Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 7 (1925)
- Issue
- Heft 2433 (30.11.1925)
- Date
- 1925-11-30
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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gelte 4 Men, Montag Menen Mon-enzettunq M. Nowemver IMü Vtt. SWS ütkerall nach Freiheit und Gerechtigkeit." Diese Antwort rvar sicherlich zum Fenster hinaus gesprochen, denn der Pichst -mußte wissen, daß der Journalist di ose Aeußerun- M der breitesten Oessentlichk'it mitteilen werde. In einer spateren Unterredung mit Soko'lvw hat der Papst ähnliche Aeußevungen kundgetan. Schon damals war Kardinal Gasparri Staats« sckretär, . der später alles mögliche getan hat, um die P.1 läslinabervegunfl zu stören. ltis ist ruchl Kd;' klar, was in der Zwischenzeit vorgefallen ist. Es kann aber nicht daran gelegen sein, ttift es sich damals noch um ein Pr.'jekt gehandelt hatte, das jetzt zur Wirklichkeit wurde, und daß man damals eitler „Utopie" Sympathien zum Ausdruck briltgen kannte, während man jetzt bie Tatsachen;u brtänlpfen glauben inüffc. Als im Jahre 1901 Theodor Herzl mit Papst Pius dem Zehnten sprach, hat sich dieser durchaus ablehnend verhalten, und zwar aus Gründen die durchaus religiöser Natur waren. Für ihn kam eine Rückkehr der Juden nach Palästina nur in Betracht, wenn sie sich zum Christentum bekennen. Wenn nun wieder eine ' Aenderung in der vatikanischen Politik emgetreten ist, so muß dies aus politische Verhältnisse zurück« Zufuhren sein, die uns bisher unbekannt sind. Die Stimmung des Vatikans ist frankophil geworden, und Frankreich hat in den ersten Jahren nach der Balfour-Deklaratioit in Verbindung mit dem Vatikan in Syrien und Palästina Politik gemacht. Ob nur diese Sympathie für Frankreich für Gasparri, der der tatsächliche Leiter der vatikanischen Politik ist, maßgebend ist, oder ob nicht a«ch andere Gründe, etwa ein gewisses Mißtrauen gegen das protestantische England entscheidend sind, entzieht sich unserer Kenntnis. Immerhin steht die Tatsache sest, daß der Vatikan seine Politik geändert hat, und so steht auch die Möglichkeit offen, daß wieder eine Aenderung inr günstigen Sinne erfolgen kann. Tatsache ist, daß im letzten Halbjahr der Vatikan eine viel reserviertere Stellung eingenommen hat, vielleicht hat auch die Niederlage der französischen Politik in Syrien dazu beigetrageu, unser Verhältnis günstiger erscheinen zu lassen, als dies noch vor einem Jahr der Fall war. Was unser Verhältnis zu Frankreich anlangt, so muß daran erinnert werden, baß es in den ersten Jahren nach der Balfour-Deklaration nicht allzu günstig war, und zwür nicht hauptsächlich in Paris, sondern vielmehr in den Kolonien, Heute ist es unsere Pflicht, zu sagen, daß die Regierungen Poincare, Herriol und Painleve der Palästinafrage durchaus sympathisch gegenüberstanden. Man konnte nicht mehr Nachweisen, daß irgendwie französische Hände dabei im Spiel waren, wenn eine Gegnerschaft gegen die Juden in Palästina im Spiele stand. Zn der Türkei haben wir zu unserem größten Bedauern gar keine Beziehungen. Cs ist dies nicht nur deshalb bedauerlich, weil die Türkei immerhin im Orient wieder ein Machtsaktor geworden ist, und weil sie tatsächlich versucht, ein gutes Verhältnis zu den Arabern herzustelleit, sondern weil uns mit der Türkei alte freundschaftliche Bande verknüpfen. Wir können und wollen nicht vergeben, daß die Türkei durch Jahrhunderte hindurch das Asyl aller gedrückten Juden war. Deshalb müssen wir uns bemühen, mit der Türkei freundschaftliche Beziehungen zu unterhalten, auch wenn wir die Türkei momentan nicht brauchen. Denn es gibt im Orient keinen Faktor, den wir nicht einmal brauchen werden. ES ist sicherlich ein Unrecht, daß man die Türkei gewissermaßen beiseite läßt. Denn eS gibt Symhtome dafür, daß jetzt der gegebene Augenblick ist, um mit den führenden Männern der Türkei in ein Verhältnis zu kommen, von dem ich überzeugt bin, daß es für Palästina Md seine Entwicklung auS ökonomischen und politischen Gründen nur förderlich sein kann.' AuS dem oben Gesagten geht hervor, daß die Fragen der auswärtigen Politik nicht nur für die führenden Zionisten äußerst wichtig sind, sondern daß jeder an der Zukunft unseres Volkes und an dem Aufbau Palästinas interessierte Jude sich mit diesen Fragen mehr beschäftigen sollte, a!S eS bisher geschehen ist. Wir sind eine demokratische Bewegung und wir wünschen, daß unsere Bewe-' gung demokratisch geführt wird. Wir wollen den Wünschen der Juden Rechnung tragen, aber dazu ist es notwendig, daß wir ihre Wünsche tragen, aber dazu ist eS notwendig, zu wünschen, mutz man die Politik nicht nur kennen lernen, sondern sie auch verstehen. Aorikurrenzkamps bis auir Wffer. Kolporteurschlacht vor dem Volkstheater. Samstag nachts entspann sich vor Beginn der Nachtvorstellung der russischen Truppe »Der blaue Vogel" im Deutschen Volkstheater zwischen den vor dem Gebäude Programme verkaufenden Kolporteuren wegen der Platzaufstellung ein Raushandel, der in eine Messerstecherei ausartete und bei der mehrere Beteiligte verletzt wurden. Im Verlaufe der Rauferei wurde der Kolporteur Joses Koppstein von seinem Kollegen Franz Nowak durch einen Messerstich ins Gesicht verletzt und muhte durch die Reltungsgesellschast ins Allgemeine Krankenhaus gebracht werden. Sein Bruder Rudolf K op p st e i n erlitt eine leichte Stichverletzung im Gesichte, ferner der Geschästsdiener Leo Höbinger eine Stichverletzung im Gesäß und der Zahntechniker Johann B ä r n k l a u zwei Stichverletzungen im Gefickte, während der Hilssarbnter Friedrich Nowak durch Fußtritte in den Unterleid verletzt wurde. Zu dem Rausexzeß kam eS, weil vor der Nachtvorstellung die sonst vor anderen Theatern stehenden Kolporteure vor dem Deutschen Bolksiheater gegen die ständig dort verkaufenden Kolporteure Stellung nahmen. Es hatten sich mehr als 50 Kolporteure vor Beginn der Vorstellung eingesundeir. tzrdpkcht und Abbau im jüdischen MMmtml. Von Dr. Leo Goldhamvrer. Voraussetzung einer normalen nationalen Wirtschaft ist das Vorhandenst in einet möglichst zahlreichen, unter den günstigsten Bedingungen lebenden Bauernschaft; Grundlage eines materiell gesicherten städtischen JndustriearbeiterstandeS tunlichst billige, gesunde Wchngelegenheiten znr Verfügung, zu stellen. Die Lösung dieser Probleme ist abhängig von der Form des Besitzes an Grund und Boden in den in Frage kommenden Staaten, bezw. Städten. * Die heute fast allgemein herrschende Besitzform ist sie des nneingeschränkten, freien Eigentums nach römisch-rechtlichem Be» griffe, so Saß man sich allgemein gewöhnt hat, dieser als die ursprüngliche, einzig mögliche und also unabänderliche Form anzu- , sehen. Und doch läßt sich Iw Gegenteil in fast allen allen Kulturstaaten feststeüen, daß dies nicht der Fall tyot! Im Judenreiche gehörte der Grund und Boden Gott^ der ihn zur zeitweiligen Benützung den Meschen überließ. In jedem Jubeljahr, also nach Ablauf von je fünf Jahrzehnten, siel altes wieder in das Obereigentum GotteS zurück. In Aegypten war der Staat, bezw. der König als der nach außen hin anstretende Repräsentant der Gemeinschaft, der eigentliche Eigentümer deS gesamten Grund und Badens; der ägyptische Bauer war lediglich sein Zeitpächter. Auch in Griechenland, Kleinasien und allen anderen Landern griechischer Kultur bildete der j Grund und Boden nicht das Eigentum einzelner physischer Per- I sonen, fon&?rti gehörte dem griechischen Staate, der sich , in der! Regel mit der Stadt deckle, den religiösen Körperschaften und - sonstigen juristischen Personen; bildete doch der diesen gehörende Boden ein Attribut ihres Wesens, auf dar sie nicht verzichten konnten; waren doch die Ländereien die sicherste GruMage alles Reichtumes und jedes sozialen Einflusses! Selbst ttt Rom hatte sich eine eigene Form des'Gemeineigentums herausgebildet, .die eine Synthese der Rechte des Obereigentümers mit den Wünschen deS tatsächlichen Blitzers darstellte. Wir können also überall im Altertum einen Obereigentümer, der genmhnlich eine öffentliche Körperschaft war, von dem. tatsächlichen Besitzer deS Grund und Bodens unterscheiden, der für längere oder kürzere Zeit Pächter desselben war und einen gewissen Zins, den „EckpachtzinS", entrichtete. Mmählich bildete sich jedoch die private Erbpacht heraus, die dann zum gänzlichen Untergang dieser Besitzform führte. Der Grund ist darin gelegen, daß der öffentliche Obereigentümer in dem Pachter nicht den aus- Hbeutenderi Bertrags„gegner" sicht, sondern eigene Glieder, deren Wohlergehen die Basis seiner eigenen Existenz ist, während der private Verpächter immer bestrebt ist, über die chm gezogenen Grenzen hinauszugehen und seine wirtschaftliche oder politische Uebrtmacht zu seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse auszunützen. Im Mittelalter lebte dke Erbpacht wicker ruf und war bis in die Neuzeit hinein eine der häufigsten Formen deS Bodenbesitzes; wollte doch die Kirche, die stärkste Wirtschastsnracht, ihren ausgedehnten Besitz verwerten, ohne ihr Obereigentum aufzugeben. Aber in dem damals herrschenden Milieu und unter dem Einfluß der mittelalterlichen sozialwirtschaftlichen Einrichtungen nahm sie derartige grundlegende Veränderungen an, daß sie tatsächlich einem völligen Anchören gleichkam. In der Neu^it begann der Erbpacht wieder eine bedeutende Rolle zu spielen, und zwar hauptsächlich bei der sogenannten „Inneren Kolonisation", die eine höhere Kultur in der Landwirtschaft bezweckte, welche wieder die Hebung des Bauernstandes znr Voraussetzung hatte, der durch das trostlose Dasein, daS er zu führen hatte, in ein verzweifeltes, stumpfsinniges Vegetieren versunken war: Ueberschuldung, wilde Spekulation, übermäßige Parzellierung des Bauernbesihes, die Flucht vom flachen Lande — alles Früchte de) freien Eigentumes —, waren die Ursachen dieser trostlosen Situation. Die am meisten in die Augen springenden Vorteile der Erbpacht sind zunächst, daß der Pachter nicht gezwungen ist, einen Teil seines Kapitals zu immobilisieren, sondern «S zur Gänze als Betriebskapital verwenden kann, sseirr Pachtzins ist wesentlich niedriger als die Zinsen des Grundwertes, mit dessen Höhe er nichts zu tun hat; schließlich wird der Bodeneigentümer sehr häufig in seine Stellung als Landwirt hineingeboren, während Pächter nur derjenige wird, der in sich den Berns hierzu fühlt. * Das Wesen der Erbpacht besteht darin, daß der Eigentümer und der eigentliche Besitzer des Bodens nicht identisch ist. Run läßt sich von dem Boden nur bei intensivster Bewirtschaftung, also bei größter Verwendung von Kapital und Arbeit die für die überall im Wachsen begriffene Bevölkerung notwendigen Nahrungsmittel herausschlagen. Es kann aber den Bauern nicht zugemutet werden, derart große Ameliorationen vorzunchmen und dort zu säen, ivo sie nicht sicher sind, baß auch die Ernte ihnen gehören wird. Es muß also eine Synthese zwischen den Forderungen des Bodenbebauers witb den bestehenden Rechten des Obereigentüiners gesunden werden, d. h. es muß dem Bebauer ein gesichertes, cigentumS« ähnliches Besitzrecht gegeben und zu gleicher Zelt dem primären Eigentümer sein Obereigentum gewahrt werden. Diese Synthese hat der Keren Kajemeth in Palästina in den folgenden Bestimmungen seiner Verträge gefunden, die es bewirken, daß der Erbpächter sich , genau so mit dem Boden verbunden fühlt, wie der freie Eigentümer, und wie dieser bereit ist, alle Opfer zu bringen, um. die Arbeitsstelle seiner Familie zu erhalten. Ueberlassung des Bodens, an den Bebauer aus die Dauer von U Jchren, verbunden mit einem besonderen Erbrecht, Verbot der eigenmächtigen Parzellierung, bezw. Zusannnenlegimg von mehreren Parzellen, .Beschränkung der freien Veräußerung und Verschuldung und schließlich Hrimfall- und Moderkaussrecht, mit anderen Worten, der Bebauer des Bodens erlangt eigentumsähnliche Rechte, die ihm und seinen Nachkommen den dauernden Besitz seiner Stellen gegen geringfügige, fcstumschrickene Leistemgen sichern; der Erbpachtzins beträgt 3 Prozent, gerechnet vom gemeinen Werte der Pachtstellen, wobei üieser am Lande in längeren, in den Städten in kürzeren Zeitabschnitten immer von neuem festgestellt wird; seine VerfügungSsreiheit über den Boden ist eingeschränkt durch öaS Recht des ObereigentümerS, gegen eine wilde Parzvlliernng oder Zusammenlegung Einspruch zu erheben. Durch dieses Recht soll das Prinzip der jüdischen Selbstarbeit gewahrt werden und die Entwicklung einer normalen Landwirtschaft gefördert werden. Bei einer intensiven Wirtschaft kann sich nämlich die Möglichkeit ergeben, die heute einem Pächter zugewiesene Grundfläche als zu groß zu finden und soll daher der Keren Kajemeth in der Lage sein, um mehr Stellen frei zu bekommen, eine Unterparzellierung vorzunehmen, andererseits soll dem Pächter die Möglichkeit genommen werden, durch Zusammerllegung von mehreren Parzellen ein derartiges Gelände zu bekommen, welches er nicht selbst, bezw. mit seinen Familienmitgliedern zu bearbeiten in der Lage wäre. * Unter dem Erbbaurecht verstehen wir das gmndbücherlich eingetragene, gegen jeden Dritten wirisame Recht, fein eigenes Bauwerk auf fremdem Grund zu errichten und zu besitzen, und zwar gegen ein jährliches Entgelt. In den Staaten mit germanischem Rechte, in Deutschland und England, waren alle Städte in der Form der bloßen Löihe deS Bodens erbaut worden; in England ist diese Form auch heute noch gang und gäbe, während sie in den deutschen Städten meist zur ewigen, vererblichen wurde und sich fast durchgehendS in ein freies Eigentum verwandelte. . Von der modernen Bodenreformbewegung wird der Eckbau verlangt, damit einerseits die Gemeinde alS Eigentümerin größerer Baugrundkomplexe die Preistreiberei auf dem Real!- tätenmarkte verhindere und die Besiedlung in solche Bahnen lenke, die für die Zukunft der Ortsbevölkerung erwünscht ist — also Frmilienhäuser mit kleinen Garteri, an Stelle enger Hochbauten weite Flachbauten; schließlich bamit die Gemeinde den Großteil deS durch ihr Wachstum und ihre Aufwendungen entstehenden Wertzuwachses des Bodens auch selbst erhalt. DaS Obereigentum des Bodenherm tritt beim Erbbau darin in Erscheinung, daß er einen Anspruch aus den ErbzinS und die Aussicht hat, das „Wiederganzwerden", die Konsolidierung seines Eigentums durch Wegjall des dieses beschränkenden Erbbau- - rechtes zu verlangen. Es ist kein Geheimnis mehr, daß in den meisten Fällen der heutige Hauseigentümer nichts anderes ist als ein interessierter und bezahlter Verwalter für die wahren Herren, die Hypothekargläubiger, so daß ein Erbstätter, dem das eigene Haus auf fremdem Grund für eine längere Zeitperiode und mit dem Vorrecht, es auch unter gewissen Voraussetzungen weiterzuvererben, unentziehbar gehört, bedeutend fester und sicherer in Haus und Stadt sitzt als der Erster«. Die Vorzüge des LrbbaueS sind mannigfache: .. » Er ist zunächst vorteilhafter als die Errichtung eines Hauses auf einem Boden, der im freien Eigentum des Bauführers steht; bekanntlich wurde und wird von Privaten„. derart gebaut, daß sich dieser die Bausumme zum großen Teile im Darlehenswege und Verhypothezierung beschafft. . Während also der Erbstätter lediglich den festen, unsteigbaren Zinsfuß — im Frieden 2 Prozent des gemeinen Wertes — zu bezahlen hat, muß der Hypothekargläubrger einen weit höheren Zinssatz — im Frieden i bis 5 Prozent — entrichten uwd ist noch außerdem der Gefahr der Aufkündigung des ganzen Darlehens ausgesctzt. Der Erbbau ist daher auch ungefährlicher, weil bei Zahlungsunfähigkeit der Ärcditkäuser, bezw. Kreditbausührer für die noch ausfallende Kanssumme hastet, die ihn in ihrer Unerschwinglichkeit ruiniert, während der Erbstätter nur für die fehlende Erbzinsrate anszukommen hat. Schließlich ist auch der Erbbau billiger, da der Bckenherr zugleich mit seinem Eigentum auch den in der Zukunft etwa eintretenden Wertzuwachs behält mnd somit bei der Bemessung des Erbbauzinses ihn gar nicht ins Kalkül zu ziehen braucht. Welche Bedeutung daS Gemeineigentum an Grund und Boden in den Städten hat, kann man wohl am besten an der Wohnpolitik der Gemeinde Wien sehen, die einerseits, im Verein mit dem Mietengesetze bewirkt hat, daß die Wohnzinse nicht nach Willkür von den Hauseigentümern bemessen werden und bafe andererseits die Spekulation mit den Baustellen, die vor dem Kriege und in der ersten Zeit des NachkriegeS ihre höchste Blüte erreicht hatte, vollständig lahmgelegt wurde. In Berücksichtigung all dieser Umstände hat der Keren Kajemeth seine Bodenpolitik in den Städten eingerichtet. Der Erbbauzins für vorstädtische Gründe' beträgt 3 Prozent, für städtische Gründe 4 Prozent des gemeine» Wertes, der ebenfalls nach kurzen Zeitfristen immer von neuem festgesetzt wird. Leider waren die dem Keren Kajemeth zur Verfügung stehenden Mittel bisher so gering, daß er nicht imstande war, rechtzeitig derartig große Komplexe du Baustellen in den Städten selbst oder in den Vororten anzukaufen, um wirksam in die Preisbildung der Baustellen einzugreifen und mit Erfolg die in der letzten Zeit' immer mehr um sich greifende Bodenspekulation zu durchkreuzen. * . Wir stcheu vor der für die erste Halste Dezember in Aussicht genommenen Chanukaaktion des Keren Kajemeth ^'Israel Möge sich jeder von der Wichtigkeit und Bedeutung deS Keren ' Kajemeth ('Israel für die Durchsührmrg der im Eingang angeführten Prinzipien im klaren sein und durch Beitragnng seiner Schersleins zur Venvirklichung ^derselben mitheljen. sie Mumung der 88!«« Sone. London, 29. Noveml'M, Das Neutersche Burean meldet aus Köln» die Räumung der Kölner Zone werde am Montag erfolgen, also elinen Tag - früher, als urspniinglich vorgesehen war.