Mannheim
Compact Memory

Wiener Morgenzeitung · 1924-07-30 · Heft 1960 (30.7.1924) · p. Seite 6

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
6 (1924)
Issue
Heft 1960 (30.7.1924)
Date
1924-07-30
Page
Seite 6 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
85% known words query
IRI
…/2979076-2980834-2981043--19891-3007074
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

OEM 3f surotu, amttroocc) Mener Morgenzettung. SO. Mi 1924 Nr. 1960 verstorbenen Mischen Dichters Morris Rosenfeld ausgestellt. Bei der Trauerfeier waren außer den Verlvandten de8 Dich'erZ Abordnungen der jüdischen Schriststc!lcrve.rcine sowie viele Bcrehrer des verstorbene»! Polksdichters anwesend, Nach der HaStora d'irch den Kantor Kalouimos sprachen naiuens des I. L. Per^-Schreibervcreins Hillel Rvgow. ferner der Dichter Abrahanr Reisen. S. Nige r, H. B e r m a n n und der jüngste Schwiegersohn des Verblichenen, Dr. Goldenthal. Mit dem Vortrag eines den» Alldenken. Rofenfclds gewidmeten Liedes von Leon Kobrin wurde die intime Trauerfeier geschlossen._ Gerichtrsml. Neminiszevzen aus dem Welttries vor dem Berwaltungrgertchtshofe. Bor dem BerwaltungsgerichtS-hof als Jnvalidenenrschäölgungsgericht rollen sich wiederholt LieminiSzenzen aus den» Weltkrieg auf. Noch vor dein zehnjährigen Gedenktage des Weltkrieges hatte sich dieser Gerichtshof neuerlich mit einer ,Kriegssache" zu befassen. Tie ehemalige Tberin der Rote-Kreuz- Schwestern, Klara P a r e d s ch n e i d c r, hatte sich durch die Kriegsstrapazen ein schweres Herzleiden zugezogen, ging aber nach Kriegsschluß dem Berufe als Privatpflegerin nach, ohne einen Rentenansprnch anzumelden, »veil sie, wie sie sich äußerte, dein Swate nacht zur Last falle»» wollte, solange sie arbeiten könne. Als sie schließlich arbeitsunfähig wurde, war die Frist zur Anmeldung des Zr»validsnrentenanspruches längst obgelaufen. Dennoch wurde ihr die Rente von der Invalidenentschädigungskommission;u er kan nt, »veil sie früher über die Schwere ihres Leidens sich nicht bewußt gewesen sei. Dagegen brachte ober die BnndeSfino.li'vcrwaltuug die Klage an den Verwalrnngsgerich'shof ein, »veil die dreijährige AnmekduNgssrist verstrichen »n»d eine Erstreckung dieser Frist ausgeschlossen sei, i)rt keiner der tm Gesetze für einesolche Ausnahme vorgesehenen Gründe vorliegt. Tie Rentenwerberin ergriff vor dem VrrwaltungSgerichtShof selbst das Wort, un>d zwar, wir sie angab, wei' sie nicht die Mittel besitzt, einen Anwalt zu bezahlen. Sie habe durch den Krieg nicht nur ihre Gesundheit und Arbeitskraft. sondern auch ihr Vermögen verloren. Wenn sie trotz ihres schweren Leidens weiter arbeitete, weil sie zu anständig gerve-sen sei, um zu betteln, so dürfe ihr dies nicht jetzt zu»»» Nachteil gereichen. Bon einer Seite sei a»rch in Zweifel gestellt worden, daß ihr Leiden als eine. Folge „militärischer Dienstleistung" anzusehen sei. Darauf könne sie nur antworten, daß sie als Qberin im Kriege 68 Rote-Kreuz-Schwestern zu befehligen hatte, daß sie dieselben strapaziösen Märsche milmachte wie die männlichen Kriegsteilnehn»er, daß sie »vährend der Belagerung in Przemysl war und dann mit den Schwestern in die Gefangenschaft der Russen geriet. Bon den Kosaken war sie mit Gewehrkolben empfangen worden, weil man bei ihr als Oberin Geheimpcvpiere vermutete. Wenn eine Frau das mitzumachen hat, so sei es kein Wunder, wenn sie herzkrank wird. Sie sei schon 54 Jahre alt gewesen, als sie ins Feld geschickt wurde. „Ich habe gearbeitet, bis ich liegen geblieb e n b i n", schloß die Rednerin, „dar ist das einzige, was man mir zur Last lege»» kann. Jetzt habe ich nichts mehr als die Invalidenrente, ur»d die.will man mir nehmen." Der Verwaltungsgerichtshof (Vorsitzender Senatsprasident Doktor T e r n e r) gab der Klage der Bundesfinanzverwaltung Folge und hob die angsfochtene Entscheidung als ungesetzlich auf. .In der Begründung hob.der Vorsitzende hervor, nach dem Gesetze sei die Verspätung der Rentenanmeldung nur dann gerechtfertigt, wenn der Ablauf der Frist nicht vom Willen des Rertte.iwerbers abhängig war. Wenn die Rentenwerberin aus idealen Gründen die Anmeldung so lange aufschob, so habe sie leider «inen schweren Fehler begangen und sie ein Opfer ihrer Gutmütigkeit geworden. Alle Arien von Bankgeschäften Kommandlte der Kroatischen Eskomptebank, Agram Wien» I« Seltstrsap 4 (Ecke Bognergasse beim Oraben) Kredit* una Wärengesch&fte Telephone» 60-4*82, 60-4-93, 63-4-85, 64*442, 68-4-78, 69*4-82 10465 Telegrammadresse r Frapobank Volkswirt. Der gewalttätige Havsbesorger. Bor dem Bezirksgericht Fünfhaus hatte sich gestern das Ehepaar Franz und Marie Klaub auf wegen eines besonderen RoheitsÄktes zu verantworten. Der Angeklagte. ein Hausbesorger, hatte einen kleinen Knaben, weil er im Hofe auf eine Leiter steigen wollte, davongejagt und beschimpft. Als die Mutter ihm dies verwies, warf er den Knaben an die Wasserlei 1 un g, daß er eine Schwellung au der linken Wange erlitt. Dann stürzte er sich auf die Frau, würgte sie am Halse, so daß sie zu ersticken glaubte. Während Franz Klaubaus sie würgte und ihr blutige Kratzer beibrachte, packte seine Frau Marie Klaubauf die Mutter des Knabe»» von rückwärts bei den Haaren und riß ihr ganze Büschel aus. so daß die Kopfhaut zahllose Blutflecke durch Blutaustritt aufwies. Di« Anzeigerin erklärte: ,^Jch bin eine arme Witwe, ernähre n»ich und mein Kind durch meiner Hättt>e Arbeit. Ich bin alleinstehend, arm, und rut dieser Umstand gibt ihm den Mut. mich so zu behandeln. Auch mein Kind fürchtet sich vor ihm, es traut sich kaum nach Hause, wenn es aus der Schule kommt". Die Angeklagter» geben an, daß die Frau sie beidr wegen des Knaben beschimpft habe, deshalb sei es zu einem Streit, dann zu Tätlichkeiten gekommen. Sie stellen me Mißhandlungen m Abrede, allein zwei Zeugen geben an, die Szene vom Fenster aus gesehen zu halben und betätigen die Angaben der Frau Kellinger. Insbesondere einer oer Zeugen geriet in geradezu leidenschaftliche Aufregung, als er von dem Vorgehen des Hausbesorgers spricht: ,^err Richter! Das ist unrrbsr», was er sich erlaubt; wir haben uns >beim Hausherrn schon beschwert über ihn. Ter hat ihn auch schon zurechtgewissen. Aber anstatt mit gutem Beispiel voranzugehen, ist er der Störenfried und tyrannisiert diese arme Fra»»". Der Richter verlieft das Parere, das der Anzeigerin vom Arzte ausgestellt wurde, und Vruvtellt dm Angeklagten zu fünf Tagen, die Angeklagte zu zwei Tagen Arrest. Ae GrMnMutrzentrale. Einbringung des Gesetzentwurfes im Nstivnalrüt. Gestern wurde im Nationalrat das Gesetz über die -Schaffung einet' GeldiustltttlSzenträle cingebracht. Das Gesetz hat folgende»» Wortlaut: 1. Abschnitt.. § 1. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Liquidierung jene»- Geldinstitute, welche in Zahlungsstockung geraten, können aus dem Gebiete der gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsgebühren, Umsatzsteuern und direkten Steuern AusnahmSversügungen getroffen werden. 8 2. Wenn zum Zwecke der Vermeidung oder Linderung von Schäden, welche dritten Personen aus der Zahlungsstockung eines Geldinstitutes erwachse»» können, ein als Aktiengesellschaft bestehendes oder ticit zu errichtendes Kreditinstitut (S a n i e r u n g s: n st i t u t) das Vermögen (Vermögenswerte, Schulden) der in Zahlungsst-ockung geratenen Unternehmung ganz oder teilweise übernimmt, so kann unter den durch Verordnung fcstzusetzenden Voraussetzungen das Bnndesmiuist-ermm für Finanzen Befreiungen oder Erleichterungen gesvähren: 1. Hinsichtlich der Aktien? missionsgcbühre»», welche bei der Gründung des Sanicrungsinstitutss oder bei dcn dem angeführten Zwecke dienenden Kapitalsvermehnrngeu des Sanierungslnstitutes zu entrichten sind. 2. H'nistchtlich der Uebertra gun gs gebühr. der Effekle n u m s a tz st e u e r und der Valutenumsatz st euer, die für die im Zuge der Liquidierung des in Zahlungsstockung geratenen Geldinstitutes erfolgende Uebertragung von Vermögenswerten dieses Instituts an das Sanierungsinstitut zu entrichten sind. 8. Hinsichtlich der S k a l a g e b ü h r e n für Garantieerklärungen, in welchen das Sanierungsinstitut im Zuge des Ausgleichsverfahrens über die»» Zahlungsstockung geratene Unternehmung einem Gläubiger die Zahlung einer Mindestfcettoigel zusichert. L Hinsichtlich der Kärperschaftssteuer, die von der in Zahlungsstockung geratenen Uniernehnrung im Zuge ihrer Liquidierung zu entrichten ist. § 3. Befreiungen (oder Erleichterungen) hinsichtlich RechtSgebühren und Umsatzsteuern Wunen auch einer Anstalt guerkaunt werden, wellche auf Grund der in die Satzung aufzu nehmenden näheren Bestimmungen, insbesondere die folgenden Aufgaben zu erMen hat: 1. Wahrung der gemeinsamen Int «ressender Mtgliedsunier nchnmng. 2. Revision der Geschäftsgedarung der Mitgliedsunternchmungen und Veranlassung der Abstellung wchvgenvmmener Uedelstände in der Gebarung im Rahmen der in die Satzungen ausnehmenden Bestimmungen. 8. V o rdereitung, Förderung und Durchführung von Fusionen, Ausgleichen und Liquidierungen von Mtgliedsirntemehmungen, sowie Bevorschussung von Aus gloichsquoten. 4. Entgegennahme von Geldeinlagen von seiten der Regierung und von den Mtgliedsinstituten. ö. Eskompt von Wechseln der Mitgliedsuniern eh m u nge n, Belehnung ihrer GffÄten. 6. Einreichung der girierten Wechsel der Mtg'ttsdSuniern-chmuingen zum Reeskompt bei der Oesterreichischen Nationalbank. Jnsalange eine solche Anstalt nicht zur Errichtung gelangt ist, kann das Bundesministerium für Finanzen die dort erwähnten Befreiungen und Erleichterungen nach einem Heft eh enden Institut zuevkennen, welcher mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen mit der Durchführnng der im Absatz 1 Msgezählten Ausgaben in einer Mgesändert zu führenden und zu verrechnenden Abteilung betraut wird. Z 4. Die Bestimmungen des § S, Zahl 1 bis 3, ireten am 31. Dezember 1SZ3.außer Kraft. Gleichzeitig verlieren Abgaibenerleichternngen, die aus Grund des tz 2. Zahl 1 bis 3, gewährt werden, für die Folgezeit ihre Wirksamkeit. 2. Abschnitt. Jnr Geichäftsaufsichts-, Ausgleichs- und Konkursverfahren von juristischen Personen, welche Bankgeschäfte betreiben (Geldinstitute), gelLei» folgende be-soudere Bovschriften: § 1 Als Ge,fchüftsaufs'ichksp-rsonen, AuSgleichsverwalter, Masseverwaltet oder Liquidator kann -auch eine juristische Person bsstelli werden. Diese hat dem Gerichte das Borstanidsmitglied be-» kannt zu geben, das sie »»» den ei»»schlägigen A»»grlege»»he»>en gege»»über dem Gerichte zu vertreten hat. We»»n das Bunvesminrstrrium für Finarkzen bei Beginn oder im Laufe des Verfahrens eine juristische Person als Allssichtsperiion, Ausgleichs¬ oder Masseverwalter »»amhast »nacht, ist diese von» Gcrjüste zu bestellen. Die Enthebung kann i»t diese»»» Falle nur mit Zustimmung des Bundesmimsterium» für 'Finanzen verfügt iverde»». tz 2. Wenn eine vmn Bundesntiitisjerium für tzingnzen namhaft gemachte luristijche Person zun» Ausgloichsverwalter oder Masseverwallcr bestellt wuvde, gelten fslgeN'.e Bestimmungen: 1. Eine irn Ausgleich (Z'vailgsauZgleiZ'i getroffene Berv»n.bavu»»g, wodurch sämtliche Forderu»»g7»l eines bvstnnmten Höchstbetrüges, der jedoch 5,0 6 O.Ö 0 0 K. nicht übersteigen darf, begünstigt Werden, ist z»»lässig. Die Brstimmungen der 88 17 (Ausgleichsordr»u»»g) und 150, Ab'atz 5 (K. O.) stehen einer vor dein Abschlüsse des Ausgieiches (ZwanasausgleicheS) getroifseuen, mit dem »m Ausgle-ich beschlossenen Begünstigungen übereinstimmenden Bereinba-rttug dieser Art »licht entgegen. 2. Bei Zustimmung des Ausgleichs- (Koukurs-)Kommisjärs kan»» der Ausgleichs-(Masse-)Berwalter in vücksichtsivüvdtzen Fällen Vorschüsse auf die zu erwartende Quote gewähren: a) Gläubiger»», de»»en Forderungen i»n Betrage von höchstens 5,000.000 K. zustehen; b) Gläubigern, die solche Vorschüsse zur Rückzahkuug von Goldeinlagen oder zu Auszahlungen benötigen, die ihnen zu Zwecken der sozialen Fürsorge ablieigen. Uvbersteigt der gewährte Vorschuß die rechtskräftig festgchellte Höhe der Quote, so »st das Mchrompfangene zurückzuerstatte»». Der Ausgle!chLlMasse-)Vevwalter hat mit Zustimmung des AuSgtejchs--(Kon8urs-)Kommissärs bei der GvwälhruNg des Vorschusses zu bestimmen, ob unld in welcher Weise für dl» Rückerstattung Sichecheit zu leisten ist, ferner di« Rückzahlungs- und Verzinsungsbed!ngu ngen festzusetzen. Die Bestimmungen des Matzes i gelten außer in den im Eingänge dieses Absatzes bezeichneten Falle auch dann, wenn das Bundrsministerium für Fiua»»zen in einem bestimmien Ausgleichs- »der Konkursverfahren sie für anwenldlbar eEtt. § 3. Zur Annahme des Ausgleichs(Zwa»tgsausgleichs)- antrageS genügt, daß die Gesamtsumme der Forderungen der znsttmmenden Gläubiger (KoMrsglwMgey wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme aller zur Abstimmung berechtigenden Forderungen beträgt. 8 4. (1.) Forderungen auf Ausfolgung in Verwahrung (Depot) übernommener Wertpapiere sind Aussonderungsansprüche auch dann, wenn die Werchapiere übergeben wurden, ohne daß das Geldinstitut darüber ein Berzeichnis o^r Stücke mit Angabe der Nummern oder sonstiger Ititicischeidrtngsmerkmale (Stückverzeichnis) erteilt hat, oder »denn sie den Kommittenten durch ein Kommissionsgeschäft, sei e* auch durch Selbsteintritt des Geldinstitutes als Kommissionär, beschafft (überlassen) wurden. (2.) Sind Wertpapiere einer bestimmten Gattung nicht in. solcher Menge vorhanden, daß allen darauf gerichteten Ausfonverrrngsansprüchen voll entsprochen werden kann, so sind diese Ansprüche vechältnismäßig zu besriedigen. (3.) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung getroffen werden. 8 5. Die Bestimmungen des 8 2, Absatz 1, Zahl 2, finden airch »rn Geschäftsaufsichtsverfahren sinngemäß Anwendung, wenn das Bundesministerrum für Finanzen sie für anwendbar erklärt hat, oder in die.em Verfahren eine vom Bundesmmisterium für Finanzen namhaft gemachte juristische Persvn zur Aufsichtsperson bestellt worden ist. Artikel 2. Die Vorschriften d es Artikels 1, tz 4, gelte» auch für offene Handelsgesellschaften, KommanditgLsöllschaften und Einzelkaufleute, welche Bankgeschäfte betreiben. Artikels. Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 findet auch auf die am Tage des WirksaUikeitsbeginnes dieses Gesetzes onhä»^ gigen Verfahren Anwmdung. 3. Abschnitt. Mit der Vollziehung des 1. Absch»»ittes dieses Gesetzes ist der Buttdesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des 2. Abschnittes der Bundeskanzler, beide gegebenenfalls »in Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Bundesministetn betraut. MilM ‘ 8raetz' „Geschichte der 3«den" ' in 3 elegantM Halbleinettbällden -GW der »Wiener Morgenzeitung", der die Bezugsgebühr für 1 Jahr im voraus bezahlt, erhält Aüßerder Jahresgebühr sind'sür Versandspesen des „% x a t noch b. K. 28.600 zu entrichten irtiilii■fiiHiiii ifiji fiiiriiniiii~niii~nm11 —innnr-i 5981^9954968^941 3715

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.