Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 6 (1924)
- Issue
- Heft 1963 (2.8.1924)
- Date
- 1924-08-02
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Veite '4 Men. Gamstag Wiener MorgenzMuriS. t Das Srganisatlonsftatut. . Der Londoner Aktionskomitee sitznnd wurde für die Ertvetterung der Jeivish Agency ein Organlsationseiu.vurf dorgelegt, der das Ergebnis der von Dr. W e i z m a n n «rit den amerikanischen Nichtzionisten gepflogenen Verhandlungen darstellt. Wir sind schon jetzt in der Loge, unseren Lesern den genauen Wortlaut des Statuts in der endgültigen Fassung vorzulegen und werden cmf seinen Inhalt noch zurückkoimnen. Das Statut wurde von der in der Altionskomiteesttzung gewähltes Kommission beschlossen. In einem Zusatzbeschlnß wird ausgesprochen, daß die Bestimmungen dieses Statuts nur provisorische Geltung Huben und bis zur Tagung eines eventuell einzubcrnsenden jüdischen Weltkongresses in Kraft bleiben. Das Statut wurde durch Beschluß des Aktionskomitees dem Präsiderrten Weizmann als Richtschnur für seine weiteren Verhandlungen in Amerika empfohlen. 1. Die Aufgabe der Jewish Agency. Me Ausgabe der Jewish Agency ist der Aufbau der nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina Die Jewish Agency hat diese Aufgabe zu erfüllen: 1. durch diepolitische Funktion der Beratung und Mitarbeit mit der Administration Palästinas (siche unten); 8. durch die Schaffung solcher wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundlagen, die die Entwicklung einer jüdischen Einwanderung und jüdischen Siedlung im Lande ermöglichen. Sie hat demgemäß im Sinne der Artikel 4, 6 und 11 des Mandats insbesondere die geschlossene Ansied'lung von Juden aus de« Lande, einschließlich der zur Verfügung gestellten Staats¬ und Oedländereien, zu fördern, die wirtschaftlichen Kräfte des Landes zu entwickeln, öffentliche Arbeiten zu diesem Zweck d»rchtzufichren und öffentliche Körperschaften für gemeinnützige Unternehmungen zu kontrollieren. Diese Tätigkeit bezweckt, einerseits direkt für.Immigranten Arbeit und Existenzmögl-ckketten im Lande zu schaffen, andererseits die Voraussetzung für eure Entwicklung selbständiger jüdischer Arbeit zu bieten. Düse Funktionen der .Jewish Agency ha-ben einen durchaus gemeinnützigen Charakter und sind vor allem durch das Ziel der Schaffung einer nationalen Heimstätte bestimmt. Die Besiedlung von ländlichem Boden und die Schaffung einer jüdischen Bevölkerung wird voy der Jewish Agency an* gestrebt durch die Förderung der Anjiedlung landwirtschaftlicher, selbstarbeitender Juden auf Boden, der zur Vermeidung jeder Spekulation der Gemeinschaft gehören soll. Die Jewish Agency hat ferner den Aufbau des Landes jk fördern durch die Schaffung von Grundlagen für die Entwicklung jüdischer Gemeinden. Ihr obliegt ferner die Schaffung eines Systems der n at io na len Erz i eh u n g, das sich auf der hebräischen Sprache aufbaut, und sonstig-'r Einrichtungen, die der kulturellen Entwicklung der nationalen Heimstätte dienen. Demgemäß hat die Jewish Agency einen zweifachen Charakter. 1. Sie ist die in Artikel 4 des Mandats vorgesehene.Körperschaft des öffentlichen Rechtes, mit der Funktion, die Palästinaadministration zu beraten und mit ihr mitzuarbeiten in allen ökonomischen, sozialen und anderen «ugelagercheiten, bi« die Errichtung des jüdischen nationalen Heims in Palästina und die Interessen der jüdischen Bevölkerung Palästinas angchen, und, vorbehaltlich der Kontrolle durch die Administration, bei der Entwicklung des Landes mit- Melsen und an ihr trilqunchmen. Die Jewrfh Agency hat dementsprechend im allgemeinen den RechtStitel drS jüdischen Volkes auf das jüdische nationale Heim zu vertreten und im besonderen durch hierfür von ihr bestellte Organe den ständigen Verkehr mit der Administration Palästinas, das heißt mit den Verivaltungsbehöwen der Mandatvrmacht in Palästina und mit den RegiernngSstellen in London, zu unterhalten. S. Der zweite Aspekt der Jewish Agency ist ein inner, jüdischer. Sie ist die Trägerin des Willens und der Verpflichtung des jüdischen Volkes, das nationale Heim in Palästina aufzurichten. In diesem Sinne ist sie die Zusammenfassung aller hierzu bereiten Juden. Sie hat die moralischen Energien der Judenheit der Diaspora, aus Palästina zu konzentrieren, die finanziellen Mtttel für den Aufbau des jüdischen Palästina zu beschaffen und das kolonisatorische Werk in Palästina in allen seinen Zweigen durchzuführen. 2. Programm der Jewish Agency. -Als Grundlage für die Bildung der Organe der erweikerten Jewish Agency gilt, daß in jedem von ihnen die Z i onistischt Organisation mit 30 Prozent der Mitglieder vertreten ist. Diese Proportion gilt als unabänderliches Grundgesetz der Konstitution der I cwifh Agency, solange nicht von der Zionistischen Organisation'selbst eine Aendcrung vorgeschlagen wird, und ist der Mandatarmacht zugleich mit der Mitteilung von der Konstituierung der erweiterten Jewish Agency ausdrücklich bekanntzugeben. Die Zionistische Organisation wird die ihr zustehende HW« in der Mitgliedschaft in allen Organen der Jewish Agency nach ihrem Ermessen besetzen und die von ihr eingesetzten Vertreter sind nur durch sie selbst ersetzbar oder abberufbar. Jewish Council. Den Unterbau der Jeivish Agency bildet der I : wish E o unc i l. Er ist die gesetzgeberische Körper s ch >a f t der Jewish Agency. Er besteht aus 160 Mitgliedern, von denen die Hälfte von der Zionistischen Organisation, die andere Hälfte von den Jndenschaften der verschiedenen Länder, entsandt wird. Daneben sollen auch die in Palästina arb eilenden großen jüdischen Organisationen das Recht der Vertretung in diesem Council haben. Tie Wahl der Vertreter der Jndenschciften erfolgt entweder im Wege einer auf demokratischer Grundlage stattfindcnden Wahl oder im Wege der Nominierung durch Körperschaften, die die Judenschast eines Landes repräsentieren. Die Austeilung der Mitglieder auf die einzelnen Länder geschieht auf Grund eines Schlüssels, der die Zahl der jüdischen Einwohner des betreffenden Landes, ihre Leistungen für den Keren Hajessod und 'den Grad ihrer Wirkungsmöglichkeit in Betracht zieht. Für die Judenheil der Vereinigten Staaten wird in jedem Fall 40 Prozent der Sitze der n -i ch t z i o n i st i s ch e n Organisationen, das sind 32, reserviert. Bei jeder Erhöhung der Zahl der nichtzionistischen Mitglieder über 80 hinaus tritt automatisch' eine Erhöhung der zionistischen Repräsentanz um die gleiche Zahl ein. Im nachfolgenden wird eine Ausstellung der Verteilung der Sitze, die den gegenwärtigen Verhältnissen angemessen ist, vorgeschlagen: W e ft e u r o p a. England (Econ. Bord) . ..2—1 Deutschland.2 Frankreich ...1 Italien.1 Holland.I Skandinavien (Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland).1. Belgien . . ..1 Oesterreich. 1 Tschecko-Slowakei.1 Ungarn.1 Jugoslawien.1 Spanien, Portugal ........ 1 Osteuropa. Bolen (7), Galizien (3).10 Rumänien.3 Lettland.1 Estland.1 Litauen. 1 Amerik a. Vereinigte Staaten. 25 Kanada ..... . 2 Argentinien.1 Südamerika (Brasilien, Chile, Uruguay) . 1 A u st r a l i e «.1 Indien ..1 Südafrika.1 ErezJsrael (Waad Lenmi).... 3 Rußland..... 2 Sephardisc^e Gemeinden. Bulgarien.1 Türkei. 1 Aegypten...1 -runis .............. .1 Griechenland..1 Marokko. 1 Algier. 1 Mesopotamien, Indien. . •.1 Ueberdies entfallen weitere 8 Sitze auf die nichtzipnistischen Gruppen, die bereits in Palästina arbeiten. Die Kon ft ituier ung des Councils soll erfolgen können, wenn mindestens 50 Mitglieder auf der nichtzionistifchen Seite bestellt sind, vorausgesetzt, daß sich darunter di« Dertveter der Judenheit der Bereinigten Staaten und Polens befinden. Im übrigen tritt der Council einmal im Jahr zusammen. Cr ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder durch Stellvertreter repräsentiert sind. Der Council bestellt aus sich heraus ein Präsidium und Bureau zur Geschäftsführung während seiner Tagung. Die Aufgaben des Councils sind: 1. a) Behandlung der politischen Fragen und grundsätzliche Beschlußfassung. b) Beratung und Beschlußfassung über die Aufbringung der finanziellen Mittel fiir die nächst« ArbeitSperickde. e) Aufftellung des jährlichen Budgets: Beratung und Beschlußfassung über das kolonisatorische Werk in Palästina (Immigration, landwirtschaftliche und städtische Siedlung, Erziehung und Gesundheitswesen). 2. W a h l einer E x c k u t i v e der Jewish Agency. 3. Bestellung des Direktoriums des Keren Hajessod. Exekutive der Jewish Agency. Die Exekutive der Jeivish Agency soll aus 14 bis 16 Mitgliedern bestehen. Präsident der Exekutive ist der j e'iv eilige Präsident der Zionistischen Organisation. Die Exekutive ist das Vollzugsorgan der Jewish Agency. Sie hat ans Grund der Beschlüsse und Direktiven des Councils vornehmlich drei Tätigkeitsgebiete zu bestellen: 1. Führung der politischen Geschäfte. 2. Heranziehung der Judenheit für di« moralische und materielle Förderung des A u f b a u « s des j ü d j ch c n Palästina. 3. Leitung und Durchführung des Kolonisations- Werkes. Um eine systematische permanent« Arbeit zu ermöglichen, wird die Exekutive zweckmäßig U u t e r a u § s ch ü s s c «nmenneu und selbst Plena rs itzungen in etwa zweimonatigen Ab-' ständen äbhalten. a) Die Führung der p o 1 i t i s chs c n Geschäfte liegt in den Händen des jeweiligen Präsidenten ..- Z. August IM — _2_. 1V6S der Exekutive der Jewllh Agency. Er führt diese Geschäfte s«W ständig, bestellt, seine Mitarbeiter, die mit ihm zusammen der politischen Ausschuß bilden, ist jedoch zur periodischer Berichterstattung an die Exekutive verpflichtet und ihr vev antwortlich. b) Die Erfassung weiterer Kreise der Judenheit, alsr Propaganda für baß jüdische nationale Heim, und sinanzielle Werbetätigkeit wird zweckmäßig von einem Unterausschuß bestellt werden, -der aus deu Mitgliedern der Exekutive und des D i r e k t o r i u m s des K c r c n H <v j c s s o b besteht. c) DaS Kolonisationswerk in Palästina wird von einem Wirtschaftsausschuß der Exekutive aus Grund der Beschlüsse deö Councils und der Exekuivc selbständig geführt. Der Wirtschaftsausschuß hat jedoch periodisch Bericht an die Exekutive zu erstatten und ist ihr verantwortlich. Bezüglich des Sitzes der Exekutive wird im gegenwärtigen Moment nichts Definitives vorgeschlagen. In jedem Fall wird der Wirtschaftsausschuß der Exekutive seinen Sitz in Palästina haben. Kere»(Hajessob. , Der Keren Hajessod ist das finanzielle Inst r u m e n t der Jeivish Agency. Tie Propaganda und die Sammlungen für den Keven Hajessod erfolgen unter Aegide und Mitwirkung der Organe der Jewish Agency. Da- D i r e ktorium des Keren Hajessod wird durch den Council der Jewish Agency in gleicher Proportion wie di« anderen Organe der Jewish Agency bestellt. Ms ein Aeouwalent an die Beitragleistenden zum Keren Hajessod soll der Keren Hajessod als solcher eine entsprechende Repräsentanz in der Jewish Agency erhalten. Administrativ« Kosten der Jewish Agency. Di« Admin ist rat ionskosten der Jewish Agency werden aus einer Umlage auf die Judeuschaften, beziehungsiveise Körperschaften gedeckt, die ihre Vertreter in den Council entsenden. Lar Wische Srriehmigrwesen in Beirut and Lamaslu». Der Leiter der ErziehungsdePartomentS bei der palästinensischen Exekutive, Dr. Lourie, besuchte vor kuvzem Beirut und Damaskus, um an Ort und Stelle den Zustand der jüdischen Erziehungsanstalten zu studieren. Er stellt« dort fest, daß di« jüdische Bevölkerung bestrebt sei, die jüdische Jugend in hebräischem Geiste zu erziehen. Trotz der herrschenden Armut bringen dir Eltern die größten Opfer, um ihren Kindern eine hebräische Erziehung zuteil werden zu lassen. Die jüdische Gemeinde in Beirut hat auf ihre Kosten für ihr« Talmnd-Thoraschnle hebtäisch sprechende Lehrer bezogen. In DamaAuS findet man schon viele Familien, deren Umgangssprache nur hebräisch ist. Antzerdem bestehen hier zahlreiche Abendkurse und KlnbS, in denen die hebräische Sprache unterrichtet wich. Di« Vertreter der Gemeinden ersuchten Doktor Lourie wm Unterstützung seitens de- ErziehungsdepartementS in Jerusalem. Demnächst wich auch mit Hilfe des ErziehungsdepartementS in Damaskus ein« hebräische Schule eröffnet werden. Ae Tagung der Hatenkrenz-Studenten In Innsbruck. JtMSöruck, 1. August. Oester» wurde hier, wie die „Innsbrucker' Nachrichten" melden, in der Aula der hiesigen UmverMt der s>«chste deutsche Studententag eröffnet. Zu der Feier Dinaren unter anderen erschienen: der Rektor der hiesigen Umvetsttät Dr. Halberer, Prof. Doktor HainS Sp erl, Rektor der Wieiwr.Universität, Dr. SchmiÄ- Burgck (Aachen) und Prof. Dr. Glaive (Greifswald) sowie zahilveiche Dertveter der Studentenschaft aus Deutschland und Oesterreich. Pros. Dr. Spevl Äberibrachbe die G l ü ck- «wünsche der Wiener . Universität und der deutschen Profefsoven a.n den österveichlschen Hochschulen. C«nd. für. Fritsch (Berlin-Ehaplolttenbuvg) erstattete ein Resergt ijiber „Wüstst, Ziele und Ausgaben der den!schon Studentenschaft". Var gestohlene Marbild. i Der rechtzeitig entdeckte Formfehler. — Eine heitere Wendung. Aus Budapest wird un8 gemeldet: In der Angelegenheit^ des vielgenannten Palma Becchio-Bildes ist, „Pesti Naplo" zufolge, eine lustige Wendung eingetreten. Di« ungarische Rc-- gierung konnte im Verlauf der bisherigen Auseinandersetzungen mit Italien einerseits, und tz^m Eigentümer des Bildes, Dr. Kovacs andererseits, keinerlei Rechtsgrundlage für eine Wiedererlangung' des nach dem Ausland gebrachten Gemäldes finden. Nunmchr haben die Zollckberbeamten, die ebenfalls zur Untersuchung der Vevwickelten Zlffäre herangazogen wurden, gestern nachmittags entdeckt, daß die 2lnsfu'hrbewllligung, mit welcher Dr. Kovacs das italienische Gemälde am 20. Juni aus Ungarn anssührte, nicht ordnungsmäßig ausgestellt war. Im Sinne der bestehenden Vorschriften gehen ^aber alle Gegenstände, die mit Umgehung der Zollgefällsvorschriften in das Ausland gelangt sind, aut om a t i s ch i n d a 8 E i g e n t n rn d e s Staates über. Ans Grund diüser Rechtslage ist also seit gestern abends der ungarische Staat der rechtmäßige Eigentümer des Altarbildes, somit auch in der Lage, das Mld an Italien auszuliefern, sobald nämlich der Aufenthaltsort des Gemäldes entdeckt sein wird. Zu diesem Zweck hat die Regierung alle Verfügungen getroffen, um durch eine telegraphische Kurrendier u n g des Gemälldes in allen europäischen Ländern einen Verkauf des Bildes zu verhindern.