Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 8 (1891)
- Issue
- 29 (24.7.1891)
- Date
- 1891-07-24
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Hesterreichifche Mochmschrkft Nr. 29 ' Sette 520 stand gewinnen. Der dem ungarischen Abgeorduetenhause zugegangene Gesetzentwurf über die Wahlgerichtsbarkeit ist bestimmt, solcher Corrumpirung der öffentlichen Moral zu steuern. Der Gesetzentwurf zahlt die Fälle auf, in welchen die Wahl eines Abgeordneten für null und nichtig zu erklären ist. Die Wahl ist unter Anderen ungiltig, wenn der Abgeordnete innerhalb dreier Monate vor der Wahl, um das Resultat derselben zu beeinflussen, ineiner Versammlung ösfentlich, mündlich, durch Verbreitung oder öffentliche Schaustellung einer Drucksache, Schrift oder bildlich en Abzeichn ungeinerClasse, Nationalikät oder Confession gegen eine andere zum Hasse aufgereizt hat. Eine tiefe Weisheit und eine zwingende Logik liegt in dieser Bestimmung. Die ungarische Verfassung gewährleistet ebenso wie die österreichische, die Gleichberechtigung aller Classen, Nationen und Confessionen. Die Volksvertretung aber hat über die Aufrechthaltung dieser Grundrechte zu wachen, und es ist nur selbstverständlich, daß Demjenigen Sitz und Stimme im Parlamente verweigert wird, der gerade durch die Verletzung jener Rechte sich ein Mandat erschlichen hat. Das ist logisch und gerecht — aber leider ist man zu dieser Einficht vorläufig nur erst in Ungarn gelangt. Würde auch bei uns in Oesterreich ein solches Gesetz geschaffen, so wäre der Antisemitismus, der von der brutalsten Verhetzung sich nährt, weggewischt von der politischen Bildfläche. Im österreichischen Abgeordnetenhause wird von den Wortführern der antisemitischen Parteien auch die Gleichberechtigung der Classen und Confessionen täglich und stündlich ungestraft mit Füßen getreten. Lueger, Liechtenstein, Schneider, P a t t e i und G e ß m a n n verdanken ihre Mandate nur dem Umstände, daß sie der Verfassung Hohn gesprochen und in Wort, Bild und Rede zum Classenhasse und zu Feindseligketten gegen eine gesetzlich geschützte und anerkannte Religionsgeuossenschaft aufgereizt haben. Wenn ein Minister die Verfassung verletzt, so hat er seinen Eid gebrochen und wird unter Anklage gestellt. Wenn aber ein Liechtenstein oder ein Schneider gegen die Staatsgrundgesetze verstößt, wird er mit einem Mandate belohnt. Aber das Alles sind nur politische Vergehen und eine klare öffentliche Moral kann sich über dieselben noch halbwegs hinwcgsetzen. Der Gesetzentwurf über die Wahlgerichtsbarkeit in Ungarn zähtt nur solche Vergehen auf, weil es in Ungarn mrdenkbar erscheint, daß ein Mann, dessen bürgerliche Ehre bemakelt ist, durch nur eine Stunde im Parlamente sitze. Als der antisemitische Abgeordnete Verhovay Hilfsgelder unterschlagen hatte, fegte ihn ein Sturm allgemeiner Entrüstung aus dem Volkshause hinweg. Gäbe es in Ungarn einen Abgeordneten, der Stampiglien gefälscht, zu falschen Zeugenaussagen verleitet hat und dem Einer öffentlich in's Gesicht sagte, er gehöre in's Zuchthaus, er würde von seinen Collegeu mit der Hundspeitsche aus den entweihten Hallen des Parlamentes gesagt werden und die königliche Curie würde keiuen Augenblick zögern, ihn des Mandates auf Grund des neuew Gesetzes verlustig zu erklären. Zm österreichischen Parlamente wird ein solcher Mann durch eine sonderbare parlamentarische Procedur nach Möglichkeit noch reingewaschen und er kann vor seine Wähler mit einer Art Ehrenzeugniß seiner parlamentarischen Genossen treten. Da haben wir einen bezeichnenden Unterschied zwischen dem öffentlichten Geiste in Cis und Trans. Das ungarische Volk hält Etwas auf die Ehre seines Parlamentes und das ungarische Parlament hält Etwas auf die Ehre des Volkes. In Oesterreich aber hält man einen Wahlgerichtshof noch immer für unnöthig, obgleich ein Schneider sich noch immer im ungestörten Besitze seines Mandates befindet. Meine Ansichten über philantropie. Von Baron Moritz v. Hirsch *). Mit regem Interesse habe ich die Reihe von Artikeln verfolgt, welche in der wohlbekannten „North American Review“ über die Verpflichtungen des Reichthums erschienen sind, und, obwohl mehr ein Mann der That als der Worte, bin ich dennoch gerne bereit, soweit es durchführbar ist, die an mich gerichtete Frage: „welche Motive mich zu meinem philantropischen Werke veranlaßt haben", zu beantworten. Man darf indessen nicht von mir erwarten, daß ich mich in eine theoretische Discussion einlasse, wie dies in ähnlicher Weise von den gelehrten Persönlichkeiten geschah, welche in diesen Blättern ein philosophisches System bezüglich der Pflichten der Besitzer von Reichthümern entwickelt haben; aber man gestatte mir, in wenigen Worten die praktische Methode auseinanderzusetzen, auf welche ich die Ausführung meiner Ideen zu begründen entschlossen bin. Meines Erachtens kann darüber kein Zweifel obwalten, daß.der Besitz eines großen Vermögens dem Eigenthümer Pflichten auferlegt, und meiner innersten Ueberzeugung entspricht es, daß ich mich blos als zeitweiligen Verwalter des von mir erworbenen Vermögens zu betrachten habe, und daß ich es für meine Pflicht halte, durch Linderung des Elends der vom Schicksale hart Getroffenen in meiner Weise beizutragen. Indem ich in solcher Weise wirksam bin, bekämpfe ich die althergebrachte Art der Almosenvertheilung, die nur neue Bettler schafft, auf das Entschiedenste, und ich betrachte als die Hauptaufgabe der Wohlthätigkeit, aus Individuen, die sonst der Bettelei verfallen müßten, erwerbsfähige Menschen und damit nützliche Mitglieder der Gesellschaft heranzubilden. Die Philantropie im eigentlichen Sinne hat zweifelsohne einen höheren Zweck und vermag ihr bestes Arbeitsfeld in der Gründung von Freibibliotheken, in der Errichtung von Gärten, Kirchen rc. zu finden. Dies ist die Ansicht des Herrn Carnegie, welche derselbe zu wiederholten Malen practisch demonstrirt hat. Gewiß sind dies ideale Ziele, welche darauf hinauslaufen, allgemeine Glückseligkeit zu verbreiten, und glücklich sind diejenigen, welche in Ländern leben, wo die allernothwendigsten Bedürfnisse des Lebens so reichlich befriedigt werden, daß es, ich möchte fast behaupten, klar am Tage liegt, daß die Verpflichtungen, welche der Reichthum auferlegt, und die Zwecke der Philanthropie dadurch erfüllt werden, daß man die Bedürfnisse ästhetischer Genüsse zu befriedigen sucht. Für mich hat das Geschick ein besonderes Feld philanthropischer Wirksamkeit ausersehen. Wenngleich ich bei Linderung menschlicher Leiden niemals frage, ob der Nothschrei von Angehörigen meines Glaubens komme oder nicht, was *) Baron Hirsch hat in der „North American Review" einen Artikel veröffentlicht, in welchem er sein Programm für die Versorgung der aus Rußland vertriebenen Juden darlegt. Die „R. A. R." hat ihm für den Artikel 1300 Francs als Honorar übersendet, welchen Betrag er einer New-Iorker Wohlthätigkertsanstalt zuwies.