Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 8 (1891)
- Issue
- 19 (15.5.1891)
- Date
- 1891-05-15
- Page
- Seite 353 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Kekerreichifche Wochenschrift Seite 358 Nr. 19 Ungesetzlich ist es daher, wenn gegen Staatsbürger irgend einer Confessio» gehetzt wird, unwürdig und gegen den Amtseid handelt also ein solcher Lehrer, der dieses Gesetz mißachtet, indem er gegen jüdische Mitbürger hetzt. Gin solcher Lehrer mißachtet ferner das Rcichsgesetz vom 25. Mai 1868 Nr. 46 welches in seinem Paragr. 3 lautet: Die vom Staate, von einem Lande, oder von Gemeinden ganz oder theilmeise gegründeten der erhaltenen Schulen und Erziehungsanstalten, sind allen Staatsbürgern ohne Unterschied des Glaubensb e k e n nt ni ß e s zugänglich. Er verstößt gegen die hohe Verordnung des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 20. Ang. 1870 Zl. 7648 R. G. Bl. Nr. 105 Vbl. Nr. 119 welche im Abschnitte 5, § 26 lautet: Der Lehrer ist gebunden, das ihm übertragene wichtige Amt gewissenhaft zu versehen, alle durch die Gesetze und Verordnungen getroffenen Ver fügungen und die Weisungen der Vorgesetzten Behörden gci an zu befolgen, sich jedes Mißbrauches der Schule und seiner Stellung zu derselben, zu politischen, nationalen oder c o n f e s s i o n e l l e n Umtrieben zu enthalten und auf s ä m m 11 i cb e seiner Obhut anvertrauten Kinder ein wachsames Auge zu haben. Ein sollet Lehrer begeht eine gröbliche Verletzung gegen den 8 29 derselben h. Ministerialverordnung: Der Lehrer hat den im Interesse des Unterrichtes und der Erziehung nothwendigen Verkehr mit d e m Eltern Hause und das einträchtige Z u s a m m e u w i rke ii mit demselben nach Kräften zu fördern. Insbesondere soll er sich bei wiederholten Gebots- Übertretungen der Schüler in Verbindung mit den Eltern oder deren Stellvertreter setzen, um über die weiter anzuwendenden Strafmittel Rücksprache zu nehmen, ferner gegen das N. Oe. Landesgesetz vom 5. April 1870, L. G. Bl. Nr. 34 und Vbl. 76, welches in seinem § 19 der Ortsschnlbehörde beauftragt: Alle im schulpflichtigen Alter stehende Kinder des Schnlsprengels ohne Unterschied der Confession für den Schulunterricht aufzuzeichnen. Nebst den angeführten Gesetzen und Erlässe spricht überdies fast jede einzelne Zeile des Schulgesetzes seiner Form und seinem Inhalte nach, gegen das Wirken antisemitischer Lehrer und muß jedenfalls die Thätigkeit von menschenhaßpredigender Jugcndbildncr an solchen Schulen, wo christliche und jüdische Kinder bestehen, als verdammenswerlh im Sinne der citirten §. §. bezeichnet werden. Zum Ucberflliße läßt der § 54 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 48 nichts an Deutlichkeit zu wünschen übrig, wie gegen die genannten anlisemilischen Lehrer vorzugehen wäre: § 54. Pflichtwidriges Verhalten des Lehrpersonales in der Schule und ein das Ansehen des Lehrstandes od'er die Wiiksamkeit als Erzieher und Lehrer schädigendes Verhalten desselben außerhalb der Schule, zieht die Anwendung von Disciplinarmitteln nach sich, welche unabhängig von einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung, ein treten. Da das natürliche Gefühl der jüdischen Bewohner Währings sich dagegen sträubt, ihre Kinder in die Schule zu schicken, an denen genannte antisemitische Lehrer wirken, da sich letztere in Wählerversammlungen gegen den §. 54 des obcitirten G.setzes gröblich vergangen haben, da auch die jüdischen Steuerträger zur Erhaltung der von bczeichneten Lehrern hcimgesnchten Schulen mit herangezogen werden, da endlich es sogar soweit gekommen ist, daß leider übervorlaute Jungen, sich soweit Hinreißen ließen, die Achtung vor dem Lehrer vergessend, bedauerlicherweise das Plakat, an welchem Bürgerschullehrer Herr Anhard von den vereinigten Antisemiten .zum Gemeinoerathe für Wien vorgeschlagen wurde, mit Koth bewarfen. Da also genannte Lehrer in bezeichneter Weise gegen die obcitirten Gesetzesbestimmungen gröblich verstoßen, erlaubt sich der Unterfertigte als der von Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter ernannte Vertreter im löblichen Bezirksschnlrathe Währing für die jüdische Confession ergebenst an den hochlöbl. Landesschulrath die Bitte zu richten: Die Bürgerschullehrer Herrn Ludwig Anhard und Herrn Ferdinand Rauscher in Anbetracht bereu ungesetz lichen Vorgehens ihres Amtes zu entheben, jedenfalls dieselben sch leuni g st an s o l ch e S ch u l e n versetzen zu wollen, an welchen sich Kinder jüdischer Confession nicht befinden. Währing, am 4. Mai 1891. Emanuel Hoffmann. Irr dem Dovtrcrqe des Dx. Kcrslev über Wdcrd. " Nr. 17 dieser Wochenschrift reprodueirt einen Vortrag über Eldad, welchen Dr. Gaffer in London am 22. März d. I. abhielt. In zwei wesentlichen Punkten stimmen die Äußerungen des Dr. Gaffer in auffälliger Weise mit den Resultaten übereilt, zu rvelchcn ich in meinem Werke „Eldad ha-Dani" gelangt bin. In der Einleitung S. XXIV wies ich die Abhängigkeit des Brieses des Priester Johannes von Eldad, bis zur Evidenz nach. Durch Vergleichung gewisser Stellen dieses Briefes mit Eldad erbrachte ich den Beweis, daß dem Verfasser des Briefes sowohl die Sagen Eldad's von den jüdischen unabhängigen Stäinmcn, als auch die von den in ewiger Glückseligkeit lebenden Söhnen Mosis bekannt waren. Atlch Gaffer meint: „In diesem Briefe, auszugsweise von Dr. Gaffer übersetzt und mirgetheilt wurde auf die zehn Stämme der Juden Bezug genoinmen, die jeder ihren eigenen König hatten (sie), aber von Johann als seine Zinspflichtigen Knechte bezeichnet wurden" *). Weilers sagt Gaffer: „Das Land, über welches Johann regiert stimmt vollkommen überein mit jenem lvorirt die Söhne Mosis wohnen . . ."-) —. In einer gewissen griechischen Rezension (C) der Alexandersage, wurde schon längst von einigen Gelehrten jüdischer Einsluß erkannt. Neulich glaubte Nöldecke diesen Einfluß in Abrede stellen zu müssen, iveil die als jüdisch betrachteten Momente jener Reeension, in den jüdischen Duellen nicht nachzuweisen sind. Dieser Meinung Nöldeke's trat ich entgegen. Ich behauptete, die Juden hätten wohl nicht unterlassen, eine Alexandersage in i h r e in Sinne auszuarbeiten, so wie es auch Aegypler und Perser, Christen und Mohamedaner in ihre n nationalen 'und religiösen Tendenzen gclhan haben. Einige (nicht särnmtliche) Züge ans dieser jüdischen Version wären bei Gelegenheit in der rabbinischen Literatur citirt worden; andere gingen in die griechische Version über. Zu den letzteren rechnete ich die Sage von der Reise, welche Alexander unternommen haben soll, um zu dem irdischen Paradiese zu gelangen (S. 13), und die Sage von einem Sandflusse, welcher 3 Tage lang Wasser, und die anderen 3 Tage Sand führen soll. Freilich erzählt die griechische Version nicht, daß dieser Fluß am siebenten Tage (Samstag) ruhe; nichtsdestoweniger glaubte ich in dem Sandflusse den jüdischen Sanbatjon erkennen zu müßen. Denn war der Redactor jener Version nicht Jude, so konnte er den speziell jüdischen Zug mit Absicht verschwiegen haben (S. 36). Gau; in diesem Sinne meint Gaffer: „Es ist die Alexandersage, hauptsächlich aber die Form, in der die modernen Gelehrten jüdische Einflüsse erkennen, auf die ich angespielt habe. A u ch in dieser Veränderung ist noch der Sandfluß und viele andere Einzelheiten aus den Legenden der Söhne Mosis und dem Briefe des Priester Johann (?) erkennbar ..." Die Übereinstimmttng Gaster's in diesen zwei Fragen mit meinen Ausführungen, veranlaßt mich hiermit bekannt zu machen, daß mein Werk „Eldad Ha-Dani" schon anfangs 1) Die betreffende Stelle des Johaimes ist bei mir in der Originalsprache angeführt. 2) Ich verglich S. 36 die §§ 21. 46 und 51 des Briefes mit den entsprechenden Erzählungen Eldad's von der Lebensweise der Söhne Mosis.