Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 8 (1891)
- Issue
- 4 (23.1.1891)
- Date
- 1891-01-23
- Page
- Seite 57 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 4 Hesterreichifche Wochmschrift Seite 67 Zeit noch heute im vollen Umfang Geltung haben. Blaise Pascal nennt denselben das ABC der jesuitischen Moral. Er besteht darin, daß man bei Acten sittlicher Selbstbestimmung sich nicht nach dem Gewissen, sondern nach dem wahrscheinlich Richtigen und Guten zu richten hat. Probabel ist jede sittliche Meinung, die durch eine Lehrautorität gestützt wird, wenn mehrere dieselbe haben, so ist sie noch probabler, und so geht es stufenweise aufwärts. Gury führt in seiner Moral unter den eusus eonseientiao folgendes Beispiel an: Ein Mann hat einen wucherischen Vertrag abgeschlossen und kommt zur Beichte. Der Priester fragt ihn: „Hast Du den Vertrag wirklich abgeschlossen?" Jener: „Ja, ehrwürdiger Vatex." Priester: „So kann ich Dich nicht absolviren." Wucherer: „Ich weiß, daß ein Lehrer der Kirche dies für probabel hält." Priester: „Das ist mir gleich. Meine Meinung ist es nicht. Ich kann Dich nicht absolviren." Darauf wendet sich der Wucherer an einen andern Priester. Dieser sagt: „Ich bin zwar auch nicht Deiner Ansicht, doch ich weiß, daß große Lehrer der Kirche sie für probabel halten. Darum gehe hin, Dir sind Deine Sünden vergeben!" Gury entscheidet, daß allein der zweite Priester richtig gehandelt habe. Ferner wäre ein Gebiet zu berühren, wie es uns vor Allem aus den Schriften des Liguori, Stifters der Redemptoristen, entgegentritt. Dieser huldigt vollständig den Grundsätzen der Jesuiten und schöpft nur aus deren Autoritäten. Dieser Liguori ist auch die Quelle für die Moral von Gury, der wörtlich aus ihm entlehnt. Er ist übrigens nicht nur heilig gesprochen, sondern sogar 1871 von Pius IX. zum äoetor eeelesine neben dem heiligen Augustin, Gregor d. G., Bernhard von Clairveaux u. A. ernannt worden. Der heilige Liguori vertritt mit den Jesuiten nun die sogenannte Amphibologie, d. h. diejenige Doppelzüngigkeit, bei der man sich bei einem gegebenen Wort etwas ganz anderes denkt, als man ausspricht. Ich antworte z. B. auf eine Frage volo (d. h. entweder „ich will" oder „ich fliege") und fasse dabei dieses Wort in der Bedeutung „fliegen" oder dico non und denke mir dabei: „ich spreche das Wort Nein aus" nicht aber: „ich verneine die betreffende Frage". Solches könne man auch eidlich thun. Wenn man dagegen einwendet: Das ist aber doch Betrug, so wird hier dargestellt, daß im Gegentheil der Andere sich durch Unachtsamkeit betrüge. Ihn aufzuklären, sei man nicht verpflichtet. Aehnlich verhält es sich mit der sogenannten Mentalreservation. Der Richter fragt einen Angeklagten: „Hast Du jenen Menschen getödtet?" Der Mörder antwortet: „Ich habe ihn nicht getödtet. Er denkt sich nämlich dazu: „mit dem Schwerte" und das ist die Wahrheit, denn er hat den fraglichen Mord mit dem Dolche begangen. Eine derartige stricte Akentalreservation, die manche Jesuiten gelehrt hatten, hatte allerdings Papst Jnnocenz XI. unter 64 besonders scheußlichen Sätzen von Jesuiten verworfen. Der heilige Liguori will nur eine Mentalreservation zugestehen, die doch dem Frager die Möglichkeit giebt, das Verschwiegene zu erkennen. Hören wir aber, was Liguori dazu für Beispiele anführt. Die Verleugnung der Herrschaft seitens der Dienstboten ist ein leider viel verbreiteter Mißbrauch. Die Jesuiten bringen es in ein System. Der Diener müsse nur etwa, während er Auskunft giebt, mit dem Fuße auf den Boden stoßen und habe dann recht gesagt mit seiner Antwort: „Mein Herr ist nicht hier", nämlich auf der betreffenden Bodenstelle. Der heilige Liguori findet dies bedenklich und empfiehlt dem Diener, lieber an ein benachbartes Fenster oder an die Thür zu denken. Ein ehebrecherisches Weib darf ihrem Mann schwören, sie habe die Ehe nicht gebrochen, wenn die Ehe faktisch noch besteht, sie darf auch schwören, „ich bin unschuldig an diesem Verbrechen", wenn sie vorher gebeichtet hat und absolvirt ist. Sie darf auch die Frage, ob sie Ehebruch getrieben, aus dem Todtenbette in dem Sinne verneinen, daß sie unter Ehebruch Götzendienst versteht, wie der Sprachgebrauch des alter: Testaments dies an die Hand giebt, ja sie darf ihre Schuld abschwören, wenn das Verbrechen ganz geheim ist. Auch diese Frage erstreckt sich selbst auf das richterliche Gebiet. Ueberhaupt unterscheidet der Jesuit zwischen legiümen und illegitimen Richtern. Ob ein Richter unrechtmäßiger Weise fragt, kann natürlich der Orden entscheiden. Betreffs der letzteren gilt, daß der Beklagte sich denken darf, er wisse um das Verbrechen nichts, um das er befragt wird, wenn dasselbe ganz verborgen ist. Ja, in diesem Falle ist sogar der Zeuge gehalten, vor dem nicht rechtmäßig fragenden Richter zu beschwören, der Beklagte sei unschuldig. Was den legiümen Richter betrifft, so wirft Liguori die Frage auf, ob Jemand der diesen betrogen habe, absolvirt werden dürfe, ohne daß er genöthigt sei, nachträglich dem Richter die Wahrheit zu bekennen. Manche haben geurtheilt, er müsse das Verbrechen nachträglich bekennen oder doch Genugthuung leisten. Liguori hält das nicht für nöthig, denn der Angeklagte habe ja mit seinem zweideutigen Eid nicht gegen die Gerechügkeit gefehlt, die man jedem einzelnen Menschen schuldig sei, sondern nur gegen die legale Gerechtigkeit, die ja doch nur so lange gelte, als der Richter seine Frage stellt. Ja, es darf Jemand, wenn die gerechte Sache es fordert, einen zweideuügen Eid schwören, auch wenn er sich freiwillig zum Schwure anbietet. Ueber alles das und anderes Interessante sind wir gerüstet, dem „katholischen V e r e i n s b l a t t" Citate und Berichte vorzulegen. Ein Dienst ist des andern werth. Wenn das „katholische Vereinsblatt" in das Studium des Talmud sich verüest, so werden wir nichtverabsäumen, in den christliche,: Talmud uns zu versenken. Nach Maßgabe der im ciürten Blatte publicirten Studien werden wir Parallelstellen aus der katholischen Moralliteratur bieten. Wir machen uns anheischig unsere Citate mit den eigenen Worten und in der Sprache der Autoren vorzuführen und erwarten ein gleiches Verfahren von den „Gelehrten" des „katholischen V e r e i n s b l a t t e s." Psychische Uolkskrankheiten Die moderne Wissenschaft ist längst dazu gelangt, nicht blos die Erscheinungen des physischen Lebens, sondern auch die geistigen Strömungen, welche einer bestimmten Epoche ihr charakteristisches Gepräge verleihen, nach den Grundsätzen der Naturwissenschaft zu beurtheilen. Man weiß heute, daß eine physische Massenkrankheit, eine Epidemie, eine Reihe von Grundbedingungen zu ihrer Entstehung und Ausbreitung braucht, daß klimatische, ethnologische, hygienische Verhältnisse dieselbe fördern oder hemmen; man weiß aber auch, daß ebenso für die Verbreitung gewisser geistiger Jrrthümer, welche die Masse des Volkes ergreifen und deshalb als geistige Seuchen bezeichnet werden können, besümmte Dispositionen vorhanden sein müssen, daß in der cultureüen nationalen oder wirthschaftlichen Entwicklung eines Zeitalters Momente gegeben sein müssen, welche die allgemeine Aufnahmsfühigkeit für das psychische Contagium einer solchen Geistesepidemie steigern oder verringern. Der gewaltthütige Ausbruch der Krankheit, der sich soeben in den Massenverfolgungen der russischen Juden manifesürt, zwingt zu ernsterem Nachdenken über eine der traurigsten Verirrungen des christlich-arischen Geistes, der in der Geschichte nur noch eine einzige krankhafte Erscheinung von gleicher Intensität an die Seite gestellt werden kann: der Hexenglaube und die Hexenprocesse des Mittelalters. Es kann nicht der geringste Zweifel darüber bestehen, daß der Antisemitismus zu jenen psychischen Volkskrankheiten zählt, welche von Zeit zn Zeit mit verheerender Gewalt den Organismus der Culturmenschheit ergreifen und mit Fieberschauern schütteln. Eine Reihe gleichartiger oder ähnlicher Vorgänge aus der Geschichte lassen sich anführcu, welche beweisen, wie der Irrwahn in der That