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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1891-02-27 · 9 (27.2.1891) · p. Seite 162

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
8 (1891)
Issue
9 (27.2.1891)
Date
1891-02-27
Page
Seite 162 (sequence 8)
Language
German
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Hesterreichtsche MschenschrM Nr 9 i « #' % I Ä. i fc Herr Ludwig Lang hält die Wahl S ch a r f s im 1. Bezirk aussichtslos und richtete einen Appell an diesen Caudidaten, zurückzutreten, damit keine Stimmenzersplitterung entstehe. Hofrath E x n e r, mit minutenlangem Beifall und Hochrufen begrüßt, führt unter Anderem aus, daß der Antisemitismus systematisch bekämpft werden müsse. Nicht der sichtbare Antisemitismus, der sich in groben, wüsten Schimpfereien Luft mache, sei gefährlich, sondern der geheime, versteckte Racenhaß, der die Gesellschaft durchsucht. Wirksam sei er nur zu bellimpfen, wenn man ihm den Nährboden entziehe. Besonders große Verbreitung finde der Antisemitismus unter der Jugend. Traurige Wirkungen zeige der praktische Antisemitismus im Beamtenthume und in der Armee; der verschämte Antisemitismus existire auch unter den Juden. Hofrath E x n e r bespricht das Wirken der jüdischen Abgeordneten Dr. I a q u e s und Dr. Bloch gegen den Antisemitismus und schließt mit der Versicherung, daß er es für seine Pflicht halte, dem Antisemitismus, in welcher Gestalt er immer sich gellend mache, kräftig gegenüberzutreten. (Stürmischer, langanhaltender Beifall.) Herr Alexander Scharf, von der Versammlung sympathisch empfangen, erklärt abermals, daß er nur als Platzhalter für Dr. Kronawetter candidire, den die liberale Partei blos als Sturmblock gegen Fürst Liechtenstein benutze. Herr Scha - f findet den Hirtenbrief der Bischöfe viel liberaler als den Wahlaufruf der liberalen Partei, in welchem gegen den Antisemitismus nicht die geringste Stellung genommen wurde. Redner erinnert an seinen erfolgreichen Kampf gegen den Antisemitismus in der Schule, und schließt mit der Bemerkung, daß seine uneigennützige Candidatur für einen Anderen dem Judenthum nur zur Ehre gereichen werde. (Lebhafter Beifall.) Gemeinderath Dr. Alfred Stern bespricht das verdienstvolle Wirken des ehemaligen Abgeordneten W r a b e tz, der gerade wegen seines energischen Auftretens gegen den Antisemitismus, von dieser Partei der Bestgehaßte ist. Redner plaidirt für die Unterstützung dieser Candidatur im 9. Bezirke, umsomehr als durch eine Stimmenzersplitterung Gefahr vorhanden ist, daß ein Antisemit gewählt wird. Herr Siegfried Fleischer hält Recriminationen nicht an der Zeit und tritt in längerer Ausführung für Dr. Kronawetter ein. Nachdem noch Herr Dr. P o! l a k gegen die Candidatur des Herrn Scharf und für die Candidatur des Hofrathes E x n e r eingetreten, und der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß Herr Scharf, um einer Stimmenzersplitterung vorgubeugen, zu Gunsten des Letzteren zurücktreten werde, schließt der Vorsitzende nach Mitternacht die Versammlung. Ha«» ha meinrn Hobe«, i|au ich brmrn Hoben. Wie hiesige Tagesblätter berichteten, hat das Handelsministerium über eine Beschwerde gewerblicher Kreise, daß ihnen aus dem Gewerbebetriebe der zugereisten russischen Staatsangehörigen Beeinträchtigungen erwachsen, dazumal die competenten Behörden darauf aufmerksam gemacht, daß russische Staatsangehörige zmn Antritte eines Gewerbes in Oesterreich einer förmlichen Zulassung nicht bedürfen, sondern durch Berufung auf Artikel Xlll des österreichisch-rusiischen Handelsvertrages vom 4. Oktober 1890 den im § 8 der Gewerbeordnung geforderten Nachweis der formellen Reciprocität seitens Rußlands zu erbringen in der Lage und sonach in Bezug auf den Antritt und Betrieb von Gewerben den Inländern gleichgestellt sind; da nun aber seither constatirt worden sei, daß die österreichischen Israeliten in Rußland bezüglich des Antrittes und Betriebes von Gewerben weiter gehenden Beschränkungen unterworfen werden, als die russischen Israeliten, so könne die Berufung auf Artikel XIH des obencitirten österreichischrussischen Vertrages zum Nachweise der im 8 8, Absatz 1 der Gewerbeordnung gestellten Bedingungen der formellen Reciprocität behufs des Gewerbeantrittes russischer Israeliten in Oesterretch nicht mehr als genügend erkannt worden und sind diese vielmehr nach § 8, Absatz 2 der Gewerbeordnung (förmliche Zulassung zum Gewerbeanttitte) zu behandeln. Diese langathmige Verordnung ist kürzer in die Formel zu fassen, welche in der Ueberschnst ausgedrückk ist. Es verlohnt sich aber, hiebei mit einigen Betrachtungen zu verweilen Die Gewerbeordnung bestimmt in den hier berufenen Absätzen des 8 3: „Ausländer sind gegen Nachweisnng der formellcn Reciprocität feit-ns des Staates, dem sie angehören, in Bezug aus den Antritt und den Betrieb eines Gewerbes den Inländern gleichgestellt. Im ^alle die Reciprocität nicht nachgewiesen ivird, bedürfen sie einer förmlichen Zulassung von Seite der politischen Landesbehörde." Die Gewerbeordnung bativt vom 20. Tecember 1 59. Ein Jahr später, am 2/14. September 1800, kam der obberufene Handels- und Schifffahrtsvntrag zwischen Oesterreich und Rußland zu Stande, dessen Artikel Xlll lautet: „Die Unterthancn jedes der contrahircnden Theile sollen, indem sic sich nach den Landesge etzen richten: 1. volle Freiheit genießen, mit ihren Familien sich in was immer für einen Theil der Staaten und Besitzungen der anderen contrahirenden Macht zu begeben, woselbst zu reisen oder sich aufzuhalten; 2. die Befugniß haben, in den Städten und Häfen die Magazine, Häuser, Buden und Grundstücke, deren sie bedürfen, zu mielhen oder zu besitzen; 3. ihren Handel, sei es persönlich, fei es durch Vermittlung von Agenten nach eigener Wahl betreiben können; 4. sollen sie weder für ihre Person und ihr Eigenthum, noch für ihre Paffe, für ihre Aufenthalts- und Ansiedlungserlaubniß noch in Hinsicht ihres Handels und Industrie anderen, oder irgend lästigeren allgemeinen oder Localgebühren, Auflagen oder Verbindlichkeiten irgend einer Art unterliegen, als jenen, welche für die Einheimischen bestehen oder eingeführt werden könnten. Es ist wohlvrrstanden (il est convenu), daß die Beschränkungen, welche in den Staaten eines der beiden contrahirenden Theile hinsichtlich der Israeliten festgesetzt sind, gleicherweise auf die dem gleichen Glaubensbekenntniffe angehörigen Unterthancn des anderen Theiles Anwendung zu finden haben." Wenn man erwägt, daß zur Zeit, als dieser Vertrag abgeschlossen wurde, die Ministerialverordnung vom 13. Jänner 1860, Nr. 15 I G. I. bereits in Kraft getreten war, wonach alle Gesetzte, wodurch die Juden von gewissen Gewerben ausgeschlossen waren, aufgehoben und dieselben in allen Kronländern zur Betreibung aller erlaubten Gewerbegeschäfte mit Beobachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zugelassen wurden: so ist einleuchtend, daß, wenn in dem österreichisch-russischen Vertrage von Beschränkungen die Rede ist, welche hinsichtlich der Israeliten in einem der contrahirenden Theile festgesetzt seien, dieselben nur Bezug haben können auf Rußland, nicht aber auf Oesterreich. Durch diesen Vertrag wurde somit bezüglich der russisch e n Unterthancn das Princip des § 8 der Gewerbeordnung aufgehoben. Der Nachweis der formellen Reciprocität entfiel und die russischen Unterthauen wurden unseren Staatsbürgern in commercieller Beziehung g l e i ch g e st e l l t. Mit Ausnahme selbstverständlich (11 est. evnvenu!) der Juden; aber auch bezüglich dieser wurde das Princip der formellen

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