Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 8 (1891)
- Issue
- 12 (20.3.1891)
- Date
- 1891-03-20
- Page
- Seite 211 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 12. Hesterreichifche Wochenschrift Seite 211. ohne zu bemerken, daß sie wirklich Zahlung erhalten hätten. Dem Prior und Convent von Durham gaben in Nr. 200 bei Davis zwei reiche Juden von Jork im Jahre 1250 die Erklärung ab, daß der Prior und der Convent von der Zahlung aller Schulden entbunden sei, welche dieselben, sei es von den beiden jüdischen Ausstellern, sei es von anderen Inden, von der Schöpfung der Welt bis zum Datum der Urkunde ausgenommen hätten. Solche Quittungen und Declarationen gibt man sicherlich nicht freiwillig und nicht ohne besonderen Zwang. Solche Urkunden setzen vielmehr schwierige Zeiten und Verhältnisse für die Aussteller oder die Inden im Allgemeinen voraus, welche uns freilich nicht mitgetheilt werden. Dagegen spricht aus der Urkunde Nr. 19 ein schöner und erhebender Familiensinn. Dort verpflichten sich nämlich drei Söhne eines verstorbenen Eliab, ihrer Mutter nicht nur eine angemessene Wohnung in dem übernommenen Vaterhause dauernd zu gewähren und einen bestimmten Jahresbeitrag zu ihrem Unterhalte zu geben, sondern sie verpflichten sich auch, diesen Betrag jederzeit nach dem Ausspruche des Rabbinats zu erhöhen, sobald dieses eine höhere Unterstützung für nöthig und den Kräften der Kinder für angemessen erachten sollte. Außerdem wollen diese Kinder der trauernden Mutter auch die Sorge wegen Verheiratung einer Tochter abnehmen, indem sie sich verpflichten, für die Schwester eine schöne und angemessene Partie (p^nöl njOJfiW) äu suchen. Ich denke, eine solche Urkunde kann bei aller Geschäftsmäßigkeit der Form doch nicht verhindern, daß man sich an dem schönen Familienbilde und an den braven Kindern erfreue, von denen diese Urkunde ausgegangen. ' Bei den jüdischeu Namen, die in diesen Urkunden Vorkommen, fügen die Kinder ihren Namen nach dem des Vaters bei, wie dies ja früher bei den Juden immer üblich war. Hie.und da begegnet man aber noch Titulaturen, wie der Vorsteher 0»JGJ0» der Arzt (xü'N)' stellvertretender Rabbiner und Lehrer (p-ft JTTO1 D*n)- Sn einer Urkunde aus Canterbury, Nr. 175, wird sogar einem christlichen Geistlichen, dem Pfarrer John aus Verdun, der Titel Rabbiner beigelegt. Ob dieses in höflicher Einfalt geschehen oder weil jener Pfarrer vielleicht besondere rabbinische Kenntnisse besaß, die man dadurch etwa ehren wollte, darüber schweigt die Urkunde. Hier und da begegnen wir auch dem Titel Hakadoich. der Heilige, welcher einem Verstorbenen beigelegt wird. Mit diesem Beinamen bezeichnete man aber bekanntlich bei den Juden des Mittelalters nur solche, welche wegen ihres Glaubens den Märtyrertod erlitten hatten. An solchen l.eldenmüthigen Blutzeugen ihres Glaubens war aber die jüdische Geschichte von der Zeit Richards I. bis Eduards I. überaus reich. Kein Wunder, daß viele?udei in unseren Urkunden durch den Beinamen „der Heilige" ausgezeichnet werden. Zu beachten ist auch noch die Zenbestimmung, die in diesen Urkunden vorkommt. Sind beide Contrahenten Juden, so kommt in der Regel, aber nicht immer, unser gewöhnlicher synagogaler Kalender zur Anwendung, und zwar die Jahreszahl nach der Schöpfung der Welt und der Tag nach den bekannten jüdischen Monaten. Ist aber der eine Theil christlich, so werden die Termine stets nach den christlichen Festen bestimmt, wie: zu Allerheiligen. Maria Geburt. Aschermittwoch, Lichtmeß. Ostern, Epiphanias, Peter und Paul, heil. Marlin, heil. Michael, Apostel Thomas u. dgl. Bei Weihnachten wird noel. häufig aber auch anstatt natalis Geburt, ein ähnlich lautendes, aber doch etwas Anderes bedeutendes hebräisches Wort SrvO gebraucht. Dagegen tritt an die Stelle der christlichen Jahreszahl stets das Regierungsjahr des regierenden Königs. Zu beachten ist ferner, daß in manchen Urkunden und Verträgen zwischen Juden zur Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen noch eine Betheuerung hinzugefügt wird bei dem Leben in dieser und der zukünfttgen Welt. Noch wirksamer als eine solche Betheuerung mag Vielen eine Clausel geschienen haben, in welcher eine Geldstrafe an den König oder die Königin gegen den Berttagsbrüchigen festgesetzt wurde (Nr. 65, 128, 129 u. a.) Bei der Geldgier und steten Geldbedürftigkeit der englischen Könige jener Zeit konnte man auf die schonungslose Einziehung jener Strafe rechnen. Die pünktliche Erfüllung des Vertrages war deshalb um so sicherer anzunehmen. Die Furcht vor dem König und der Regierung beherrscht überhaupt vielfach diese Aktenstücke. Es ist dies allerdings nicht die Ehrfurcht vor der von Gott eingesetzten Obrigkeit, welche das Volk beschützt, sondern die Furcht vor der gewaltthättgen Uebermacht und der despotischen Willkür. So sieht sich mancher Verkäufer, indem er die Haft für jeden Schaden, der dem Käufer durch Verschulden des Verkäufers aus dem gekauften Grundstücke entstehen könnte, übernimmt, noch zu der Bemerkung genöthigt, daß ein gewaltsamer Eingriff des Königs von dieser Hast ausgeschlossen sei. (Nr. 17 nTHtt HZttn HD1» DltfD V'n N1“» Dtt) Dagegen übernehmen Andere ausdrücklich die Pflicht der Schadloshaltnng für die Fälle der Erpressungen von Steuern oder Geschenken, zu denen die andere Partei gezwungen werden sollte. Bedeutsam ist aber schließlich die Thatsache. daß solche Urkunden nicht nur zwischen Glaubensgenossen, sondern auch zwischen Juden und Christen in hebräischer Sprache rechtskräftig geschrieben und abgefaßt wurden. Ja manche lateinische Urkunden bedurften am Schluffe noch einer Legalifirung in hebräischer Sprache und durch jüdische Zeugen (s 142 bis 145. 151 bis 153 u. a.) manche Schriftstücke sind in hebräischer Sprache sogar direct an das königliche Amt gerichtet. (Nr 135, 137, 138. 139 u. a.) Wohl war die hebräische Sprache bei den Christen, in älterer Zeit wenigens, ziemlich verbreitet. Von Oxford und Stamsord ist es bezeugt, daß viele Christen und besonders die Studenten der Universität in die Lehrhäuser der Juden gingen, um sich in hebräischer Sprache und Wissenschaft unterrichten zu lasten (Goldschmidt im Magazin von Berliner und Hoffmann 1885, p. 171.) Aber deshalb war die lateinische Sprache, welche zu den Rechtsacten jener Zeit gebraucht wurde, die herrschende und auch in diesen Kreisen die besser gekannte. Dieses Privilegium des Gebrauchs der hebräischen Sprache bei den jüdischen rechtsgültigen Urkunden können wir nur im Zusammenhänge mit der sonstigen staatlichen Verwaltung der jüdischen Angelegenheiten genau verstehen und begreifen. Und das führt "ns wieder zurück zu den alten Star-Kammern für die Juden in England. Solche Aemter gab es in England nach Charles Groß (Papers read at the Anglo-Jews historical Exhibition, London 1888, p. 187) ungefähr 26. Dort mußten sämmtliche Schuldscheine der Juden ausgefertigt werden, wenn sie Rechtskraft erlangen tollten. Der Schuldschein wurde in dnplo ausgefertigt, von welchem ein Theil von den Beamten in einem Kasten aufbewahrt wurde, während der andere Abschnitt mit dem Siegel des Schuldners dem Gläubiger als Ausweis überliest wurde. Der Kasten, in welchem die Schuldscheine aufbewahrt wurden, stand unter der Obhut von 6 Beamten, von denen zwei elerici genannt wurden, welche wahrscheinlich die Oberbeamten waren, und zwei Christen und zwei Juden als Chirographers, Gerichtsschreiber, fungirten. Die clerici und die christlichen und jüdischen Chirograpbers hatten je einen besonderen Schlüssel zu den drei Schlössern, mit denen der Kasten verschlossen war. Außerdem wurde aber noch eine Rolle geführt, in welcher alle Zugänge und Abgänge sowie alle Veränderungen des Besitzes genau verzeichnet waren. Wie nur diejenigen Schulden gerichtlich verfolgbar waren, welche in dieser Form vor dem Amte contrahirt wurden, so wurde andererseits auch die Zahlung nur dann anerkannt, wenn diese von dem Schuldner durch die Vorzeigung jenes Abschnittes, welcher ursprünglich in den Händen des Gläubigers war, oder durch