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Wiener Morgenzeitung · 1925-05-08 · Heft 2232 (8.5.1925) · p. Seite 2

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
7 (1925)
Issue
Heft 2232 (8.5.1925)
Date
1925-05-08
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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6eite S__Wien, Freitag_ dieser Begrifft bedeute. Das ist eine Sache, gegen die ich in energischer Weise zu protestieren «Ich verpflichtet gefühlt habe. und das habe ich auch getan. Ich bin nur nicht bewußt, etwas anderes getan zu haben, als das, wozu mich meine Volkszugehörigkeit und mein Charakter als jüdischer Publizist gezwungen haben. Das waren die Erwägungen, die mich dazu gebracht haben, Liesen Artikel zu schreiben. Daß ich diesen Artikel geschrieben habe, habe ich einbekannt, und von irgend einet Schuld beladen fühl« ich' mich nicht. Aus die Frage des Vorsitzenden, was 'er mit dem Ausdruck „Bubenstreich" sagen wollte, erklärte der Angeklagte: Ich habe das Dort „Bube" m dom Sinne gebraucht, daß ich damit jemanden bezeichnen wollte, der seine eigenen Pflichten nicht beachtet und der mit der Ehre anderer Leute leichtfertig umgeht. Solche Handlungen bezeichnet man als ,Mlbenstreich", und ich habe in der Begründung des Utreils eine Verunglimpfung des Ortes gefunden, an dem das Urteil gesprochen wurde, des Gerichtssaales und des ganzen Gerichtes. Ich erkläre, der Richter hat durch dieses Urteil das ganze Gericht verunglimpft. Und daS wollte ich mit dem Worte „Bubenstreich" charakterisieren. Vors.: Können Sie sich »recht vielleicht über den Inhalt der Urteilsbegründung geirrt haben, haben Sie sie gelesen? — Angekl.: Ich habe die Urteilsbegrimdung nicht gcilesen, habe aber in den verschiedensten Blattern gleichlautende Berichte gelesen und keine Ursache gehabt, arr ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Nachdom ich den Artikel geschrieben hatte, wurde mir auch die Urteilsbegründung gena.lt begannt und ich halbe nur eine Bestätigung utemer Meinung gefunden. Ich hätte meine Kritik an dam Urteil nicht so scharf gefaßt, wenn ein solcher Ausdruck aus der Straße durch irgend eine Gesellschaft erfolgt wäre. Man hat sich schon daran gewöhnt, daß „jüdische Freiheit" ein Requisit des Tages ist. Ich bekämpfe diasen Usus, ist begreife ihn aber in gewisser Hinsicht. Wenn aber so etwas in einem Gerichtssaal erfolgt, dann fehlt mir dafür jedes Verständnis und ich sehr darin einen leichtfertigen Angriff auf die Ehre eines ganzen BoMes. Bors.: Halben Sie sich die Gewißheit verschafft, daß politische Beweggründe mahgübend waren? — Ange kl.: Ich will zugeben, daß das Wort politisch vielleicht nicht so prägnant ist, das Wort gesellschaftlich wäre vielleicht besser am Platze gewesen^.Es soll. dies aber kein« Abschwächung meiner Behauptung sein. Mir war es darum zu tun, die Parteilichkeit und Leichtfertigkeit zu charakterisieren. Wenn ich gesellschaftlich gesagt hätte,- wäre 'dieselbe Wirkung erzielt worden. Bors.: Sie sprachen auch von ,-Hakeukreutz'ler ei". Smd Sie der Ansicht, daß das Urteil twer aus einer Voreingenomimerchert zu erklären ist? An ge kl.: Ja. Boi einem, anderen würde ich das. nicht sagen. ' Ein Richter muß sich aber der Tragweite fein« Entscheidungen bewußt sein. Ich fouit nicht umhin, hier von einer bestimmten Tendenz zu sprechen. Votant: Sie haben gesagt, daß der Ausdruck „Mische Frechheit" ein Dagesvegmsit ist und Sie ihn gewissermaßen begreiflich finden. Warum? Angekl.: Der gewöhnliche Mensch, der in der Schule und im Leiben immer nur „I ud"und,Ifudenbub" hört, verfällt leicht der Ansicht, daß man das so ungestraft sagen darf. Ich wehre mich dagegen, nehme es aber nicht so tragisch. Aber außerhalb der Gasse, im Gerichtssaal, darf sich der Richter nicht den Luxus eÄaüben, der allgemeinen Bequemlichkeit zu. folgen. Der Richter ist durch sein Amr besonders geschützt. Wenn es ein anderer gesagt hätte, so würde ich hier nicht mit diesem Aufwand versorgt, würde ich nicht als Angeklagter hier stehen. Die Stellung des Richters ist eine so gehobene und muß eine solche Ehrfurcht ausloftn, daß er auch vom Gesetz geschützt wird. Ein solcher Mann darf sch nicht den Luxus der Leichtfertigkeit erlauben. Ich hckbe das Benehmen der Frau S-prin,g--, insklee begreiflich gefunden. Dr. Kosler scheint wirklich ein widriges Benchmen an den Tag gelegt zu halben. Ich konzediere auch ihre Erregung und den verschärften Ausdruck für „F r e ch h e i t". Peinlich an der ganzen Sache ist mir nur, daß, weil ein Jude eine widerwärtige Handlung begangen hat, das ganze Judentum verantwortlich gemacht wird. Wir Juden haben genau so das Recht aus Lumpen wie alle anderen. Wenn einer eine Lumperei begeht, so brauchen wir ncht solidarisch zu haften. Die anderen würden sich auch dagegen verwahren, wenn man van einer Deutschen Lumperei sprechen würde. Bors.: Es ist mir bekannt, daß Juden untereinander bei Streitigkeiten das Wort „jüdisch« Frechheit" gebrauchen. Stricker: Ich leugne nicht, daß sch unter den Juden viele charakterlose Subjekte befinden, die es über sich bringen, den Namen ihves eigenen Volkes in diesem Sinlre zu gebrauchen. Wenn sin Jude bei kleinen Wortstreitigketten etwas derartiges sagt, boivimmt er sich verächtlich und lumpig. Stellen Sie sich vor, daß die Gewohnheit ei-nreißen würde, christliche, protestantische, englische und französische Lumperei zu sagen. Dadurch, daß es ein Jude sagt, wird die -Sache noch verschärft und ich hätte noch ganz andere Töne gesunden, wenn ich es einem Inden hätte zum Vorwurf machen müssen. Bei mit regte sich die Befürchtung aus der Erfahrutlg heraus, daß solche Ur-teilssprüche, wenn sie schweigend geduldet weiden, zu Konsequenzen führen. Ich bin über- __ Wiener Morsettzettrins. _ daß der Nächste die Sache noch leichter stimmt. T-er Beweis hierfür wurde bakt erbracht. Vierzehn Tage später las ich von einem Richter in Fünfhaus, der den Wahrheitsbeweis für „S aujud e" znl-ieß und auch einen Fpoispruch fällte. Ich will nicht behaupten, daß ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Sie werden aber bei solchen Erschoimvngen meine Furcht begreiflich finden. Bors.: Haben Sie von den: Prozeß nur in den Zc itungen gelesen? Stricker: Ich hatte keinen Anlaß, au der Wchrhoitslkvbe von Journalisten zu zweiM. Staatsanwalt: Sie haben selbbst gesagt, haß das Wort ,/jüdische Frechheit" leicht auf der Zunge sitzt und gleichfowt ein geflügeltes Wort geworden ist. Glauben Sie, daß die Frau SpringinMee, als sic in ihrer Erregung dieses Wort gebrauchte, eine 'beleidigende Absicht hatte? Stricker: Das weiß ich nicht, ich kenne ja di« Dame nicht. Staatsanwalt.: Nach den Bestimmungen des Gesetzes utußte der Richter mit einem Freispruch Vorgehen, weil der Angeklagten bei dem Worte „jüdisch" jede Beleidrguugsabskcht fehlte. Stricker: Ich hätte es verstanden, wenn der Richter ein äußerst mildes Urteil gefallt hätte. Ich stehe aber auf dem Standpunkt, «x hätte sie schuldig sprechen müssen. Die Person des Dr. Koffler macht meine Stellung etwas schwer.- Wenn sie aber in Dr. Koffler nicht nur den Schürzenjäger, sondern den Juden beleidigte, so halt« er sie zu verurteilen, geradeso, wie wenn sie auf einen Deutschen, der eine unerhörte Tat begangen hat, „deutscher Lump" gesagt hätte. Uebrigeus ist es ja nicht so das Urteil, das ich kritisiert habe, sondern die Urteilsbegründung. Sie ist eine Verschärfung des Urteils. Vors.: Dr. Koffler hat sich durch diese Urteilsbegründung nicht beleidigt gefühlt, sonst hätte «r ja Berufung gegen dieses Urteileingelegt: Stricker : Dr. Koffler hatte wahrlich keine Ursache, di« Wiederholung des Verfahrens anzustreben. Das hat äber mit der Sache, die ich hier zu vertreten habe, nichts zu tun. Verteidiger Dr. Plaschkes log: nun den Artikel der „Neuen Freien Presse", der am 6. Dezember 1924 als Kritik des Urteils erschienen ist» vor. den Obrrbaurat Stricker als Grundlage für seinen Artikel wählte. Dort wird ausgesprochen, daß die Urteilsbegründung eine sanglante, b.lutige Beleidigung des Judentums darstelle. „Für dies« Beleidigung wird Bezirksrichter Doktor Neu d eck den Wahrheitsbeweis nicht erbringen können." Dr. Plaschkes beantragte die Verlesung dieses Artikels und. des Gerichtssaalberichtes über diesen Prozeß in derselben Nummer der „Neuen Freien Presse". Der Staatsanwalt sprach sich gegen die Verlesung der beiden Artikel aus und der Gerichtshof beschloß, nur die Verlesung des Gerichtssaalberichtes zuzulassen, lehnte aber .die Verlesung der Glosse zudem Artqi i ab,.. - Tr. Plaschkes: Welche Gründe haben Sie, außer daß Sie Redakteur der „Morgeuzeitung" und Jude sind, noch dazu bewogen, die Kritik zu schreiben? Ich will seststellen, welche Ihre politische Stellung im Judentum ist. Stricker: Ich bin Qesterreicher und habe «in Interesse daran, daß nicht durch irgend einen Herrn in der von mir bezeichneten leichtfertigen Weise Das Ansehen der österreichischen Gerichte herabgesetzt wird. Ich muß sagen, daß man es in der ganzen Welt nicht verstehen wird, chie so etwas in einem Gerichts saal Vorkommen konnte. Der Vorsitzende verliest hierauf das Protokoll über di« am 5. Dezember 1924 stattgefundene Verhandlung über di« Privatklage wegen Ehrenbeleidigung, die der Zahnarzt Dr. Josef Koffler gegen die Fabrikantensgattin Emma Springinsklee angestrengt hatte, und die mit einem Freispruch der Angeklagten endete. Am Schlüsse der Begründung des freisprechenden Urteils führte Bezirksrichter Neudeck aus: Nach dem Benehmen des Privatklägers ist 'das Wort „Frechheit" als angemessene Kritik zu betrachten und mußte daher für diese Beleidigung ein Freispruch erfolgen. Bleibt noch übrig das Wort „jüdisch". Dieses beinhaltet keine Beleidigung und emutzte daher auch für dieses ein Freispruch erfolgen. Stellt man sich aber auf den Standpunkt, daß der Ausdruck „jüdische Frechheit" eine Einheit bilde, dann konnte auch in diesem Falle keine Verurteilung erfolgen, weil das Gericht die Ueberzeugung gewann, daß die Beschuldigte nicht eine spezifisch jüdische Frechheit bezeichne» wollte, souderu daß sie in ihrer Aufregung, die ja begreiflich erscheint, durch irgend ein Beiwort nur eineu b e f o n d e r cn G'r a d der Frechheit kennzeichnen wollte und daß sie nicht die Absicht hatte, den Privatkläger, beziehungsweise seine Rassegenossen durch diesen Ausdruck zu beleidigen. Es mußte daher aus allen diesen Gründen ein Freispruch erfolgen, der mit Rücksicht auf das oben Gesagte auch begründet erscheint. Verteidiger Dr. Plaschkes beantragtezu Beweiszwecken die Ladung des Rechtsanwaltes Dr. Josef Kläger, der darüber Auskunft geben sollte, daß er persönlich mit dem Bezirk-richter Reudeck diestlbe Erfahrung gemach: habe. Er selbst sei nämlich in einem ähnlichen Falle als Kläger ausgetreten und Bezirksrichter Neu deck habe für beu Vorwurf „jüdische Frechheit" ebenfalls den Wahrheitsbeweis zugelassen. Erst durch «in energisches Einschreiten des Dr. Kläger habe sich Bezirksrichter Nendeck von dieser Auflassung abbriugen lassen. Ferner beantragte Tr. Plaschkes die Beschaffung des Aktes über die Verhandlung vor deni Bezirksgericht Fünfhaus, in der der Wahrheitsbeweis für „S aujud" zugelassen wurde Md der Freistzruch erfolgte, Der 8. Mak 192.' _Nr. 2232 Staatsanwalt sprach sich auch geg?„ dies« beiden Anträge aus und der Gerichtshof lehnte Heide ah. Als sich im Auditorium unbeabsichtigter Weift ein? gewiss« Unruhe bemerkbar machte, behauptete dex Staatsanwalt, der Angeklagte habe sich ein Auditorium .<:w:ns w.'Iit Verteidiger Dr. Plaschr c s energisch zurück. Nun wird in das Zeugenverhör Angegangen. Als erster Zeuge wird Frau Emma Spring« insklee verhört. Sie schildert ausführlich den Vorfall bei der Beljelligung durch Dr. Koffler. Sie leugnet entschieden, mit dein Worte „jüdisch" sowohl den Kläger als auch das ganze jüdische Volk beleidigl zu haben. In ihrem Hause selbst veri'chren viele Juden. Der nächste Zeugr, Bezirksrichter Dr. Neudeck, verweist carans, e" sei kein Antisemit, er habe w ä h r e ad s e ie v E i n i äh r i g en z e i t einen j ü d st schen Freund gehabt. Er habe die Ueberzeugung gewonnen, daß der damaligen Beschuldigten Springinsklee das Wort „jüdisch" nur unbewußt herausgerutscht sei. Sie habe sich im Wort vergriffen. Es entjfpinnt sich nunmehr ein längeres Intermezzo zwischen dem Verteidiger und dem Zeugen, wobei der Bezirksrichter Nendeck keine Erklärung dafür gelben konnte, wie er dazu komme, trotz Bestreitung der Frau Dpringinsklee bezüglich des Wortes „jüdisch" «ine Begründung dafür zu geben, daß sie mit dem Beiwort „jüdisch" nur einen besonderen Grad der Frechheit bezeichnen wollte. Im übrigen hübe sich Berichterstatter Dr. Rcik wegen seines Mißverständnisses der Wiedergabe des Urteils in der „'Neuen Freien Presse" und der „Oesterreichischen Bottszoitung" bei ihm entschuldigt und ihn: eine Berichtigung angeboten, die er ab gelehnt habe. Zeuge Dr. Reik bestreitet entschieden, eine Berichtigung angeboten zu haben. Er sei seit 3ö Jahren Journalist und seine Verläßlichkeit als Gerichtsaavkorrcspondent sei dadurch erwiesen, daß er in seiner langjährigen Tätigkeit noch nie eine Berichtigung häbe vovnchmen müssen. Zur Fragestellung an die Geschwür neu be« antvägte der Staatsan-ivalt di« Stellung von drei Hauptfragen, und zwar: . je ein« wegen Aufreizung und Ehrenbeleidigung bezüglich Robert Stricker und eine wegen Uobertretung der Vernachlässigung der Pflichtgemäßen Obsorge bezüglich des Redakteurs Jakoib KrauSz. Verteidiger Dr. Plaschkes beantragt die Stellung von neun Hauptfragen, und zwar je vier bezüglich der einzelnen aufreizenden, beziehungsweise beleidigenden Stellen des Artikels und eine betreffend Redakteur Krausz. Nach Beratung beschließt der Gerichtshof im Sinne, des Antrages des Verteidigers die Stellung von. neun Hauche fragen an di« Geschwornen. Hierauf wird das Bcweisverfahren geschlossen atnfc cs folgt hierauf nach einstündiger Panse der S ch l u ß- Vortrag des ersten Staatsanwaltes Dr. Schwartz» der ausfi'chrte: Oesterreich ist das Land der P r e ßs.r eih e i t unfc die Preßfreiheit ist ein edles Gut. Sie ist nicht ein Zeichen der Freiheit des Volkes, sondern ein Kulturmesser. Je kultivierter ein Volk ist, desto iveiter können du' Schranken für die Preßfreiheit gezogen sein. Boi kuktiverten Menschen wird man vorausfttzen, daß sie auch in ih rer Schreibweise kultiviert sind. Freiheit ist gewiß zu begrüßen, doch muß sich jeder gewisse Schrankei: anferlegeu, die durch das allgemeine Wohl gciboten sind. Man darf rricht in die Rechte eines anderen eingreisen, weil eben der andere auch frei ist. Dies gilt auch für die Pvoßifroihoit. Für die freie Meinungsäußerung muß es gewisse Grenzen gelben. Kritik ist etwas, was nur zu bogrüßen ist, woil man dadurch auf Fehler auifnl-erksam wird, über die Kritik muß ehrlich und sachlich sein. Wenn die Kritik benützt wird, run sich in wüste Schnrählmgen und Büschimpsungen zu ergehen, dann hört sie aus, Kritik zu sein, und svlche Leute sind, Schäidlittge der Preßfreiheit. Ich sellbst biir Anhänger der Preßfreiheit, aber gewisse S ch r a n k e n muß es geben. Jnvmer häufiger werden die Fälle, daß Richter und ihre Entscheidungen in der Presse angegriffen werden, und ich muß sagen, daß die Richterschaft selbst daran bis M einem gewissen Grade Schuld trägt. Sie hat sich eben zu viel, gefallen lasse n. Der österreichische Richterstand ist ein Mtster an Pflichtgefühl und Unparteilichkeit. Und wir Dürfen es nicht dulden, daß der Name des osterreichischeil Richters in den Kot gezerrt wird. Der Staatanivält befaßte sich fodailn mit der Person des Bezirksrichters Dr. Nendeck, und beotnte, daß dieiser politisch nie hervorgetreten sei, sondern sich immer von sachlichen Beivcapiinden leiten ließ. Der Staatsanwalt bogründet nunmehr ail der Hand jeder einzelnen der vier Fragen sehr eingehend den Tatbestand der Aufwiegelung und bittet die .Goschtvoruen, die klaren TaVboftarvdsnwrkulale des Gesetzes auf diesen rlnerhörteil Fall von Herabwürdigung eines Urteiles anzuwenjden nnid die Schuldfragen einstimmig zu bejahen. Auch die E h r e ll b e l e i d i g u n g e n seien von ganz besonderer Schwere. Das habe eigentlich noch niemand einem osterre ich ischeu Richter zzr sagen gewagt, uitö mit größerer Frivolität hübe man noch niemals deil Ruf eiiles chrelchaiften österreichischeil Richters mit Füßen getreten, ohne sich auch nur zil eröitndigen, vb ein Atom Wahrheit an den Ansfälten sei. Sowohl bezüglich der Aufreizlurg als auch bezüglich der Ehre»chele>idigung fti dem .AnMsMi her Wsvs. Mig nftßluMn und seine Pemr-

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