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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1892-05-20 · 21 (20.5.1892) · page 7

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
9 (1892)
Issue
21 (20.5.1892)
Date
1892-05-20
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 21 Oesterreichifche Wochenschrift Seite 363 Damastdecken versehene Ruhebetten (Am. 3, 11) hatten die! alten einfachen Divane verdrängt, der Braten, der in alter [ Zeit nur an Festen und bei besonderen Gelegenheiten auf den Tisch kam, wurde etwas Alltägliches, Männer tranken mit den Weibern um die Wette den Wein aus Humpen, man salbte sich mit dem feinsten Oel (Am. 6, 4 ff.), an die Stelle der einst außerordentlich einfachen Tracht auch der Frauen tritt jetzt ein verschwenderischer Luxus, so daß wir selbst mit Hülfe der Phantasie unseres weiblichen Geschlechtes nur mit Mühe in jene Toilettengeheimnisse einzudringen vermögen, welche Jes. 3, 10 ff. uns zeichnet. Vergegenwärtigen wir uns diese Zustände, so wi d uns der ganze Ingrimm begreiflich, mit welchem der Hirt am Thekoa in seiner freilich derben Form sich gegen die Basankühe auf dem Berge Samarien wendet, „welche die Armen bedrücken und die Elenden zermalmen und zu ihren Männern sprechen: bringet, daß wir trinken" (Am. 4, 1 ff.). Aber freilich, was konnte auf die Dauer auch die glänzendste Beredsamkeit dieser Propheten fruchten, was die erschütterndsten Büßpredigten dieser Männer nützen? Gewiß wurde der eine oder andere von ihren Zeitgenossen aufgerüttelt, unter den schweren Geschicken der Gegenwart wohl auch eine ganze Generation durch den Hinweis auf den Zorn Adonai's. des Heiligen, zur Selbstbesinnung gebracht, aber dauernde praktische Folgen wurden nicht erreicht, diese Propheten schwebten eben als Idealisten zu sehr über der Wirklichkeit und verstanden es nicht, auf dem Wege praktischer Maßnahmen ihren Ideen zur Realität zu verhelfen. Aus solchen Erwägungen ging wohl der in den prophetischen Kreisen in der zweiten Hälfte des 7. Jahrhunderts sich vollziehende Umschwung hervor: man versuchte es auf dem Wege einer von prophetischem Geiste durchdrungenen Gesetzgebung, den Uebelständen beizukommen, ein nach gewisser Seite verhängnißvolles Unternehmen, insofern damit der erste Schritt auf jener Bahn geschieht, die zur gesetzlichen Erstarrung im nachexilischen Judenthum führte, konnten doch jene prophetischen Gesetzgeber gerade von den innerlichsten und für das religiös sittliche L ben einschneidendsten Gedanken der Propheten in einer solchen Gesetzgebung keinen Gebrauch machen. Wer nur oberflächlich Deuteronomium, um das es sich hier handelt, durchblättert, erkennt sofort auf den ersten Blick, daß dies Gesetz in einer Zeit scharfer und socialer Gegensätze geboren ist, auf Schritt und Tritt begegnet uns die Rücksicht auf die Besitzlosen, Leviten, Wittwen, Waisen und Fremdlinge, denen gegenüber Israel die Barmherzigkeit zur Pflicht gemacht wird, ist doch auch Israel in Aegypten ein Fremdling gewesen und kennt aus eigener Erfahrung das Loos der Gedrückten (15, 15. 16, 12. 24, 18. 22). Unverkennbar lehnt sich der Deuteronomiker an das Bundesbuch an, bildet aber die Bestimmungen desselben weiter fort, weil sie sich im Laufe der Jahre als ungenügend herausgestellt hatten. Das gilt in erster Linie von dem Gesetz über die Freilassung der Schuldsklaven: was nützte dem Einzelnen seine Freiheit, wenn er völlig mittellos, wie er ging und stand, aus dem Hause seines Gläubigers entlassen wurde, es dauerte nicht lange, so war er wiederum in der alten Abhängigkeit und der Ausbeutung schutzlos preisgegeben. Aus diesem Grunde verordnet das Deuteronomium, daß kein Gläubiger, seinen Sklaven mit leeren Händen entlassen soll, vielmehr soll er von seinen Schafen, feiner Tenne und seiner Kelter ihm eine gehörige Last mitgeben. Uebrigens läßt die hinzugefügte Mahnung: „laß es dich nicht verdrießen, wenn du ihn frei ausgehn lassen mußt", erkennen, daß eine derartige Freilassung der Sklaven im 7. Jahr früher in nicht seltenen Fällen auf Widerspruch gestoßen ist, wie das auch spater nicht anders war (15, 2 ff.). Nach anderer Seite sucht das Deuteronomium dem Armen zu Hülfe zu kommen, indem es zunächst, vielleicht zum ersten Mal, Wucher und Zins identificirt: den Volksgenoffen gegenüber ist jedes Zinsnehmen Wucher und nicht gestattet, ein Gebot, welches dem Ausländer, gegen den nicht dieselben Pflichten der Barmherzigkeit zu üben sind, nicht zu statten kommt (23, 20, vgl. Ez. 18, 5 ff.). Ferner beschränkt der Gesetzgeber den Gläubiger in Bezug auf sein Pfandrecht: Zu dem alten Verbot betreffs des Obergewande- (24, 12) kommt hier das neue hinzu, überhaupt die zum Leben nothwendigsten Dinge, wie z. B. die Handmühle u. s. w., abzupfänden (24, 6), ja das Deuteronomium untersagt sogar dem Gläubiger, in das Haus des Schuldners zu gehen und sich nach Belieben ein Pfand zu wählen, vielmehr soll derselbe vor dem Hause warten und das Pfand nehmen, das ihm der Schuldner herausbringt (24, 10 f.). Zu Gunsten des Taglöhners fordert der Gesetzgeber, daß an jedem Tage ihm sein Lohn ausgezahlt werde, ehe die Sonne untergeht, „sonst ruft er Adonai wider dich an und du bist einer Verfehlung schuldig". Die Mahnungen zur Barmherzigkeit gegen den Armen sind hier außerordentlich zahlreich, speciell werden freilich die Leviten berücksichtigt, über die damals eine sociale Katastrophe schwerster Art hereingebrochen war, denn während es bisher auf Grund des Gesetzes Ex. 20, 24 ff. eine große Zahl über das ganze Land hin verbreiteter legitimer Heiligthümer gab, unter denen freilich einige besonders hervorragten, centralisirt das Deuteronomium den Cultus in Jerusalem, das allein ist die Stätte, die Adonai sich erwählt hat, um seinen Namen daselbst wohnen zu lassen, und machte damit zahlreiche Priester dieser Höhen subsistenzlos. Darum hier die zahlreichen Mahnungen, bei den Opfermahlzeiten den Leviten nicht zu vergessen, der hier auf einer Linie neben den Fremdlingen, Wittwen und Waisen erscheint. Doch läßt es der Gesetzgeber nicht bei der allgemeinen Mahnung zur Barmherzigkeit gegen die Hülflosen, sondern es treten ganz bestimmte Forderungen hervor: im Weinberg seines Nächsten kann der Einzelne Trauben essen, so viel er mag, nur in sein Gefäß darf er nichts thun; ebenso ist es gestattet, auf dem Felde des Nächsten mit der Hand sich Aehren abzureißen, aber die Sichel darf er nicht über die Halme schwingen (23, 25 f.); wer auf dem Felde eine Garbe vergessen hat, darf nicht umkehren, sie zu holen; ebensowenig soll man bei der Oliven- und Weinernte Nachlese halten, Garben wie Nachlese gehören vielmehr den Armen; endlich soll jeder Israelit in jedem dritten Jahr den gesammten Zehnten von seinem Ertrage an seinem Wohnort niederlegen, damit Leviten, Wittwen und Waisen sich satt essen (14, 28 f., 26, 12 f.). Die einschneidendste Bestimmung unter allen socialen Verordnungen des Deut, ist jedoch die über das siebente Jahr, das sogenannte Erlaßjahr (ND^VTk Mtf) (15, 1 ff.), wonach jedes Darlehen im siebenten Jahr verfallen ist. „Der Gläubiger soll", so heißt es, „seinen Nächsten und Volksgenossen nicht drängen, denn man hat einen Erlaß zu Ehren Adonai's ausgerufen. Den Ausländer magst du drängen, das aber, was du von deinem Volksgenossen zu fordern hast, sollst du erlassen." Es ist klar, daß der Gesetzgeber damit dem Uebel an die Wurzel greift, daß er aber so den Teufel gleichsam durch Beelzebub ausgetrieben, insofern ein derartiges Gesetz in kurzer Zeit den Stillstand alles geschäftlichen Lebens herbeiführen und dem Borgen überhaupt ein schnelles Ende bereiten mußte. Man hat daher den Zinserlaß im siebenten Jahre verstehen wollen, im vollem Widerspruch mit dieser ganzen Gesetzgebung, die jedes Zinsnehmen verwirft (23, 20), oder man hat den Nachdruck auf die Worte gelegt: „im siebenten Jahr soll der Gläubiger seinen Volksgenoffen nicht drängen", erst nach Ablauf des siebenten Jahres könne derselbe wieder an die Betreibung der Schuld denken, aber weder verttägt sich das mit den Worten: „was du von deinem Volksgenossen zu fordern hast, sollst du erlaffen", noch ließen sich in diesem Fall die an dies Gesetz angeknüpften Warnungen begreifen. Der Gesetzgeber selbst hat nämlich eine Ahnung von der bedenklichen Wirkung, die seine Forderung haben könnte, daher die Mahnung, nicht hartherzig zu sein und seine Hand gegen den Volksgenossen nicht zu verschließen, vielmehr ihm g-rne zu leihen, so viel er in seinem Mangel bedarf. „Hüte dich", fährt er fort, „daß nicht in deinem Herzen ein nichtswürdiger Gedanke aufsteige, nämlich: das siebente Jahr, das Iah: des Erlasses, ist nahe und daß du nicht einen mißgünstigen Blick auf deinem armen Volksgenossen werfest und ihm nichts gebest; wenn er deinetwegen zu Adonai schreit, so wird eine Verschuldung

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