Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 9 (1892)
- Issue
- 1 (1.1.1892)
- Date
- 1892-01-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Mx. 1 Vestrrrrichrsche Wochenschrift. >Leue 9 § 2. Die Eintheilung und Abgrenzung der israelitischen Cultusgemeindesprengel nach Maßgabe dieser Verordnung hat hinsichtlich der Cultusgemeinden Wien, Baden, Floridsdorf, Horn, Krems, Wiener-Neustadt, Sl.-Pötten und Ybbs mit 1. Jänner 1892, dagegen hinsichtlich der Cultusgemeinden Mistelbach, Mödling, Neunkirchen, Tulln und Waidhofen a. d. Thaya mit dem Tage des Amtsantrittes der für diese fünf Cultusgemeinden zu bestellenden provisorischen Cultusvorstände, deren Wahl in Gemäßheit der Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 4. December 1891, Z. 25194, L.-G.-Bl. Nr. 64, sofort einzuleiten und durchzuführen sein wird, in Wirksamkeit zu treten. Von dem erwähnten Zeitpunkte angefangen find die im § 1 bczeichneten Cultusgemeinden als im Sinne des Gesetzes vom 21. März 1890, R-G.-Bl. Nr. 57 constituirt anzusehen. Bis dahin bleibt der Bestand der bisherigen Cultusverbändc aufrecht. Gautsch m. p Verordnung des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 4. Derember 1891. Z. 25194. mit welcher aus Anlaß der bevorstehenden Constituirung der israelitischen Cultusgemeinden im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns nach dem Gesetze vom 21. Mär; 1890, R. G. Bl. Nr. 57, provisorische Anordnungen im Sinne, des 8 29 dieses Gesetzes über die Bestellung der Cultusvorstände und die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten in jenen Cultusgemeinden getroffen werden. Anläßlich der in Gemäßheit des § 2 der Ministerialvcrordnung vom 4. Dezember 1891, Z. 25193, L.-G.-Bl. Nr. 63, bevorstehenden Constituirung der israelitischen Cultusgemeinden im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns wird hiemit im Sinne des § 29 des Gesetzes vom 21. März 1890 R.-G.-Bl. Nr. 57, angeordnet, daß bis zu der Constituirung, beziehungsweise dem Amtsantritte der Cultusgemeindevertretungen, welche nach Maßgabe der im Sinne des citirten Gesetzes neu 311 verfassenden, staatlich genehmigten Statuten zu wählen sein werden, hinsichtlich der Bestellung der Cultusvorstände, sowie der Besorgung der Cultusgemeindeangelegenheiten nachstehende Bestimmungen zu gelten haben: § 1. In einer jeden der nachstehend benannten neu zu begründenden israelitischen Cultusgemeinden, nämlich Mistelbach, Mödling, Neunkirchen, Tulln und Waidhofen an der Thaya wird ein provisorischer Cultusgemeindevorftand aus fünf Mitgliedern durch Wahl bestellt. Der Cultusgemeindevorstand hat die Angelegenheiten der Cultusgemeinde zu verwalten, und beschließt hierüber mit absoluter Stimmenmehrheit in unter dem Vorsitze des Cultusgemeindevorstehers oder seines Stellvertreters abzuhaltenden Sitzungen. Zur Ausführung dieser Beschlüsse, dann zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten und zur Vertretung der Cultusgemeinde nach Außen wählt der Cultusgemeindevorftand aus seiner Mitte den Cultusgemeindevorfteher, sowie dessen Stellvertreter mit Stimmenmehrheit. Die Wahl des Cultusgemeindevorstandes erfolgt direct durch alle wahlberechtigten Cultusgemeindemitglieder in einem einzigen Wahlkörper. Bei Einleitung und Durchführung dieser Wähl haben, unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 9, Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, über die active und passive Wahlberechtigung, die Bestimmungen der politischen Gemeindewahlordnung für das Erzherzogj thum Oesterreich unter der Enns vom 31. März 1864, L. I G.-Bl. Nr. 5, und der dieselbe abändernden Gesetze sinngemäße Anweisung zu stnden. Die Vorbereitung zur Wahl, die Anfertigung und Auflegung der Wählerliste, die Entscheidung über Reclamationen und die Kundmachung des Wahltermincs obliegt einem zu diesem Behufe einzusetzenden Comitö. Dieses Eomite besteht aus drei Mitgliedern, welche der Bezirkshauptmann, in dessen Amtsbezirke der Sitz der neubegründeten Cultusgemeinde sich befindet, aus der Mitte der die Bedingungen der Wählbarkeit erfüllenden Wähler der Cultusgemeinde zu berufen hat. Die Mitglieder des Eomit6s wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden; wenn eine solche Stimmenmehrheit nicht erzielt wird, entscheidet das Los. lieber etwaige Berufungen gegen die Entscheidungen des Comites im Reclamationsfällen entscheidet endgiltig der Bezirkshauptmann, in dessen Amtsbezirke der Sitz der neuen Cultusgemeinde sich befindet. Die Wahlhandlung hat am Sitze der neubegründeten Cultusgemeinde zu erfolgen und wird bei Anwesenheit von mindestens zehn Wühlern durch den Vorsitzenden des Comiles mit der Wahl einer aus fünf Mitgliedern bestehenden Wahlcommission eröffnet. Der Vorsitzende des Comites tritt als Mitclied in diese Comnrission ein, die übrigen vier Mitglieder der Wahlcommission werden von den zu Beginn des Wahlactes anwesenden Wählern aus der Mitte der anwesenden wählbaren Cultusgemeindemitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Die Mitglieder der'Wahlcommission wählen aus ihrer Mine mit Stimmenmchrheit den Vorsitzenden; wird eine solche Mehrheit nicht erzielt, so entscheidet das Los. Die Wahlcommission hat den Wahlvorgang zu leiten. Ein Abgeordneter der politischen Bezirksbehörde hat für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen und die Einhaltung der Wahlvorschriften zu überwachen. In Bezug auf etwaige Einwendungen gegen das Wahlverfahren haben die einschlägigen Bestimmungen der polittschen Gemeindewahlordnung mit der Modificarion analoge Anwendung zu finden, daß über diese Einwendungen in erster- Instanz der Bezirkshauptmann zu entscheiden hat. Ueber allfällige Recurse entscheidet endgiltig die Statthalterei. In Betreff der Wahl des Eultusgcmeindevorstehers und seines Stellvertreters aus der Mitte des Eultusgemeindevorstandes sind die bezüglichen Bestimmungen des zweüen Hauptstückes der oberwähnten Gemeindewahlordnung in analoge Anwendung zu bringen. Nach vollzogener Wahl sind die gewählten Vorstandmitglieder nach Vorschrift des § 9, Schlußabsatz des Gesetzes vom 31. März 1890, R.-G.-Bl. Nr-. 57, der zuständigen k. k. Bezirkshauptmaunschaft anzuzeigen. Die Bezirkshauptmannschaft hat sonach den Tag zu bestimmen, an welchem der- Cultusgemeindevorftand seine provisorische Amtsmirksamkeit zu beginnen hat. § 2. In den aus bereits statutenmäßig bestehenden Crrltusverbänden unrgestalteterr israeliüschen Cultusgemeinden Baden, Floridsdorf, Horn, Kr-enrs, Wiener-Neustadt, St.-Pölten und Ybbs haben die bei den betteffenden Cultusverbänden am 31. December 1891 in Function befindlichen Vorstände und Bertrettrngen vom 1. Jänner 1892 angefangen die Verwaltung der Cultusgemeinden und die Besorgung der Angelegenheiten der-selben provisorisch zu über-nehmen. § 3. In der neu zu constiturrenden Cuttusgemeinde Wien hat die gegenwärtig statutenmäßig fungirende Vertretung der bisherigen Wiener Cultusgemeinde die Vertretung der Cultusgemeinde und die Besorgung der Angelegenheiten derselben provisorisch mit der Maßgabe zu übernehmen, daß der Gesammtvorstand durch den Eintritt von je zwei am 31. Dezember 1991 in Function befindlichen Vorstandsmitgliedern der bishe-