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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1891-01-09 · 2 (9.1.1891) · p. Seite 19

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
8 (1891)
Issue
2 (9.1.1891)
Date
1891-01-09
Page
Seite 19 (sequence 1)
Language
German
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Wien. S. Jänner 18Sl. Vlit Inßrgnnz. Cen 1 ralorgan für die gefammten Interellen des Iudenthums. Dl- K. k. Postsparcasienamt Clearingverkehr Nr. 81 0.876 Redaktion und Administratioii: Wien, l, Rothenthurmstraße 38. m Eigenthümer: Reichsraths-Abgeordneter Bloch. Erscheint jeden Freitag. - Man abonnirt bei allen Haftanstalten des In- und Auslandes. Bezugspreis: Halbjährig 4 fl. Einzelexemplare 25 kr. Anzeigen: Die 4mal gespaltene Petitzeile 12 kr. i§L- In halt: Leitartikel: Statuten der Baron Hirsch-Stiftung zur Beförderung des Bolksschulunterrichtes. Die Fälscherbande. Rechtliche Stellung der Juden in Rußland. Die constituirende Sitzung des Vorstandes der Wiener israelitischen Cultusgemeinde. Die Generalversammlung des israelitischen Tempelvereins für Mariahilf und Neubau. Zur Entstehungsgeschichte des Hallacha. — Correspondenzen: Wien. Budapest. Frankfurt. Moskau. London. Baltimore. — Vermischtes: Wien. Fünfhaus. Prag. Holleschau. Chropin. Budapest. Saaz. Tokay. Bucarest. Berlin. Marburg. Darmstadt. Königsmark. Freiburg i. B. Breslau. Rom. San Francisco. Maroeco. London. Washington. Amsterdam. Paris. Cvustantinopel. Baltimore. Jerusalem. — Familienblatt: lieber den Erfurter Maler und Kunstgelehrren Manasse Unger. Briefkasten. Inserate. Statuten der Karo« Kirsch-Stiftung zur Beförderung des Uotksschulunterrichtes im Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Grosiherzogthume Krakau und dem Herzogthume Bukowina. Art. I. Die Stiftung hat den Namen: „Baron Hirsch- Stiftung zur Beförderung des Volkss ch u l u n t e r r i ch t e s im Königreiche Galizien und L o d o m e r i e n, mit d e nt Großherzog 1hume Krakau und dem H e r zo g thu m e B u k o w i n a." Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien. Das Stiftungscapital wird bei der k. k. Stiftungsbehörde hinterlegt und nach dem besonders zu errichtenden Stiftsbriefe und in Gemäßheit dieser Statuten verwaltet werden. Zweck der Stiftung. A r t. II. Die Stiftung hat den Zweck: a) den Kindern israelitischer Eltern im Königreiche Galizien und im Herzogthume Bukowina den Volksschulunterricht mit Beobachtung der gesetzlich festgestelllen Vorschriften zu gewähren; b) israelitische Kinder in den genannten Provinzen zu tüchtigen Handwerkern oder Landwirthen heranbilden zu lassen. Wirkungskreis der Stiftung. Art. IN. Der im Art. II, alinea a) angeführte Zweck soll auf folgende Weise verwirklicht werden: 1. Durch Errichtung von Volksschulen und Kindergärten in den im Art. I erwähnten Provinzen; 2. durch Unterstützung von Stndirenden und Lehramtskandidaten, welche sich verpflichten, nach abgelegten Lehramtsprüfungen eine bestimmte Anzahl von Jahren als Lehrer an Stiftungsschulen zu wirken; 3. durch Gewährung von Beiträgen für die Errichtung israelitischer Schulen, welche derart eingerichtet sind, daß sie gesetzlich Anspruch auf die Ertheilung des Oeffentlichkeitsrechtes im Sinne des $ 72 des Schulgesetzes vom 14. Mai 1869 haben; 4. durch Ankauf von Büchern und Schulrequisiten, welche unentgeltlich an arme Schüler vertheilt werden sollen; 5. Durch Gewährung der Mittagskost und durch Ankauf von Kleidungsstücken für arme Schüler. Art. IV. Der in Art. II, alinea b) erwähnte Zweck soll namentlich durch folgende Mittel verwirklicht werden: I. Durch Placirung israelitischer Lehrlinge bei tüchtigen Handwerkern und Landwirthen zur praktischen Erlernung des Handwerkes und der Landwirthschaft; 2 durch Sorge für einen entsprechenden Fortbildungsunterricht dieser Lehrlinge in den Volksschulgegenständen und im Zeichnen; 3. durch Gewährung von Stipendien oder anderweitigen Unterstützungen für israelitische Kinder, welche gewerbliche Fach-, Handwerker- oder gewerbliche Fortbildungsschulen besuchen; 4. durch Gründung von Handwerker- oder gewerblichen Fach- und Fortbildungsschulen. Art. V. Alle Stiftungsschulen sind in solcher Weise einzurichten, daß sie gesetzlichen Anspruch aus die Ertheilung des Oesfentlichkeitsrechtes im Linne des £ 72 des Schulgesetzes vom 14. Mai 1869 haben. Die Unterrichtssprache in Galizien ist die polnische, in der Bukowina die deutsche. Deutsche Sprache ist in allen Stiftungsschulen schon von der ersten Classe ab, als obligatorischer Unterrichtsgegenstand in den Lehrplan aufzunehmen. Art. VI. Nach Maßgabe der verfügbaren Räume sind die Stiftungsschulen auch den christlichen Kindern zugänglich, jedoch darf die Zahl derselben ein Viertel der gesammten Besucher dieser Schule nicht übersteigen. Diesen christlichen Kindern ist der christliche Religionsunterricht auf Kosten der Stiftung zu ertheilen, oder falls die Anzahl der christlichen Besucher zu gering wäre, ist dafür Sorge zu tragen, daß diesen Kindern der Religionsunterricht außer der Schule ertheilt werde. Art. VII. Der Unterricht in den Stiftungsschnlen wird armen Kindern unentgeltlich ertheilt werden. Die anderen Kinder werden ein Schulgeld entrichten, dessen Höhe von dem Curatorium oder dem Executivcomite festgesetzt werden wird. Vermögen der Stiftung. Verwendung des Stiftuugscapitales und der Einkünfte. Art. VIH. Als Stistungsvermögen widmet der Stifter die Summe von zwölf Millionen Francs, welche nach Inhalt des

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