Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 8 (1891)
- Issue
- 2 (9.1.1891)
- Date
- 1891-01-09
- Page
- Seite 20 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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isuwtfiimi MBS** Hesterreichische Wochenschrift Nr. S. Sette 30 Stistbriefes fruchtbringend angelegt werden. Ueber Beschluß des Curatoriums kann zur Erbauung und Einrichtung neuer Schulen, sowie zur Erweiterung bereits bestehender das Stistungsvermögen bis zur Maximalhöhe von 300.000 Francs in Anspruch genommen werden. A r t. IX. Die gesummten Jahreseingänge aus dem Stiftungsvermögen und sonstigen Einkünften der Stiftung sind den Stistungszwecken zuzuführen, und ist diesfalls alljährlich vom Curatorium ein Voranschlag auszuarbeiten. Die Kosten der Bureaux, sowie die sonstigen regelmäßigen Verwaltungskosten der Stiftung dürfen für ein Jahr nie die Gesammtsumme von fl. 20.000 ö. W. übersteigen. Art. X. Die Stiftung kann Legate, Geschenke rc. annehmen. Art. XI. Quittungen des Curatoriums sind vom Präsidenten oder Bicepräsidenten und dem Schatzmeister, sowie dem Secretär des Curatoriums zu fertigen und mit der Stampiglie des Curatoriums zu versehen. Organisation der Stiftungsverwaltung. A. Das Curatorium. Art. XII. Die Stiftung wird von einem Curatorium verwaltet, welches seinen Sitz in Wien hat und, abgesehen vom Stifter, welcher als solcher Mitglied des Curatoriums ist, aus 18 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder müssen volljährig und im Vollgenuffe ihrer bürgerlichen Rechte sein und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen — mindestens 12 sollen in Wien wohnen und in jedem Falle 14 der Mitglieder Israeliten sein. Von' dem Erfordernisse der österreichischen Staatsbürgerschaft kann die k. k. Staatsverwaltung in Ausnahmsfällen die Dispens ertheilen. Das Amt eines Mitgliedes des Curatoriums ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Vier von den 18 Mitgliedern des Curatoriums werden von der Staatsverwaltung ernannt. Die Wahl der übrigen Mitglieder ist bei der zum ersten Male vorzunehmenden Bestellung dem Stifter vorb eh alten. Scheidet ein von der k. k. Staatsverwaltung ernannter Curator aus, so hat die k. k. Staatsverwaltung jeweilig das Recht, einen neuen Curator an dessen Stelle zu ernennen. Vacanzen in den anderen von der Staatsverwaltung nicht zu besetzenden 14 Stellen sind durch Cooptation zu ergänzen. An der Berathung und Abstimmung über die vorzunehmende Cooptation nehmen jeweilig nur jene Mitglieder Theil, welche nicht von der k. k. Staatsverwaltung in das Curatorium berufen sind. Die Cooptation findet mit Sümmenmehrheit statt. Wenn ein Mitglied durch 6 Monate unentschuldigt den Sitzungen des Curatoriums nicht beigewohnt hat, so wird angenommen, daß es sei« Amt niedergelegt hat. Tritt eine Vacanz welcher Art immer ein, so ist sofort durch das Präsidium in geeigneter Weise für die statutenmäßige Ergänzung des Curatoriums Sorge zu ttagen. In der Zeit bis zur Wiederbesetzung der erledigten Curatorenstellen fungirt das Curatorium vollkommen rechtswirksam in seiner durch die eingettetenen Vacanzen reducirten Zusammensetzung. Art. XIII. Das Curatorium wählt aus seiner Mitte in seiner erste» Sitzung auf 3 Jahre 1 Präsidenten, 1 Vicepräsidenten und 1 Schatzmeister, welche jeweilig wieder wählbar sind. Das Curatorium versammelt sich, so oft dies der Präsident oder dessen Stellvertreter für nothwendig hält, mindestens aber einmal in jedem Monate. Art. XIV. Das Curatorium ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder der Sitzung beiwohnen. Die Beschlüsse werden, mit Ausnahme der besonders zu erwähnenden Fälle, mit einfacher Majorität gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, welches von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer gezeichnet sein muß. A r t. XV. Die Function des Curatoriums besteht darin: 1. das Stistungsvermögen zu .verwalten und die Einkünfte der Stiftung den im Stiftsbriefe und gegenwärtigen Statuten festgestellten Stistungszwecken zuzuführen; 2. die S ch u l-, Disciplinar- und Verwaltungsregulative auszuarbeiten; 3. mindestens 6 Wochen vor Beginn des Verwaltungsjahres den Hauptvoranschlag für die Stiftung und die Specialvoranschläge, welche von dem Executivcomit« aufzustellen sein werden, festzusetzen; 4. Executiv-, Localcomites und Correspondenten einzusetzen; 5. die Beamten der Stiftung, sowie die Lehrer und Diener der Stiftungsschulen zu ernennen und zu entlassen. Das Curatorium wird bei Ernennung der Lehrer die Vorschläge jenes Executivcomites einholen, in dessen Sprengel die betreffende Stiftungsschule liegt, ohne jedoch bei seiner Entscheidung an diese Vorschläge gebunden zu sein; 6. die von dem Schatzmeister jährlich spätestens 6 Wochen nach Schluß eines jeden Verwaltungsjahres zu legenden Rechnungen zu prüfen und zu genehmigen; 7. über jede wider Verfügung des Executivcomites eingebrachte Beschwerde zu entscheiden; 8. alljährlich einen Verwaltungs- und Rechnungsabschluß zu veröffentlichen. Art. XVI. Der Präsident leitet die Arbeiten des Curatoriums und vertritt es nach Außen. Der Vorsitzende hat wenigstens einmal in jedem Monate eine Sitzung des Curatoriums einzuberufen und hiezu die Mitglieder durch recommandirte Schreiben derart einzuladen, daß zwischen der Absendung dieser Einladungsbriefe und dem Tage der Sitzung mindestens drei Tage liegen. Der Präsident oder dessen Stellvertreter muß das Curatorium einberufen, so oft dies der Schatzmeister verlangt. A r t. XVII. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten gehen alle Rechte und Pflichten desselben auf den Vicepräsidenten über. Sollte auch dieser verhindert sein, so wählt das Curatorium aus der Mitte seiner Mitglieder interimistisch einen Präsidenten. Art. XVIII. Der Schatzmeister übt sein Amt unter der Verantwortlichkeit des Curatoriums aus. Er leitet die Caffegebahrung des Curatoriums, überwacht die der Anstaltsorgane und sorgt für ordnungsmäßige Buchführung. Längstens 6 Wochen nach Beginn des neuen Verwaltungsjahres ist der Rechnungs- und Cassebericht für das letztverflossene Geschäftsjahr vorzulegen.