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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1891-12-04 · 48 (4.12.1891) · page 10

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
8 (1891)
Issue
48 (4.12.1891)
Date
1891-12-04
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 890 Orsterreichifche Wochenschrift. 9Jr. 48 Unheil in dieser Beziehung sich erst ermöglichen lassen wird, sobald man alle oder wenigstens den größten Theil der auf der Erde wohnenden Juden auf ihre physische Beschaffenheit hin umersucht haben wird. Vorläufig aber kann man, wenn auch nicht mit zweifelloser Sicherheit, so doch mit der größten Wahrscheinlichkeit mit Alsberg (a. a. Q. S. 27) die beiden verschiedenen jüdischen Typen darauf zurückführen, „daß je nach der Verschiedenheit der Rasienmischung unter den Juden verschiedener Gebiete bald die langköpfige, bald die kurzköpsige Schädelform vorherrscht." Auch dann stimme ich Alsberg bei, daß gewisse körperliche Eigenthümlichkeiten der Juden aus ihrer socialen Stellung, aus dem jahrhundertelang auf ihnen lastenden Drucke zu crklären find, wie auch gewisse Charaktereigenschaften, die namentlich bei Ungebildeten und Halbgebildeten so kraß hervortreten, aus ' chrer niedrigen und verachteten Stellung, während des ganzen Mitelalters hindurch, ja bis in die neueste Zeit, hervorgegangen sind. Und hier gilt eben auch der alte Satz: cessante causa cessat effectus. Es haben eben die heutigen Juden, namentlich Deutschlands und Polens, nach dem Gesetz der Vererbung körperlich wie geistig die Folgen der leiblichen und geistigen Qualen ihrer Ahnen zu tragen. Daß dem so ist, sieht man ganz deutlich daraus, daß sich diejenigen Juden, die Nachkommen sind derer, welche in Spanien und Portugal unter Chalifen und christlichen Hen'schern mehrere Jahrhunderte hindurch chren nichtjüdischen Mitbürgern gleich geachtet wurden und derselben Rechte und Freiheiten wie jene sich zu erfreuen hatten, bis auf den heutigen Tag, wie glaubwürdige Beobachter bezeugen, vortheichaft unterscheiden von denen, deren Ahnen im Morgen- und Abendlande, dort seit Constantin und hier feit Carl dem Großen, bis in die ncucftc Zeit in Druck und Elend gelebt haben oder als Sclaven angesehen und demgemäß behandelt wurden. Auch dem, was Alsberg sonst (a. a. Q. S. 30 ff.) an der Hand der Medicinal- und allgemeinen Statistik über Juden beibringt, wie er da manche weit verbreitete Vorurtheile, z. B. betreffs der Immunität gegen jene gewissen Krankheiten, zu beseitigen sucht, kann man nur zustimmen. Dagegen scheint es mir nicht richtig 311 sein, wenn er behauptet (ebenda S. 3, 4), daß die Vermischung der Juden mit indogermanischem Blute nicht blos aus ihre körperliche Beschaffenheit, sondern auch aus ihre Sitten von Einfluß gewesen sei. Dies zeigte sich unter anderem schon darin, daß bei jenen eben in Folge des arischen Einflusses an Stelle der ursprünglichere Polygamie die Monogamie getreten sei, die bekanntlich schon in sehr früher Zeit eine von der arischen Völkersamilie hochgchaltene Institution bildete, und in der Auffassung des Weibes als einer dem Manne gleichberechtigten Persönlichkeit als seiner treucir Gefährtin in Glück und Unglück. Diese specifisch irrdogermanische Anschauung habe auch in das Volkschum insofern Eingarrg gesunden, daß selbst zu einer Zeit, wo die Polygamie bei den Kindern Israels noch allgemein verbreitet war, doch stets nur eine Frau als die Herrscherin im Hause galt. Schade nur, daß weder die Monogamie noch das eben geschilderte ideale Verhältniß der Gattiir zum Gatten „specifisch indogermanisch" ist. „Dem vedischen Volke", sagt Zimmer (Altindisches Leben S. 324, Berlin 1879), „müssen wir aus einer Reihe von Zeugnissen hin Polygamie zuerkennen". „Offen ist noch die Frage, ob Vielweiberei im strengen Sinne des Wortes vorkam, d. h. ob ein Mann mehrere gleichberechtigte Frauen nebeneinander haben konnte, oder ob das ganze nur Kebscnwirthschast war". Im ersten Bliche der Homerischen Ilias, 110 ff., fügt sich Agamemnon mil saurer Mine in die Forderung des Sehers Kalchas, zur Versöhnung des Apollo die Chryseis von sich zu lassen, die ihm lieber als Klytemnastra ist, sein eheliches Werb, und ihr nicht nachstehr an Ebenmaß des Körpers und an Gestalt. Aber zu diesem Opfer kann er sich nur entschließen, wenn ihm die nicht minder anmuchige Briseis von Achilles überlassen wird. Und derselbe Agamemnon verspricht (II. IX. 126 ff.) dem zürnenden Achilles außer der Briseis seine lesbischen Weiber und nach der Einnahme Trojas 30 der schönsten Trojanerinnen und schließlich als Eheweib eine seiner Töchter. Von den Persern berichtet Herodot (I, 135) ausdrücklich, daß jeder von ihnen viele rechtmäßige Frauen heiratet und dazu noch viele Kebsweiber. Bei bcn Germanen des Westens erwähnt Tacitus (Germ., Cap. 18) die Vielweiberei noch als Ausnahme, während sie bei denen de§ Nordens geradezu als Regel galt (s. Weinhold, Altnord. Leben, S. 249, Berlin 1856.) Daß endlich auch bei den Galliem Polygamie geherrscht habe, ist aus Cäsar d. bell, gall., VI. Cap. 19 zu ersehen (Vgl. auch Schräder, Urgeschichte und Sprachvergleichung? Jena 1890, S. 559 ff und Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprachen, Straßburg 1889, siehe von „Kebse".) Und was die arisch sein sollende Auffassung des Weibes als einer dem Manne gleichberechtigten Persönlichkeit betrifft, so ist diese Ansicht gegen alle sprachlichen und historischen Ueberlieserungen, die wir vom indogermanischen Volke besitzen.' „Ich bin der Meinung," sagt Schräder (a. a. O.), „daß alles, was wir über primitive Eheverhältnisse bei indogerinanischen Völkern wissen, wenn wir unseren Blick nicht gewaltsam auf die fortgeschrittenen Anschauungen beschränken, die sich bei Homer, in den indischen Sutras, in der zum Theil idealisirten Gerinania u. s. w. finden, darauf hinweist, daß das durch Kauf oder Raub erworbene Weib in der Urzeit nicht eine abgeblaßte Rechtssormel, sondern eine harte, rauhe, unser modernes Gefühl empörende Wirklichkeit gewesen ist, daß die . . . Thatsache des Mangels eines indogermanischen Namens für das Eltern paar sich ungezwungen aus dem Umstand erklärt, daß die moderne Auffassung, welche in der Ehe eine durch Recht, Kirche, Liebe und Sitte begründete Gemeinschaft aller Interessen erblickt, der Urzeit noch fremd war, welcher der Mann vielmehr als der unumschränkte Herr, sein geraubtes oder gekauftes Weib aber lediglich als die Gebärerin und die Dienerin galt." Noch in der venischen Zeit gilt es als ein „Jammer", Töchter zu haben (s. Zimmer, Altindisches Leben S. 320). Und bei den Germanen war der Mann Herr im Hause, die Frau stand unter seiner Gewalt, „er konnte in ältester Zeit über ihren Leib und ihr Leben verfügen. Noch in die Zeiten, die wir heller durchblicken, verlausen die Spuren, daß er sie verkaufte oder verschenkte (Wcinhold, ebenda S. 249). Und während z. B. bei allen Völkern des Alterthums das Verbrechen gegen die Sittlichkeit, wie der Ehebruch, als Privatverletzung galt, deren Bestrafung der Willkür des Familienvaters überlassen blieb, wird in der mosaischen Gesetzgebung die Verletzung des Sittengesetzes als absolutes Verbrechen ausgesaßt, dessen Sühne vom öffentlichen Gerichte ausgehen muß. Durch diese Bestimmung ist jedes Familienglicd als Person anerkannt und vor der Willkür des Hausvaters geschützt. Im ganzen klassischen Alterthum hatten eben Frauen und Kinder nicht den geringsten Anspruch auf Recht gegenüber dem Vater und dem Mann, wie die ganze Familie überhaupt nur des Staates wegen da war und jedes sittlichen Princips ermangelte, während sie im Judenthum eine freie, selbständige Stellung im Staate hatte, sie ging nicht in ihm auf; sie lebte und entwickelte sich auch noch später, nachdem der jüdische Staat zusammengebrochen und seine Institution aufgelöst waren. In der mosaischen Gesetzgebung gehören die Gebote der Heilighaltung der Ehe und der Ehrfurcht der Kinder vor den Eltern zu den ewig unabänderlichen. Das beweisen die Einreihung derselben in das Zehngebot, wie auch die der näheren Ausführung derselben ausdrücklich beigefügten, feierlich ermahnente Worte: „Ich bin der Herr euer Gott." Den Eheverboten (3. Buch Mos. 18) gehen die einleitenden Worte voraus: „Sage zu den Kindern Israel, ich bin der Herr euer Gott." und dem Gebote (das. 19. 3): „Ein jeglicher fürchte seine Mutter und seinen Vater," folgt der Zusatz „ich bin der Herr euer Gott." Und während es dort heißt (XX, 9): „Ein jeglicher, der seinen Vater oder seiner Muteer fluchet, der soll getödtet werden; seinem Vater oder seiner Mutter hat er gefluchet; sein Blut über >hn," — „gestattete das altgermanische Recht dem Sohne, seine altersschwachen Eltern auszusetzen und sie dem Hungertode preiszugeben. Diese bei beit Scandinaviern und im nördlichen Deuffch-

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