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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1891-02-20 · 8 (20.2.1891) · p. Seite 142

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
8 (1891)
Issue
8 (20.2.1891)
Date
1891-02-20
Page
Seite 142 (sequence 8)
Language
German
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Seite 142 GekerreichifAe Wochenschrift M. 8 welche seit dem Eintreten Lu z z atti's in's politische Leben am Ruder waren, haben ihm ehrenvolle Missionen anvertraut. Im Jahre 1885 finden wir ihn in Paris als Vertreter Italiens bei der internationalen Münze onferenz Zwei Jahre später wurde er nach Wien und Budapest entsendet, um neue Handelsverträge abzuschließen. Der besonders feine Tact, welchen er bei den Unterhandlungen zeigte, gewann ihm allenthalben die Zuneigung der betheiligten Kreise. Bei seiner Rückkehr nach Rom wurde er von seinem Souverän durch eine hohe Auszeichnung geehrt und ebenso auch seitens des Kaisers von Oesterreich. Er besuchte auch Paris und Brüssel in Angelegenheit der Handelsverträge. Im Jahre 1888 wurde er von der Regierung mit der Aufgabe betraut, wichtige Unterhandlungen mit der lateinischen Münzliga zu führen. Gegen Ende 1888 erregte die Weigerung Ln zz atti's, die Verhandlungen wegen eines Handelsvertrages mit der Schweiz zu übernehmen, großes Aufsehen. Der wahre Grund hiefür war wohl die Ueberbürdung mit den Arbeiten, welche ihm als Präsidenten und Berichterstatter der Budgetcommission oblagen. Aber man glaubte in politischen Kreisen, daß diese Weigerung ein Protest gegen das autokratische Vorgehen des Ministerpräsidenten Crispi war, dessen schroffes Verhalten seinen Fall zur Folge hatte. Im Jahre 1887 gelegentlich des Todes des Exministers Signor Minghetti wurde Luzzatti ausersehen, die Gedächtnißrede in der Academia dei Lincei in Rom, welche die bedeutendsten Mitglieder aus allen Zweigen der Wissenschaft ausweist, zu halten. Der König und die Königin waren bei dieser Feier zugegen und beglückwünschten den geistreichen Redner auf's wärmste. Luzzatti ist nicht blos als Politiker, sondern auch als Schriftsteller hervorragend thätig. Der hauptsächlichste Zweck seiner Schriften ist der, den Volkswohlstand zu heben und er hat sich besondere Verdienste durch Befürwortung der Errichtung von Volksbanken -erworben. Zur Geschichte der Jude« in Vorarlberg. Bon Emil Frankel, Wien. Die österreichischen Alpenländer waren von jeher wenig von Juden bewohnt, und selbst heute noch existirt blos in Graz, der Hauptstadt Steiermarks, ein größeres jüdisches Gemeinwesen, das jedoch seine Geschichte nur auf die letzten Decennien zurückleiten kann. Eine Ausnahme macht das kleine Ländchen Vorarlberg, in welchem bereits zu Beginn des Mittelalters jüdische Ansiedlungen geduldet wurden. Die bedeutendste war Hohenembs, der Geburtsort Sulzers, wo heute noch eine jüdische Gemeinde besteht, deren Anfänge sich durch mehrere Jahrhunderte geschichtlich verfolgen lassen. Schon im Jahre 1343 unter dem Grafen Ulrich Montfort Feldkirch finden wir Juden in Vorarlberg. In diesem Jahre waren sie, gewiß nicht freiwillig, von Feldkirch nach Bludenz abgezogen. Als ihr alter Wohnsitz wird Heiligenkreuz nächst Feldkirch genannt. (S. Weizenegger, Merkles Vorarlberg Bd. II. 34.) Dem berühmten Cardinal Karl Borromeo, Kirchenpatron von Hohenembs und Erzbischof von Mailand, wurde von Kaiser Maximilian II. das sonderbare Pivilegium ertheilt, daß seine Unterthanen ohne von ihm eingeholte Erlaubniß keine Verträge mit Juden abschließen dürfen. Der Neffe des Cardinals, Graf Kaspar, gewährte ddo 3. April 1617 den Juden die Ansiedlung in Hohenembs unter folgenden 11 Bedingungen: 1. Sollen ihnen — den Juden — alle Handtirungen, so den Christen erlaubt, vergunt und zugelassen sein, es sei gleich mit Tuch, Silbergeschirr, Kleider, Korn, Wein, doch mit der Bescheidenheit, wie im fünften Artikel begriffen. 2. Mögen sie auch Geld ausleihn, aber jährlich an Jhro Gnaden Graf Herrschaften und Verwaltungen vom hundert Gulden, Mehreres nit, den fünf Gulden Zins nehmen. 3. Solle ihnen — Juden — aller Wucher, so den Christen verbothen, in Jhro Gnaden Graf Herrschaften auch abgestrickt sein; sie sollen auch Macht haben, offene Läden zu halten, auch zu kaufen, was ifjiten zugetragen wird, außerhalb schweißigen Kleidern (darunter wohl ungereinigte, von Kranken herrührendc Kleidungsstücke, Wäsche rc. verstanden sein) nassen Häuten, nassen Tüchern, eingedroschen Korn, Kirchengüter, Kelch und was zur Meß gehört, und allem, was wissentlich gestohlen Gut ist. 4. Des Aufschlags halber mit Roß und Vieh sollen sie ebenmäßig wie andere Unterthanen gehalten werden, doch daß sie in solchem Fall Regelt die Gemeinds-Tagmann- Dienste bei Feuer, Wasser und anderen Beschädigungen, wie andere Gemeindslent auch tragen und leiden sollen, doch sollen sie zum weitern nit obligiert sein, sie mögen auch dagegen Holz selbst hauen, oder hauen lassen zu ihrer Hausnothdurft, auch Dach und Gemach, wie andere Gemeindslent und sonst andere der Gemeind Nutzbarkeiten genießen. 5. Mögen sie Wein kaufen, darauf leihen, und damit Handtieren inner und außer Lands ihres Gefallens, jedoch mit dieser Bescheidenheit, weil allhiesige Herrschaft von Gregori bis Martini ihre Herrschaft mit Wein versieht, daß sie in solcher halben Jahresfrist sich anders, als Jhro Gnaden eigeney Wein Ausschenkens in Jhro Gnaden Graf und Herrschaften gänzlich bemüßigen, außer Lands damit aber schaffen und handeln sollen nach besserem ihrem Nutz und Frommen. 6. Sollen sie ihrem Selbsterbieten gemäß Jhro Gnaden Nutz fördern, Schaden wenden, auch sich in allweg dero gehorsam, zahlbar, gerichtbar und sonsten verhallen, wie anderen Unterthanen zusteht. 7. Sie sollen auch ihrer. Religion halber — außer ihrer Häuser — sich mit Reden, Thun und Lassen also bescheidentlich halten, daß daraus einiger Unterthan nit verführt werde, oder Aergerniß empfahen möge, auch nichts nit fürnehmen so der christlichen, katholischen Religion zuwider, und so viel ihr Begräbniß belangt, soll ihnen das Ort ausgesteckt werden, dagegen sie wie anderswo, von einem Alten, so mit Tod abgeht, 2 Gulden, von einem jungen Kind 1 Gulden zu bezahlen schuldig sehn. Sie — die Juden — mögen auch in ihren Häusern Synagogen und Schulen und Schulmeister ihrer Religion gemäß haben und holten, nnverhindert mäniglichs. Wann auch Streitigkeiten, so ihre Religion betrifft, fürfielen, mögen sie solches vor ihrem Rabi, nach ihrem Grundsatz und Ordnung wohl ausrichten, doch der Herrschaft an dero Herrlichkeit und Obrigkeit unnachtheilig, sie mögen auch an ihrem Sabbath und Feiertag Christen besolden, die ihnen ihr Haushaben verrichten. 8. Soll ein jeder Jud, so allhier in dem gräflichen Markte Embs sich haushablichen niederläßt, der Herrschaft jährlich zu Schutz und Schirmgeld zahlen 10 Gulden samt zwei gemästeten Gänsen. Da aber der Herrschaft Unterthanen inskünstige andere, extraordinäre Anlagen dem Reich, oder in anderweg bezahlen sollten, sollen sie damit selbigen gleich gehalten werden. 9. Weil allhiesiger Markt mit Leuten ziemlichermaßen besetzt, und dahero das Unterkommen in Häusern um jährlichen Zins oder Bestandgeld schwerlich zu erlangen, als soll auch jedem Juden nach Gefallen zu bauen vergunt sein, und sinntemalen die Materialia, als: Holz, Kalk, Sand, Stein u. dgl. allhie um ziemlich Pfenning wohl zu bekommen, mögen sie — Juden — ihr Gebäu auch darnach richten, daß ihrer zwei, drei oder vier bei einander, zu welchen Gebäuen ihnen geraumer Platz eingeräurr.t werden solle, es wäre denn Sach, daß die Herrschaft solche Häuser selbst machen ließ, sollen sie solche, so viel sie kosten, mit fünf procento verzinsen.

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