenlehre nach Lne Zion und anderen censurirten Büchern paffende Beispiele und Beweise aus der Bibel, der Mischna und dem Talmud*) angebracht, übrigens die Mischna und der Talmud ganz wegzulaffen, im Schreiben deutscher Worte mit hebräisch-deutscher Schrift Unterricht geben, jedoch hierbei die jüdisch-deutschen Mundarten sorgfältig vermieden werden sollen. An diesem Unterricht hätten die Mädchen jetzt noch nicht, sondern erst mit der Zeit theil zu nehmen. Beim Besuche dieser Schule soll kein Zwang platzgreifen, wohl aber jedem Hausvater gestattet wird, seine Kinder, wenn er vermöglich ist, gegen Entrichtung des Betrages; wenn er arm ist, unentgeltlich dahin zu senden. Diese Kinder besuchen fortan die deutschen Normalschulen, oder erhalten in den Schulgegenständen durch geprüfte Hauslehrer den häuslichen Unterricht. Daher theilt man die Stunden in der Religionsschule so ein, daß sie den Besuch der deutschen Schulen nicht hindern. Der Talmudunterricht zur Bildung der Rabbiner wird laut des beiliegenden Entwurfes in dieser Schule darum nicht ausgenommen, weil die Wiener Judenschaft keine Rabbiner haben darf. Als Religionslehrer wird Solomon Herz mit einem Gehalte jährlicher 500 fl. und freie Wohnung, dann als dessen Gehilfe Abr. Cohn**) mit jährlichen 150 fl. bestimmt. *) Ter Talmud zerfällt bekanntermaßen in 2 Theile, 1. die Mischna (das 2. Gesetz), von dem berühmten Lehrer Juda gesammelt; sie ist der vaupttheil und enthält gleichsam den Text; 2. die Gemara von R. Jochanan (?), diese begreift die von den Rabbinern darüber aufgesetzte Erläuterungen. **) Bergt, unser: Die israel. Cultusgemeinde in Wien, S. 13. Ein Mitglied des für diese Lehranstalt gewählten Ausschusses der Judenschaft, David Wertheim*) rieth an, in dieser Angelegenheit den Herz Homberg, als vorzüglichen Sachkenner, um seine Meinung zu befragen, besonders da er Verfaffer des Bne Zion ist und laut einer gedruckten Ankündigung**) die Erlaubniß erhielt, gegen ein Schulgeld von 30 fl. eine Unterrichts- Anstalt zu eröffnen, somit als ein Vater einer zahlreichen Familie durchdie neue Schule, der Hauptquelle seines Erwerbes verlustig werden würde. Die übrigen Mitglieder des Ausschttsses stimmten dem Wertheim in diesem Punkte nicht bei. Der Präsident der Polizeihofftelle rühmt den Herz Homberg wegen einer für das Censurfach gelieferten mühsamen und heiklichen Arbeit an und wünscht die kummervolle Lage, worin sich dieser Mann als Vater von 11 Kindern nach der Beendigung seiner in Galizien geführten Schulen-Oberaufsicht befindet, verbessern zu können. Die Schulen-Oberaufsicht, die niederösterreichische Regierung und die vereinte Kanzlei haben gegen den Entwurf der Judenschaft nichts einzuwenden. Nur will die erstere, daß ihr zur Controle, besonders der ärmeren Juden, jährlich das Verzeichniß der schulfähigen Kinder mitgetheilt werde. Die Studien - Commission erinnert das Patent vom Jahre 1782, spricht von keiner Religionssondern von einer deutschen Normalschule: Die Errichtung einer Religionsschule unterliegt mithin der höchsten Entscheidung; die israelitische Jugend muß genau mit den Religions- und Sittenlehren betraut werden. Man kann .ihr nicht wohl vorschreiben, ihre Gebete und Segensformeln in einer anderen als in der hebräischen Sprache zu verrichten, man muß aber wünschen, daß sie ihre Gebete auch verstehen. Da die Judenschaft selbst versichert, die Erlernung rabbinischeu Spitzfindigkeiten von dieser Lehranstalt zu enffernen, sich an das gesetzliche Lehrbuch Bne Zion und an die biblischen Bücher Told o th Israel***) und Jmre sedeker,****) dann an die Bücher Moses und der Profeten halten zu wollen, von der Mischna und dem Talmud aber keinen anderen Gebrauch zu machen, als nur die Lehren obiger Bücher mit Sätzen der letzteren zu unterstützen, so fällt jede Besorgniß zur weiteren Verbreitung des jüd'schen Aberglaubens hinweg. Hält man sich streng an die erwähnten Bücher, so kann auch das Ansehen des Talmuds, welcher häufig die Sittenlehre sehr kernhaft ausspricht, zur Verstärkung der Wahrheit in den Gemüthern der jungen Israeliten beitragen. Da die Buchführung mit deutscher Schrift nicht überall angeordnet ist, folglich die hierländigen Israeliten mit anderen der auswärtigen Staaten, wo diese Buchführung nicht vorgeschrieben ist, in Briefwechsel kommen, so kann man ihnen den angetragenen Unterricht im Schreiben deutscher Wörter mit hebräischen Buchstaben, wovon sich ohnehin kein schädlicher Gebrauch machen läßt, nicht verwehren, wenn sie nur übrigens das hierländige Gesetz handhaben. Es dürfte demnach diese Religionsschule zu errichten unter folgenden Bedingungen bewilligt werden: 1. Zum Besuche dieser Schule soll durchaus kein Ztvan g eintreten. Hierdurch fällt auch die Bestimmung des Jahres zum Eintritte weg. 2. Da bei den Israeliten auch das weibliche Geschlecht seine Gebete in hebräischer Sprache verrichten muß, so sollen auch die Mädchen sobald es möglich ist, in dieser Schule Unterricht erhalten. 3. Dieser Unterricht soll nur an Tagen und Stunden gegeben werden, an welchen der Besuch der christlichen Schulen nicht gehindert wird. 4. Zu dieser Religionsschule soll kein schulfähiges Kind, welches sich nicht ausweist, in den übrigen Lehrgegenständen, mit Ausnahme der Religion, an einer öffentlichen Schule oder durch einen geprüften Hauslehrer unterrichtet zu werden, zugelaffen werden. 5. Man soll sich genau nach den angegebenen Lehrgegenständen richten. 6. Die Religions- und Sittenlehre ist in deutscher Sprache vorzuttagen. Uehrigens soll diese Anstalt a) für jetzt aus zwei Classen bestehen, b) mit zwei Lehrern (worüber die Regierung durch die Polizei-Oberdirection die weitere Rücksprache mit der Judenschaft . *) David Wertheim, ein Enkel Samson Wertheimbers, begründete die Chewra Kadischa in Wien. Er war Schwiegervater von Moriz Königswarter, der 1826 Bethausvorstand war. Dieser ist der Großvater des Herrn Baron Moriz von Königswarter. **) Reproducirt in unserem: Die jüdischen Friedhöfe in Wien, Seite 29. ***) Anm. von Peter Beer. ****) Bon Herz Homberg.