Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 6 (1924)
- Issue
- Heft 1861 (20.4.1924)
- Date
- 1924-04-20
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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>e*TTC-a MN, TvnrlkSff . ^---:---r. -Pr Demokrat^. Es ist kein Zufall, daß von EnglandcmS die internationale Anerkennung der Adischen Rechte auf eine nationale Heimstätte erfolgt ist, denn England ist das älteste Land der Demokratie; und es ist kein Zufall, daß der Judenpunkt in aller Welt das Sturmzentrum der Reaktion ist. Ueberall dort, wo sie ein bequemes - Schlagwort zur Verhüllung ihrer lichtscheuen Zwecks braucht, stellt sich zur rechten Zeit „der Jud'" ein. Am krassesten zeigt sich dies im deutschen Volk, das in diesen Tagen den Weg von Kant bis Hitler zurücklegt.. 200, Jahre sind seit Kants Geburt vergangen und wenn man heute die ethische und Politische Summe zieht, so hat" man den Eindruck,, als ob sein Wirken spurlos geblieben wäre. Welchen Politischen Gebrauch hat das deutsche Volk von dem gewaltigen Werk gemacht, von der revolutionären Kritik der reinen Vernunft? Kant, der die Harmonie der Gestirne erkannte, hatte auch das Ideal der Harmonie der Völker. Sein Traktat vom ewigen Fri^en ist eine ganze Verfassung, die.allen Völkern die ruhige, einträchtige Entwicklung hätte bringen können. Aber der kategorische Jniperätiv Kants, war nichts für ein Land, in welchem eine bevorrechtete Kaste ihre.Herrschaft mit allen Mitteln und selbst auf die Gefahr des materiellen, und geisügen Niederganges ihres Volkes aufrecht zu halten suchte. Sie machte aus dem kategorischen Imperativ den Kasernengehorsam - und drückte das Volk der Dichter und Denker auf die „Protokolle der Weisen von Zion" herunter, die sie als Botschaft des deutschen Wesens den anderen Völkern bescherte. Zwischen Kant und Hitler liegt die Zeit, in der die Philosophie und die Wissenschaft zur Metze der herrschenden Macht wurde, liegtder Krieg und seine geistige' Vorbereitung, lieot der Niedergang des kulturellen LÄ>ens Europas. Alle Völker erlagen der Infektion und wurden den Idealen der Wahrheit und der Freiheit untreu. Nur das Judentum, dessen ganze Geschichte ein Kampf. gegen die Lüge ist. hat sich nichts verraten.. Je ärger der Haß tobt, umso fester wird die jüdische Kraft, ulch je weiter unsere Gegner die Straße des Rinnsteines schreiten,, umso treuer bleibt das jüdische Volk sich selbst. Ihm ist die Freiheit nicht Unterdrückung anderer, sondern Sicherung des eigenen Volkstums und Volksguts als Selbstzweck. -Ihm wird alljährlich die Erinnerung an das Fest der Befreiung aus der Pharaonensklaverei ein fteies und stolzes Bekenntnis zu sich, zu seiner Geschichte und. zu . seiner- Hoffnung auf die Erlösung, die es fick aus seiner eigenen Kraft schaffen wird. Wir werden die Wüste des Exils überwinden. ' " Not kennt Mn Gebot. Eine Feststellung anläßlich des Kant-GedenktageS. Bon Dr. N. E. PohorilleS.! .* Der Wahrheit zu Liebe, den Unwahrheiten zu Trotz! Es leuchtet der Weift von Königsberg als ein. Lehrer, Mt die Menschen zur Gerechtigkeit führen wölkte, und er mußte das Unrecht erdulden, daß das von ihm. vorangetragene Licht des Geistes in.den Dienst finsterer Gewalten, die ihm Zeit seines Lebens ein Greuel waren, gestellt wurde. In der wüsten Periode des Dölkermordens war sein Name vor..dem Treiben des Gelichters nicht sicher, das ein Pflichtgebot nur für die anderen gültig verkündete, sich selbst aber davon ausnahm und dabei noch die Verwegenheit hatte, jenes Pflichtgebot als kantisch auszugeben! Soll dieses Aergernis fortdauern? Kein Philosoph hat so entschieden wie Kant, das Recht der Menschheit in der Person jedes einzelnen als ewig und heilig proklamiert. Wie aber sind sie mit ihm umgegangen, jene Professoren, Politiker und Kriegsherolde, die. Kants Erbe zu verwalten Vorgaben? Der „Kant im Tornister" — welcher Unfug ward nicht damit getrieben? Und war doch nur ein Greuel, der gegen den Friedenslehrer, selbst verübt wurde. Kant hatte gelehrt» Das Recht. des Volkes,: sich in ein gemeinsames Wesen zu verbinden, ist ein ursprüngliches Recht, das das Volk nie verlieren kann. Das gemeine Wesen, das ist das Ganze der einzelnen Glieder im Staate, die durch das' gemeinsame Interesse aller verbunden .sind, jm rechtlichen Zustande zu sein. Jodes. Volk ohne Ausnahme hat nach Kant dieses ursprüngliche Recht, einen Staat in-solcher Form zu bilden;- wohl sei ein so gebildeter Staat im Verhältnis zu anderen Völkern eine Macht schlechthin, und es können sich auch eine Menge von Völkern zu einem Staat, im Sinne eines gemeinen Wesens verbinden, aber als anrnaßlich b^eichnet Kant die Ansprüche auf -eine angeerbte Vereinigung im Staate, er verwirft daher -den Begriff des S ta atsv olkes, der im Widerspruch zu dem ursprünglichen Rechte eines jeden Volkes steht. - Das ist Kant und das seine Staats- und Völkervechtslehre! Wie können es nun die völkischen Ignoranten.wagen, sich auf Kant zu berufen, indem sie im Namen eines von ihm niemals anerkannten Stamm-Volkes nicht nur die zu einem Staat Gehörigen für-Fremdlinge erklären, sondern auch noch auf das Recht pochen, andere Staaten, andere Völker zu beherrschen? Wie dürfen sie eine, «solche „m oralische Vertilgung eines Volkes". (Kants eigene Worte) veMnden, ohne daß ihnen ein Hohngelächter entgegenschallt? Die sogenannten Völkischen haben nichts gelernt und nichts vergessen! Wer vergessen' ist ihnen auch nicht, was sie am alten Oesterreich verbrochen haben, das doch auch hätte ein Staat für eine Menge von Völkern im Sinne der Kantschen Idee hätte werden können- W -im Sommer Wiener Mnpgemeltun«. ~~ M6 es jedermann bereits klär geworden war, daß der Krieg verloren fti, und im^ allen' Parlament der Reche nach die Vertreter der Nätionalitäten aüfftanden und ihren Fluch dem alten Regimenachschleuderten —, die Völkischen "allein waren es, die bis zum letzten Augenblick nicht ein Jota von dem vermeintlichen Recht des Htaatsvolkes nach geben sollten. Und K. A Wölf an ihrer 'Spitze hatte es dabei gewagt, sich auf don Weisen von Königsberg zu berufen! Der Weift von Königsberg schwieg, denn er. war tot. läßt sich kein grauenhafterer Gegensatz denken als her zwischen der Ideologie' „von dem Kriege als Element der sittlichen Weltordnung" und der Kantschen Rechtslehre. Wer jener huldigt und sich doch auf Kant beruft, dem bleibt nichts anderes übrig, als Kant ins Gegenteil zu verkehren. Er macht die Finsternis zum Licht und das Ljcht zur Finsternis, nennt das Böse gut und. das Gute böse. Verweist man ihn. auf'KaNts Traktat „Zum ewige n F r ie d e n", gerät er.dennoch nicht in Verlegenheit. Seine Antwort: Utopisches Sehnen eines Philosophen. Es ist ein .Widerspruch, eurerseits Kant als zwingende Autorität hinzustellen, andrevftits dieft Autorität dort beiseite zu schieben, wo es den Haß- und Machttrieben. paßt. Ihre Anerkennung der Kantschen Autorität ist also Lüge und bewußter Betrug. Denn nicht bloß ,in jenem Traktat hat Kant den Krieg als den Ursprung aller Uebel bezeichnet, sondern in allen Schriften, die sich mit dem Problem des Rechtes befaßten, im „Streit der Fakultäten" und in der „Metaphysik der Sitten" und vielen anderen Abhand- "kungen. Nur diejenige Verfassung eines Volkes fti an sich rechtlich und moralisch gut, welche ihrer Natur nach so beschaffen ist, um den Angriffskrieg zu meiden. Es fti Pflicht, in die Bedingung einzutreten, wodurch der Krieg (der Quell aller Uebel und Verderbnis der Sitten) abgehalten und so dem Menschengeschlecht« bei aller seiner Gebrechlichkeit der Fortschritt zum Besseren negativ gesichert wird, im Forffchreiten wenigstens nicht gestört zu werden. Nicht 8, nicht 14, sondern billige Tage bei L Trattnerhof Nr♦ 2 Die Idee einer mit dem natürliche Rechte der Maschen zusämmenstlmmeWen Kdnstitution, daß nämlich die dem Gesetz Gehorchenden auch zugleich vereinigt gesetzgebend -fein folftn, .Mnach Kani'kein 'leeres Hirngespinstfondern die ewige Norm , für alle bürgerliche Verfassung überhaupt üüd' entfernt allen Krieg. Eine solcherart organisierte bürgerliche Gesellschaft ist die Darstellung jener ewigen Norm durch ein Beispiel in der Erfahrung. Für Kant steht es fest, daß es vor allem die republikanische Verfassung ist, die sich zur besten unter allen, qualifiziert, um den Krieg, -den Zerstörer alles Guten, entfernt zu halten. Kant ftagt: Was ist ein absoluter Mnarch? Antwort: Es fft derjenige, auf dessen Befehl, wenn er sagt: E SsolI Krieg sein, sosort Krieg ist. War ist dagegen ein eingeschränkter Monarch? Antwort: Der,- welcher das Volk befragen muß, ob Krieg sein solle oder nicht; und sagt das Volk: Es soll nicht Krieg sein, so ist kein Krieg. Darf man noch nach diesen, wie der Tag lichten Ausführungen Kants behaupten, daß die Art, in welcher die Mittelmächte, in den Krieg gezogen sind, kantisch geweftn sei?. Die Völker Oesterreichs und Deutschlands sind von den Machthabern in den Krieg hineingestoßen worden — kein Hauch kantischen Geistes hatte dieft Machthaber gestreift und sonderbar, gerade derphilosophische Reichskanzler Bet.hmann.Holl.weg glaubte mit der Maxime „Wir sind in der Notwehr, und Not kennt kein Gebot" die Rechtfertigung für den Krieg und für den Einmarsch in Belgien. gefunden zu haben. Dieses „Not kennt kein Gebot", das an der Spitze des deutschen Krieges steht, hatte die furchtbarste Verwirrung der Rechtsbegriffe verschuldet und bis auf den heutigen Tag ist es dem ehrlichen Patrioten, der seinen Führern glaubt, weil man von ihm doch nicht verlangen kann, daß er sich ftlbst bei Kant Bescheid hole, unmöglich gewesen, sich von der Illusion dieses vermeintlichen Notrechtes im Kriege loszumachen. Jm hehren Lichte des Königsberger Philosophen zerstiebt aber dieser Spuk in ein Nichts und es ist Zeit, zur zweihundertjährigen Geburtstagsfeier Kants, dem Volke die Wahrheit nicht mehr vorzuenthalten. Jn feiner Einleitung in die Rechtslehre hat Kant dem Notrechte ein eigenes Kapitel gewidmet.' „Dieses vermeinte Recht/" sagt er, „soll Befugnis sein, im Falle der Gefahr des.;Verlustes meines eigenen Lebens, einem anderen, der mir nichts zu Leide tat, das Leben zu nehmen." Schön die Bezeichnung >des Notrechtes als vermeintliches Recht beweist, daß Kant ein solches Recht nicht anerkennt und in .der. Tat erklärt er, es sei offenkundig, daß darin ein Widerspruch der Rechtslehre mit sich ftlbst enthalten sein müsse. Die Behauptung, daß es eine erlaubte Gewalttätigkeit gegen den. gäbe,, dex-keine gegen mich ausübte/ist nicht objektiv danach zu verstehen, was ein Gesetz vörschreibt, sondern bloß subjektiv, wie vor Gericht die Sentem gegen den von dem Notrechte Gebrauch machenden so. gefällt werden würde. Kant erläutertdies durch folgend^ Beispiel: Es hak' jemand im Schiffbruch/ mit eitlem andren in gleicher Lebensgefahr schwebend, diesen von dem Brette, worauf er sich gerettet hat, weggestoßen, um sich ftlbst zu retten. Gewiß, das Strafgesetz bedroht eine solche -Handlung mit dem.Tobe, aber subjektiv kann das- Strcffgefttz die beabsichtigte Wirkung auf den Gewalttäter nicht haben, denn die Bedrohung mit einem Uebel, das noch ungewiß ist (dem Tode durch richterlichen Ausspruch), kann die Furcht vor dem Uebel, das gewiß ist — dem Ersaufen — nicht überwiegen. Die Tat der gewaltsamen Selsterhal» tung ist nicht etwa objektiv unsträflich, sondern nur subjektiv unstvasbar. Es 'liegt eine Verwechslung der objektiven -mit den subjektiven Gründen der Rechtsausübung vor: Das, was jemand für sich selbst mit gutem Grund, für Recht erkennt, muß nicht vor einem Gerichtshöfe Bestätigung finden, und was er selbst an sich als Unrecht verurteilen muß, wird möglicherweise vor dem. Gerichts Nachsicht finden — gesehgemäß ist das Notrecht in keinem Falle und . da formuliert. Kant den Begriff des Notrechtes folgendermaßen: „Der Sinnsprüch des Notrechtes heißt: Not. kennt kein Gebot (necessitas non habet legem); gleichwohl! a n n es.keine Not geben, welche was Unrecht ist, gesetzmäßig machte." Der Einmarsch in Belgien war also unter Berufung auf ein Recht aus Not niemals zu einer gesetzmäßigen Handlung zu stempeln. Und zwar liegt der Fall bei einem Gebrauche dieses Notrechtes durch ein Volk viel schwieriger als bei' einem einzelnen. Der einzelne, herum sich selbst zu retten, im Schiffbruch einen anderen von dem Brette weggestoßen hat, kann immerhin hoffen-daß ihm das Gericht die subjektiven Gründe der Straflosigkeit zugebilligt, . in Erwägung des Umstandes, daß das Ertrinken für den mit den Wellen Kämpfenden ein' sicherer Tod, die von einem Gerichte ' zu verhängende Todesstrafe erst in einem späteren Zeitpunkte zu - gewärtigen war; der private Uebeltäter hatte zu wählen zwischen dem sofortigen Tode und der spateren', allerdings einigermaßen unsicheren Gnade des Gerichtes. Er mochte sich für das letzte entscheiden, weil gerade die Ausschaltung der Gewalt durch dieorganisierte Gerechtigkeit im Staate einigen Spielraum für das Zurückdrängen des Wiedervergeltungsrechtes und das Walten der -Gnade offen ließ.. Wie aber mag ein Staat an solche Nachsicht appellieren, können, wenn im Verkehr der Staaten untereinander die ausübende Gerechtigkeit durch einenvon allen Staaten eingesetzten und anerkannten Gerichtshof fehlt? Denn das ist der Unterschied! zwischen dem Rechte -der einzelnen und dem Rechte der Staaten, daß der einzelne aus dem Naturzustände, welcher ein Kriegszüstarck ist, dadurch herausgetreten ist, daß er in einen, den 'beharrlichen-Frieden sichernden Staat getreten ist,^wogegen sich die Staaten im Zustande der natürlichen. Freiheitfolglich auch: denr. des beständigen Krieges befinden, und aus. dieser Freiheit .das -Recht zum Kriege ableiten.- Die Staaten sind im äußeren Verhältnis zueinander wie gesetzlose Wilde, somit von Natur aus in einem nicht rechtlichen Zustande. Wenn auch nicht wirklicher. Krieg, immerwährendewirkliche Befehdung ist, so verweist doch Kant mit Recht darauf, daß ein Völkerrecht, das auf einem solchen Recht der Staaten im Verhältnis zueinander beruht, nichts anderes ist als ein Zustand, in dem das Recht des Stärkeren gilt. Gerade der Umstand, daß die Staaten im gesetzlosen Zustande leben, macht, es möglich, daß der unterlegene Staat von den Siegern sozusagen wie ein strafgerichtlich, Verurteilter ohne Gnade behandelt wird. Gabe es eine organisierte .Gerechtigkeit der Staaten untereinander mit einem dieft Gerechtigkeit vollziehenden internationalen Gerichtshöfe, so könnte Deutschland, genau so wie der Private, der sich auf Grund des subjektiven Nolrechtes gegen das objektive Recht vergangen hat, hoffen, Erleichterung der Friedensbedingungen zu finden. Kant lehrt die Pflicht, aus dem Naturzustände, in dem sich die Staaten befinden, herauszutreten und einen Völkerbund zu bilden, um den Verfall in den wirklichen Krieg abzuwehren. Am Schluffe.seiner Rechtslehre verdichtet sich seine Sprache zu visionärer Gewalt, indem er sagt: „Nun spricht die moralisch-praktische Vernunft in uns ihr unwiderrufliches Veto aus» Es soll kein Krieg sein, weder der, welcher zwischen dir und. mir im Naturzustände, noch zwischen uns als Staaten, obzwar innerlich im gesetzlichen, doch äußerlich (inr Verhältnis gegeneinander) im gesetzlosen Zustande sind; denn «das ist nicht die Art, wie jedermann sein Recht suchen soll, Also ist nicht mehr, die Frage, ob der ewige Friede ein Ding, oder Unding sei, und ob wir uns nicht in unserem theoretischen Urteile 'betrügen, wenn wir das erster« annehmen, sondern Wir müssen, so handeln, als ob das Ding sei, was vielleicht nicht ist, auf Begründung desselben und diejenige Konstitution, die uns . dazu die tauglichste scheint, Hin- Wirken, um ihn herbeizuführen und dem heillosen Kriegfühven, worauf als den Hauptzweck bisher alle Staaten , ohne Ausnahme ihre Anstalten gerichtet.haben, ein Ende zu machen." Diese Theovie von der ewig zum Kriege, hinneigenden Natur des Menschen nennt Kant ein lügenhaftes und verräterisches Prinzip und er schüttet die Lauge seines Spottes über die Realpolitiker aus (er nennt sie „politische Moralisten"), die durch ihre Theorie das Uebel selbst bewirken, das sie Vorhersagen. So wahr die Worte Kants, so gewiß ist es, daß die., völkischen Realpolitiker nicht aüfhören werden, mit jenem verräterischen Prinzip Deutschland „retten" zu' wollen. m