Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 7 (1925)
- Issue
- Heft 2282 (28.6.1925)
- Date
- 1925-06-28
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 2282 Wien, Sonn tag Wiener M-^^enOettnn^. 28. Juni 1928 TM ft der Schwankes „Ausgerechnet C a » ü t H* bon Eugen B « r g und Fritz Lunzer. Theater anderWieu. Dienstag 10 0. Au ff ü h r u n g von „D e r O r l o w". Iohann-Strauß-Theater. Vor den am 1. Juli beginnenden Ferien finden nur uoch drei A u f f ü hr u n g e n der S u v P e s ch e n Operette „Die große Unbekannt e" statt. Eine neue Theorie der ChrUhis-Frage entwirft' der grosse Denker und Kritiker GEORG BRANDES in dem soeben erschienenen Werk DIE JESUS-SAGE Preis des schönen braunen Ganzleinenbandes S 10.80. Hat Jesus gelebt? oder Ist Christus eine sagenhafte Idealgestalt, entstanden aus den Prophezeihungen und Dichtungen des Alten Testaments? Diese heute wohl für jeden Denkenden hochinteressanten Probleme löst Brandes in diesem geistreichen und anregenden Buch mit der ganzen Rüstung eines sicheren, universellen und tiefen Wissenschaftlers. Georg Brandes zieht gerten die leibliche Existenz von Jesus zu Felde, um sein wahres Leben im Gemüt des Menschen desto reiner zu retten und zu feiern. Durch: I., Fleischmartl 1. Gerichtssaal. Entehrt und verlassen. Die 21 jährige (Eompfirmftiit Iva K. trat fiefferat beim Strafbezirksgerich! 1. als Klägerin gegen lden Hanvelsaugestellteu Ernst R i gl h a >c p t wogen Bcoführnng unter Zusicherung der Ehe auf. RiKhmcht hat das Mädchen im Adbeiterstrarld'bad kennen gelernt und ihm schon.nach Kurier Bekanntschaft die Che versprochen. Ms nach einigen Monaten die Braut denn Bräutigam die Miibterbung machte, daß ihr Borkchr von Folgen 'begleitet sein dürfte, willigte der Bräutigam ein, möglichst rasch die Trauung vornehmen zu lassen und überggb der Brant seine Dokuments.damit sie bei der Kult-uZgenteinde alle >2chrit>te zur Vornahme des Ansgebotes eiuleite. Bevor cs gnni Aufgclbot kam, hatte aber Riglhanpt evsaihren, daß die Mitteiilung seiner Braut eine irrige war und er erklärte nuruneihr, daß er mit dein Heiraten noch'Zeit habe und daß sich die Brant noch gedulden möge. Am HO. November erhielt die Mutter der Braut von Rig'Lhcuipl einen Briefs in dom er ikur.', und bündig erklärte, daß er jedes Verhältnis m i t i h r e r Tochter an f g ebe und nicht daran .denke, sie zn heiraten. Die Klägerin erklärte am. Schlüsse der Anzeige, daß sie durch das ireuloiic Vorgehen des Bräutigams in ihrer Mädchenehre und in ihrem moralUschen Cmipfiirden schwer getrosten wurde, da sie in der bei den Juden strengen Aussas snng übe r Ehe und über das Erfordernis der Reinheit des Mädchens vor dem Eintritt in die Ehe erzogen worden sei. In der gestrigen Verhandlung leugnete. Rigchaupt ein ernstliches Ehovovsprechen gegeben zu haben. Nicht er habe die Anzeigerin verführt, -sondern diese habe ihn, ei>nen ziemlich nnerja'hrenen junget: Mann, verffchrt >u::d sich an den Hals gewovsen. Als er, nachdem sich die Schwangerschaft als fingiert heransstellte, das Verhältnis läsen wollte, habe sie ih>: öffentlich beschimpft und geohrseigt. Die als Zeugin vernommene Jda K. bestätigte dyn Jichalt ihrer Strafanzeige und betonte, daß sie Äs bis dahin unbeschMet: ist ut:d Äs streng im i üd isch en G1 a ube n c rz o g ene s Mä d ch on sich dem AngeUagten nicht hingegciben t>attc; wenn er ihr nicht vorher bestimmt die Ehe vepsiprochen und sich mit ihr offiziell verlobt hätte. Der Richter vertagte schließlich die Verhaudlung, um Mr voWändigen Aichklärting der Sache zwei vom Beschuldigten göführte Entlastungszougen vorzuladon. .' DOROTHEUM Versteigerungs-Einteilung I Täglich, mit Ausnahme Mo und, Sa Pretiosen* jeden 01 Silber, jei den Mi Brillanten- und Perten- I achmuck im Frahz-Saal. üebreuohsaoflenstända tdglioh Im LudwIgetorff-undKoiowrat-Saal, ferner jeden Di Do und Sa im Hoch-Saal, Mo den 6. VII. und jeden Sa Franz-Saal, jeden Mi in Qlashok Jeden Dl sohöne Wösotie Kleider, t Anzüge, Stofie, Pelze, Felle; jeden Ml Photoapparate, Objektive, Mikroskope. Reiaszeugo. Opern- QitUer, Felusteoher, Scurcibma schinen, Fahrrlder und Näh niaschhien im LudwlgstorfoSaat. Jeden Ql, Ml und Fr Möbel. Bilder. Beleuchtungskörper, Oefen und Haushalturigsgegensttade Im •Gleshof, Montag den 6. VII. und jeden Ml und Fr Kunstgewarbe, Gemälde. Antiquitäten und Perserteppiche im Hooh Saale. Jeden Do aohtfnes Mobiliar, Paraerteppiobe. Gemälde, Luster. Kunstgewerbe Im Frans-Joiof- Saal. Briefmarken: Dl, 30. VI. u Mi 1. Vit. Briefmarken in Sammlungen, Serien und Efnzelstückeu Im Versteigerungssaal der Brlefmar- Uenabteitung, VI., Mariahilferatraiee 73. BUoher:Do, den 8., Fr, den 3. sowie Ml. den 8. und Do den 9, U Ucber aus allen Wissensgebieten und Musikellen ausser Katalog im Versteigerungssaal der Bitcherabteilung, XI., Wtthrlngers reise 2. . Teohelsohe Gogsnstlndai jeden Mi Maschinen. Werkzeuge, Armaturen. Altmaterial usw. ira Versteigerungssaal, VUI,, Feld- I gasse 6. an Täglich an Werktagen Schaustellungen von 1 Uhr Beginn der Versteigerungen, wenn nichts anders vermerkt, um 3 Uhr nachmittags. Montag, den 29. Juni, Feiertag, g«mhlosi«n I .jäheres durch die „Mitteilungen“ und „Nachrichtenblätter«*-. Das Dorotheum gewährt Darlehen in jeder Höhe auf Juwelen, Oold, Silber, Kunstgegenstäude, Automobile, pttcher, Briefmarken, Pelze, Teppiche, technische Artikel und Gegenstände aller Arr. Bottswitt. Deutsche Grunüstülkrkausverträge au« der gnftattonszeit. Von Rechtsanwalt Dk. Alfred Klee, Berlin. Lebhafte Beunruhigung' herrscht zurzeit ui den .Sivcifcit aller derjenigen Personen, »welche in den letzten Jahren in Preußen gelegene Grundstücke erworben haben, und zwar auf Grund der in den letzten Wochen und Monaten bekannt gewordenen Judikatur der höchsten preußischen Gerichte über die Wirksamkeit von Grundstückserwcrbsgeschäften aus der Inflationszeit. Bekanntermaßen find an den Grundstückskäustn in der Inflationszeit als Erwerber neben zahlreichen Reichsdeutschen auch eine große Anzahl Ausländer —- besonders auch Oesterreicher — beteiligt, da für sie die Verhältnisse in der Inflationszeit für den Erwerb von Sachwerten in Deutschland besonders günstig lagen. Die Tendenz der jetzt gegen solche Vcrkaufsgeschäfte gerichteten Angriffe hat daher als Motiv neben dem Bestreben, übergroße Verluste des Verkäufers auszugleichen, zweifellos auch, die Zunahme ausländischen Grundbesitzes in Preußen durch möglichst zahlreiche Annulierungen solcher Geschäfte zu revidieren, Es. sollen.im. folgenden die Gmndc, put denen man gegen die Grundstücksverkäuse nachträglich angcht, dargelegt werden, ebenso ferner die Bedenken, die gegen diese Angriffe und eine sie fördernde Rechtsprechung bestehen: 1. Am ungünstigsten ist die Lage des Käufers eines Grundstückes, .'der zwar, den Vertrag geschloffen und die Auflassung. entgegengenommen ,hzat,. aber... noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Der Eigentumscrwerb wird nach der deutschen Gesetzgebung erst durch Eintragung im Grundbuch vollendet. . Ist nun, wie. es in. der. Inflationszeit sehr häufig, der Fall war,: ist dem i.offiziellen Vertrage der Kaufpreis nicht vollständig - oder nicht richtig angegeben, so ist nach der-herrschenden Meinung in der deutschen Judikatur der ganze Vertrags nichtig, weil er zur Umgehung. steuerlicher. Vorschriften.bestimmt -ist und daher gegen die guten Sitten verstoßt.. - Diese Unwirksamkeit des dem Gi'gen'tu ms Übergang; zugru ude liegenden .Kaufvertrages würde zwar nach dem Gesetz durch Eintragung in das Grundbuch geheilt. Bor dieser- Eintragung kann aber der Verkäufer die Nichtigkeit des Vertrages zweifellos geltend machen. 2. Unwirksam ist das Grundstücksveräußerungsgeschäst auch dann, wenn es zur Zeit der Geltung des preußischen sogenannten „Sperrgesetzes" vom 10. Februar 1923 abgeschlossen worden ist und die Genehmigung der zuständigen Stellen für den Eigentumsubergang nicht vorliogt. An dem genannten Datum, wurde. nämlich. ein preußisches Gesetz veMndet, wonach Verträge überden Uebergang des Eigentums--an Gru-nMicke^r b&t;* ÄemehmWmgder Kommunalbchörde unterliegen. Streit herrscht über den Zeitpunkt, auf welchen das Gesetz Anwendung findet. Nach seinem Wortlaut stillen nicht unter seine Wirkung solche Geschäfe, bei denen der Vertrag und die Auslassung bereits vor dem 15. Februar 1923 getätigt sind. Bis vor wenigen Monaten ist in diesen Fallen die Eintragung des Käufers als Eigentümer ins Grundbuch unbedenklich erfolgt, auch wenn die Genehmigung der Behörden nicht vorlag. In einer Entscheidung des Reichsgerichtes vom 1. Juli '1924, publiziert in der „Juristischen Wochenschrift" 1924, Seite 1990, ist jedoch vom höchsten deutschen Gericht angenommen worden, daß auch solche Vorgänge, bei denen Vertrag und Auflassung zwar vor dem 16. Februar 1923 liegen, die Eintragung in das Grundbuch aber erst nach diesem Datum erfolgt ist, der Genehmigung unterliegen, und daß daher die Eintragung ins Grundbuch in diesen Fällen zu Unrecht erfolgt ist. Ans Grund, dieser Etttscheiduttg sind bereits zahlreiche Widersprüche ins Grundbuch' eingetragen und auch Prozesse auf Rückanflassung angestrengt worden. j 3. Die vorzitierte Entscheidung des- Reichsgerichtes ist , nun weiters zum Anlaß genommen iporden zu einem Am griff auf eine große Anzahl von Gruudstücksübereignungen, welche an sich unter das preußische Sperrgesetz fallen, in denen die Genehmigung der Behörden auch vorlag und die Eintragung bereits erfolgt ist, in denen jedoch behauptet wird, daß der Kaufpreis in dem notariellen oder gerichtlichen Vertrage nicht vollständig oder nicht richtig angegeben sei. Man hat die Angriffe weiter ausgedehnt nicht nur ans die Fülle, die zeitlich unter die vorzitierte Entscheidung fallen, sondern auf alle diejenigen Geschäfte, die unter der Geltung des preußischen Sperrgesetzes getätigt sind und bei denen der Kaufpreis nicht vollständig angegebeli ist. Vertreten ist diese Anschauung iusbesondere in der „Juristischen Wochenschrift" von 1925, Seite 1097 sf. Ihr Gedankengang ist kurz folgender: Da die Grundstücksübereignungsverträge der Genehmigung der Behörden unterliegen, ist der wirkliche Kaufvertrag, den die Parteien geschlossen hrben und der gar nicht eiugereicht worden ist, nicht genehmigt. Genehmigt ist ein anderer, simulierter Kaufvertrag mit falsch angegebenem Preise. Der wirkliche Vertrag zwischen den Parteien ist mangels Genehmigung nichtig oder mindestens schwebend unwirksani. Seine Nnwirffamkeit ivird durch die Eintragung nicht beseitigt. Auch auf Grund dieser noch nicht von einem höchsten Gericht bestätigten Anschauung. -sind zahlreiche Widersprüche gegen die Eintragung int Grundbuch erfolgt und Prozesse anhängig geumcht. Sclbswerständlich hat das Bekanntwerden derartiger >Beschlüsse und Urteile eine außerordentlich große Erregung in den Kreis der Grundstückseigentümer getragen/-- da schein'bar das Vertrauen, in den Schutz wohlerworbener Rechte durch sie erschüttert wird und die Rechtssicherheit ztvLifellos durch nachträgliche Rückgängigmachrrng geschlossener und bereits vollzogener Kaufverträge leidet. Wir glauben auch nicht, daß die Auffasiungen und Anschauungen, die aus den zitierten Beschlüffen sprechen, sich werden durchsetzen und der Prüfung durch die höchste Instanz tverden starvdhalten können. Dem Verlangen aus Rückauflassung aus solchen Verträgen, die wegen falscher Angabe des Kaufpreises nichtig sein sollen, wird in den meisten Fällen mit Erfolg die Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches entgegengehalten werden können, daß derjenige Rückleiftung nicht verlangen kann, der die Nichtigkeit des Vertrages selbst kannte. Die Vereinbarung einer sogenannten ,/Schwarzgeldzahlung" erfolgt ja in den nicisten Fällen bestimmt nicht im Interesse, fast aber immer nicht auf Veranlassung des Käufers, sondern lediglich aus Veranlassung des Verkäufers, der im steuerlichen Interesse, insbesondere um die Wertzuwachssteuer . zu vermeiden, den ihm zufließenden Kaufpreis möglichst gering erscheinen lassen will. Es erscheint nun äußerst unbillig, wenn der Verkäufer nachträglich aus dem von ihm selbst herbeigeführten Umstand der falschen Angabe des Kaufpreises zu seinem Vorteil wiederum die Ungültigkeit des Kaufpreises herzuleiten sucht. In diesen zahlreichen Fällen wird man seinem Bestreben die Einrede der Arglist entgegenihalten können, obgleich das Reichsgericht in 'einer neueren Entscheidung erklärt hat, daß grundsätzlich ein, solches Vorgehen noch nicht als arglistig anzusehen sei. Die Frage der Wirksamkeit des preußischen Sperrgesetzes auf die Eintragungen nach dem 15. Februar 1923 ist trotz der Entscheidung des Reichsgerichtes noch keinesfalls entschieden. Das Kammergericht, die höchste preußische Instanz, ,.hat trotz der Entscheidung des Reichsgerichtes sich iviederholt auf den bisher von ihm vertretenen Standpunkt gestellt, daß dem preußischen Sperrgesetz eine rückwirkende Kraft nicht zukommt. Was schließlich das Bestreben anlangt, alle Geschäfte mit unrichtig beurkundetem Kaufpreis, soweit sie zur Zeit des preußischen Sperrgesetzes getätigt sind, für unwirksani zu erklären, ist nicht ohneweiters anzunehmen, daß die preußischen höchsten Gerichte sich dieser Auffasiung an-, schließen 'werden. Bon der Behörde soll doch nach dem Wortlaute des Gesetzes und nach dessen Sinn der Uebergang des Eigentums auf den Erwerber genehmigt werden. Die übrigen Teile des Vertrages sind nach dem Sinn des Gesetzes glelchgWig^,,gvenn natürlich auch die Behörde in steuerlichem Interesse und cm Interesse der Wöhnungswirkschast den Vertrag als ganM zu prüfen hat. Der Vertrag würde, wenn er in der jetzt vorliegenden Form genehmigt ist, ganz zweifellos auch genehmigt worden sein, wenn ein höherer Kaufpreis im Vertrag angegeben worden wäre. Im übrigen trifft, 'was zur Frage der Einrede der Arglist und zu „der Bestimmung, daß niemand eine Leistung, zuvückfovdern kann, der die Nichtigkeit des Vertrages kannte, gesagt ist, auf den vorliegenden Sachverhalt mindestens im selben, wahrscheinlich aber noch im weiteren Maße zu als auf den eben erörterten Fall. Nach dem jetzigen Stande. der Rechtsprechung und Literatur liegt daher für den Grundstückseigentümer, wenn der Mgentumserwerb in der vorgeschilderten Ärt angegriffen' wird, kein Anlaß vor, widerspruchslos die Entzichuug seiner wohlerworbenen Rechte hmzunehmen. Wie weit der nachträgliche Angriff auf einen Eigentnmserwerb die inzwischen begründeten Rechte am Grundstück berührt oder berühren kann, ist von den Bestimmungen über den öffentlichen Glauben des Grundbuches abhängig und bedarf einer besonderen Erörterung. W'dhrungsschwanlungen in Westeuropa. Das Schicksal dev Lira und des Franken. . Bon Dr. Michael Srrffan. Im letzten Halbjahr hatte es den Anschein, als ob die Devisenspekülation auf den internationalen Baluten- ' Plätzen vollkommen äbgerüstet hätte. ES machte sich eine Stabilisierungsbewegung in sämtlichen europäischen Staaten geltend, die der Devisenspekulation ihre Tätigkeit nahm. Jetzt aber gewinnt man den Eindruck, als ob diese Spekulation wieder Morgenluft wittern würde. Die Devisenspekulation Amsterdams, Antwerpens, Londons,. New-Z)orks und einer Reihe anderer Plätze betätigt sich seit drei Wochen wieder stärker in der französischen und italienischen Währung. Es hat den Anschein, als ob die französische Währung eine ähnliche Entwicklung nach abwärts zu nehmen beginne, wie eg im Vorjahre der Fall war, und daß hie italienische Lira ihr folgen wolle. Beide Währungen sind in der letzten Zeit empfindlich gesunken. Auf einige Tage starker Baisse folgt tviedcr eine forcierte Erholung, die ossensichllich in offiziellen. Stützungsaktionen ihre Ursache hat, um dann einer umso stärkeren Kursminderung zu weichen. Die Ursachen dieser plötzlichen Kursschwankungen sind mannigfacher Art. Sie sind bei beiden Währungen in mancher Hinsicht verschieden. Als gemeinsame Ursachen könnten höchstens die kriegerischen Verwicklungen in Nordafrikä betrachtet werden. Denn wenn auch Frankreich bereits ziemlich stark im Kriege mit den Riffleuten drinnen ist, so ist auch andrerseits für Italien die Geähr nicht ausgeschlossen, daß es in seiner nordasrikanischen Kolonie Tripolis in ein ähnliches Kriegsaberlteuer B82.:^/.:/^/.:9C