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Wiener Morgenzeitung · 1924-04-06 · Heft 1847 (6.4.1924) · p. Seite 11

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
6 (1924)
Issue
Heft 1847 (6.4.1924)
Date
1924-04-06
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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Wiener Morgen zeitnns. 6. Apvil 1924 Seite K iP Alle Arten von Bankgeschäften Kommandite der Kroatischen Eskomptebank, Agram Wien, I. Seitzergatse 4 Ecke Botntersasse beim Graben) Kredit- und Warengeschäfte Telephone : 60-4-82. 60-4-93. 63-4-85, 64-4-42. 68-4 78. 69-4-82 10465 Telegrammadresse Frapobank Kv. 1847 Wien, Sonntag ßHftnct u. Co. um: zu beut Zwecke erworben wurde, um . die Betrügereien in großein Stile auöüben zu können. Die Angeklagten freisprechen, hieße tarn Sprichworts zur Wahrheit zu verhelfen: „Die kleinen Diebe hängt man, die großen läßt mau laufen." Als erschwerend wurden angenommen bei Freund die Vorstrafen, die Wiederholung der strafbaren Handlung durch längere Zeit und die Höhe des Betrages, als mildernd das teilweise Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die Fürsorgepslicht für seine Familie, bei 'Doktor Schneck erschwerend gleichfalls Höhe des Schadens, seine juristische Bildung, als mildernd Geständnis, Unbescholtenheit und der Umstand, daß er sich unter dem Einfluß des Freund befunden bade, bei Horwitz erschwerend die Höhe des Schadens, die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit, mildernd Unbescholtenheit, umfassendes Geständnis, Notlage und der verderbliche Einfluß des Freund, bei Rabl als erschwerend der relativ hohe Schaden, als mildernd das Geständnis und der Umstand, daß kein objektiver Schaden entstanden ist. Die Angeklagten, mit Ausnahme des R q b l, meldeten die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung, der Staatsanwalt T6ßt Freund und Horwitz die Nichtigkeitsbeschwerde au. Nach Verkündung des Urteils stellte der Staatsanwalt den Antrag auf sofortige Verhaftung v»n freund und Dr. Schneck wegen Fluchtgefahr. Der Gerichtshof beschloß jedoch, diesent Anträge keine Folge wi gehen und die Angeklagten gegen Kaution auf freiem Fuße zu belassen. _ Muß die Braut sich aus Verlangen de« Nriintigam« ärztlich »atersachen lassen? Ueber diese Frage hat das Zivillandesgericht zum ersten Male eine Entscheidung gefällt. Der Kaufmann Georg E. brachte gegen seine gewesene Braut Sofie B. beim Zivillandesgerichte eine Klage. auf Rückstellung von B e r l o b u n g s g <- schenken im Werte von vielen Millionen Kronen, darunter eines Reiseuecessairs int Werte von 8,5 Millionen Kronen und außerdem auf Rückzahlung eines Betrages von 3,741700 Kronen als Kosten der Verloblmgsfeier ein und begründete dieses Klagebegehren damit, daß an seinem Rücktritt vom Verlöbnis die Braut schuldtragend gewesen sei. Er habe nämlich seiner Braut vorgehalten, es sei ihm zu Ohren gekommen, daß sie schon frühere Verhältnisse gehabt habe, im Gase R^dKfshof werde allgemein davon gesprochen. Er müsse daher. nt, daß sie sich zum di a ch w e i s e ihrer M ä 5 ch : v c ärztlich unters u ch e u lasse. Beine Braut se> damit einverstanden gewesen, indem sie mit Entrüstung die ihr vorgehaltenen Gerüchte über ihr Vorleben als unwahr bezeichnete. Sie habe immer die ärztliche Untersuchung verschoben und hiuausaezogeu, so daß er habe annehmen müssen, daß sie Grund habe, ihre Untersuchung zu scheuen. Darauf deute auch die Aeußerung der Schwester seiner Braut hin: „die Hauptsache ist, daß sie jetzt heirate, später könne sie sich ja scheiden lassen" Infolge ihrer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, sei er mm Rücktritt vom Verlöbnis und zur Zttrsicksowernng der Verlobuucsgeschenke berechtigt. Nur einen kostbaren Biderpelzmantei, den er ihr hatte machen lassen, wolle er ihr znm- Andenken überlassen. Der Geklagtenvertreter bestritt die Berechtigung des Bräutigams, eine ärztliche Untersuchung der Braut zu verlangen und die Verpflichtung der Braut, sich einer solchen zu unterziehen. Trotzdem lege sie ein ärztliches Zeugnis über ihre Unbescholtenheit dem Gerichte vor. Die Ursache des Rücktrittes vom Verlöbnisse fei nicht die angebliche Verzögerung der ärztlichen Untersuchung, sondern die Verweigerung eines Darlehens von 200 Millionen Kronen, das der Kläger von dem Vater seiner Braut verlangte. Kläger sei wegen der unwahren Be schuld Ig n u g, seine Braut habe frühere Verhältnisse gehabt, vom Strafbezirksgerichte rechtskräftig zu fünf Millionen Kronen Ge l d st r a f e verurteilt worden. Das Zivillandesgevicht hat die Klage kostenpflichtig abgewiesen. In der Begründung wurde hervvvgchoben, die Erklärung der Geklagten, daß sie sich nicht ohneweiters einer derartigen peinlichen Untersuchung unterziehen wollte, erscheine den: Gerichte vollkommen glaubwürdig. Es liege ja an sich schon in dem Verlangen eines Verlobten, seine Braut möge ihre Mädchenehre durch ein ärztliches Zeugnis Nachweisen, stillschweigettd ein schwerer Borwurf und es sei begreiflich, daß ein Mädchen, besonders wenn es schon in einem reiferen Alter steht toie die Beklagte, sich weigert, ohne zwingende Notwendigkeit sich einer ärztlichen Untersuchung zum Nachweise ihrer Mädchenehre auszusetzen. Das Gericht hat die Ueberzeu gu ng ge w on n en, daß der Kläger deshalb, weil er von seinem künftigen Schwiegervater kein Geld erhielt, von dem Verlöbnis zu rückt rat, und daß die Gerüchte über das Vorleben der Beklagten und die angebliche Verwetgerung der Vorlage eines ärztlichen Zeugnissee. nicht die wahre Ursache des Rücktrittes von dem Verlöbnisse sind. Ueber die gegen dieses Urteil von dem Kläger ergriffene Berufung fand gestern vor dem Oberlandesgerrchte die Verhandlung statt. Der Berufuugsfenat hat tiacfj längerer Beratung erklärt, er werde das urteil auf schriftlichem Wege bekauntgeben. An Mord au« Notwehr. Aus Königsberg berichtet I. T. A.: Der vor der Strafkammer zu Bryunsverg verhandelte Prozeß gegen den jüdischen Rechtskandidaten Paul Wechselmanu, der wie wir bereits berichteten, in der Neujahrsnacht den antiseutitischen Agitator K i r st e i n in dev Notwehr erschossen hat, endigte damit, daß da§ Gericht Wechselmann wegen Totschlags zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt hat. Der Staatsanwalt hatte viereinhalb Jahre Gefängnis beanrcagt. In der Begründung des Urteils wird ansgeführt, Wechselmann sei zwar bedroht worden, er habe aber das N o t w e h rrecht überschritten. Nachdem er zuerst einen Schreckschuß abgegeben batte, hätte er die Wirkung abwarten müssen, er habe aber sofort geschossen. Auch konnte er gegen'hie Beine des Angreifers schießen. Als strafmildernd wird änsgesührt, daß Wechselmann mit Recht in Zorn geriet, als Kirsteiu die Inden schwer beleidigende Aeußerungen tat. Der Meinung des Staatsanwalts, daß Wechsrlmcmn doch die Flucht ergreifen konnte, kann nicht beigepflichtet werden, da ein Mann, der in seinem Glauben beleidigt wird, nicht flüchten kann, ohne das Odium der Feigheit ans sich zu ziehen. Da aber die Notwehr überschritten ist, war auf Totschlag zu erkennen. __ Das Wohnungsamt muß Wohnungen verschaffen. In den letzten Tagen hat das Bezirksgericht Favoriten einige Kündigungen für rechtswivksam erklärt und dafür eine Begründung angeführt, die das Wohnungsamt verpflichtet, Wohnungen zu beschaffen. Es wurde nämlich auf den Einwand des Beklagten, daß ihn: doch nur gegen Deistellung einer geeigneten Ersatz- Wohnung gekündigt werden könne, da sonst Obdachlosigkeit ein» tritt, in der schriftlichen Urleilsbegvündnng mitgeteilt, daß dies für die Entscheidung wirkungslos sei, weil es Sache d e 8 Wohnungsamtes ist, die Bevölkerung mit Wohuimgsmöglichkeijen zu versorgen. Die Zahl der durch gerichtliche Entscheidungen obdachlos gemachten Personen wird m- Mge solcher Entscheidungen immer größer werden. Volkswirt. Lur DsmteMmq fcn Fra«kenfte?n'"''--rgeschiifte nach österreichisch»« " cht. Bon Rechtsanwalt Dp. Josef Stein. Die Rechtsgeschäfte, in »denen sich die 'Spekulation vollzog, müssen nach ihrer Form, nach der beruflichen Stellung der in Betracht kommenden Personen, nach der bei Abschluß erklärten Absicht, und nach den im einzelnen etwa getroffenen speziellen Abmachungen verschieden beurteilt werden. Die hievbei in Betracht kommenden Rechisgrundsätze sind dem Laien nicht ohne weiteres verständlich und eine einseitige Stellungnahme in bidjer Frage könnte in weiten Kreisen leicht Verwirrung Hervorrufen. Aus diesem Grunde will ich mich daraus beschränken, einige allgemeine Gesichtspunkte darzulegcn, die für die rechtliche Be u rteilu ufl der aus oer Spekulation sich ergebenden Schulden in Betracht kommen. Die Franke»kontevmine wickelte sich im wesentlichen in zwei Arten von Geschäfte» ab; teils durch Anlauf von Effekten an der Pariser Börse, wobei man den Gegenwert in Franken ganz oder teillveise schuldig bleibt, teils durch Terminverkäufe von Franken gegen Dollar oder sonstige Devisen. ' D!e Kreditkäufe von französischen Effekten sind im allgemeinen rechtlich genau so zu beurteil e n w i e Käufe v o n W i e u e r B örseue f f eite». Wenn derartige Käufe von vornherein in der dem Bankier bekamticu Absicht erfolgen, die Es selten überhaupt nicht zu übernehmen, sondern nuv die Kursdifferenz aus.zu gl e i ch en, liegt ein na ch unserem Gesetz als „Spiel und Wette" zu beurteilendes Differeuzge schüft v o r. Der Nachweis einer solchen ausgesprochenen und dem Bankier bekannten Spielabsicht wird sich jedoch bei Effektenankäuftn wohl schwer und nur in Ausnahntssällen erbringen lassen. Die sicherlich fast in allen Fällen vorhandene Spekulationsabsicht erschöpft durchaus noch nicht den Begriff „Difsercnzfpickl!" In den überwiegenden Fällen dürften hier übrigens die Banken so Vorst chHg gewesen 4c in, die Aufträge zum Ankauf der Pariser Effekten durch französische Bankiers auch wirklich ausfU'chren zu lassen und dies dem Kommittenten airzuzeigen, sich also auf ihre Jltierveittian als bloß? Kommissionäre zu beschränken. Nach einer sich immer mehr durchsetzenden, wenn auch noch nicht völlig durchgedrulrgenen Auffassung ist aber der E i u w a n d v o u Spiel und Wette bei eine m K o m m i ssio n sauftrag zum Börsen spiel, wenigstens im allgemeinen, n i ch t z u l ä!s s i g. Eine andere Frage ist es, ob es mit dem Gesetz in Einklang steht, F r a n k e n s ch u l d e n z u Spekulatiouszweicken zu ko n t r ah i e r e n, beziehungsweise einem K o m w i 11 e u t c tt z u diese in Zweck Frank enkredite ein zu räumen. Für die rechtliche Beurteilung der s P e k u I attun» ran f eitberlaufe gegen aitberc De- Visen a u f Termi n kommen noch folgende Erwägungen in Betracht: An sich kaun mit derartigen T ermingcschäst e n ein Durchaus wertvoller wirtschaftlicher Zweck verbunden fern. Wer zum Beispiel Waren nach Frankreich auf Kredit gegen Frankenbeträge vevkaust hat und sich gegetl Verluste au's Kursrückgängen des Franken sichern will, verkauft die cmsstchenden Frankenbeträge auf Termin und schaltet sich dLdnrch mts der Frankenspekulation gerädeztt aus. Ein solches Termingeschäft ist alssy Das Gegenteil einer Spekulation. Davon grundverschieden sind die Terminverkäufe, die die jüngst zusammengebrochene FrauLemkonterm ine vorgeuommen hat. Angeblich soll die Summe her FraMnbeträge, die für einen bestiimntcn Liefemngstermin verkatt-ft wttrden, den französischen N o t e n u m l >a u f weit ü b e r st i e g e n haben. Auch haben die Hauptaktcupe der Kouterminespekülatton Plan und Ziel ihrer Dpekttlation in einer bcifpielltzsen Weise hinauspoMttt. All dies beweist, daß wenigstens in den meisten Fällen von vorigere in an eine wirkliche L i e f e r v n g v o n F r a n k e n gegen Dollar oder s o u st i g % Devisen n i ch t gedacht war, s ander n n u r a n eine A u s «g l e i ch u tt g der K tt r sd i f f e r e n z e n. Für beide Arten der Gcischäfte ist es von Bedeutung, daß die Deviscuverorduttitg den Berk aus und damit auch die Kreditierung von Devisen zu Spekulationszweckeit verbietet. Dantit ist jedenfalls gesagt, daß ein Recht, die zur Erfüllung derartiger Geschäfte notwendigen Devisen von der Devisenzeutrale anzusprechen, nicht bestcht. Ob dadurch derartige Geschäfte au sich ihre Rechtsvevbindljichke'rk einbüßett, zu inal es sich hier nicht um Deviseirverkä n fe g e gen K r on en Hand«lt und die Spekulation mit dem Kronenkurs wen>igste«4 von vornherein nichts zu tun hatte, bedarf einer emgehendeti Erörterung, die hu Rahmen dieses Artikels un4 einer Tageszeitung ülbcrhaupt nicht gut erfolgen kann. Interessant ist jedenfalls, daß n>ach den letzten SDM* düngen die Devisen zentrale sich übep die rechtlichen Bedeuten hin w egge setzt undsich bereit erklärt hat, die zur Abwicklung der Spekula >tionsgeschäfte notwendigen Devisen aus Grund eines ClaringS im Wege der Banke» zur Verfügung zu stelilen. Dieser <Ähritt ist nur zu billigen. Bei der Oeffentlichkeit, ja bei dem Lärnt, mit dent die Spekulatiott unteruotnmen und propagiert ivurde, kann sie den tnaßgelbenlden Stellen uninöglich unbckanut geblieben setzt. Irgendeine Warnung ist nicht erfolgt, obwohl die Spekulation nach und nach aus Devölkeruitgrkreise Übergriff, die sonst mit derartigen Geschäften nichts jft tun haben. Offenbar haben die verautwortli-chen Stellen die Gefährlichkeit dieses ValulenMZuges auch nicht erkannt. Vielleicht ist auch deshalb jede Stellungnahme unteMickben, well die Spekulation internalionalen Charakter hatte uttd auch in Ländern ganz offen betrieben wttrde, die, wenigstens nach den Staatsverträgen, der Wirtschaft Frankreichs gesWsmäßig und politisch näher sichen. Unabhängig von der Frage der Rechtsver'brndlichkeit der sich aus der Spekulation ergebenden Verpflichtungen werden die Juristen auch Gelegenheit habett, sich mit der sogenannten „Deckung" für diese Geschäfte zu befassen. Hier wird viel darauf ankomnten, ob sich Die Geschäfte tzn einzelnen als gültig oder verboten erweisen, lvelcher Ar>t die bestellte Deckung ist mtd was darüber vereinbart wurde. Dem Bankier, der sich nicht durch Vereinbarungen, durch Geschäftsbedingungen oder b e ft i nt nt t c Usance n ge s ich ert h at, wirD es <j ede n» falls schwer fallen,von denKommitlentenvor Fälligkeit der Termingeschäfte eine Erhöh u n g d er De ckn ng zu erzwingen oder eine außergerichtliche exekutive Glattstellung z« rechtfertigen. Auch hier kommt cs auf die Umstände des einzeklnen Falles an. Alle diese Erlivägttngett spielen natürlich nur eine Rolle im Verhältnis Mischen Bankier und Kommittenten. Die Börsomitgli eder untereinander können, und dürfen die Frage der Rechtsgültiglkeit der Geschäfbe über ha npt nicht aufwersen; für sie gibt eS nur den einen Rechtslschittz, daß das gegebette Wort zu halten ist. Mer auch außechaG der berttiflichen Spekulation nvuß für jeden, der so unvorsichtig war, sich daran zu beteiligen, zunächst der Gvundsatz gelten, daß Goschäste nach Treu und Glauben attch datm zu erfüllen sind, wenn sie mit Verlust enden. Nur jene, die ettva aus eine unfaire Weise verleitet wurden und die existeitzverutchtcnde Verlust« erlitten haben, dürften den Rechtsschutz anrnscn und ihn unter ganz bostitumten Voraussetzungen dis zu einer gewissen Grenze auch erlangen, ittsbesoitdere iwim sie etwa durch vorzeitige Exekution geschädigt waren. Die erste Bankbilanz. Die Bilanz der Niederösterreichischen Eskomptrgesellschaft für 1923. — Freiere Dividendenpolitik. — Allmähliche Rückkehr zum Rentahilitütsprinzip. Wie alljährlich, hat auch gestern die Niederösterreichische Eskomptegesellschaft als erste ihre Bilanz für das Jahr 1923 veröffentlicht. Es sind gewaltige Zahlen, die hier ange- M)vt werden. Sie zeigen aber auch gleichzeitig, über wclch mt* gcheure Kapitalsmittel die österreichischen Banlken verfügen. Wohl sind noch nicht die tatsächlichen Vermögen vorläufig voll zum Ausdruck gebracht. Der Eindruck des Verutägensbesihes würde zweifellos verstärkt, wenn tatsächlich die tzmnensen Werte, über die die Bank verfügt, nicht als stille Resewe für die Zeiten der Krise aufbewahrt, sondern sofort in der Bllaniz zum Ausdruck kommen würdau. Wenn inan bedenkt, daß der toeth volle Realitäteubesitz und dir Mobilien, di« Milliarden repräsentieren, in der Bilanz tatsächlich überhaupt nicht pt Ausdruck kommen, so genügt dies schon, um sich einen Begriff zu machen, über wclch uinsangreichcstille Reserven naben den großen ofseneu i' ' Institut verfügt. Alleridings, die Niederösterreübtsch« Eskomp'tegesellschast galt seit jcher als eines der solidest ju:dierten Wiener Bankinstitute, welches nach gesunden Gesichts^ unkten seit jcher geleitet wurde, sich von allen modemen Aus.chlve-ismigen, die der Bankwelt manchmal einen ungünstigen Eindruck verleihen, vollkotnmen ferngeh allen hat und, basierend auf diesen soliden Fitttdainentetr, nicht nur die großen Vorkriegsschuilden an das Ausland restlos getilgt, soirdem auch die Zeit der Jnflatiott wie ein ehernes Bollwerk in dem Stnmr -der Wirtschaftserschütterungen sicher überstanden hat und jetzt in der Saniemngsperioide seinen Weg erfolgreich fortfchreitel. Die Eskoinptobank bildet seit jcher einen der Grundstein« der österreichischen Bankenorganisation, die e8 bewirkt hat, daß im Auslände die österreichischen Banken als Fundament für (die Sanierung angesehen wurden. Die Bilanz bringt zum AuSdmck, daß eS gar nicht notwettdig ist, den zeitgemäßen, aber C9:://.^82A

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