Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 9 (1892)
- Issue
- 5 (29.1.1892)
- Date
- 1892-01-29
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3020846-3020900-3020905--01079-3025100- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 5 Orstrrrrichifchr Wvchrnfchrist. Sette 77 Deutschland schon im vorigen Jahrhundert die Juden zu einem ehrlichen Lebenswandel zu erziehen eifrig bemüht war". „Die Fürsorge der christlichen Obrigkeit." Wie gut es den Juden im vorigen Jahrhundert ergangen ist, und wie sehr die christliche Obrigkeit sich bemüht hat, sie „zu einem ehrlichen und redlichen Lebenswandel und Lebenserwerb heranzuziehen", das schilderte erst jüngsthin I. Herzfelder „aus vergilbten Gesetzblättern" in den „N. N." folgendermaßen: Judenverfolglmgen, wie sie heutzutage das heilige Rußland betreibt, kennt die Geschichte Deutschlands in den letzten Jahrhunderten nicht mehr. Seine Judenverordnungen sind nicht mit Blut geschrieben, sondern mit ehrlicher, dauerhafter Kanzleitinte. Die „Kammerknechte des heiligen römischen Reiches" wurden zu Schutzsuden der einzelnen großen und kleinen Landesherren, gesichert gegen mittelalterliche Heimsuchung mit Plünderung, Brand und Mord. Daß ihnen freilich die Bäume nicht in den Himmel wachsen sollten, dafür sorgte ein hochweises Regiment in ausgiebigster Weise. Noch im Jahre 1751 schärfte eine Würzburger Verordnung den Juden ein. sich mit Schutzbriefen zu versehen, „widrigenfalls sie aus dem Lande gejagt würden". Im Fuldaischen mußte der Brief von drei zu drei Jahren erneuert, im Schwarzenbergischen ein Aufnah inegeld von 20 Reichsthalern, eine Kanzleitaxe von fünf Reichsthalern, und ein jährlicher Schutzzoll von 6 Reichsthalern gezahlt werden. Und als schon die Sonne der Aufklärung über unserein Jahrhundert aufgegangen war, wahrte sich der aus Toskana nach Würzburg verhandelte Großherzog (Verordnung vom 9. Juli 1807) ausdrücklich das Recht, „kraft der höheren Polizeigewalt die auf mehreren Rittergütern verhältnißmäßig angewachsene Anzahl der Juden zu vermindern." Die Freude an einem eigenen festen Heim war den Juden nicht überall vergönnt. Die Würzburgische Verordnung vom 27. Jänner 1717 verbot ihnen Häuser zu kaufen oder zu miethen, und im Schwarzenbergschen war es ihnen verwehrt, falls sie Hauser besaßen, solche ihren Kindern testamentarisch zu vermachen. Besaß ein Würzburger Jude wirklich ein Haus, so stand dem Christen, von dem er es erworben, jederzeit das unbedingte Auslösungsrecht zu. Mit Christen durfte er nicht zusammen wohnen, „da diese Gemeinschaft zuin öffentlichen Aergernisse Anlaß giebt, auch in den geistlichen Rechten verboten ist;" der „Judenamtmann" war strengstens angewiesen, wo sich dergleichen Gemeinschaften vorfänden, „den Mißftand abzuschaffen." Im Fuldaschen durfte ein Christ an einem christlichen Feiertage kein Judenhaus betreten. Wagte sich der Jude auf die Straße hinaus, so mußte er dies unbewaffnet thun, denn Degen und Gewehr zu tragen, war ihm nicht erlaubt (Bgl. W. Mandat vom 30. Juni 1699 und 16. Mai 1739.).'Die hohe Obrigkeit wachte ja über ihn, und die Fuldaer Verordnung vom 29. Juni 1751 untersagte den Christenkindern ausdrücklich unter Strafe, „die an Feiertagen mit Anstand ausgehenden Juden zu schimpfen, zu werfen oder sonst zu necken". Wie cs an Werktagen gehalten rvurde und ob die Eltern sich mehr erlauben durften, als ihre Kinder, wissen wir nicht. Viel Luft werden die Juden an Feiertagen nicht geschöpft haben, denn nach derselben Verordnung durften sie an solchen Tagen da, wo besondere Judengassen (Ghettos) waren, solche nicht verlassen, und da, wo Ghettos fehlten, mußten sie während des Gottesdienstes in ihre Wohnungen sich einsperren. Bei öffentlichen Processionen und am Charfreitag war ihr Hausarrest noch dadurch verschärft, daß sie Hausthüre und Fensterläden fest verschlossen halten mußten. In den meisten Städten, so Würzburg, Nürnberg, Schweinfurt, Rothenburg u. -f. w. konnten sie ihre Wohnstätte nicht aufschlagen, nur tagsüber öffneten sich ihnen die Thore, und da nur gegen Vorweis des Schutzbriefes und Erlag von Thorgeld und Leibzoll, welcher in Würzburg erst 1806 aufgehoben wurde; mit sinkender Nacht mußten sie außerhalb der Mauern sich befinden. An Feiertagen war die Stadt Würzburg gegen den Anblick eines Judengesichtes geschützt, in Schweinfurt mußte der Jude, um edes Jncognito zu vereiteln, einen gelben Fleck auf dem Kleide tragen, und in der Reichshauptstadt Nürnberg ging die liebe volle Fürsorge sso weit, jedem durch ihre Gaffen wandelnden Hebräer eine Geleitsperson mitzugeben, die natürlich von dem Schützling geeignet honorirt wurde. Zu deutlicher Versinnbildlichung des damit gewährten Schutzes war es in den letzten Jahrzehnten des verflossenen Säculums ein altes Weib, das den Juden in Nürnberg herumzuführen hatte. Daß die Juden in den Landen Würzburg, Nürnberg, Fulda u. s. w. keine liegenden Güter erwerben durften, versteht sich von selbst. Ihnen blieb nichts als Handel und Schacher und auch das meistens nur auf dem platten Lande. Erst durch die Verordnung vom 10. Februar 1742 wurde den Juden erlaubt, gegen „besondere Entrichtung", in der Stadt Würzburg in sogenannten Handlungsgewölben feilzuhalten, doch mit der vorsichtigen Einschränkung, daß der Eingang nicht unmittelbar auf die Gasse, sondern mittelst der „ordentlichen Hausthüre" genommen werden durfte. Aber auch in der Auswahl der Waaren, welche zum Verschleiße kamen, wattete des Gesetzes Weisheit. So durfte der jüdische Kaufmann im Schwarzenbergischen keine Specereien, im Nürnbergischen weder Schmalz, noch Hanf und Leinöl, im Fuldaischen keine fremdm Tücher, „soferne die Elle unter 1 fl. steht", und ebensowenig Rasch und Sorge oder Zeuge verkaufen, die in der fürstlichen Manufactur angefertigt wurden: im Würzburgischen ward ihm der Wein- und Getreidehandel nur am Montag, Mittwoch und Freitag gestattet. Selbst bezüglich des Ortes der Ausübung erfand man heilsame Anordnungen. So ward in der Stadt Dinkelsbühl „das in den außer der Stadt gelegenen Gutem und Thorhäuslein zwischen Juden und Christen sträflich verübte Handeln unter Einziehung der Waare bei 10 Thaler oder harter Strafe" verboten. Neben derartigen Pallisaden über diö der Jude freilich hie und da mittelst „Schmieralien" hinwegtumte, waren noch allerlei kleine Stacheldrähte gezogen, die recht empfindlich stechen konnten; im Fürstbischum Würzburg mußte er nach der Taxordnung von 1743 immer die doppelte Taxe zahlen, bei Beschneidungen, Hochzetten und Todesfällen dem Ortspfarrer die „jura Stolae“ entrichten, und seinen Most konnte er erst nach besonders erhotter herrschaftlicher Erlaubniß einkaufen, „damit die Juden nicht die zeitigsten Trauben und die besten Möfte zu ihrem Koscherwein bekommen". Die jüdische Hausfrau durfte in Fulda ihre Victualien „nicht vor oder unter den Thoren kaufen, auch nicht den Christen vorgreifen", nach castellischem Rechte haftete sie gesammtverbindlich für die Schulden ihres Mannes. Eines freilich ward den Juden fast allerwärts gewährt: das entehrende Privilegium höherer Zinsnahme. Am fränkischen Untermain blieben z. B. bis zur Revolutionszeit die Mainzer Verordnungen von 1732 und 1747 in Kraft, nach welchen ausschließlich den Juden gestattet war, 8 Percent Zinsen aus Darlehen zu berechnen. Solcher Art waren die „erhabenen Gmndsätze christlicher Nächstenliebe", welche die Obrigkeit in der Behandlung der Juden, in dem Stteben, sie zu „ehrlichen und redlichm Lebensberufen zu erziehen", begleiteten. Allä war vielmehr darauf zugeschnitten, den ererbten sittlichen Funken in den Herzen der Unglücklichen auszulöschen. Aber all' die Leiden, welche die Juden erduldeten, vermochten nicht, sie moralisch unter das Niveau ihrer christlichen Landesgenossen zu drücken und noch heute brauchen sie sich — trotz einzelner Defraudanten — in ihrem öffentlichen Verhallen vor ihnen nicht zu schämen. Nur blinde Selbstgerechtigkeit, welche der Vorgänge in eigener Nähe nicht achtet, vermag gegen sie den Ankläger zu spielen. f „Es wird weiter geschwindelt" chreibt der antisemttische Verfasser in Bezug auf die deutschen Juden. „Der jüdische Bankier Adolf Albert in Görlitz soll, wie verlautet, nach Unterschlagung sämmtlicher Depots geflüchtet sein." — Albert ist aber nicht Jude, sondern Christ. Aber von den antisemitischen Blättern wird eben — wetter geschwindelt! Neben Wolf und Sommerfeld haben zahlreicher arische Bankdefraudanten clerikaler und antisemitischer Richtung