Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 8 (1891)
- Issue
- 37 (18.9.1891)
- Date
- 1891-09-18
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Seite 688 Oestrrrrichifchr Wochenschrift. Nr. 37 zirksvertretungen mit möglichst erweitertem Wirkungskreise verlangen, die Wiener Cultusgemeinde dies jedoch nicht zugestehen wA. Es werden deshalb über diesen Punkt noch weitere Verhandlungen zu pflegen als nothwendig erachtet. Skotscha«. (Zur Neubildung israelitischer Cultus gemein den.) Die Cultusgemeinde Teschen umfaßt die Gerichtssprengel Teschen, Friedet, Jablunkau, Oderberg, Freifladt, Skotschau und Schwarzwasser, also ein Gebiet von mehr als 36 □ Meilen. Daß es bei einem so großen Wirkungskreis der Teschner Gemeindeverwaltung nicht möglich war, für die religiösm Bedürfnisse der nicht am Sitze der Gemeinde wohnenden Mitglieder zu sorgen, ist für Jedermann begreiflich, der die strengen Bestimmungen der jüdischen Religion kennt. In der That begnügte sich die Teschner Gemeindeverwaltung einfach damit, eine Cultussteuer einzuheben, als Beitrag zur gemeinsamen Erhaltung des Rabbinats und im Uebrigen konnten die Mitglieder im Sprengel selbst dafür sorgen, wie jte ihre religiösen Bedürfnisse befriedigten. Es bildeten sich daher an mehreren Orten zu diesem Zwecke „Cultusvereine", die auch für alle Erfordernisse, mir Ausnahme der Functionen des Rabbinats, Vorsorge zu treffen hatten. Die Beiträge der Vereinsmitglieder find freiwillige, der Vereinsvorstand hat nicht das Recht, schuldige Beträge nn Falle der Zahlungsweigerung im Wege der politischen Execution hereinzubringen; es kann kein wie immer gearteter Zwang zum Beitritt auf im Wirkungskreise des Vereines wohnende israelitische Glaubensgenossen ausgeübt werden. Aus allen diesen und noch anderen Gründen jedoch ist die Erhaltung und Verwaltung eines solchen Vereines das reine Martyrium und vielfach auf die Dauer unmöglich. Daß diese Vereine aber nothwendig sind, ist zweifellos, denn sie sorgen für den Gottesdienst, Religionsunterricht und für den Unterricht des Hebräischen, für rituelle Schächtung, Begräbnisse u. s. w. Nach Erlaß des jüngsten Gesetzes über die Reorganisirung der jüdischen Gemeinden achmeten die Vereine erleichtert auf; sie können jetzt zu Gemeinden befördert und auch der Vortheile eines Gemeindewesens theilhaftig werden, nachdem sie bis nun ausschließlich die Lasten zu tragen hatten. Die Vereine erhoben an competenter Stelle sofort die Bitte nach Umwandlung in neu zu creirende Gemeinden, so auch der Skotschauer Verein. Hiebei wollte der Verein gar nicht an den bestehenden Verhältnissen rütteln, spracb sich in seinem Gesuche für die weitere Gemeinsamkeit des Teschner Rabbinats aus, wofür die neue Gemeinde einen noch zu bestimmenden Beitrvg leisten soll, und strebte eigentlich damit nur an, seinen eigenen Bestand zu stabilisircn, die Geb ahrung seines. Gemeindewesens erträglicher zu machen. Sollte man es nun denken, daß die Teschener Gemeinde sich beharrlich weigert, hierauf einzugehen? Sie hat alle diesbezüglichen Vorschläge abgelehnt, ja sogar beschlossen, durch eine Deputation bei der Landesregierung die nahe Erfüllung dieser berechtigten Wünsche zu hintertreiben. Aus unverständlichen: Egoismus wirkt sie gegen die religiösen Interessen ihrer Mitglieder, denn nichts Anderes, als die Furcht, daß die neuen Gemeinden über kurz oder lang selbständige Rabbiner erhalten könnten, ist der wahre Beweggrund ihrer Weigerung. Es ist jedoch begründete Hoffnung, daß dies an competenter Stelle durchschaut und das Interesse der Mehrheit nicht bem engherzigsten Egoismus Weniger geopfert werde, zumal die Gemeinde Teschen an und für sich kräftig genug ist, sich selbst zu erhallen. Olmütz. (Zur Constituirung der Cultusgemeinde.) Der Bürgermeister von Olmütz, Herr Josef von Engel erläßt soeben Namens des dortigen Gemeinderathes eine Kundmachung, welche sich aus die Constituirung der hiesigen israelitischen Cultusgemeinde bezieht. Diese Verlautbarung beruft sich zunächst aus die Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 3. August 1891, Zahl 9935, mit welcher aus Anlaß der bevorstehenden Constituirung der israel. Cultusgememden in Mähren nach dem Gesetze vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 59, provisorische Anordnungen im Sinne des § 29 cit. Gesetzes über die Bestellung der Cultusvorstände und die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten getroffen werden, worauf es u. A. heißt: In der neu zu begründenden Cultusgemeinde Olmütz (umfaßt die politischen Bezirke Stadt und Bezirkshauptmannschaft Olmütz und Sternberg) wird ein provisorischer Cultusgemeinde- Ausschuß aus 7 Mitgliedern durch Wahl bestellt. Der Cultusgcmeinde- Ausschuß hat die Angelegenheiten der Cultusgemeinde zu verwalten und beschließt hierüber mit absoluter Stimmenmehrheit in unter dem Vorsitze des Cultusgemeindevorstehers abzuhaltenden Sitzungen. Zur Ausführung dieser Beschlüsse, dann zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten und zur Vertretung der Cultusgemeinde nach Außen, wählt der Cultusgemeinde-Ausschuß ans seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Cultusgemeindevorstand, welcher aus 3 Mitgliedern, nämlich aus dem Cultusgemeindevorsteher, seinem Stellvertreter und einem Beigeordneten zu bestehen hat. Die Wahl des Cultusgemeindeausschusses erfolgt direct durch alle wahlberechtigten Cultusgeinerndemitglieder in einem einzigen Wahlkörper. Bei Einleitung und Durchführung dieser Wahl haben unter Zu grundelegung der Bestimmungen des 8- 9, Abs. 3 und 4 des Gesetzes v. 21. März 1690 R.-G.-Bl. Nr. 57, über die acsive und pasjire Wahlberechtigung die Bestimmungen der politischen Gemeindcwahlordnung für Mähren v. 15. März 1864 L.-G.-B. Nr 4 analoge Anwendung zu finden. Die /Wahlhandlung selbst wird bei Anwesenheit von mindestens 20 Wählern durch den Vorsitzenden des Comitös mit der Wahl-einer aus,5. Mitgliedern bestehenden Wahlcommission eröffnet. In Betreff der Wahl des Cultnsgemeinde-Vorstandes aus der Mitte des Cultusgemeinde-Ausschusses sind die bezüglichen Bestimmungen des zweiten Hauptstückes der politischen Eemeindewahlordnung in analoger Anwendung zu bringen. Nach vollzogener Wahl sind die gewählten Vorstandsmitglieder der Bezirkshauptmannschast resp. dem Gern einderathe anzuzeigen. . Der in solcher Weise, gewählte und constituirte Cultusgemeinde- Ausschuß und Vorstand beginnt seine Thätigleit am 1. Januar 1892. Bistritz. (Siebenbürgen). Gelegentlich der letzten Manöver weilte Se. Majestät in unseren Mauern, nahm die Huldigungen aller Religionsbekenntnisse entgegen. Beim Empfange der Deputation der israelitischen Cultusgemeinde des Bistritz-Naszodcr Comitates sprach Rabbiner Eugen Horovitz folgenden Segen (ungarisch) : „Tank Dir Gott, König der Welten, der Du Seine Majestät unseren König Deines Ruhmes theilhaftig gemacht hast! Erhöre die Gebete der israelitischen Geistlichkeit und der Gläubigen, die Se, Majestät unseren König von Schritt zu Schritt begleiten, Ueberschütte mit der.Fülle Deines Segens unseren geliebten König und Allerhöchst seine Familie. Amen!" Der Monarch war durch den aufrichtig herzlichen Ton des Gebetes sichtlich angenehm berührt und, nachdem er zweimal das Amen wiederholt hatte, dankte er durch eine gnädige Handbewegung. Auf die nun folgende Rede des Präsidenten der Cultusgemeinde, Blumenfeld, antwortete Se. Majestät! „Die Huldigung der israelitischen Cultusgemeinde des Bcszterczer-Naszoder Eomitates nehme Ich mit Dank entgegen. Ich kenne Ihre traditionelle Treue und Anhänglichkeit und erwidere sie mit der Versicherung Meiner königlichen Gnade!" Budapest. Ein Schreiben des Bischofs Gabriel Pap. Der evang.-refmm. Bischof Gabriel Pap hat an das Präsidium des ersten ungarischen israelitischen Krankenunterstützungs- und Leichenbestattungsvereines in Budapest, welcher ihn zum Chrenmitglicde gewählt hat, das folgende Schreiben gerichtet: Sehr geehrter Herr Präsident! Haben Sie die Güte, den Mitgliedern des israelittschen Krankenunterstützungsvereines meinen Dank für die einstimmig erfolgte, mich so sehr ehrende Wahl zum Chrcnmitgliede des Vereins zu verdolmetschen. Mit