Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 8 (1891)
- Issue
- 2 (9.1.1891)
- Date
- 1891-01-09
- Page
- Seite 23 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 2 Hesterreichifche Wochenschrift Srile internationalen Gaunerbande, Papiere und Documente. Während aber gemeine Gauner es nicht wagen würden, ihre Falsifieate noch weiter zu benützen, wenn einmal die Welt aufmerksam auf sie gemacht worden ist, haben die antisemitischen Gauner den traurigen Mnth, ihre Falsisicate wieder und wieder zu reprodnciren, wenn dieselben auch schon hundertmal von autoritativer Seite als Falsifieate bezeichnet worden sind. Welche Presse untergräbt also Moral und Sitte im Volke? Wir Juden können uns gar nicht der Falsisicate versehen, die diese antisemitische Fälscherbande uns noch unterschieben wird, aber die Regierungen sollten, nicht um unsertwillen. sondern um der Erhaltung von Staat und Gesellschaft willen, ihr Augenmerk auf dieses Treiben richten, denn wenn einmal die Wahrheit ganz außer Cours kommt, ist der Untergang von Staat und Gesellschaft besiegelt, und diese antisemitischen Fälschungen sind wahrlich dazu avgethan, die Lüge, die verleumderische Lüge, die Lüge mit religiösen Gefühlen, die Lüge mit moralischen Grundsätzen, als gangbare Münze in Umlauf zu setzen und alles was heilig ist zu entwerthen, die Wahrheit zur Lüge zu stempeln. Auf die dem „Deutschen Volksblatt" vom Ministerium des Aeußern zugekommene Berichtigung in Bezug ans das Falsificat: Baron Hirsch und Graf W i m p f f e u, schrieb Ver gani, daß der Minister des Aeußern Graf Kalnoky nur in dem Dienst des Baron Hirsch stehe. Und in seiner Montagsnummer vom 5. Jänner kommt das „Deutsche Volksblatt" nochmals auf die Affaire zurück. Es bringt die am 17. Jänner 1883 von Baron H i r s ch an das „Deutsche Tageblatt" in Berlin, welches das bezügliche Falsum zuerst producirte, eingesandte Berichtigung und die dieser Berichtigung beigelegte Copie des thatsüchlichen letzten im Nachlasse Vorgefundenen Schreibens Wimp ffe ns- Hirs ch, welches lautet: „Lieber Baron! Ihnen und der Baronin cnu pfehleich zunächst d i c Sorge für m e i n e F a m i l i e. Wimpffen, Paris, 30. December 1882. Diese Copie war beglaubigt von dem österreichischen Botschafter Grafen Goluchowski. Der elende Schuft macht aber zu dieser Veröffentlichung die Nachbemerkung, daß der Vertreter der k. k. Botschaft in Paris, Graf G o l uch o w s k i', ein Werkzeug des Baron Hirsch gewesen sei. Die Wahrheit wird infamirt. Die anarchistisch-antisemische Presse wird es bald wagen, dem Kaiserwort eine andere Deutung unterzulegen und damit wird der letzte Kitt aus dem Staats- und Gesellschaftsbau fallen. Rechtliche Stellung der Jude« i« Rußland. (LaSituation legaiedes Israelites en Russie, par Nicolas de Gradowski, conseiler d’Etat. Tome premier. Paris, 1890). Librairie Leopold Cerf. In einer Zeit, wo die Augen der civilisirten Staaten auf Rußland gerichtet sind und jedes fühlende Herz mit Spannung das Schicksal von Millionen Inden dieses Reiches verfolgt, ist ein Werk, welches uns die rechtliche Stellung der Inden Rußlands in ihrer historischen Entwicklung veranschaulicht, von actuellem Interesse. Das vorliegende Buch ist eine französische Uebersetzung des im Jahre 1885 in russischer Sprache erschienenen Werkes und umfaßt die Periode vom Zar Alexis Michailowitsch, unter welchem zum ersten Mal die Juden zum Gegenstände von Specialgesetzen gemacht wurden, bis zum Regierungsantritte des Zaren Nikolaus I., durch dessen Machtspruch die betreffenden Gesetze mehrere bedeutende Aenderungen erfahren haben, welche Modificationen noch heute die Grundlage der ganzen die Juden betreffenden Gesetzgebung bilden. Die hauptsächlichste Quelle, aus welcher der Verfasser geschöpft hat, ist die Sammlung russischer Gesetze, aus welcher die nöthigen Materien manchmal wörtlich citirt werden. Ueberdies war der Verfasser auch in der Lage, die „Materialien" der zur Organisirung der jüdischen Angelegenheiten eingesetzten Commission sowie die Arbeiten der mit dem Studium der Judenfrage betrauten Provincialcomm'ssion zu benützen. Zwei vollkommen verschiedene Perioden sind den Gesetzen, welche gegenwärtig m Rußland in Geltung sind, vorausgegangen. Während der ersten Periode waren die Israeliten noch nicht russische Unterthanen, so daß die Regierung ihnen mit gewissen Beschränkungen den Zutritt in das Reich verwehren konnte. Die andere Periode charakterisirt sich dadurch, daß während derselben die Inden unter die Herrschaft der Russen gelangten. Dies geschah, als Polen gezwungen wurde, die alten Provinzen, welche früher dem Kaiserreiche gehörten, an Rußland abzutreten. Seitdem erlangten die Inden die Rechte naturalisirter Unterthanen und wurden somit ein integrirender Theil der Bevölkerung. Gleich nach der ersten Periode wurde oft der Wunsch bekundet, das Reich von der Anwesenheit der Juden vollkommen zu befreien. Allein dieses Project wurde nur während der Regierung der Kaiserin Katharina I., Anna Jvanovna und Elisabeth Petrovna unter dem Einstusse von religiösen Anschauungen, welche damals über die Inden verbreitet wurden, ausgesührt oder richtiger anszusühren versucht, denn die in kurzen Zwischenräumen nvthweudige Wiederholung der Ausweisungsbefehle beweisen deutlich, daß dieselben nicht befolgt wurden. Diese Maßregel war übrigens in hohem Grade unpopulär, da dieselbe die materiellen Interessen der ganzen Bevölkerung empfindlich schädigte Infolge dessen sah schon Katharina l. sich genöthigt, über Bitten des Kosakenhetman Apostol und Anna Jvanovna auf Ansuchen des Commandanten Fürsten Schakhovsky den Juden in gewissen Provinzen den Handel zu gestatten. Daß ungeachtet der republicirten Ukase sich Juden in Klein-Rußland aushielten, beweist ein Bericht des Senates vom 16. August 1739, in welchem die Anwesenheit von 130 Juden constatirt wurde, tvelche sich auf den Besitzungen der Kaiserin (Anna Jvanovna) und des Adels aushielten und daselbst mit Wein, Bier und Meth Handel trieben. Unter den Grundbesitzern, welche den Juden Unterstand gaben, werden angeführt: Der Fürst Troubetzkoi, die Grafen Minich, Golovine und Tolstoi, sowie das Kloster zur heiligen Sofie in Kiew. Die persönliche Meinung der Kaiserin Katharina II. in Betreff der Juden, welche durch die Erwerbung von Weißrußland unter ihre Herrschaft gelangten, ging dahin, denselben gleiche Rechte wie den anderen Unterthanen zu verleihen. Aber im Gegensätze zu diesem von der Herrscherin wiederholt vorgezeichneten legislativen Plane verfolgten ihre Regierungsorgane einen andern Zweck. Die obersten Behörden entfernten sich weit von den Principien der großen Kaiserin, indem sie ihre Bestrebungen d arauf richteten, die Inden in den wenigen annectirten Provinzen zu consiniren. Hiebei hegten sie den geheimen Wunsch, die Juden mit der Zeit vollständig zu vertreiben, indem sie ihre Rechte erheblich beschränkten und ihnen hohe Abgaben auferlegten. Diesen Tendenzen entsprechen verschiedene legislative, höchst vexatorische Maßnahmen, welche gegen das Ende der Regierung Katharina II. von derselben in Folge Drängens einer mächtigen Hofpartei erlassen wurden. — Die Periode, welche nun folgte, kann füglich die der reinen Willkür genannt werden, denn die Behandlung der Juden unterlag keiner Controle, keiner ernsten Prüfung von dem Momente an, da die Regierungsorgane dieses System advptirt hatten. Ja die höheren Behörden brachten die Frage auch dann nicht auf's Tapet, als der Staatsrath unter der Regierung Alexander I. eingesetzt wurde. Die Folgen dieses Regimes waren in den Sphären der Politik ein fortgesetztes Schwanken, ein Mangel aller klarer Principien, nach welchen die Rechte der Juden in