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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1891-01-09 · 2 (9.1.1891) · p. Seite 21

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
8 (1891)
Issue
2 (9.1.1891)
Date
1891-01-09
Page
Seite 21 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 3 Hesterreichifche Mochmfchrtst SeitefSI B. Die Exeeutiveomites. Art. XIX. Zur Unterstützung des Curatoriums in Durchführung der Stiftungszwecke werden von demselben in Galizien und in der Bukowina Executivcomites errichtet werden. Dieselben werden bestehen: 1. aus 7 bis 10 vom Curatorium Bestellten, im Bollgenusse ihrer bürgerlichen Rechte stehenden Israeliten österreichischer Staatsbürgerschaft, und 2. einem von Statthalter für Galizien, respective dem Landespräsidenten für die Bukowina zu designirenden Schulmann. Die ersten der im Punkte 1 bezeichneten Mitglieder werden vom Stifter im Einvernehmen mit dem Curatorium designirt. Das Amt eines Mitgliedes der Executivcomites ist ein unbesoldetes Ehrenamt. A r t. XX. Die Function des Executivcomites besteht darin: 1. die vom Curatorium gefaßten Beschlüsse zur Ausführung zu bringen; 2. dem Curatorium Vorschläge über die Ausführung der Stiftungszwecke, die Errichtung oder Erweiterung von Stiftungsschulen, die Organisirung derselben und die Ernennung von dahin zu berufenden Lehrern oder die Enthebung solcher zu erstatten; 3. die Stiftungsschulen und sonstigen in Ausführung der Stiftung geschaffenen Anstalten nach Weisung des Curatoriums zu überwachen und darüber dem Curatorium Bericht zu erstatten; 4. in dringlichen Fällen provisorische Verfügungen unter eigener Verantwortung zu treffen. lieber so getroffene Verfügung ist jeweilig innerhalb 8 Tagen dem Curatorium zu berichten und dessen Entscheidung einzuholen. 6. Die Local-Comitös und Correspondenten. Art. XXI. In jedem Orte, wo die Stiftung eine Anstalt hat, oder wo mehrere aus der Stiftung unterstützte israelitische Kinder sind, wird vom Curatorium ein aus 3—5 Personen bestehendes Localcomite errichtet, oder es wird wenigstens eine vertrauenswürdige Persönlichkeit gewählt werden, welche die Anstalt oder die zu unterstützenden Kinder zu überwachen hat. Das Amt eines Mitgliedes des Loealcomites, sowie das eines Correspondenten ist ein unbesoldetes Ehrenamt. I>. Rechte des Stifters Art. XXII. Der Stifter ist berechtigt, entweder selbst oder mittelst eines Bevollmächtigten an den Sitzungen des Curatoriums mit Sitz und Stimme theilzunehmen. Der Stifter sowie sein Bevollmächtigter haben jederzeit das Recht, in die Bücher und Cassen der Stiftung Einsicht zu nehmen, und obliegt es dem Präsidenten des Curatoriums oder des Executiv- und Localcomitös und den Correspondenten, dem Stifter oder seinem Vertreter über die Wirksamkeit der Süstung und ihre Organe jede gewünschte Aufklärung zu geben. Dem Stifter werden die Beschlüsse des Curatoriums, soweit sie nicht unter seiner oder seines Bevollmächtigten Zusümmung zu Stande gekommen sind, nach jeder Sitzung in Abschrift mitgetheilt werden, und hat derselbe das Recht, jene Beschlüsse des Curatoriums, welche mit den in Art. XV. al. 1 und 2 erwähnten Functionen Zusammenhängen, und welche er den Interessen der Süstung oder der von ihr verfolgten Zwecke nachtheilig erachtet, binnen 14 Tagen nach Zustellung zu sistiren. Der Stifter hat das Recht, durch letztwillige Anordnung zu bestimmen, wer im Falle seines Ablebens die im 2. und 3. Absätze normirten Rechte weiter auszuüben berechtigt sein soll. Statutenänderungen. Art. XXM. Die in den Art. I und II gegenwärtiger Statuten festgestellten Bestimmungen können einer Abänderung nicht unterzogen werden. Jeder Antrag aus Abänderung anderer Besümmungen gegenwärtiger Statuten muß von 5 Mitgliedern des Curatoriums unterfertigt sein und dem Präsidium schriftlich eingebracht werden. Zur giltigen Beschlußfassung über diesen Antrag ist die Anwesenheit von wenigstens 12 Curatoren und eine '/^-Majorität derselben erforderlich; überdies ist die Zustimmung des Stifters oder nach dessen Ableben der von ihm etwa hiezu bezeichnete Persönlichkeiten einzuholen. Aenderuug der Stiftung. Art. XXIV. In folgenden zwei Fällen, u. zw.: 1. Wenn sich nach wenigstens 5jühciger Wirksamkeit der Stiftung zeigt, daß in Folge von aus der Mitte der israelitischen Bevölkerung in Galizien und der Bukowina selbst dem Curatorium in der Durchführung seiner statutenmäßigen Pflicht bereiteten Schwierigkeiten der im Art. Ha, festgesetzten Stiftungszweck nicht mit Erfolg zur Ausführung gebracht werden kann. 2. Wenn der erwähnte Zweck überhaupt oder in Folge Eintrittes unvorhergesehener Ereignisse nicht mehr erfüllt werden kann, hat die durch gegenwärtiges Statut geregelte Stiftung aufzuhören und erfolgt die Umwandlung dieser Stiftung in eine neue, unter dem Namen: „Baron Hirsch-Stiftung für humanitäre Zwecke und zur Unterstützung von Handwerk und Ackerbau unter den Israeliten von Oesterreich. Dieser neuen Süstung fällt sofort das ganze Süftungscapital zu, welches auch weiterhin bei der k. k. Stiftungsbehörde in Wien aufbewahrt bleiben soll. Die Statuten der neuen Süstung werden von dem Stifter oder dessen von ihm bezeichneten Rechtsnachfolgern, wenn solche nicht bezeichnet wurden, von dem Präsidenten des früheren Curatoriums gemeinschaftlich mit dem Präses und Vicepräses der israeliüschen Cultusgemeinde in Wien, dem ständigen fungirenden Hauptprediger an der Synagoge in der inneren Stadt Wien und 10 hervorragenden israelitischen Einwohnern Wiens, welche von den 4 Erstgenannten zu wählen sind, aufgestellt und der k. k. Regierung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Zweck der neuen Stiftung soll jedenfalls sein: 1. Die Unterstützung von Handwerk und Ackerbau unter der israelitischen Bevölkerung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder; 2. die allgemeine Förderung humanitärer Zwecke, speciell für Israeliten der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder; 3. die Erhaltung und Fortführung der von der Stiftung in Galizien und der Bukowina etwa bereits errichteten Volksschulen, insoweit dieselben eine starke Frequenz aufweisen. Staatsaufsicht. Art. XXV. Die Staatsverwaltung übt das ihr zustehende Aufsichtsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften aus. * * * Die hohe k. k. Regierung hat vorstehenden Statuten die Zusümmung ertheilt. Zwei Jude» als Gberlarrdesgerichtsrathe — in Preußen. Werki«, 27. December. (E i n neuer Fortschritt.) Die Ernennung des Landesgerichtsrathes Litten zum Oberlandesgerichtsrath in Frankfurt a. M. konnte al»

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