Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 8 (1891)
- Issue
- 30 (31.7.1891)
- Date
- 1891-07-31
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 538 Orsterrrichifchr Wochenschrift. Nr. 30 Es folgt im Anhang die Uebersicht des, jeder Gemeinde nach Gerichtsbezirke, beziehungsweise einzelnen Gemeinden zugewiesenen Umfanges. Diese Verordnung ist geeignet einige Ueberraschung hervorzurufen. Zwar die Thatsache, daß dieselbe erfiossen und durch einen Machtspruch der Executive ohne langwierige Ueberprüfungen und Enquete-Berathungen erlassen wurde, kann nur mit Beifall begrüßt werden, denn der Weise, der den einander widersprechenden Wünschen aller Gemeinden bezüglich ihrer Sprengel hätte gerecht werden können, muß noch gefunden werden. Allein in zwei Punkten dürfte die Verordnung zu weit gegangen sein, in der Creirung von neuen Gemeinden, sowie in der Auflösung von alten. Es wird gewiß keinen Widerspruch erregen, wenn ein so zahlreicher Verband von Israeliten wie in Olmütz das Recht erhält, sich als Gemeinde zu constituiren, oder wenn dieses Recht Vereinen ertheilt wird, die, wie Hradisch. Neuütschein bereits sogar Rabbiner angestellt haben, was auch von einigen anderen, die mit großen Opfern Gemeinde-Anstalten bereits errichtet haben, angestrebt wird — ob aber die Genossenschaften zu AuspiH, Wischiu und nun gar Zwittau schon jetzt in der Lage sein werden, die Mittel zur Erhaltung von Cultusgemeinde-Anstalten und Functionären auszubringen scheint zweifelhaft. Wohl haben die dortigen Glaubensgeno'sen dieses Recht mit allem möglichen Nachdruck erstrebt und ist ja auch dieser Eifer sehr löblich zu nennen, allein sie scheinen sich allmviel aufzubürden und jedenfalls ist ihre völlige Selbständigkeit um einige Jahre verfrüht. We ches Princip für die Auflösung alter Gemeinden maßgebend war. ist nicht ganz klar. Daß man die fast ganz eingegangenen Gemeinden Althart. Markwaretz. Puklitz. Pullitz Wölking, Jritz für aufgelöst erklärte, ist ganz richtig. Warum aber das gleiche Schicksal auch Gemeinden wie Eis grub. Ko ri tschon. Tobi tschauundWesely betraf, ist nicht gut zu begreifen. War die geringe Zahl der beitragenden Mitglieder ausschlaggebend, so durften z. B. auch Pirnitz, Jamnitz, Teltsch, Piesling nicht weiter selbständig bleiben, von Aussee und Loschitz zu schweigen, die wohl als Centren großer Sprengel geduldet bleiben mußten. Die Auflösung trifft auch zwei Cultusgemeinden, die zugleich politische Gemeinden bilden und es ergibt sich daraus das Curiosum, daß diese wohl als politische, aber nicht mehr als israel. Cultusgemeinden fortbestehen werden. Es sind dies Eisgrub und Wese ly. Es scheint jedoch daß die Erwägung maßgebend war, selbst kleine Gemeinden bestehen zu lassen, wenn sie den Mittelpunkt eines größeren Gebietes bilden, oder am Sitze von politischen oder Gerichtsbehörden bestehen wie denn überhaupt die Festsetzung der Sprengel die möglichste Cougruen; mit der polisischen Landeseintheilung der bestiinmende Factor war, was freilich nicht immer mit den Wünschen der Gemeinden und den Bedürfnissen der auswärts wohnhaften Mitglieder zusammenfiel. Durch Schaffung der 7 neuen Gemeinden, denen in liberaler Weise ihre Sprengel zugewiesen wurden, hat die gesammte Eintheilung, gegenüber der, wie sie z. B. im Jahre 1884 geplant wurde, eine wesentliche Veränderung erfahren und sind die vo aussich lichen Gebiete einzelner Gemeinden dadurch stark verkleinert worden. Allein, es ist ja nicht alles Gewinn bei dem vergrößerten Umfange und die größeren Ansiedlungen von Mitgliedern auswärts würden ja als Entgelt ihrer Beiträge Leistungen von den Gemeinden beanspruchen, die vielleicht das Maß ihrer eigenen Beiträge überwiegen. Die Einbuße, die diese Gemeinden erfahren, ist also nicht so groß und sie werden sich nun nach den Mitteln einzurichten haben, die ihnen von Seiten ihrer Mitglieder zur Verfügung stehen und die nunmehr einen mehr stabilen nicht so variablen Charakter haben werden, wie bisher, worin ja überhaupt der eigentliche Werth der Abgrenzung der Sprengel besteht. Die aufgelösten Gemeinden sind nunmehr zu folgenden Gemeinden zugetheilt: Althart und Pullitz zu Jamnitz, Battelau zu Driesch, Eisgrub zu Kostl, Jritz zu Mislitz. Koritschan zu Gaya, Markwaretz und Wölking zu Piesling. Puklitz zu Jglau, Tobitschau zu Kos et ein, Wese ly zu Ung.-Ostrau. Einen Beschwerde-oder Reclamationsweg gegen diese Verordnung gibt es nicht, da das Gesetz im §. 3 die Feststellung der GemeindeSprengel ausdrücklich dem Verordnungsgesetze anhcimstellt. Nunmehr wird gemäß §.5 des Gesetzes über das Vermögen der alten Gemeinden sActiva und Passiva) im Verwaltungswege abgesprochen und dieses derjenigen Gemeinde zugewiesen werden, der die alte Gemeinde einverleibt wurde, die dafür auch die eventuellen Lasten zu übernehmen ath, doch werden gottesdienstliche Anstalten ihrer Bestimmung nicht entzogen und darf stiftungsmäßigen oder auf besonderen Rechtstitel beruhenden Bestimmungen durch die diesfälligen Verfügungen keineswegs ein Abbruch geschehen. Die eintretenden Aenderungen werden sich daher nur in der einen Beziehung geltend machen, daß der Sitz der Gemeinde- und Stiftungsverwaltung von der alten in die neue Muttergemeinde verlegt wird, und dürfte sogar übrigens bei der demnächstigen Constituirung der Vorstände auch auf Persönlichkeiten der incorporirten Gemeinden Bedacht genommen werden, abgesehen davon, daß Tempel- und Schulcommissäre (Gabbaim) in ihren Würden vom neuen Vorstande können bestätigt und belassen werden. Doch dies wird erst nach Bestätigung der Localstatuten möglich sein, die noch nicht abgefaßt werden konnten, weil das Musterstatut von der hohen Regierung noch nicht erledigt wurde. 0. Sr. Hochwürden dem Herrn P. Schnabel, Landkagsabgeordneter, Wien. Lomnitz, den 27. December 1890. Ew. Hochwürden befinden sich inmitten einer Festfeier, die an die Geburt dessen erinnert, der berufen ward, dem wüsten Götzenthume und dessen sittlicher Fäulniß ein Ende zu inachen. Getragen von der Voraussetzung, daß in solcher Festesstimmung Hochwürden Sinn und Stimmung für die Werthschätzung des Volkes haben werden, das die göttliche Gnade gewürdigt, den Erlöser hervorzubringen, will ich es versuchen Ihre Frage zu beantworten, die Sie am 25. v. M. im n.-ö. Landtage aufgeworfen. In der Rede, die Hochwürden gegen die Subventionirung des Bdlksbildungsvereines gehalten, gaben Sie dem Zweifel Ausdruck, ob ein „israelitischer Doctor" belehrend wirken kann wenn er über einen christlichen Tondichter einen Vortrag hält. Und um diesen Zweifel bis zur verneinenden Gewißheit zu steigere, fügten sie noch die Frage hinzu „ob ein Sohn Israels von der Bedeutung der christlichen Religion überzeugt ist und über einen christlichen Tondichter reden kann?" Unter Hinweis auf den von der „N. Fr. Presse" am 11. Februar l. I. gebrachten Artikel „die Blutlüge", gestatte ich mir als „Sohn Israels" oder — wenn Sie lieber wollen — als „israelitischer Doctor" Ihre Frage zu beantworten. Ich bekenne mich zunächst als Verfasser dieses Artikels. In diesem erinnerte ich an die geschichtliche Thatsache, daß den Verfolgungen der ersten Christen meistens die Beschuldigung des rituellen Mordes zu Grunde lag. Weiters erinnerte ich daran, daß sämmtliche Kirchenväter in solchen Drangsalszeiten sich als Schutzwaffe des religiösen Schriftthums der Juden bedienten, mit denen sie religiös — bis auf deren Erwartung des Messias — solidarisch sich erklärten. Nach diesem kompetenten Urtheile der Kirchenväter ist es mir unerfindlich, was Hochwürden zu der Prämisse berechtigt, daß einem „Sohn Israels" die Bedeutung der Religion abgeht, die bis auf ein einziges Dogma die seinige ist. Und wenn ein Jünger Jesu die Frage aufgeworfen: Quid proderit fratres mei, si fidem quis dicat se habere, opera autem non habeat. Num quid potcrit fides salvare eum? (Jacob. III, 14) können doch Hochwürdm unmöglich den Schwerpunkt der christlichen Religion auf den Glauben an Jesu Messianität verlegen wollen. Mag sich irgend ein „armer Armenadvocat" noch so ostentativ als „Bruder in Christo" geberden; dem jüngsten Gerichte entgeht er denn doch nicht, wenn er verschuldeten Armen