Berliner Vereinsbote
- Journal
- Berliner Vereinsbote
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 51 (17.12.1897)
- Date
- 1897-12-17
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Mode-Bazar Guttman Nachf. <wmy stei»> Landsbergerstr. 66/67. "*Artikel aller Branohen. Jeder Vorzeiger dieses Inserats erhält 5°/e Rabatt. "MW Klägerinnen müssten also von den Abgaben an die Berliner Synagogengemeinde freigestellt werden. Die beiden, übrigens begüterten Frauen wurden aber in allen Instanzen abgewiesen. Das Ober-Verwaltungsgericht nahm mit dem Bezirksausschuss an. dass die Klägerinnen ihren Austritt nicht aas dem ihrer Ehemänner herleiten könnten. Nach dem Gesetz über die Verhältnisse der Juden von 1847 und dem darauf basierten Statut der hiesigen jüdischen Gemeinde sei jeder in Berlin wohnende Jude 60 ipso Mitglied dieser Gemeinde, und das Gesetz über den Austritt aus den jüd. Synagogengemeinden vom 28. Juli 1876 bestimme ausdrücklieh, dass der Austretende in Person vor dem Richter seines Wohnortes den Austritt erklären müsse, unter Hinzufügung der Versicherung, dass er auf religiösen Bedenken beruhe. Auf einen solchen religiösen Gewissensakt könne aber nicht die Bestimmung des Landrechts Anwendung finden, dass der Mann das Haupt der Familie sei und in wesentliehen Dingen den Ausschlag gebe. Wollten die Klägerinnen mit der Synagogengemeinde nichts mehr zu thun haben, so hätten sie persönlich ebenfalls die Vorschrift des Gesetzes vom 28. Juli 1896 befolgen müssen. — Die deutsch - soziale Reformpartei hat folgenden ׳Gesetzentwurf betreffend die Einwanderung ausländischer Juden im Reichstag eingebracht: § 1. Die Einwanderung von Juden, die nicht in Deutschland staatsangehörig sind, ist untersagt. § 2. Ausländische Juden, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in Deutschland aufhalten, um sich dauernd niederzulassen, ohne bisher in einem deutschen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben zu haben, und nicht schon vor dem.ein selbständiges Gewerbe oder Geschäft in Deutschland betreiben, sollen alshald aus dem Gebiete des deutschen Reiches ausgewiesen werden. H 3. Die Gewährung der Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaate, an ausländische Juden ist untersagt. § 4. Die Begünstigung der Einwanderung fremder Juden wird mit Geldstrafe von 500—1000 Mark oder mit Gefängnis bestraft. £ 5. Der Bundesrat erlässt die zur Ausführung und Sicherstellung des Vollzugs dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen. § 6. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Posen. In einer kürzlich erschienenen Brochüre, die den Titel ״Aus unserer Ostmark“ führt und ein Sonderab- •druck eines Artikels aus dem Grenzboten ist, heisst es: ״Die Juden haben sich in der Provinz Posen in den letzten beiden Menschenaltern um die Hälfe, im Jahrzehnt 1885 bis 1895 speciell um 11000 (auf 40 000) vermindert. Da sie, so zweifelhaft ihr Verhalten aus wahltaktischen und geschäftlichen Gründen im einzelnen Falle ist, mit verschwindenden Ausnahmen deutsch empfinden, deutsch gebildet und meist wohlhabend, wo nicht reich, sind, so erleidet das Deutschtum durch ihren Abzug, alles in allem genommen, einen schweren, schwer auszugleichenden Ver- Wiederholt wird in derselben Druckschrift die Befurchtung ausgesprochen, dass das Eingreifen der Antisemiten bei den Wahlen dem Deutschtum schaden könne, und es heisst dann an einer Stelle: ״Da der polnische Radau ־ Antisemitismus durch die massgebendste Persönlichkeit bereits mundtot gemacht worden ist, so werden die bei Censuswahlen einflussreichen jüdischen Wähler durch den sich wesentlich in Worten bethätigenden deutschen Antisemitismus von der Wahlbewegüng abgeschreckt.“ Wie so oft, spricht auch hier ein Kenner der Verhältuisse dor Ostmark es aus, dass die Juden der Provinz Posen als Deutsche ihre Pflicht treu erfüllen, was aber nicht hindert, dass die antisemitischen Urteutonen sie der ״Vaterlandslosigkeit“ zeihen! Jeder halbwegs Unterrichtete weiss, das dieses Festhalten am Deutschtum in vielen Fällen von unseren Glaubensgenossen mit schweren materiellen und gesellschaftlichen Schädigungen erkauft wird, und dass die in der genannten Schrift hervorgehobene Verminderung der jüdischen Bevölkerung unserer Provinz zum Teil ihren Grund in dieser Erschwerung des Erwerbs hat. Hamburg. Der ״Isr.-humanitäre Frauen-Verein hat sich die Aufgabe gestellt, jungen Mädchen nach der mühevolle t Tagesarbeit Stunden lehrreicher geselliger Unterhaltung zu bieten. Um den Sinn für die Ideale des Lebens zu wecken und zu fördern, sollen Vorlesungen ausgewählter Stücke aus der deutschen Literatur und aus der jüdischen Geschichte geboten werden. An diese Vorlesungen sollen sich Unterrichtsstunden anschliessen. In Aussicht genommen sind: Englisch, Malen, Gesang, Kunststickerei und Turnen, deren Auswahl in dem Belieben der Beteiligten liegt. Bewährte Kräfte haben sich dem Verein zur Verfügung gestellt. Anmeldüngen für den Unterricht nehmen entgegen: Frau Dr. Löwenhaupt, Grindelallee, Frau D1־. Fink, Büschstr.. Frau Zinner, Schauenburgerstr., Frau S. Kohn. Steindamm. Frau Oberbanell, Bismarckstr Eimsbüttel. Der Beitrag für Unterricht beträgt pro Woche 20 Pf. Der Ertrag soll für Vergnügungsabende verwandt werden. — Eine Künstlertochter. Man schreibt uns aus Mainz: In hohem Alter ist hier die an den Maler Maria Joseph Settegast verheiratet gewesene Tochter Philipp Veits gestorben. In rührender Treue pflegte sie das Andenken ihres Vaters, der als Mensch wie als Künstler gleich gross war. Ein Abglanz aus sonnigen Tagen lag auf ihr, der Urenkelin des Philosophen Moses Mendelssohn. Die Verstorbene hatte in Rom. wo Veit mit Overbeck und den anderen sich zu künstlerischen Thaten begeisterte, das Licht der Welt erblickt. Köln. Die Rettungsmedaille hat der Kaiser dem hiesigen Referendar Bernstein verliehen. Herr Bernstein kam vor einiger Zeit auf seinem Fahrrad am Holzmarkt entlang, sprang auf das Hilferufen eines Knaben erhitzt in den Rheinauhafen und rettete den Jungen mit eigener Lebensgefahr vom sicheren Tode des Ertrinkens. Karlsruhe. In einer Bezirksratssitzung war die Klage des Kaufmanns Moritz Straus hierseihst gegen die israelitische Gemeinde Karlsruhe, Feststellung nnd Zahlung zur Ungebühr betr., von Interesse. Von der israelitischen Gemeinde war der Kläger Straus in Höhe von 100 Mark für die Jahre 1896/1897 zur Kirchensteuer herangezogen worden, wogegen Straus Widerspruch erhob, über den der Bezirksrat zu entscheiden hatte. Straus begründete seinen Zahlungsprotest damit, dass er erklärte, die israelitische Gemeinde Karlsruhe sei nicht berechtigt, ihn zur örtlichen Kirchensteuer heranzuziehen.da er würtembergischer Staatsangehöriger sei, nie in den staatlich organisierten badischen Judenverband, sondern in die israelitische Religionsgesellschaft eingetreten sei und da er. um jeder Eventualität vorzubeugen, im Jahre 1895 seinen Austritt aus dem staatliehen Juden verband vorsichtshalber angezeigt habe. Die israelitische Gemeinde machte geltend, dass Straus zur örtliehen Kirchensteuer heranzuziehen sei, da sowohl dessen Kinder wie dessen Ehefrau wiederholt von den kirchlichen Einrichtungen der israelitischen Gemeinde Karlsruhe Ge* brauch gemacht hätten. Der Bezirksrat kam nach längerer Beratung zu folgendem Urteil: Die beklagte Gemeinde hat anzuerkennen, dass sie nicht berechtigt ist, den Kläger Straus zur Kirchensteuer heranzuziehen; sie wird verurteilt, dem Kläger den zur Ungebühr erhobenen Betrag von 100 M. herauszuzahlen. Die Kosten des Verfahrens werden der israelitischen Gemeinde Karlsruhe auferlegt. Achaffeoburg. Bezirksrabbiner S. Bamberger ist gestorben.