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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1891-07-24 · 29 (24.7.1891) · page 7

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
8 (1891)
Issue
29 (24.7.1891)
Date
1891-07-24
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 29 Hesterreichische Wochenschrift Seite 525 Gesangverein sang das Scheidelied. Dann trat der herzoglich Meiningen'sche Landesrabbiner Dr. M. Des sauer vor die offene Bahre und hielt eine Grabrede, die auf Wunsch der Freifrau v. Held bürg dem abwesenden Herzog durch den Oberhosmarschall nach München nachgeschickt wurde, Von dem Leichenbegängnisse bringen die antisemitischen Blätter Alles bis auf den — Rabbiner, das würde ja ihrem Lesepublikum zeigen, daß Chronegk Jude war. Aber die Ehren des Herzogs für Chronegk waren mit diesem ihm veranstalteten Leichenbegängnisse nicht erschöpft. Die jüngsten Blätter aus Meiningen bringen die Meldung, daß einer Verordnung des Herzogs zufolge ein Zimmer des Hoftheaters dem Andenken C h r o n e g k's gewidmet sein soll. In diesem Zimmer werden Chronegk's Bildnisse, dessen Todtenmaske, seine silbernen und goldenen Lorbeerkränze, seine Ehrendiplome, interessante Schriftstücke von ihm und über ihn, sowie alle sonstigen Angedenken an ihn aufbewahrt werden. Unter allen Ehren, deren dramatische Künstler in der Neuzeit schon theilhaftig wurden,ist diese Ehrung für Ludwig Chronegk die höchste und sie wurde einem jüdischen dramatischen Künstler zu theil, es gereicht auch dem Judenthume zur Ehre, deren wir uns desto stolzer rühmen, je mehr man uns von feindlicher Seite Verdienste um die Kunst abspricht, und bei der antisemitischen Gepflogenheit, bei jüdischen Größen, die sie nicht todtschweigen können, wenigstens das Prädikat Jude zu unterdrücken, müssen wir selbst auf die Gefahr hin, der „Selbstverherrlichung" beschuldigt zu werden, auf jede unserer Größen gelegentlich Hinweisen. Fiat justitia! Unter vorstehendem Schlagwort lesen wir im „Neuen Wiener Tagblatt": Beim Landes gerichte in Strafsachen fand eine Verhandlung statt, welche, ab gesehen von der Person des Angeklagten, der in Wien in gewiffen Kreisen sehr bekannt war, auch durch Vorkommnisse bei der Verhandlung nähere Berücksichtigung verdient. Angeklagt war vor einem Erkenntnißsenate, dem L.-G.-R. v. Gionima präsidirte, ein junger Mann, Namens Josef G o l d st e i n, als „Gigerl-Goldstein" bekannt, wegen Betruges, begangen an einem höheren Officier bei einem Pferdekaufe. Mit ihm war der Agent Samuel G o l d s a r b angeklagt. Beide Angeklagte waren Israeliten, was sich auch in ihrem Aeußeren documentirt. Nebst vielen anderen drastischen Bemerkungen des Vorsitzenden, an welchen die Verhandlung überhaupt sehr reich war, ließ der Vorsitzende auch Aeußerungen vernehmen, wie: „Wer Sie nur ansieht, der wird wissen, was er von Ihnen zu halten hat", und: „Sie übertreiben Beide in echt orientalischer Weise", oder: „Ich thäte auf Ihr Gesicht Ihnen schon gar nichts creditiren" u. s. w. Aber nicht allein die Creditunwürdigkeit des Gold st ein schloß der Präsident Gionima aus dem Gesichte des Angeklagten, sogar für die Schuld oder Unschuld dieses Angeklagten schien dem Vorsitzenden Gionima der Gesichtsausdruck Goldstein's von Bedeutung. Wir können diese Behauptung ruhig aufstellen, denn der Landesgerichtsrath Gionima sagte wörtlich Folgendes: „Sie sind unschuldig? Unmöglich. Wer Sie ansieht, der weiß, was er von Ihrer Unschuld zu halten ha t." Wir haben bisher niemals gehört, daß ein Gerichtspräsident verpflichtet ist, Gesichtsstudien zu machen, und in keinem Strafrecht der Welt ist die Beweiswürdigung eine so freie, daß der Richter nach dem Aussehen des Angeklagten über Schuld oder Unschuld zu entscheiden vermöchte. Bor den Schranken des Gerichtes sind schon sehr noble und vornehm aussehende Angeklagte gestanden, an dere n Schuld nicht zu zweifeln war. Francesconi war ein sehr schöner und sympathischer Mensch und es wurde doch das Todesurtheil über ihn gesprochen. Hugo Schenk war eine kräftige, männliche Erscheinung, und vermochte seine Verbrechen nur durch Sympathien zu begehen, die er seinen Opfern einflößte — aber keinem Richter ist es eingefallen, daraus den Schluß auf seine Unschuld zu ziehen. Solche Aeußerungen verdienen schon deshalb» besondere Erwähnung, weil sie in gewiffen Zusammenhang mit dem zu bringen sind, was sich vierundzwanzig Stunden vorher im Abgeordnetenhause zugetragen hatte. Abgeordneter Schneider griff in unerhörtester Weise die jüdischen Richter an und forderte die christliche Bevölkerung geradezu zur Eidesverweigerung vor solchen Richtern aus, worauf Justizminister Graf Schönborn nicht etwa die so schwer beleidigten Richter vertheidigte, sondern lediglich auf die Staatsgrundgesetze verwies, welche er achte, überdies aber in der Erwiderung auf die Rede Schneider's die Worte einfließen ließ: „Es kann aus diesem Gebiete durch einen Mangel an Takt viel verdorben werden." Wir müffen gestehen, die diesbezüglichen Ausführungen des Ministers mußten Alle, welche die bisherige Thätigkeit desselben im Amte verfolgten, auf das äußerste überraschen. Als Graf Schönborn zum Justizminister ernannt wurde, wußte man, daß er ein feudal - cleriealer Parteigänger war. Alle in, gleich die erste Zeit seiner Thätigkeit verscheuchte die Bedenken, die bei seiner Ernennung ausgetancht waren. Graf Schönborn ist ein Kenner und ein Mann des Rechts und er erwies sich bald als der rechte Mann auf seinem Posten. Er zeigte sich ftei von Borurtheilen und war im Sinne der Staatsgrundgesetze bei seinen Ernennungen von wahrer Gerechtigkeit. Manches Unrecht seiner Amtsvorgänger bemühte er sich gutzumachen und er selbst war es, der nach langer Zeit wieder jüdische Richter beförderte. Er erwarb sich selbst bei seinen politischen Gegnern Vertrauen durch den Ernst, mit welchem er eine Reform zunächst des Strafgesetzes anstrebte, und gerade die Verhandlungen in dem betreffenden Ausschuß erweckten für ihn Sympathien. Umsomehr mußten die Aeußerungen des Ministers über die Rede Schneider's überraschen, weil sie, wenn auch nicht äußerlich, so doch in auffallendem inneren Widerspruch mit seiner Amtsthätigkeit standen und well eine derartige Zurückhaltung einem Manne, wie Schneider gegenüber, nur allzuleicht zu allerlei Bedenken Anlaß gibt. Die Furcht, daß auch die Richter von der Zeitkrankheit befallen w erden, liegt nahe und wenn der große Rechtsgelehrte und Präsident des Grazer Oberlandesgerichtes einen eigenen Erlaß gegen den Antisemitismus an die Richter erließ, so wird er gar wohl gewußt haben, warum er dies that. Im Abgeordnetenhause wurde gerade während der letzten Tage hervorgehoben, daß insbesondere unter den jüngeren Justizbeamten zahlreiche Anhänger der neuesten Heilslehre seien. Schon mit Rücksicht auf diese hätte der Justizminister die Äußerung Schneider's entschiedenst zurückweisen müffen, denn so wie die Erwiderung ausfiel, kann sie leider nur allzu ermuthigend auf jene Elemente wirken, welche bisher, eben weil sie Richter waren, sich scheuen mußten, öffentlich und insbesondere in offener Gerichtssitzung Bemerkungen gegen die Juden zu machen. Wir fragen nun, wie würde Graf Schönborn jene Aeußerungen bezeichnen, die der Vorsitzende Landesgerichsrath v. Gionima machte? Graf Schönborn ist ein Mann des Rechts und Niemand wird zweifeln, daß er auf dem Boden der Staatsgrundgesetze stehe, jener Gesetze, welche gleiches Recht für Alle als obersten Rechtsgrundsatz aufstellen und denen zuwider gehandelt wird, wenn Jemand die Zielscheibe von Bemerkungen ist, weil er ein Jude ist. Das Gesetz hat den Richter mit den weitgehendsten Machtbefugnissen versehen, es hat ihn unabhängig gemacht, daß Gesetz hat dem Vorsitzenden zumal eine weitgehende discretionäre Gewalt verliehen, daS Gesetz verlangt aber auch, daß Jeder vor Gericht gleich sei. Die Nase und die Abstammung eines Angeklagten dürfen mit dem Erkenntniffe nichts zu thun haben, und das Recht darf nicht dadurch gekränkt werden, daß der Angeklagte, dem keine Schutzmittel dagegen zu Gebote steht, Aeußerungen hören muß, wie sie in oberwähnter Gerichtsverhandlung fielen. Das Rechtsbewußtsein darf nicht von den unabhängigen Richtern selbst untergraben werden, und Graf Schönborn als Hüter des Rechtes, hat die Pflicht, darüber zu wachen, daß dies nicht geschehe und daß nicht das Fundament des Staates verletzt werde. Fiat justitia! 1 ■1 \ i ‘ 1 l $

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