Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 9 (1892)
- Issue
- 14 (1.4.1892)
- Date
- 1892-04-01
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3020846-3020900-3020914--01259-3025289- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 248 Vrstrrrrtchischr Wochrnschrifl. Nr. 14 zu berücksichtigen. Dieser Umstand, daß solche vom Standpunkte -es Civilrechtcs ungiltigen Ehen von den Israeliten als ganz legal betrachtet werden, hat in dem Verlassenschafts-Veftahren eine große Tragweite. Es ereignet sich, daß bei den Veilassenschafts-Verhandlungen, wenn von dritten Personen keine Einwände erhoben werden, von den vorgestellten legalen Erbnehmern kein Nachweis ihres Erbrechtes gefordert wird, und daß auf diese Weise die Gerichte häufig Personen als von einer legalen Ehe abstammend betrachten, welche nach dem Gesetze als solche keineswegs betrachtet werden dürfen und daher auch kein Recht zur Verlassenschaft besitzen. Es ist eine sehr bedauemswerthe Thatsache, daß Ehen, denen der Staat die Giltigkeit abspricht, bei der großen Masse der Bevölkerung zur Gewohnheit geworden und den Schein gesetzlich geschlossener Ehen besitzen. Das Interesse der Staatsautorität erheischt es also, daß einem solchen Umgehen der gesetzlichen Vorschriften mit allen Mitteln vorgebeugt werde und dazu können die Gerichte sehr viel bcitra. en, denn sie haben vielfach Gelegenheit, bei den Verlassenschafts-Verhanddrngen die Familien-Verhältnisfe zu prüfen und einen entscheidenden Standpunkt in der Frage der sogenannten Ehen der Israeliten nach mosaischen Ritus einzunehmen. Wenn auch das Gesetz keine genaue Vorschrift dafür enthält, aus welche Weife die als gesetzliche Erben .uiftretenden Personen ihr Recht auf die Nachlassenschaft nachzuweisen haben, muß jedoch von Amtswegen die Prüfung der Berechtigung der zur Nachlassenschaft sich meldenden Personen als eine dem die Verlasienschafts-Verhandlung führenden Gerichte zufallende Ausgabe betrachtet werden. Obzwar die Vorschrift des § 123 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854 (Nr. 203 R.-G.-B.) insbesondere nur die verdächtigfreie Erklärung der betheiligten Personen als hinreichend betrachtet, um eine gewisse Person als den nächsten zur legalen Erbnahme berufenen Verwandten zu betrachten, so liegt darin die Pflicht des Gerichtes im Falle entstehender Zweifel einen weiteren und in erster Reche durch einen Auszug aus de» Matrikelbüchern zu liefernden Nachweis der Verwandtschaft zu fordern. Insbesondere können diese Zweifel dann begründet sein, wenn die Existenz der sogenannten rituellen Ehen und die irrige Auffassung, welche über die Legalität derselben bei den betreffenden Volksmaffen herrscht, notorisch ist. Wenn daher kein formeller Beweismittel für die Erbnahme erbracht werden kann, dann sollen jene Vorschriften in Anwendung gebracht werden, die für jene Nachlassenschaften bestehen, wobei die Erbnehmer unbekannt sind, beziehungsweise der erbenlosen Nachlaffenschasten. Ich mache daher alle Kreisgerichte, Bezirksgerichte und ftädtisch-delegirte Gerichte auf die oben entwickelte Frage der Ritual-Ehen der Israeliten, wie auch aus die berufene Vorschrift § 123 des kaiserl. Patentes vom 9. August 1854 (Nr. 203 R.-G.-B.) aufmerksam. Zborowski ui. p." Wir machen unsere Glaubensgenossen auf dieses Rundschreiben aufmerksam und auf die Gefahren, die ihnen drohen, wenn sie weiter auf die rituellen Ehen bestehen sollten, ohne sich an die Bestimmungen des Civilgesrtzcs zu kehren. Czernowitz. Die hiesige isr. Cultusgemeinde und die gesamnkte Judenschast des Landes haben durch das Hinscheiden des Landrabbiners Dr. Igel, welches in der Nacht von Freitag auf Samstag erfolgte, einen schweren Verlust erlitten. Dr. Igel war nicht blos ein großer Gelehrter, der die gesammte Zeitbildung in sich ausgenommen, ein hervorragender Theologe, sondern auch ein edler Mensch, ein treuer Seelsorger seiner Gemeinde, voll humaner Gesinnung und echter Menschenliebe, der in sich Religion und Toleranz harmonisch einigte. Dr. Lazar Elias Igel ward am 28. Februar 1825 als der Sohn des allgemein geachteten Buchhändlers Samuel Igel in Lemberg geboren. Seit frühester Kindheit den rabbinischen und weltlichen Studien mit Eifer und Vorliebe obliegend, bezog er nach seinem vollendeten achtzehnten Lebensjahre, nachdem er das Gymnasium und die philosophischen Studien beendigt hatte, das Collegium-Rabbineum zu Padua, wo er unter den berühmten ProfMoren S. D. Luzatto, L. Della Torre und Oberrabbiner M. S. Ghirondi die theoretische und praktisch Vollendung im Rabbinerfachc erlangte und zum Doctor der jüdischen Theologie und Rabbiner promovirt tvurde. Jnr Jahre 1849 nach seiner Vaterstadt zurückgekehrt, wurde er zum Docenten für semitische Sprache an der dortigen k. k. Universität ernannt und zur Ertheilung des daselbst zum ersten Male eingeführten Religionsunterrichtes an den Mittelschulen berufen. Einige Jahre später erlangte er das Doctorat der Philosophie an der k. k. Universität in Lemberg. Um diese Zeit hatte sich Dr. Igel durch seinen „syrischen Wegweiser" bereits einen glänzenden Namen als Schriftsteller erworben. Im Jahre 1854 wurde er zum Kreisrabbiner nach Czernowitz berufen, und nach Lostrennung der Bukowina von Galizien zum Landesrabbiner der Bukowina und Oberrabbiner von Czer n o w i tz ernannt. Seine geistvollen Predigten machten bei dem uach einem geregelten Gottesdienst sich sehnenden intelligenten Theile der (Dzernowitzer isr. Cultusgemeinde das Bedürfnis; rege, einen Tempel zu errichten, und wurde ein solcher auch mit großen Opfern errichtet. Trotz der ausgebreitetcn Berufsthätigkeit war er auch schriftstellerisch thätig und machten seine Beiträge in deutschen und hebräischen Zeitschriften, einzelne Gelegenheits- Predigten und seine ausgezeichnete, deutsche Uebersetzung der Moraltheologie von Professor S. D. Luzatto berechtigtes Aufsehen. Seit einer Reihe von Jahren war Dr. Igel Mitgliedes Czernowitzer k. k. Schulrathes ebenso der Prüfungscommission für Lehramtscandidaten. Für sein patriotisches und gemeinnütziges Wirken wurde er von Sr. Majestät mit dem goldenen Berdienstkreuz ausgezeichnet. Dr. Igel war Obmann der Filiale der isr. Allianz in Czernowitz und Mitglied des Centralcomites der Baron H i r s ch-Stiftung. Das Leichenbegängniß des Landes-Oberrabbiners Dr Lazar Igel fand unter zahlreicher Theilnahme der Gesammtbevölkerung statt. Landespräsident Graf Pace, Landeshauptmann Baron W a s s i l k o, Erzbischof Dr. Sylvester Morariu- Andriewicz, der römisch-katholische Ehrendontterr Pfarrer Tobiaszek, das evangelische Presbyterium, zahlreiche Geistlichkeit, der Bürgermeister v. K o ch a n o w s k i, die gesammte Schuljugend des Staatsobergymnasiums, der Oberrealschule und der Volksschulen mit den Lehrkörpern, die Bukowinaer Reichsrathsabgeordneten, der Gemeinderath und zahlreiche Korporationen geleiteten den Sarg in den Tempel, lvo der Lemberger Landesrabbiner Dr. Karo sprach. Einige Schritte vordem offenen Grate sprachen in längerer Rede die Rabbiner Kuustadt und Vursztyn. Sie verglichen ihn mit den Propheten Elias, der bis zu seiner- Sterbestunde ein großer Lehrer seines Volkes noch heute mit großer Ehrfurcht genannt wird. Berlin. Der sechste deutsche isralitische Gent eindetag trat am 27. d. M. nnter Vorsitz des Geh. Raches Dr. Kristeller in Berlin zusammen. Aus der Tagesordnung heben wir folgende Punkte hervor: Antrag des Ausschusses: „Es ist wünschenswerth, daß die jüdischen Gemeinden die herrschende Bewegung zur Errichtung von Knaben-Handarbeitsschulen nach Kräften unterstützen." Antrag der Synagogengenieinde Brandenburg: „Der Ausschuß wolle Schritte thun, daß von Seiten aller Gemeinden Preußens die Regierungen durch Petitionen angegangen werden, den jüdischen Religionsunterricht an den höheren Schulen für obligatorisch zu erklären." Antrag der.Synagogenräthe Eichstetten und Freiburg i. B.: „Der Gemeindetag wolle beschließen, in Abänderung seiner bisherigen Geschäftsordnung vertrauenswürdigen Vereinen, welche die Förderung des Handwerks und der technischen Berufsarten unter den Israeliten sich zur Aufgabe gestellt haben, aus den Mitteln des Gemeindebundes ohne weitere Bedingung einen angemessenen jährlichen oder einmaligen Zuschuß zu gewähren." Von 450 Gemeinden waren 126 durch 64 Delegirte vertreten. Gegen den Antrag betreffend den obligatorischen Religionsunterricht sprach sich Justizrath Makower-Berlin mit Nachdruck aus. Doch gelangte schließlich folgende Resolution zur Annahme: „Der Gemeindetag erklärt die Einführung des jüdischen Religionsunterrichts als Unterrichtsgegenstand in den Lehrplan der öffentlichen Schulen (auch die mittleren und Elementarschulen sind mitgerechnet) für eine unerläßliche Forderung und beauftragt den Ausschuß, die Frage, in welcher Weise dieser Anspruch wirksam zu verfolgen ist, zu prüfen und über das Ergebniß dem nächsten Gemeindetage zu berichten." Berlu. Ein Vorgang, des auf die Bestrebungen und die angebliche deutsche Gesinnung der Antisemiten ein höchst bezeichnendes Licht wirft, verdient in weiteren Kreise beekannt zu werden. Als „unerwarteter Verbündeter",