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Wiener Morgenzeitung · 1925-05-08 · Heft 2232 (8.5.1925) · page 1

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
7 (1925)
Issue
Heft 2232 (8.5.1925)
Date
1925-05-08
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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Lar Urteil: Stricker von dem Vergehe« der Anfwiegelnag gegen einen Mchtersprnch freigesprochen. wegen Veleidignng eines Richters t« 1000 Schilling Geldstrafe, bedingt mV rweWhriger Probezett, verurteilt. — Zalob Kraus; freigesprochen. Ae We -es österreichischen Rechtes. —y. Wien, 8. Mai. In einer den ganzen Tag füllenden Verhandlung hatten sich gestern die Wiener Geschwornen mit der Frage zu befassen, ob die Zulassung des Ausdruckes „Mische Frechheit" als eine berechtigte Kritik eine Beleidigung der jüdischen Gesamtheit davstelle oder nicht. Oberbaurat Stricker, der dieses Verhalten eines Richters in scharfer Weise zurückgewiesen hatte, war wegen Aufwiegelung gegen ein richterliches Urteil angeklagt worden. Die Geschwornen, unter denen sich kein einziger Jude befand, haben die Frage auf Aufwiegelung mit sechs Ja gegen sechs Nein beantwortet. Es hat sich somit ergeben, daß die Hälfte der Richter aus dem Volk sich ein sehr klares Urteil darüber gebildet hatte, daß die so oft zitierte Begründung des Richters mit dollem Recht und in Wahrung berechtigter Interessen abgewehrt worden war. Sechs der Geschwornen erklärten, daß es keine Aufwiegelung, keine Herabwürdigung einer richterlichen Institution sei, wenn man ein Unrecht bekämpft, das sich in der Sanktionierung eines Pauschal-Schimpfwortes durch eine Urteilsbegründung darstellt, die an Gerichtsstelle durch einen Träger eines öffentlichen Amtes erfolgt. Stricker hat in diesem Blatte erklärt, daß kein Jude eine solche Beschimpfung, begangen an einer solchen Stelle, dulden könne. Die Hälfte der Geschwornenbank hat sich ihm angeschlossen und bewiesen, daß man auch außerhalb des Judentums Sinn und Verständnis für Ehre und Würde hat. Mcht das Judentum war herabgesetzt worden. Der Versuch, dies'zu tun, mußte das- Ansehen der Rechtspflege treffen. Der Staatsanwalt, der so rasch das Strafverfahren'einleitete, hatte nichts unternommen, um den schuldigen Richter des Besseren zu belehren. In dieser Konstatierung liegt wohl die bedeutsamere Seite der gestrigen Verhandlung. Die sechs Geschwornen haben mehr fiir die Ehre des Rechtes getan. Es ist möglich, ein Wort der Kritik zu sagen. Es ist möglich, daß ein Jude diese Kritik übt, und es ist erwiesen, daß er damit nichts gegen das Interesse des Staates unternimmt: Im Gegenteil, er wahrt die Ehre des Staates und der Gesellschaft, wenn er einen Angriff auf das Prinzip der Gleichwertigkeit sofort und energisch bekämpft. Es ist in diesem Staate und in vielen anderen Staaten die Lehre entstanden, daß der jüdische Mitbürger ein Schuhfetzen ist und daß er hier bloß als Fremder gelten könne. Diese Lehre, die also die Ehre auch des Fremden zu zertreten sich anschickt, hat sich in breiten Volksschichten festgewurzelt und es sind hauptsächlich die Träger der Intelligenz, die sich der Verbreitung solcher Ansichten gewidmet haben. Wir kennen diese Propaganda zur Genüge und nicht nur wir sind ihr Opfer. Es besteht eine politische, scharf abgegrenzte Doktrin, die das Judentum als solches für alle Schäden der Zeit verantwortlich macht und die jeden Einwand mit aller Brutalität bekämpft. Keine politische Partei wagt es, diesem Terrorismus entgegenzutreten, die Feigheit der berufenen Führer der Oeffentlichkeit wird nur von ihrer Blindheit übertroffen. Bei der Duldung der antijüdischen Kanaille fängt das Unrecht an, das sich sehr rasch auch auf die anderen Punkte des geringen Widerstandes verbreitet. Es ist beliebt, alles, was nicht in das Geschrei einstimmen will, was nicht das Prinzip der arischen Ueberwertigkeit bedingungslos akzeptieren will, als jüdisch zu bezeichnen und durch diese bloße Bezeichnung zu diffamieren. Die Intelligenz, soweit sie nicht die Schlagworte der Gosse und der Gasse selbst prägt und weiterträgt, duldet diese moralische und politische Verseuchung der Oeffentlichkeit. Sie will sich nicht des Judenschutzes verdächtig machen. Sie versteht es nicht und will es nicht verstehen, daß das so heikle Gefüge des Rechtes nicht erschüttert werden darf und daß die schweigende, tatlose Tolerierung der Gemeinheit den ganzen Bau der Gesellschaftsordnung in schweren Schaden bringt. Niemand tritt der Hakenkreuzlerei in den Weg, niemand wehrt sich gegen die Vergiftung der Jugend, niemand hat gegen die Rechtsbeugungen in der Optionsfrage protestiert, keine Hand hat sich für die von allem Gesindel getretenen Flüchtlinge gerührt. Und so ist die Hakenkreuzlerei zur Aktivität gegen die Arbeiterschaft, gegen die sozialen Errungenschaften der Revolution vorgeschritten, so. sind alle Anschläge gntisemi- Vor'dom Schwurgericht wurde gestern unter dom Vorsitz des Hofrates Dr. Dörr die Verhandlung gegen Oberbaurat Robert Stricker und den verantwortlichen Redakteur der „Wiener Morgenzeitung" Jakob Krausz durchgeführt. Gegensinn,d der Verhandlung, die den ganzen Tag über dauerte, bildete die von Stricker in einem Artikel in der ,/Wiener Movgenzeitung" geübte Kritik an dem Urteil des Bezirks,richters Dr. NeudeK in dem Prozeß des Zahnarztes Dr. Kosfler gegen die Fabrikautensgattin Frau Emma Springinsklee. Die Dame hatte dem Kläger zur Abwehr von Belästigungen das Wort ./jüdische Frechheit!" zugevufen. Der Richter fällte einen Freispruch mit der Begründung, daß der inkriminierte Ausdruck eine berechtigte Kritik für das Vorgehen Kvfflers davstelle. In der Urteilsbegründung hieß es: „Das Beiwort „jüdisch" enthalte für sich allein überhaupt keine Beleidigung. Setbist wenn man das Wort „jüdische Frechheit" al's Einheit auffassen 'würde, könnte die Dame nicht etwa von einer spezifischen jüdischen Frechheit sprechen, sondern nur in ihrer begreiflichen Erregung durch irgend ein beliebiges Beiwort den Ausdruck Frechheit unterstreichen, /Hnedara-NLMderiHn, daß-durch. das Beiwort dte^ JudenschäP^ könnte^ 7 In der ,Wiener Movgenzeitung" .wurde nun diese Urteilsbegründung als der ,-underschämtesie antifemitist'iische Bubenstreich, der feit langem in einem Gerichtssaale 'begangen worden sei", genannt, „ein brutales Attentat gegen die Ehre und Sicherheit der österreichischen Jndenschaft." Gegen das Blatt wurde das Strafverfahren einge- (Dcitet, in dessen Verlauf sich Oberbanrat Robert Stricker als Verfasser des Angriffsartikels bekannte.' Gegen Robert Stricker wurde nun von der Staatsanwaltschaft die Anklage wegen Vergehens gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung nach 8 300 St.-G. und A m t s e h r e n b e l e i d i g u n g des Richters erhoben, gegen den verantwortlichen Redakteur Jakob Krausz die Anklage wegen V-ernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge. Die Verhandlung begann um 9 Uhr vormittags im großen Schiwuvgerichtssaäl. Der And,rang des Publikums zu dem Prozeß war außerordentlich 'stark und der . Raum war bald überfüllt. Die Anklage vertrat Presssstaatsanwalt Doktor Sch wartz, die Verteidigung führte Gemein de rat Doktor PIafchkes. Als Zeugen waren Frau Emma Springinsklee, Bezirksrichter Dr. .Neudeck und der Redakteur der Gerichtssaalkorvefpoindenz Pappenheim> Herr Dr. Reit, erschienen. Dr. Kosfler hat dem Gericht ein Krankheitszeugnis geschickt. Nach Eröffnung der Verhandlung durch den Hoftat Dörr erfolgte die Angelobung der Geschwornen. Es wurde sodann die Anklageschrift und der inkriminierte Artikel aus der „Wiener Morgenzeitung" verlesen. Hierauf begann das Verhör der Angeklagten. Herr Jakob Krausz erklärte sich als nichtschuldig. Er habe den Artikel nicht gelesen und nicht zum Druck befördert. Oberbaurat Stricker habe den Artikel selbst zum Druck befördert. Der Hauptangeklagte, Oberbaurat Robert Stricker, bekennt sich nicht schuldig und bittet, eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhaltes geben zu dürfen. Er tischer Herkunft schließlich bei den Proletariern ausgelaufen, so ist unser ganzes soziale System in die Rückbildung geraten. Den Richter Nendeck hat weder seine Behörde,' noch irgendeine politische Partei zur Ordnung gerufen. Der Jude, der Zionist Stricker hat es getan, zur Wahrung der jüdischen Ehre, aber auch zur Wahrung-der Autorität und Reinheit des österreichischen Rechtes. Es geht nicht mehr, daß mau uns dort, wo. Recht gesprochen führte aus: Ich habe am 6. Dezember in der „Neuen Freiem Presse" im redaktionellen Teil einen Artikel gelesen, in welchem geschildert wurde, daß ein östereichischer Richter durch seinen Urdeilsspruch die Juden in blutiger Weise beleidigt hat, indem er für den Ausdruck „jüdische Frechheit" eine Begründüng fand. Der Artikelschreiber hat noch hinzugesügt, daß es dem Herrn Bezirksrichter Dr. Neudeck wohl, schwer fallen wird, für sein Urteil den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Die „Neue Freie Presse" ist mir absolut als kein radikales Blatt bekannt und speziell in jüdischen Angelegenheiten gewiß nicht radikal, und der Umstand, daß in diesem Blatt eine derartige Kritik des Urteils erschien, hat mich veranlaßt, dem Fall nachzugehen. Ich habe Berichte über diese Verhandlung gelesen und mich auch sonst erkundigt, was eigentlich vorgefallen ist. Da bin ich zur Ueiberzmgung gekommen, daß tatsächlich das, was dort vorgekommen ist, eine Beleidigung der Volksgemeinschas beinhaltete, der ich angehöre, nämlich der Juden, und daß seitens eines Richters nicht unparteiisch, sondern parteiisch unter dem Druck gewisser/Stimmungen geurteilt, wurde. ‘ Die Urteilsbegründung hat mir dafür Gewißheit verschafft. Zweifach begründete . Dr. Neudeck sein freischrechendes Urteil. Cr sagte zuerst, «in Mann ist einer Frau nachgestiegen und hat sie in unquälifizierbarer Weise belästigt, sie habe sich zur Wchr gesetzt und ihm „Frechheit" zugevusen. Der Richter ist zur Überzeugung gekommen und es ist auch meine Ueberzeugung, daß die Frau mit dem Worte „Frechheit" nur eine gerechte Kritik ausgeübt hat. Nun sagt der Richter, sür Frechheit ist der Wahrheitsbeweis erbracht, es bleibt nur noch „jüdische" übrig. „Jüdische" ist keine Beleidigung, daher spreche ich frei. Ich habe mir vorgestellt, wenn zum Beispiel in der Elektrischen einer den anderen anspukt und der so Beleidigte sagt: „C h r i st l i ch e s Schwei n", so müßte ihn nach dieser Begründung der Richter auch freifprechen. Denn „Schwein" ist in diesem Falle begründet und „christliches" itt keine Beleidigung. Eine solche Urteilsbegründung muß als frivol und Parteiisch bezeichnet werden. Nun zum zweiten: Bezirksrichter Neudeck stellt sich arh den Standpunkt, daß „jüdische Frechheit" ein einher», l'i ch e r Begriff ist. Er erklärt, daß die Frau in ihrer Erregung, weil Dr. Kosfler sie wiederholt belästigte, eine Steigerung des Begriffes „Frechheit" gesucht habe. Dazu hatte sie Wohl ihr Recht. Sie hätte sagen können besondere Frechheit", „bodenlose Frechheit", „empörende Frechheit", sie hat aber „jüdische Frechheit" gesagt und der Richter hat erklärt, „jüdische Frechheit" ist zu lässig als Steigerung des Begriffes „Frechheit", jüdisch" ist erlaubt, um eine häßliche Sache noch häßlicher darzustellen. Da ist in mix die Frage aufgetaucht, ob Dr. Neudeck bei „deutscher Frechheit" oder „katholischer" oder protestantischer Frechheit" auch zugegeben hätte, daß dies erlaubt sei. Dr. Neudeck ha: die Sache so dargestellt, als wenn nicht Dr. Kosfler, sondern das ganze jüdische Volk der Frau Springinsklee nachgestiegen wäre. Für uns ergibt sich die Konsequenz, daß, wenn irgend ein Jude eine Lumperei begeht, nicht er, sondern das ganze jüdische Volk dafür verantwortlich gemacht wird. Wir sind der Frau Springinsklee nachgeftiegen, und es ist eine jüdische Eigenschaft, Frauen zu belästigen. Nächstens wird eine solche Rechtsprechung bchaupten, daß B etrug, Mord und Gaunerei mit dem Zusatz „jüdisch" eine näher« Charakterisierung und Steigerung werden soll, nach den Grundsätzen der arischen Rassenpflege behandelt. Stricker hat dies ausgesprochen, die Intelligenz des Wiener deutschen Volkes hat geschwiegen, aber sechs einfache Bürger dieser Stadt haben empfunden, daß es Sache ihres Volkes ist, das Ansehen der beleidigten öffentlichen Moral wieder herzustellen. Ihr Spruch ist eine deutliche und klare Rede und niemand' kann an ihm vorbei. Wir werden in Zukunft noch viel weniger die «jüdische Frechheit" dulden

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