Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 8 (1891)
- Issue
- 8 (20.2.1891)
- Date
- 1891-02-20
- Page
- Seite 143 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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v»r. 8 Gekerreichische Wochenschrift Seite 143 10. Mögen sie in ihren Häusern zn ihrer Hausnoth-. dürft metzgen und die Hinterstück, oder was ihnen abfallt, oder Zu essen verbothen ist, anderwärts verkaufen. 11. Sollen sie des Ein- und Abzngshalber gänzlich freigehalten, und deswegen von ihnen nichts gefordert werden. Unter dem Grafen Karl Friedrich wurden wieder vier Judenfamilien in Embs anfgenommen. die Bedingungen, welche man ihnen am 1. Mürz 1648 stellte, sind den vorigen, mit wenigen Ausnahmen gleich, die Zusätze lauten: Zu 1 . . . doch wenn die Juden mit Rossen, Bieh und dgl handeln wollen, sollen sie Roß und Bieh ab gesunden Orten, auch gesunde Hab in's Land führen und damit handeln. Zu 3 . . . sonderlich verbunden seyn, am offenen Lad"n allerlei Seidenbünder und andere dergleichen täglich nothwendigen Sachen und Waaren zu halten auch zu kaufen vergunt sein. (Bon dieser Berbindlichkeit sind die sämmtlichen Juden, solange sie in Embs gelassen und wohnen werden am 19. Juni 1851 gegen Erlag von fünfzig Gulden befreit worden.) Zu 4 . . . wie andere Unterthanen, doch mit dem Vorbehalt, daß, da sie — Juden — anderst wirklich mit ihren Roß und Vieh auf die Gemeind zu Embs schlagen würden, sollen sie sich deswegen mit der Gemeind doch mit Erkenntniß der gnädigen Herrschaft oder derselben Oberamtsleuten gebührlich und leidentlich abfinden und vergleichen: der Ouartierzug und Wachten halber auch andere Beschwerden — außer zur Erhaltung der Brunnen in der Thnmbpropstgassen und dgl. — ganz befreit seyn, auch ihnen sämmtlichen Juden und den Ihrigen, weder Weib noch Kindern, noch derselben Ehehalten — Dienstbothen — das wenigste gegen ihnen, weder mit Wort noch Werken nit verüben, beleidigen und ganz kein Gewalt nit anlegen, sondern von männiglich bei Straf unbelästigt gelassen werden sollen. Zu 5 . . . jedoch mit der Bescheidenheit gegen gebührlichen Umgeld, wie es die andern Unterthanen bezahlen. Zu 0 . . . zusteht. Besonders da eine gnädige Herrschaft von Pferden und anders feil haben; selbiges gebührlichen verhandeln oder selbsten zu kaufen, wo immer anerbothenermaßen sich unterstehen und gestissen seyn. Zu 8 . . . Schirmgeld bezahlen als nähmlich jeder insonderheit zehn Reichsthaler sammt jährlich auf Martini, oder auf Zeit, wie sie gefordert werden, zwei gute, gemästete Gänse, und also hiedurch in gutem Schutz und Schirm ohne Gewaltthat der Unterthanen gehalten und verschirmt werden sollen. Und letztlichem, so die Juden obigem allem, wie obsteht, fleißig geleben und Nachkommen werden, besonders aber, da sie das erste Schutz- und Schirmgeld der 60 Gnl-! den für ein ganzes Jahr längst von dato inner Monatsfrist j et legen werden, sie namentlich oblants in gutem Schutz nit! allein gehalten, sondern auch, wie sie Juden begehrt, die! ' zehn Jahre lang, doch gegen jährlicher Bezahlung von jedem , zehn Thaler und zweien gemästeten Gänsen, bei allem \ Obigem zu verbleiben und allhie zu wohnen gnädig ver-! williget seyn soll. -! Zur Zeit des dreißigjährigen Krieges, um das Jahr . 1637, retteten sich (nach Weizenegger Merkles Vorarlberg, j Bd. II. 34) Juden aus Schwaben nach Sulz bei Rankweil. : Auch nach Embs richteten sie während des Schwedenkrieges ihre Wanderung. Sie kamen zu ihren Glaubens- und Bluts- . verwandten bald auf Besuch, bald als Vertriebene und; fanden daselbst ein Obdach. „Durch ihre schmiegsame Zudringlichkeit," sagt Merkl. „brachten sie es dahin, daß in; der Herrschaft Feldkirch da und dort sich Juden niederließen,! aber eben mit threm Erscheinen die Klagen der Landstände j hervorriefen. Gemäß einem Befehle der Erzherzogin Claudia vom 8. März 16-10 mußte der Hebräer Wolf den Ort Rankweil verlassen, und in der ganzen Herrschaft sollte kein Jude mehr geduldet werden. Die Erneuerung dieses Befehles erfolgte von dem Erzherzog Ferdinand Karl unterm 22. August 1646, allein eine Klette ist leichter aus den Haaren, als der Jude atis seinem Sitze zu bringen, denn erst im Jahre 1663 siel eine Wanderung nach Hohenembs etwas zahlreicher aus, nur zwei Familien, von denen Mayer Moos und Josef Levi die Häupter waren, erwirkten sich am l7. März 1663 von dem Erzherzoge Sigmund Franz eine Duldung von zwei Jahren indem Orte Sulz, bis sie ihre ausstehenden Gelder eingezogen und die liegenden Güter versilbert hätten, während dessen sollen sie jährlich 18 fl. Schutzgeld auf die Familten zahlen. Sie konnten aber mit ihren Geschäften nie fertig werden, bewarben sich ein um das andere Mal um Verlängerung, und laut Proceßacten hatte sich Josle Levi im Jahre 1664 zu Altenstadt ein-- genistet. Sulz blieb durch die obigen zwei Familien ein Haltungspunkt, an den sich später eine zahlreiche Judenschaft anklammerte. Es wurde nämlich der Graf von Hohenembs, Franz Karl, im Jahre 1676 seiner Hebräer auf eiitmal überdrüssig und jagte sie am heiligen Pfingsttage alle fort. Die Vertriebenen reichten zu Innsbruck die jammervollsten Vorstellungen ein, hoben ihre Verdienste um das Land hervor und boten ein Schutzgeld von 100 Ducaten an. gegen welches sie schließlich in Sulz eine Niederlassung erhielten." „Die Landstünde arbeiteten nach Kräften der Juden-, Verbreitung entgegen und bewarben sich um ein Privilegium, wie es der Herrschaft Bregenz und Hohenegg im Jahre 1559 ertheilt wurde, daß sich weder Jude noch Jüdin unter keinem Vorwände seßhaft machen dürfe. Alles aber, was auf die Vorstellung vom 12. August 1676 erreicht wurde, war, daß die Hebräer in Sulz nur so lange ihren Aufenthalt haben sollen, bis sie ihr Vermögen in baares Geld verwandelt Hütten. Dieses Auskunftsmittel hatte den Juden schon einmal gut angeschlagen und leistete auch jetzt wieder seine Dienste. Statt der zugelassenen zwei bis drei Haushaltungen zählt mau im Jahre 1678 derselben über zehn mit 80 bis 90 Köpfen zu Sulz, welchen sich im Jahre 1685 Wolf Levi aus der königsegaischen Herrschaft Aulendorf anschloß und mit seinem Gelde alle übrigen Familien aufwog. Um dem Handelsgeiste der Juden entgegen zu wirken und die christlichen Unterthanen in ihrer Betriebsamkeit zu schützen, war den Ersteren aller Kleinhandel, mit Ausnahme der freien Jahrmärkte, untersagt bei Strafe des Waarenverluftes, deren Werth dem Anzeiger, Aufgreifenden und der Cassa zu gleichen Theilen zukam." „Den zeitlichen Nachtheilen der christlichen Unterthanen, gegen welche die 100 Dncaten Schutzgeld kaum in Anschlag gebracht werden können, fügten die Stände im Einverständnisse mit dem bischöflichen Ordinariate in Chur die Gefahren für Religion und Sittlichkeit bei, besonders da in Sulz kein eigener Pfarrer sei, welcher dein Uebel steuern könne. Die Kinder der Christen und Juden laufen untereinander herum, jene lernen hebräisch reden und singen, hören die gehässigsten Schmähreden über Jesus von Nazareth und wissen mehr aus dem Talmud, als aus dem Katechismus zu antworten. Am Sabbath verlangen die Juden ganz ungestört zu sein, und erheben bei der mindesten Beeinträchtigung ihrer Ruhe die ungemessensten Klagen: kaum aber ist ihre Feier vorüber und der christliche Vorabend c ingetreten, so fangen sie an zu schreien, tanzen, jauchzen und springen; an Sonn- und Feiertagen verrichten sie absichtlich ihre knechtlichen Arbeiten, schlachten Vieh, backen, waschen, reinigen die Ställe, halten während des Gottesdienstes Trinkstuben offen und verleiten die Christen zur Uebertretung der kirchlichen Gebote. Wird zum Abendgebete geläutet, so erheben die Juden ein Geschrei, lachen und