Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 7 (1925)
- Issue
- Heft 2385 (13.10.1925)
- Date
- 1925-10-13
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Mm, DlenStag Wiener Morgenzeitung itattfm m Steiger vor den Teschwomen Ser erste Berhandlungstag. — Sie Anklageschrift. Pull »vrr, (Kchknpfweste) Geffer» hat in Lemberg der Mentatsprozeß gegen fot Studenten Stanislaus Steiger seinen Anfang genommen Ken Gericht unserer Lemberger Spezialikorrespondenten über den Berhandlungsbeginn lassen wir weiter unten folgen). Die Anklageschrift, deren wesentlichen Inhalt wir (in der ,Mr. Morgenzeitung" vom 11. und 12. d.) Ar zu den Darlegungen des Staatsanwalts über die an die Redaktion der „Chwila" gelangten anonymen Briefe angeführt haben, bemerkt zu dieser Angelegenheit — die anonymen Briefe hatten zum Inhalt, daß das Attentat auf den Polnischen Äaatspräsidenten von einem Mitglied der „Ukrainischen militärischen Organisation" verübt worden sei — folgendes: Der Zeuge Rechtsanwalt Dr. Hankiewicz, dem der Redakteur der „Chwila", Dr. Rosmarin, eines dieser SchrWücke vor der Uebergabe an das Gericht gezeigt hatte, erklärt, daß ihm eine Organisation dieses RemrenS unbekannt und daß er diesem Namen zum erstenmal begegne. Ferner erklärte er diese Schriftstücke mit Bezug auf ihren Stil und Wortschatz als mißlungene Falsifikate. Schriftsachverständige, denen im Bovlauf der Untersuchung die Originale dieser Schriftstücke sowie ein von Mikitin handschriftlich geschriebener Brief vorgelegt wurden, sagten aus, daß beide Schriftstücke sowie der Brief Mikitms von derselben Hand stammen. Mikitin selbst hat in der Untersuchung seiner Stvasangelegenheit ausgesagt, daß er selbst diese Schriftstücke über Ersuche« dritter Personen zum Zwecke der Entkräftung der gegen Steiger erhobenen Beschuldigungen angefertigt habe. (Sowohl über die Identität der Schrift der anonymen Briese und der Schrift MikitinS als auch über die Beeinflussung Mikitms durch dritte Personen, diese Briese anzufertigen, hat der Prozeß Kornhaber und Genossen andere Ergebnisse gezeitigt, als die Anklageschrift darlegt. — Die Red.) Die Anklagebehörde legt auch der anonymen, an das Polizeikommisiariat in Przemysl gerichteten Postkarte vom 3. September 1824 keine Bedeutung bei, in der ein Anonymus das Kommissariat verständigt, daß in der Gesellschaft „Nasz Prapor" beschlossen worden sei, am 5. September 1924 ein Attentat auf den Präsidenten in Przemysl, hierauf sodann in Lemberg m verüben und daß die Attentäter bereits ansgelost worden seien. Die Tatsache der Abfendung dieser Karte sowie ihr Inhalt gelangte» erst tm Oktober 1924 zur Kenntnis der Polizei. Die Untersuchung ergab, daß eine Gesellschaft ,/Nasz Prapor" nicht bestehe; in Lemberg erschien zwar eine Zeitschrift ,Aasz . Prapor", die jedoch im Mai 1924 den Namen in „Prapor" abänderte und nach zwei Monaten überhaupt zu erscheinen aufhörte. Die polizeilichen Nachforschungen haben, wie die Anklage ausführt, nicht ergeben, daß in i kommunistischen oder ukrainischen Kreisen ein Attentat auf den Präsidenten beabsichtigt oder vorbereitet worden wäre. Daher erscheint dem öffentlichen Ankläger der Verdacht begründet, daß die Absendung der anonymen Karte vom 3. Septentber 1924 an das Kommissariat in Przemysl nichts anderes bezweckte als eine Ablenkung der Untersuchung nach einer anderen Richtung. Dieser Verdacht erscheint dem Staatsanwalt durch die Tatsache ^bekräftigt, daß am 22. September 1924 ein anonymer Brief an den Verteidiger Steigers Dr. Grek kam, in welchem der Briesschreiber darauf hinweist, das Kommissariat in Przemy'sl habe einige Tage vor Ankunft des Präsidenten in Lemberg eine Warnung erhalten, daß auf den Präsidenten in Przemysl und Lemberg ein Attentat verübt werden würde und daß bet Attentäter aus den Mitgliedern der Gesellschaft „Nasz Prapor" ausgelost wurde. Der anonyme Briefschreiber fragte an, was die Polizei mit dieser Karte gemacht habe und lenkte die Aufmerksamkeit darauf, daß diese Nachricht dem weiteren Strafverfahren gegen Steiger dienen könne. Die Staatsanwaltschaft hat die Vorlage der an die Redaktion des Lemberger Tagblattes „Chwila" gerichteten anonymen Briese, ferner der anonymen Briese aus Rawa-Ruska, der anonymen Postkarten an das Polizeikommissarmt in Przemysl sowie an Steigers Verteidiger Dr. Grek, des anonymen Brieses an die Kronzeugin der Anklage, die Ainzerin Pasternak (diese Zeugin, eine getaufte Jüdin, wird allgemein als exaltierte Frau bezeichnet) beantragt und verlangt auch neuerliche Einholung von Gutachten zweier Schriftexperten. Die Anklagebehörde hat ferner die Ladung von 61 Zeugen beantragt. Die Anklage zieht aus dem Ergebnis der Voruntersuchung den Schluß, daß Steiger für das Verbrechen des Meuchelmordes und das Verbrechen gegen § 4 des Sprengstoffgesetzes zur Verantwortung zu ziehen sei, wobei die Vollisührung des Verbrechens nur durch Zufall nicht erfolgte, also die Strasverantwortung in vollem Ausmaß aufrecht bleibt. * Zu der umfangreichen Anklageschrift erhalten wir von unserem Lemberger H.-Korrespoudenten die folgenden erklärenden Darlegungen: Zunächst muß bei Beurteilung der Anklageschrift ein Umstand als der wichtigste beachtet werden. Die Anklage gegen Madislaw Steiger ist auf mittelbaren Beweisen ausge-'baut. Die Staatsanwaltschaft unternimmt somit die Führung eines ausgesprochen förmlichen Indizienbeweises. Zur Unterstützung der Anklage steht dem Staats«nivalt nur ein einziger Zeuge zur Verfügung, der behorchtet, Steiger als den Täter bestimmt bezeichnen zu können. Es ist dies die Lemberger Ballettänzerin Pasternak. Da aber viele Momente gegen Re unbedingte Glaubwürdigkeit dieser Zeugin vorliegen, findet es die Staatsanwaltschaft selbst für richtig, diesen ihren wichtigsten Beweis nur att Ausgangspunkt eines großangelogten Indizienbeweises zu vertuenden. Zur Unterstützung wird eine ganze Reihe von Zeugen angeführt, welche im kritischen Moment sich am Tatort befunden haben und daher Gelegenheit hatten, verschiedene Wahrnehmungen zu machen. Mit Ausnahme eines einzigen dieser Zeugen kann keiner etwas mit Bestimmtheit betreffs der Person des Angeklagten Steiger angeben. Ihre Aussagen beziehen sich nur auf den D r t, von welchem die Bombe geworfen wurde, ferner auf ein« oder einige Personen, die nach der Tat sich schleunigst vom k-S’ ■» * ■£ a-f»j j ’t« VÄ Vly Vr ‘ T"^!;• - ■ i% r » r k ' -A , - L - " ' Stanislaus Steiger. Tatort entfernten — besagen aber durchaus nicht, ob die Person, welche sie als Täter bemerkt zu haben glauben, Steiger gewesen sei. Vielmehr können alte diese Angaben sich ebenso auf Steiger wie auf einen anderen Täter beziehen. Die Anklageschrift bezeichnet jedoch diese sämtlichen Anssagen als Bestätigung der Aussage der Zeugin Pasternak. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, die Stichhältigkeit dieser Schlußfolgerung zu beweisen. Um so mehr, als die Aussage der Pasternak selbst als großes psychologisches Rätsel erscheint. Zeugenaussagen bestätigen, daß die Pasternak unmittelbar nach der Tat Steiger nur in unbestimmter Form als Täter bezeichnet; erst im Laufe des polizeilichen Verhörs haben sich ihre Angaben bis zur Sicherheit verdichtet. Es wird auch Gegenstand der Verhandlung sein, zu überprüfen, welche Wirkung auf die Zeugin Pasternak der Umstand hatte, daß sie wegen ihrer Aussage gegen Steiger eine Huldigungsadresse von einer antisemitischen Frauenorganisation erhielt und geradezu als Nationalheldin gefeiert wurde. Man wird feststellen müssen, was die Pasternak bei den im Moment der Tat vorgelegenen Beobachtungsverhältnissen tatsächlich beobachten konnte und was, selbst beim besten Glauben, möglicherweise bloß als Ergebnis und Nachwirkung von Stimmungen zu werten ist. Die Staatsanwaltschaft scheint dies nicht übersehen zu haben, was daraus zu entnehmen ist, daß sie sich bemüht, den Ring der Indizien durch ein Motiv der Tat zu schließen. Der Mangel eines Motivs müßte der Aussage des einen Zeugen jeden Halt benehmen, und dies dürste auch bei der Ueberweisung der Angelegenheit an das ordentliche Verfahren schwer ins Gewicht gefallen sein. Seinerzeit wurde nämlich anläßlich der Verhandlung vor dem Standgerichte nach dem Motiv der Tat Melkstrümpfe D. Holzer Haridschuyl VI, Mariahilferstrahe 89 — II., Taborstraße 18 6»s geforscht und keines gefunden. Nunmehr gibt die Anklageschrift ein solches Motiv an. welches ihr die Aussage des Kommandanten der Lemberger Krintzinal-- polizei Lulomski lieferte. Dieser gab im Laufe der Untersuchung an, daß Steiger lvährend seines Verhörs bei der Polizei, als» noch vor der Verhandlung des Standgerichtes, sich ihm gegenüber geäußert habe, er sei zwar Mitglied einer z i o n i st i s ch e n Verbindung, aber mit ihrem Programm nicht einverstanden, vielmehr glaube er, daß es besser wäre, werm alle Unterschiede der Nationalität und Konsession verschwinden und die Menschen sich als Brüder gegenüberstehen würden. UeberdieS soll er wegen der Verhält »issever Juden i« Polen Klage geführt und daraus hingewieseir halben, daß die jüdische akademische Jugend unter dem Numerus clausus sehr leidet. Aus Grund dieser Aussage bezeichnet die Anklageschrift als Motiv der rat Steigers Unzufriedenheit mit de« bestehenden Verhältnissen sowie seine Absicht, durch daS Attentat vor aller Welt gegen diese Verhältnisse zu demonstrieren. Allerdings fällt eS auf, daß Lulomski diese für jeden Kriminalisten äußerst wichtig Aussage erst tm Februar 1925, 'demnach «fünf Monate lang na ch d e r V e r ha ndl u ng des Standgerichte's, vor dem Untersuchungsrichter abgelegt hat. LukomSki entschuldigt dies mit Vergeßlichkeit, welche beim Kommandanten der Lemberger Kriminalpolizei, der die erste Untersuchung und die ersten Verhöre geführt hat, jedenfalls eigentümlich erscheint, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß Äukomski vordieserAuSsageeinigeMale «invernommen wurde und davon keine Erwähnung getan hat. Steiger bestreitet, diese Aeußerungen gemacht zu haben. Im Polizeiprotokoll sind solche Aeußerungen Steigers auch nicht verzeichnet. Gin sehr interessantes Kapitel der Anklageschrift bezieht sich auf das Beweismaterial, welches bei der gegen die Lemberger jüdischen Bürger Kornhaber, Glasermann ' und Konsorten im August dieses Jahres durchgeführten Verhandlung eingehend behandelt wurde. Wie erinnerlich, wurden alle diese Bürger freigesprochen. Da aber die Anklageschrift gegen Steiger n o ch v o r d e m Urteil , in diesem Prozeß fertMestellt wurde, beruft sich ■ der Staatsanwalt in der heute verlesenen Anklageschrift auf Beweise, die durch das erwähnte Urteil inzwischen vollkommen entkräftet wurden. So beruft er sich auf die Aussagen des Mitangeklagten in dem erwähnten - Prozeß, Mkitin, und versucht auf Grund seiner Aussage Behauptungen der Verteidigung zu enntkräften. Mkitin aber hat später seine Aussage widerrufen und das Urteil de's Gerichtshofes selbst bezeichnet seine Widerrufene Aussage, welche der Staatsanwalt zum Ausgangspunkt der Anklage angenommen hat, als ganz unglaubwürdig. Dadurch fällt aus dem Fundament der Anklage ein wichtiger Grundstein. Durch die Ergebnisse «des erwähnten Prozesses erscheinen auch andere Schlußfolgerungen der AnAageschvift als überholt. Die Anklageschrift nimmt zum Beispiel an, daß Re anonymen Briefe, welche nach Steigers Verhaftung' von einer mMtärischen ukrainischen Organisation an die Redaktion der Mischen Tageszeitung „Ehwil a" gelangten und angaben, daß nicht Steiger, sondern ein Mitglied der unt>evser>t>igteu ukrainischen Organisation das Attentat vollbracht habe, Fälschungen des Mikitin waren und daß eine solche militärische Organisation überhaupt nicht existiere. Nun liegt inzwischen das Urteil gegen Mkitin vor,-welches ihn zwar wegen Verleumdung bestraft, aber den Mkitin von der Anklage, die Briefe an die „Ehlvila" gefälscht zu haben, fteispricht. Andererseits wurde die Existenz einer solchen mMtärischen Organisation inzwischen zweifellos sestgestellt. Ferner 'hat nicht lange nach dem Prozeß gegen Koruhaber, Mikitin und Genossen die politische Polizei eine geheime Ukrainische militärische Organisation ausgedeckt und eine Anzahl von Mitgliedern derselben verhaftet. Diese ukrainische militärische Organisation hat, wie jetzt festgestellt wurde, vor ungefähr, einem Jahre einen Uebersall äuf die Lemberger Hauptpost ausgeführt und einen Postwagen mit Geldsendungen beraubt. Es wird angenommen, daß ihr auch Ähnliche Ueberfälle in verschiedenen Orten Ostgaliziens zur Last zu legen siäd. Die Lemberger Kriminalpolizei hatte trotz eingehender Untersuchungen, die ihr in Sachen der anonymen Briefe und auch der Posträuber aufgetragen worden waren, eine geheime ukrainische Militarorganisation nicht seststellen können. Die von der politischen Polizei gemachte Feststellung, rückt nun -die Angelegenheit der anonymen Briefe, äks deren Absender eine bisher stets als sagenhaft bezeichnet« geheime ukrainische Militär- , organisation genannt war, in ein ntzues Licht. r* an«roiTSM*»&7rr