Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 9 (1892)
- Issue
- 9 (26.2.1892)
- Date
- 1892-02-26
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Nr. 9 Orstrrrrichischr Wochrnschrlst. Seite 149 Männer eine Bewegung initiiren konnten, deren Ziele schattenhaft und verschwommen sind und deren Resultat voraussichtlich ein klägliches Fiasco sein wird. Was versteht man eigentlich unter Neception? Ich glaube, daß sich nur sehr Wenige um das Wesen dieses Begriffes gekümmert haben und daß der weitaus größte Theil der jüdischen Bevölkerung Ungarns den Sinn des Wortes nicht einmal kennt. Der Begriff der Neception entstand in Ungarn, als nach Beendigung der im 17. und 18. Jahrhundert geführten Freiheitskriege den protestantischen Consessionen gleiche Rechte eingeräumt wurden, als der damaligen Staatsreligion, der katholischen, — man erklärte damals diese Religionen für recipirt, indem man ihnen den freien Cultus ihrer Religion gewährte, die Anhänger derselben mit gleichen politischen und privaten Rechten bekleidete, als die der Staatsreligion; und dieser Ausdruck wird immer wiederholt, so oft der Staat eine der Religionen mit den oberwähnten Rechten versah. Und so sehen wir denn in Ungarn als recipirte Religionen: die römisch-katholische, die griechisch-katholische, die griechischnichtunirte, die evangelische A. C., die evangelische H. C. und die unitarische. Formell ist demnach die jüdische Religion in Ungarn nicht recipirt, factisch genießt sie jedoch durch das Emancipationsgcsetz seit 1867 alle Rechte der recipirten Religionen, die Inden sind im Vollbesitze sämmtlicher politischen und privaten Rechte, ihr Cultus ist frei, und steht unter staatlichem Schutz, ihre Ausweise über Gemeindesteuer-Rückstände haben volle Beweiskraft und werden durch die Verwaltungsbehörden im Executionswege eingetrieben. Sie sehen demnach, daß ich nicht sehlgegangen bin, wenn ich oben behauptete, daß die jüdische Religion gesetzlich den übrigen Glaubensbekenntnissen vollkommen gleichgestellt ist, wenn sie auch den Titel einer „recipirten" Religion noch nicht erlangt hat. Was sind also nach dem Vorhergesagten die Gravamina der jüdischen Bevölkerung und warum dieser heiße und mit so vielem Eclat ausgesprochene Wunsch nach einer Neception? Warum denn am Ende des XIX. Jahrhunderts einem leeren Schemen nachjagen, da doch alle liberalen Geister die Proklamirung einer vollen und allgemeinen Gewissensfreiheit beanspruchen, während die Neception als Begriff die Religionsfreiheit ausschließt. Gehen wir diesen Gravamina näher an den Leib und untersuchen wir sie etwas genauer. Wir hören dreierlei Umstände erwähnen, die für das Judenthum schädlich wirken und durch die gesetzliche Neception unserer Confession behoben würden. 1. Ist der Uebertritt vom Christenthum zum Judenthum nicht gestattet. 2. Ist eine Mischehe zwischen Juden und Nichtjuden nicht znläßig. 3. Bei Gelegenheit feierlicher Deputationen anläßlich der Anwesenheit des Königs rangiren die jüdischen Deputationen nicht unmittelbar nach den andersgläubigen Consessionen. Abgesehen davon, daß diese Umstände durch die Neception allein noch nicht geändert werden, und daß es hiezu noch anderer Maßnahmen bedarf, die auch ohne Neception geschehen können, will ich doch auch diese drei Umstände in den Kreis meiner Erwägungen ziehen. ad. 1. Das Judenthum hat kein Interesse daran, ob Andersgläubige demselben beitreten oder nicht; das Proselytenmachen war nie eine Eigenschaft des Judenthums; es ist demnach eine jüdische Agitation zur Ermöglichung des Giurs einfach ein dem jüdischen Geiste widersprechender Nonsens. — Will man jedoch die Sache nicht vom jüdischem, sondern vom allgemein liberalen Standpunkte aus beurtheilcn, dann kann ein wahrhaft liberal angelegter Geist ein solches Flickwerk, das zumal den Unterschied zwischen recipirten und nicht recipirten Religionen bekräftigt, nicht herbeisehnen, er kann hiefür keine allgemeine Bewegung initiiren, denn der liberale Geist fordert dringend und ehestens die gesetzlich begründete Glaubens- und Gewissensfreiheit. ad. 2. Das Judenthum kann die Mischehen mit Andersgläubigen nicht erwünschen, das hieße unser größtes Kleinod, das edle patriachalische, jüdische Familienleben, um das wir überall mit Recht beneidet werden, einem zweifelhaften Fortschritte zu Liebe aufopfem. Die gesetzlich geregelte Mischehe mit den gesetzlich bestimmten Consessionen der Kinder (ad normam; die Söhne folgen dem Vater, die Töchter der Mutter) ist das Grab des jüdischen Familienlebens, das auf religiöser Basis aufgebaut, ohne dieselbe zu Grunde gehen muß. U.d der liberale Mensch, der diese Frage nicht vom jüdischem Standpunkte beurcheilt, wird über eine solche Ausnahmsvcrfügung den Stab brechen, denn der wahrhafte Liberalismus beansprucht die Einführung der allgemeinen obligatorischen Civilehe und wird in der Einführung der erwünschten Ausnahme eine Verschiebung der Liberalerseits erwarteten Codifikation sehen. ad. 3., Die Deputationenfrage steht mit der Neception in gar keinem Zusammenhänge; diese Frage tauchte erst seit der Zeit auf, da Graf Julius Szapüry das Ministerpräsidium übernahm. In früheren Zeiten wurden die jüdischen D putationen nicht hintangesetzt, trotzdem sie nicht recipirt waren: hat ja Graf Szaparn auch mit der alten Gepflogenheit gebrochen, zu dem am Geburtstage des Königs statthabenden festlichen Diner Vertreter der Pester jüdischen Gemeinde zu laden. Und diesem Gravamen wäre auch ohne Neception abzuhelfen; die jüdischen Deputationen mögen eine solche Hintansetzung einfach nicht dulden und entweder dem Akte fernbleiben, oder aber ihre Beschwerden in geeigneter Form vor den Thron bringen; der edle Monarch, der unzähligemal ausgesprochen und bewiesen hat, daß er seine Unterthanen ohne Unterschied der Confession gleichmäßig liebt, würde in diesem Falle den antisemitisch angehauchten Velleiläten seines Ministers ein Ziel setzen. Resumiren wir die obigen Ausführungen, folgt mit der eisernen Consequenz der Logik die einzige Schlußfolgerung, daß die Bewegung wegen gesetzlicher Neception ein Haschen nach Nichts, ein Einstoßen offener Thüren bedeute; daß die Hoffnungen auf die Consequenzen der Neception weder von speziell jüdischem, noch von allgemein liberalem Standpunkte aus betrachtet, das Maaß dessen erreichen, wofür eine so große Bewegung in Zug gesetzt zu werden verdient. Und das Resultat der Bewegung? Es wird zweifelsohne ein negatives werden. Bei der ungeheuren Macht des ungerischen katholischen Clerus, bei dem Umstande, daß die Regierung in wichtigen confessionellen Fragen ohne Mitwirkung und Zustimmung des katholischen Clerus nichts Positives schaffen kann, ist auch das Schicksal der Receptionsfrage besiegelt. Der Tisza'sche Nothcivilehe-Entwmf, der doch das Minimum dessen enthielt, was auf diesem Gebiete geleistet werden kann, scheiterte an dem Widerspruch des Clerus und mußte zurückgezogen werden, welches Schicksal erwartet demnach eine eventuelle Regierungsvorlage, die auf Wunsch der Juden eingebracht würde? Und schließlich, wir haben in Ungarn der offmen Fragen genug; vermeiden wir das Odium, in das politische Leben auch noch die Judenfrage ohne zwingenden Grund eingedrängt zu haben. Török-Becse, am 21. Februar 1892. Dr. Ferdinand Mittelmann. Grillparzer übqv die türknsch-jüdi sche Gemeinde in Wien. Die vorstehend genannte Gemeinde, die für ihre Unabhängigkeit von der Wiener israelitischen Cultusgemeinde beim k. k. Verwaltungsgerichtshofe soeben eingeschritten ist, hat bereits im Jahre 1843, als es sich um ihre weitere verbriefte Selbstständigkeit handelte nach Documenten gesucht, welche dieselbe begründen und Nachweisen sollten. Wenn auch von keinem actuellen Belang, dürfte doch die Folge der Mittheilung, als historische Reminiscmz von Interesse sein. Die türkisch-jüdische Gemeinde richtete im Jahre 1843