Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 7 (1925)
- Issue
- Heft 2365 (22.9.1925)
- Date
- 1925-09-22
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 8 Wien, Dienstag c) daß sie, wenn ihr Antrag genehmigt wirb, die Ab« sicht hat, in Palästina zu verbleiben. 2. Ein. Naturalisationszercifikat tritt nicht in Kraft, bevor der Antragsteller den Eid der Staatszugehörigkeit' geleistet hat. Sofern Personen die Erlaubnis dazu erhalten, dürfen sie an Äelle eines solchen Eides eine feierliche Versicherung oder Erklärung abgeben. 3. Die Erteilung eines Natu-ralisationszertisikats soll absolut aus Grund der Einsicht des Oberkommissärs erfolgen, der mit oder ohne Angabe des Grundes das Zertifikat bewilligen verweigern kann, wie es für das allgemeine Wohl nach seiner Meinung . am besten ist; gegen seine Entscheidung kann keine Berufung eingelegt werden. 4. In dem Falle, daß eine Frau vor ihrer Ehe mit einem Ausländer eine palästinensische Staatsangehörige war und ihr Ehemann gestorben oder ihre Ehe gelöst wor- ■ den ist, sollen die Bestimmungen des Absatzes 1 a) dieses : Artikels bezüglich des Aufenthaltes nicht gelten. 5. Der Obertommissär kann in einem besonderen Falle, wenn e% es für nötig hält, ein Naturalisationszertifikat erteilen, o'bgleich die zwei Jahre Aufenthalt nicht während der dem Antrag unmittelbar vorangehenden drei Jahre gewesen sind. 8. Eine Pevson, der der Obevkommissär ein Naturalisationszertifikat auf Grund der Verordnung dieses Artikels erteilt hat, erhält alle politischen und anderen Rechte, Potenzen und Vorrechte und ist allen Verpflichtungen, Pflichten und Verantwortungen unterworfen, die ein palästinensischer Staatsbürger erhält oder denen er unterworfen ist. 9. 1. Jedes minderjährige Kind einer Person, die ein Naturalisationszertifikat beantragt, kann mit der Genehmigung des Oberkommissärs namentlich in das Naturalisationszertifikat mit eingetragen werden und soll dadurch ein palästinensischer Staatsbürger werden. Es bleibt Vorbehalten, daß das Kind zwölf Monate, nachdem es volljährig ist, für eine fremde Staatsangehörigkeit optieren kann; damit verliert es die palästinensische Staatsangehörigkeit. 2. Der Oberkommissär kann in einem besonderen Falle einem MnLevjährigen ein Naturalisationszertifikat erteilen, gleichgültig, ob damit die Bedingungen dieses Gesetzes erfüllt worden sind oder nicht. 19.1. Wenn der Oberkommissär erfahrt, daß ein von ihm erteiltes Naturalisationszertifikat durch f a lsche Angaben oder Betrug oder Verheimlichung von irgend welchen Dingen erworben wurde, oder daß diese Person, der das Zertifikat erteilt wurde, seit der Erteilung drei Jahre außerhalb Palästinas gewohnt hat oder fich durch Rede oder Tat unfreundlich oder illoyal gegen die Palastinaregierung gezeigt hat, kann der Oberkommissär mit der Genehmigung einer der Oberstaatssekretare Sr. Majestät das Zertifikat durch Verordnung zurückziehen, und die Verordnung der Zurücknahme soll an dem Tage in Kraft treten, den der Oberkommissär bestimmt. 2. Der Oberkommissär kann aus den -gleichen Gründen und auf Grund derselben die Genehmigung einer Erklärung zur Erlangung oder Beibehaltung der palästinensischen Staatsangehörigkeit, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gemacht wurde, annullieren, und die Gültigkeit dieser Annullierung soll die gleiche sein, wie es im Artikel 2 dieses Gesetzes für den Fall der Zurückziehung eines Naturalisatronszertifiküts bestimmt ist. Falls der Oberkommissär ein Naturalisationszertifikat zurückzieht oder eine Erklärung annulliert, kann er anovdnen, daß das Naturalisationszertifikat oder ein anderes Dokument, aus dem die Annahme der Erklärung hervorgeht, zurück gegeben und vernichtet wird. Wenn die betreffende Person sich weigert oder versäumt, das Zertifikat oder die Dokumente zurückzugeben, so wird sie m i t einer Geldstrafe bis zu 10V Pfund Sterling bestraft. 11. 1. Wenn ein Naturalisationszertifikat zurückgezogen worden ist, kann der Oberkommissär bestimmen, daß die Ehefrau und die minderjährigen Kinder (oder einige von ihnen) -der Person, deren Zertifikat zurückgezogen wurde, ebenfalls 'die palästinensische Staatsangehörigkeit verlieren. Eine solche Person soll als Ausländer betrachtet werden. Wenn jedoch der Oberkommissär nicht derartiges verfügt, sollen die Frau und die minderjährigen Kinder der Person, deren Zertifikat zurückgezogen worden ist, nicht davon betroffen werden und sollen palästinensische Staatsbürger bleiben. Es bleibt Vorbehalten, daß a) es gesetzliches Recht der Frau einer solchen Person, ist, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage der Zurückziehung für eine fremde Staatsangehörigkeit zu opti^ren, dadurch soll sie und ihre minderjährigen Kinder die Palästinensische Staatsangehörigkeit verlieren und als Ausländer betrachtet werden. b) Der Oberkommissär kann eine derartige Verfügung nicht treffen, wenn eine Frau von Geburt an Palästinenserin war; es sei denn, daß er überzeugt ist, daß, f a l l s sie schbst ein Naturalisationszeriifikat in »Händen haben würde, dies auf Grund dieses Gesetzes zurückgezogen werden könnte. Falls ein Naturalisatwnszevtifikat zurückgezogen wurde, soll der ehemalige Inhaber dieses Zertifikats als ein Ausländer und als Angehöriger des Staates, zu dem er gehörte, bevor das Zertifikat erteilt war, angesehen werden. Artikel 4. 12.1. Die Frau eines palästinensischen Staatsbürgers gilt als palästinensische Staatsbürgerin und die Frau eines Ausländers gilt als AiuSländevin. Es bleibt Vorbehalten/ Wiener Morgenzeitung 22. September 1935 Kr. LW daß, wenn ein Mann während der Dauer seiner Ehe die - palästinensische Staatsangehörigkeit Msgibt, ausgenommen in dem Falle, über den der Artikel s dieses Gesetzes verfügt, es -ein gesetzliches Recht seiner Frau ist, eine Erklärung abgugoben, daß sie die paläsiinenisiische Staatsangehörigkeit bchaltey will. Sie soch dadurchweistrals Palästinensische Staatsbüygerin gelten. - 2. Wenn die Frau eines Ausländers, die vor ihrer Ehe die palästinensische Staatsangehörigkeit innchatte. von ihrem Ehemann getrennt lebt, dergestalt, daß die Tren, nung nach der Meinung des Öberkommissärs mutmaßlich eine dauernde ist, kann ihr der Oberkommiflär nach feinem Befnden ein Naturalisationszertifikat erteilen, ebenso als wenn die Ehe geschieden wäre. 13. Eine Frau, die die palästinensische Staatsangehörigkeit innchatte und durch ihre Eheschließung Ausländerin geworden ist, kann nicht durch dey Tod ihres Ehegemahls oder durch die Ehescheidung ohneweiters die palästinensische Staatsangehörigkeit wiedererlangen, und eine Frau, die eine AuSlätckerin war und durch die Eheschließung Palästinensische StaaSbürgerin geworden ist, soll durch den Tod ihres Ehemannes oder durch die 'Ehescheidung die palästinensische Staatsangehörigkeit nicht verlieren. 14.1. Wenn eine Person die palästinensische Staatsangehörigkeit durch Option einer anderen Staatsangehörigkeit oder sonstwie aufgibt, ausgenommen in dem Falle des Artikels 2 dieses Gesetzes, soll jedes minderjährige Kind dieser Person die palästinensische Staatsangehörigkeit ebenfalls verlieren, falls dieses Kind durch die Aufgabe der palästinensischen Staatsangehörigkeit seiner Eltern die Nationalität eines anderen Landes erhalten hat oder erhält. Wenn jedoch eine Witwe, d'e palästinensische Staatsangchor'ge ist, einen Ausländer heiratet, sollen die Kinder ihres ersten Ehemannes die palästinensische Staatsangehörigkeit behalten, ob sie innerhalb oder außerhalb Palästinas wohnen. 2. Jedes Kind, das auf diese Weise seine palästinensische Staatsangehörigkeit verloren hat, kann im Laufe eines Jahres, nachdem es volljährig wurde, eine Erklärung abgeben, daß es die palästinensische Staatsangehörigkeit wiedererwerben möchte, und es soll von dem Tage einer solchen Erklärung an als palästinensischer Staatsbürger gelten. 15. Wenn ein palästinensischer Staatsbürger in einem fremden Staate durch ein Naturalisationszertifikat oder anderweit'g durch eine freiwillige und formelle Handlung die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates erwirbt, verliert er dadurch die■ palästinensische Staatsangehörigkeit. 16. Eine Person, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Geburt ein palästinensischer Staatsbürger i ist, die aber nach der Geburt oder während der Mindcrjahr'gkeit die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates angenommen hat und diese noch innchat, kann, wenn sie volljährig und im Besitz der rechtlichen Kompetenzen ist, für diese fremde Staatsangehörigkeit optieren und verliert dadurch die palästinensische Staatsbürgerschaft. 17. Wenn e'n palästinensischer Staatsangehöriger die palästinensische Staasangchörigkeit verliert, so soll er dadurch von keiner Verpflichtung und Verantwortung in bezug auf irgend eine Tätigkeit, die er ausgeübt hat, bevor er die palästinensische Staatsangehörigke't verloren hat, befreit werden. Lord M über Englands Böllerbundvolitik. Zurückweisung der Preffegerüchte. Genf, 21. September. (Schweiz. Dep.-Ag.) Heute abends empfing der britische Vertreter beim Völkerbund, Lord Cecil, die Journalisten, denen er über die Haltung der britischen Delegation aus der sechsten Völkerbundversamwlung Aufklärungen gab. Er wies darauf .hin, daß in der Presse verschiedener Länder die Behauptung ausgestellt worden sei, daß Großbritannien zurzeit darauf ausgehe, den V ölkerbund zu sch wach eu und seine Fortentwicklung durch eine sterile Opposition . und übelwollende Kritik zu hemmen. Er könne nicht umhin, gegen derartige Aeußerungen, die der Wahrheit nicht entsprechen, zu Protestieren. Zum Beweise für seine Erklärungen verwies Lord Cecil in erster Linie auf die Mossul-Frage, bei welcher sich die britische Regierung von vornherein verpflichtet habe, die Entscheidung des Völkerbundes anzuerkennen und alle Maßnahmen zu ihrer Durchführung zu ergreifen. Was die Frage der Schiedsgerichtsbarkeit .und der Beschränkung der militärischen Rüstungen anbelange, so sei Großbritannien bereit, alle Verpflichtungen zu übernehmen, die es auch wirklich durchführen könne. Man habe der britischen Delegation in der Presst 'auch vorgeworstn, daß sie der von Loucheur namens der .französischen Regierung beantragten. Vorbereitung einer Weltwirtschaftskonferenz feindlich gegenüberstehe. Auch diese Beschuldigung sei unbegründet. Sie Völlerbundversammlung. Der finanzielle Wiederaufbau Oesterreich-«? (Eigendienst der „Wiener Morgenzoitnng".) Genf, 21. September. Nach viertägiger Unterbrechung trat heute die Völkerbundversammlung wieder ju einer Plenarsitzung zusammen. Es wurde zunächst beschlossen, die Besprechung der Lage «in China auf die Dienstagsitzung zu verschieben. Dann gelangten mehrere Berichte der Kommissionen zur Behandlung, darunter die!)er Hygiene- und «der T r a n s i t kommission, sodann wurde die Sanierung Ungarns behandelt. Ms vierter Punkt der Tagesordnung kam der finaniiictlc Wieder«usbau Oesterreichs zur Behändung. Der norwegische Delogierte Michelet verlas als 'verichterstatter vor dem Plenum den Bericht über die inanzielle Sanierung Oesterreichs. Von besonderem Interesse in diesem Bericht ist, daß der Völkerbund aufgefordert werden soll, nach Bedarf auch nur mit Dreiviertelmehrheit die Finanzkontrolle über Oesterreich wieder einzuführen, während sonst zu derartigen Beschlüssen des Rates E i nstimrnigkeit nötig ist. Der Berichterstatter legte dem Plenum eine Resolution vor, welche der Befriedigung über die in Oesterreich hinsichtlich der finanziellen Stabilisierung erzielten Fortschritte Ausdruck gibt und Akt nimmt von den Beschlüssen des Rates und vom Bericht des Finanzkomitees, welcher die demnächst erfolgende Beendigung der Kontrolle ins Auge süßt. Die Versammlung, heißt es in der Resolutionweiter, hat Kenntnis gekommen von den Schlußfolgerungen des Berichtes der Experten, welche vom Rate mit'der Prüfung der wirtschaftlichen Lage Oesterreichs betraut waren, und hofft, daß das dem Wirtschaftskomitee übertragene Studium der Frage positive und baldige Ergebnisse zeitigen weöde. In der darauf jiolgenden Debatte sprach zunächst der Schweizer Delegierte Bolli, dann der italienische Delegierte C u v i ch, der daruf hinwies, daß das Wirtschaftskomitee des Völkerbundes ddie Frage untersuchen müsse, wie eine . entzerr Zusammenarbeit Oesterreichs besonders mit seinen unmittelbaren Nachbarn ' verwirklicht werden könne. In ähnlichem Sinne äußerte >sich der .tschechoslowakische Delegierte V ev erka und fügte. hinzu, daß man zunächst einmal die Meinungsäußerung des Wivtschaftskomitees des Völkerbundes abwavten müsse. In: übrigen betonte er die gutnachbarlichen und eng e.n! wirtschaftlichen Beziehungen der Tschechoslowakei. zu Oesterreich.! Nachdem, -er jugoslawische Delegierte A b r a..wo v i e -gesprochen/hatte, ergriff .der', österreichische 'Delegievtz-- ' M e n s d o r f f das Wort. Nach einem Tank an dst Völkerbundversammlung und an den Generälkommissär' Doktor Z i m m e r m a n erklärte der Redner, die Gesetze, an deren Annahme die Aufhebung der Kontrolle geknüpft ist»' die Beibehaltung des ausländischen Beraters der Natio- ' nalbank während dreier Jahre und die Möglichkeit der Wiedereinführung der Kontrolle, wenn im Laufe von zehn Jahren das Budgetgleichgewicht ernstlich bedroht'stin sollte oder die Eingänge für den Anleihedienst ungenügend wären, würden dem österreichischen Parlament vor gelegt werden und bilden den letzten Schritt auf dem Wege der endgültigen Vollendung de- Wied eraufbau es. Am Schlüsse. seiner Ausführungen lenkte der österreichische Delegierte die Aufmerksamkeit der Versammlung auf die wirtschaftliche Zukunft Oesterreichs, die noch immer ein Problem sei. Die gegenwärtige Europäische Wirtschaftskrise treffe Oesterreich a m f ch w e r st e n. Mensdovff schloß Mit der Bitte, daß besonders die Regierungen der Oesterreich unmittelbar benachbarten Staaten an der Verbesserung' der-Wirtschaftslage Oesterreichs Mitarbeiten mögen.' Bericht und Resolution über Oesterreich wurden vom Plenum angenommen. Nach Erledigung einger forwaler Punkte vertagte sich das Plenum der Wskerbund- Versammlung auf morgen. Ins Subkomitee. In der gestrigen Sitzung der fünften Kommission .(soziale Fragen) der WlkeMndversammAng stellte der erste österreichische Delegierte A. Meusdorfs folgenden Antrag zu den Resolutionen, die in dem Bericht -des Berichterstatters der fünften Kommission über die' Tätigkeit: des.Völkerbundes zugunsten der russischen Flüchtling e enthalten waren: ,Hn Anbetracht der großen Zahl von Arbeit8- . bösen in vielen Staaten Emopas, für die, wie es scheint, in Südamerika und in anderen Einwanderungs-; ländern Arbeit verschafft tverden könnte, in Anbetracht der Tatsache, -daß einige südamerikanischr Regierungen den S> ausgesprochen haben, daß sich die Tätigkeit der ingsstmon des Internationalen Arbeitsamtes nicht bloß anf di« UntevbrMgung von ruf fischen Flucht-' lingen beschränken sollte, unt> in der Erwägung, daß die Organisation dieser Sektion, welche mit der WM und der AntevbÄngung arbeitsloser Flüchtlinge befaßt ist, auch für die UnterbrinAung Arvettsloiser nberhaupt verwendet werden, sollte, empfiehlt di« -fünfte Komnnsfion, 'daß die VMerbundversetmmlung das Internationale Arbeitsamt ersuche, seine Organisation zugunsten der Msiischen MüchtHnge ans Wunsch der interesfierten ReglierWgen auch m den Dienst der Arbeitslosen ändeu-er Natkowalttäten zu stellen." An diesen Antrag schloß fich eine lebhafte NiSkuKöm; H Kode MePiH einM S ub? o gn it e e MMchjen,