Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 9 (1927)
- Issue
- Heft 3017 (24.7.1927)
- Date
- 1927-07-24
- Page
- Seite 12 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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Wien, Sonntag Wiener Morgenzeitung 24. Juli 1927 SK. 8917 nachte den Verkäufer «mfmerkffam, daß der „Slberrd" be sei mck der Wachmann schon komme, ihn vegzunehme». Der Verkäufer lief nicht davon, so daß rer Wachm-arM Kr seiner Amtshandlung nicht gehindert rar und alle An Besitz des Verkäufers befindlichen Exempforc des „Abend" beschlagnahmen konnte. Der Verkäufer konnte sich auch anstarrdslos entfernen, dagegen nahm der Wachmann den Leopold Zucker fest und brachte ihn auf )as Konrmissariat. Dort stellte es sich heraus, daß der Festgenommene weder nach Oesterreich zuständig ist noch in Wien eine ordentliche Wohnung hat oder einer Beschäftigung nachgehe. Daraufhin würbe er sofort in Haft genommen lmd dem Strasbezirksgerichte 1 eingeliefert. — Auf die Frage des Richters Dr. Höflmayer, ob er sich schuldig bekenne, erklärte der Angeklagte, er habe von e«teW Bekannten erfahren, daß der „Albend" beschlagnahmt sei. Als er den Wachmann kommen "sah, sei er auf den Verkäufer zugelaufen und habe chm zugerufen: „Sic, der „Abend" ist konfisziert, da kommt schon der Wachmann." Auf die Frage des Richters, loarum er dies gerufen habe, vermochte der Angeklagte keinen Grund anzugeben. Hofrat Dr. Höflmayer verurteilte den Leopold Zucker ivegen 8 9 StG. und § 39 Preßgesetz (Versuch der Verleitung zur Verbreitung einer beschlagnahmten Zeitschrift wahrend der Dauer ihrer Beschlagnahme) zu 30 Schilling Geldstrafe oder 48 Stunden «Arrest. Durch die erlittene Hast wurde die Strafe als verbüßt erklärt. Der Verurteilte nahm die Strafe an urü> wurde nach der Verurteilung wiederum der Polizei überstell t. Re Sechzehnjährige. Der Kinotechniker Johann Leopold P. stand heute vor dem Oberlandesgerichtsrat Dr. F u ch s i g des Strafbezirksgerichtes 1 unter der Anklage der V e r f üh r u n g u n t e r Z u s a g e d e r E h e. Gegen ihn hatte der Schriftsetzer Anton Pataki die Anzeige erstattet, daß P. die 16J4 Jahre alle Tochter ws Anzeigers unter der Zusage der Che verführt habe. Der Angeklagte bekannte sich nicht schuldig. Er erzählte, daß er seine Kanzlei in der Wohnung, nner Schneiderin habe, wo das Mädchen beschäftigt sei. Das Mädchen habe ihm öfters geklagt, daß es zu Hause sehr viel' Schläge und wenig zu essen bekomme.' Aus Mitleid habe er sich des Mädchens angenommen und s o sei sas Verhältnis entstanden. P. gab zu, daß es zu Intimitäten gekommen seidoch habe er keineswegs dem Mädchen, -ie Ehe versprochen. Erst s p ater habe er sich bereit rrklärt, das Mädchen zu heiraten. P. ist ein 36jähriger Mann und hat selbstfür eine 1 5jährige Tochter ju sorgen. Er.lebt von seiner ersten Frau getrennt. Er hat auch dem Mädchen schon die Dokumente zur. Heirat gegeben und ber ihrem Vater um die Hand angehalten., . Aus diese Werse erhielten die Ellern des Mädchens Kenntnis von dem Verhältnis. Das Mädchen bestätigte im großen und ganzen die Verantwortung des Angeklagten rnd gab zu, ihren Ellern nichts von dem Verlöbnis'gesagt zu haben. Sie erklärte hingegen, daß ihr der Angeklagte von allem Anfang an die Ehe versprochen habe. Der Anzeiger Anton Pataki erklärte, unter gar keinen Umständen die Bewilligung zur Heirat feiner Tochter mit dem Angeklagten zu geben. Der Angeklagte ist nämlich jetzt noch bereit, das Mädchen zu heiraten. . Oberlandesgerichtsrat Dr.. Fuchsig sprach den Angeklagten frei mit der Begründung, daß er nicht in der Lage sei, sein Versprechen zu halten, weil der Vater der Minderjährigen aus begreiflichen. Gründen in eine Ehe nicht willige. Es liege wohl eine Verführung vor, die ^crber nach dem Gesetze nicht strafbar sei, wohl aber aus moralischen °>üc§sichten zu verurteilen sei. 8s gibt keine Dispens bei gndenehen. Die im Gegensatz zu den katholischen Ehen bestehend^ Ans- Ssbarkeit der Jndenehen ist nur bei gegenseitigem Einverständnis möglich. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt nämlich nur eine einverständliche Trennung der Fudenchen mit der einzigen Ausnahme, daß beim Ehebruch der Frau der Mann «ruch ohne Einwilligung der Frau die Ehe trennen lassen kann. In allen anderen Fällen kann die Ehe, wenn der nne Teil die Zustimmung zu ihrer Trennung nicht geben will, imr geschieden werden und dem andern 3äit ist so die Möglichkeit einer Wiederverehelichung genommen. - - 3n einer ähnlichen Lage befand sich die junge, kaum großjährige Frau Gertruds K-, deren Ehe wegen einer vom Gatten an ihr begangenen Erpressung und auch aus anderen Gründen von Tisch und Bett geschieden wurde. Die geschiedene Frau wollte nun wieder heiraten, doch versagte der Mann in Ausnützung dieser Bestimmung die Zustimmung zur Trennung der ersten Ehe, wenn ihm nicht eine größere Geldabsertigung für seine Zustimmung gegeben werde. Die junge Frau wandte sich nun an den Wiener Magistrat Und wollte nach dem Muster ->es Dispenses bei katholischen Ehe» einen Dispens auch für die jüdische Ehe von dem bestehenden ' Eheband erlangen. Der Magistrat hat dieses Ansuchen abgew ie sen mit -er Begründung, daß eine Ehe, deren Treu ,- barkeit in das Belieben eines jeden Eheteiles gestellt ist, unlöe barer ist als eine katholische Ehe, bei der es -entgegen dem Willen des einen Teiles eine» Dispens vom Ehehindeniis das Echehanpes gibt. (Bekanntlich kennen die österreichischen Gerichte einen derartigen Dispens bet katholischen Ehen nicht an und erklären alle Dispensehen füi* ungültig.) In einem früheren Fall Hw sich die Israelitische Kultus gemeinde gegen einen einmal erteilten Dispens gewehrt, indem sie daraus verwies, daß ein solcher Dispens nur bei untrennbaren Ehen möglich ist, nicht aber bei solchen, wie sie die jüdische konfessionelle Ehegesetzgebung Vorsicht und wie sie in das Bürgerliche Gesetzbuch übergegangen ist. Der Wohnungseigenbedars der Lebensgefährtin. Die M-tn>e Josephe Sch. hatte ihrem Untermieter Franz K. das Zimmer gekündigt, weil sie jetzt mit einem Mann in Lebensgc m c ij,nsch a f t sei und für zwei Personen in dent bisher von ihr allein bewohnten Kabinett kein Platz sei. Der Beklagte bestritt das \ liegen eines dringenden Eigenbedarfes, weil ein solcher nur bfi einer Verheiratung geltend gemacht werden rönne. Ein, Lebensgemeinschaft könne nach Wenigen Tagen wieder aufgehobei. werden und könnte daher als Vottvand für die Geltendnrachun. VeS dringenden Eigenbedarfes mißbraucht werde,,. Es sei übri gcns nicht cinzusehen, weshalb nicht in einem Kabinett Ram, j'iir ein glücklich liebendes Paar sein sollte. DaS Bezirksgcrich anerkannte den Eigenbedarf der Klägerin und erklärte die Kündig u n g für w, rksam. Das Zivillandesgericht als Rekurs geeicht b e st ä t i g t e diese Entscheidung mit der Begründung, e> sei nichts Verbotenes, daß die Klägerin mit einem Manne nur eine Lebensgemeinschaft eingegangen ' und ihn nicht 'gchieiradu habe. Die Aufrechterhaltung dieses Zustandes berühre jedenfalls wichtige Interessen der Klägerin. Wenn auch richtig sei/ daß letzt nicht beurteilt werden könne, ob die Lebensgemeinschaft von Dauer sein werde, so fehle es doch an zedem Anhaltspunkt für die Annahme des Gegenteiles. TOIKSW1RT9CHMT ■« Politische Wirtschaft. Sie österreichische Handelsvertragspolitik. — Ae Erhöhung des Bankzinsfuher. Das österreichische Wirtschaftsleben hat in der letzten Woche zwei Ereignisse. zu verzeichnen, die von weitgehender Wirkung auf seine weitere Gestaltung sind. Um mit demjenigen Ereignis zu beginnen, welches die am längsten dauernde Wirkung übt, sei zunächst die Unterfertigung des Handelsvertrages mit der Tschechoslowakei hervorgehoben, welcher nach den bisherigen Dispositionen am 10. August in Kraft gesetzt werden soll. Das Wesentlichste an dieser Tatsache ist die unmittelbar bevorstehende Beendigung des vertragslosen Zustandes, der einige Monate andauerte und nicht nur den Handelsverkehr zwischen- Oesterreich und der Tschechoslowakei ungünstig beeinflußte, sondern, da an die Zollpositionen zwischen den beiden genannten Staaten auch solche mit Deutschland und anderen Nachbarländern gebunden. Waren, auch auf den Handelsverkehr im weiteren 'Maße lähmend.wirkte. .Wenn'wir nun das' Ergebnis der Handelsvertragsverhandlungen bettachten,'so fällt es ins Auge, daß der Handelsvertrag mit der Tschechoslowakei auf österreichischer Seite von Per Intention 'ausging, die Einfuhr ans der Tschechoslowakei zu drosseln, nicht die Ausfnhrmöglichkeiten ans Oesterreich zu vermehren. Wenn man von der Ermäßigung des tschechoslowakischen Weinzolles, absieht, Pie nur im geringen Matze dem österreichischen. Ltzeinexport zugute kommt, so findet man sehr wenig Möglichkeiten einer..Erhöhung der Ausfuhr nach der. Tschechoslowakei. Dagegen'ist'die starke Erhöhung, der Zölle für Textilwaren das hervorstechendste Charakteristikum des neuen Zolltarifes. Sie ist geschaffen worden, um die österreichische Produktion zu schützen, eitte Produktion, welche ■ an sich schon w t n i g lei st u n g s f ä-h i g ist. Das Uebel der Nachkriegszeit besteht, darin, daß alle neuen Staaten versuchen, geschützte Industrien zu 'schaffen, auch wenn die Voraussetzungen der Leistungsfähigkeiten nicht gegeben sind; Oesterreich aber hat noch' immer nicht begriffen, daß das Phantom der industriellen Autarchie , bisher nur Schaden, nie Nutzen gestiftet W. Eine ähnliche Beurteilung gilt -für die E r höh itu g d e s Zolles für G l a s und G l a s w a r e n, die in weitestgehendem. Maße vorgenomfnen wurde, um eine. Glasindustrie in Oesterreich emporzuzüchten. Betrachten wir aber die wirkliche Lage der Industrie in Oesterreich, so sehen wir, daß die ganze Politik des Schutzzolles es bisher nicht vermocht hat, die bestehenden österreichischen Industrien an der allmählichen Abwanderung zu verhindern. Wozu darin noch neue Industrien künstlich gehegt werden durch Methoden, die sich für die bestehenden nicht bewährt haben, ist unerfindlich. Ein zweites hervorstechendes Moment in der Konstruktion dieses Handelsvertrages ist die Erhöhung' des G e r st'e n z oll e s auf'zwei Goldkronen. Sie ist ein Zugeständnis an die österreichischen Agrarier, dessen Zweck nicht.recht einleuchtet. Es soll eine qualitativ schlechte Gerste,, wie. sie-infolge der Boden- und klimatischen Verhältnisse in Oesterreich produziert wird, vor der ausländischen Konkurrenz geschützt werden. Bedenkt man aber, daß die in Oesterreich produzierte Gerste für die Malzproduktion überhaupt.fast gar nicht in Betracht kommt, so ergibt sich, unter anderem. eine mutwillige Verteuerung des österreichischen Bieres, welche erfolgt, um die Ansprüche der österreichischen Agrarier wenigstens theoretisch zu . befriedigen. Eine so leichtfertige Wirtschaftspolitik ist wohl noch in keinem Lande betrieben worden. Sie zeigt sich übrigens in geradezu krasser Weise in der. Sanktionierung eines zwischenstaatlichen Mehlkartells mit Ungarn, eines Mehlkartells, das die Erhöhung der Mehl- und Brothr ei se ausschließlich auf die Verbraucher wälzen wirb.' Dieses vorletzte Stückchen österreichischer Wirschaftspolitik ist in den Kreisen der Me'h'thändler mit energischen Protesten ausgenommen worden. Sie weisen darauf hin, daß die Erhöhung des Mehlzolles von 1.70 auf 7 Goldkronen den Preis ungarischen Mehles um etwa 7 Groschen pro Kilogramm erhöhen wird. Nun verlängert die ungarischen Mühlen, daß ihnen bei künftigen Lieferungen nach Oesterreich die Differenz zwischen dem alten und neuen. Mehlzoll aus einer gemeinsamen Kasse der. österreichischen G r o ß m ü h l e n zum Teile rück-. vergütet werde. Diese Rückvergütung kann, nur . erfolgen, wenn die österreichischen Mühlen die Preise entsprechend erhöhen. , ' .'. ' ' " So sott mit dem Gelbe der österreichischen Konsumenten die - ungarische Mtthlenindustrie schadlos gehalten.. . werden, .. . . . . ‘ ein Vorgang, der in der gesamter: Wirtschaftsgeschichte.- der . Staaten ohne Beispiel dasteht. So - richtetsich die Wirtschaftspolitik des österreichischen Staates im Falleder. un-.- garischen Kartellsanktion g e g e n d e n Verbraucher, im Falle des Handelsvertrages mit der -Tschechoslowakei, gegen den Händler. Ein Staat wie Oesterreich, der seine ganze Wirtschaftsgrundlage, wenn er überhaupt eure. - hat, nur aus der intensiven Förderung des zwischenstaatlichen Handels ableiten muß, kann sich solche Wirtschafts- - politische Eskapaden nicht leisten, will er nicht seine »«fri- , schaftlichen Fundamente mutwillig untergraben. - -. - Mutwillen scheint im allgemeinen das. Leitmotiv .österreichischer Regie-,, rungskünste zu sein. Am 16. Juli hat Wien eine furchtbare ' politische Episode erlebt, die jedoch rasch liquidiert ivürde. Und schon wenige Tage später hat —.'man beachte diesZvohk" —7per öst erreichts.ch e Fin.anz mjnisi e r euie.<£u.. Höhung des Bankzinsfußes angekündigt, obwohl der General-" rat der. Oesterreichischen Nationalbank in seiner Mehrzahl auf Urlaub weilte, obwohl sich weder im Jnlande noch iyt'. , Auslandes Erscheinungen zeigten, welche auf tiefgehende Wirkungen der Vorfälle des 16. -Just gedeutet hatten. Da^ mit gelangen wir zu dem zweiten Ereignis in der österreichischen Wirtschaft, das in der letzten'Woche vorgefällen - ist: zur Erhöhung des Bankzinsfußes, einem Ereignis, das, durch eine Episode. ausgelöst, nur Episode bleiben muß, soll nicht die österreichische Wirtschaft schwer geschädigt'werden. Die Erhöhung des Bankzinsfußes von 6 auf 7: Prozent ist vom österreichischen Finanzminister ängekündigt und' dann prompt vom Exekutivkomitee, nicht vom Generälrat der' Oesterreichischen Nationalbank beschlossen worden. Die Begründung mag geldpolitifch annehmbar fein, wirtfchaftspolitifch ist sie es nicht. ■ ‘ Die Oesterreichische Nationalbank hat.für die Stützung der S ch i l l i n g w a h' r u n g in/bcii dem .blutigen Frei-, tag folgenden Tagen Mittel aufgewendet; ,es bleibt noch dahingestellt, ob . dies unbedingt notwendig!var, sicher aber. ist, daß kein Anlaß bestand, diese Mittel durch die Erhöhung des Zinsfußes wieder hereinzubtzingen.. Denn eine Verminderung des Barschatzes der Bank hätte die Deckung « der, Schillingnoten, die heute übernorckal ist, nicht derartig bss- ,. einflußt, daß größere Schwankungen.des Schillingkürses zu , befürchten gewesen wären. Die Zinsfußerhöhung ist diesmal ausschließlich -en An- ' leiheglänvigem Oesterreichs zugute gekommen, dafür aber hat sie den österreichischen Handel und die öfters. v reichische Jndnftrie neuerlich schwer belastet.. ...... c Wie auf solche Weise, dieser. Staat, wirtschaftlich zu. ixgendeiner Lebensmöglichkeit kömrnen. soll, ist unbegreiflich. Man. geht übrigens nicht fehl, tvenn man annimmt,. daß diese? Maßnahme der Oesterreichischen 'Nationalbaift dem österreichischen Finanzminister zuzuschreiben ist, der daraus. politisch Kapital schlagerr will. Gerade die Verquickung von Wirtschaft sind Politik,, einer Politik, die immer nur Parteipulitik ist/ ist . von Uebel. Besonders ist dies in Oesterreich der Fall, dessen Wirtschaft parteipolitische Experimente nicht verträgt. Söll der Arbeiter durch Arbeitslosigkeit gezüchtigt werden, wenn es pem Ilnternehmer die schjveren Zinsenlasten nicht gestatten, die Produktionsmöglichkeit seines Unternehmens voll. auSzunützen? Wird vielleicht dadurch eine Beruhigung, der PpMschen Atmosphäre erreicht? Viel eher ist das Gegerrteil der ' Fall, und die politische Diskonterhöhung ist daher njM mir ein wirtschaftlicher Schaden, sondern eine politische Dummheit,