Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 6 (1924)
- Issue
- Heft 1846 (5.4.1924)
- Date
- 1924-04-05
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 1846 Wien, SamstÄ-g Wiener Morgenzeitung. 5. April 1924 Seite 7 nraiBn Alle Arten von Bankgeschäften Kommandite der Kroatischen Eskomptebank, Agram Wien, B. Seitzersatse 4 (ES'ÄbSr Kredit- und Warengeschäfte Telephone: 60-4-82, 60-4-93, 63-4-85, 64-4-42, 68-4-78, 69-4-82 10465 Telegrammadresse: Frapobank kerichtssaal. Die Prmiksiile der Spernsüngerin. Gestern ist das schriftliche Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in einem Wohnungsprozeß herabgelangt, in dem es sich um die Frage handelte, ob der Bürgermeister berechtigt ist, eine durch das Wohnungsamt erfolgte Wohnungszuweisung wieder rückgängig zu machen. Mit Bescheid des Wohnungsamtes vom 31. August 1923 wurde der Opernsiingerin Lotte Schöne anläßlich ihrer Vermählung mit dem Bankier Paul Fl an der i k eine grosse Wohnung am Käcrtnernng Fl, darunter drei Prunksälc, unter der Bedingung der Zahlung eines Betrages von 110 Millionen Kronen an die Gemeinde Wien für Wohnungsfürsorgezwecke, der Uebergabe ihrer Wohnungen im Hause 21. Bez., Angererstraße Nr. 1 und Ueberlassung der Wohnung Paul Flandcriks in der Helserstorserstraße an das Wohnungsamt mit dem Bemerken zugewiesen, daß eine Anforderung überzähliger Räume der Wohnung am Kärntnerring zum Nachteile der Frau Lotte Schöne-Flanderik nicht erfolgen werde. Frau Schöne-Flandern! wurde bald darauf in Kenntnis gesetzt, daß der Bürgermeister den Beschluß der Wohnungskommission hinsichtlich der Prunksäle aufgehoben und diese Säle der Hausmiteigentiimerin zugewiesen habe. Den übriger! Teil der Wohnung könne Frau Lotte Schöne-Flanderik behalten und werde für die Kürzung der Wohnung um die drei Säle das Aequivalent von 110 Millionen um 60 Millionen ermäßigt. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters erhob Frau Schöne-Flanderik die Beschwerde an den Vevwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof Hat die Beschwerde als unbegründet abgewiosen, weil der Bürgermeister auf Grund der Durchführungsverordnung zur Abänderung einer Wohnungszuweisung im öffentlichen Interesse berechtigt sei, die Frage, ob ein öffentliches "Intereste vorliegt, aber dem freien Ermessen des Bürgermeisters unterliege. Ein solches öffentliches Interesse liege hier vor, weil von der Miteigentümerin, der die Säle jetzt zugewiesen wurden, ein größerer Betrag für Wohnungsfürsorgezwecke zugeführt wurde und es sich hier um besonders künstlerisch ausgestattete Räume handle, die über den normalen Wohnungsbedarf hinausgehen und nach Angabe der Hauseigentümerin nicht für Wohnzwecke, sondern für Knnstauslellnngcn bestimmt sind. Schwere Beleidigung einer Bezirksdorßeherr. Bor dem Stralfbezirksgcricht gelaugte eine Ehrendeleidigungsklage #um Abschlüsse, die der Bczivksvorsteher Johann Janitschet gegen einen penisionierten städtischen Kanzlisten erhoben hatte. Nach Inhalt der Klage soll der Beschuldigte Ende Juli vorigen Jahres im Verlause eines im Gasthause gepflogenen Politischen Gespräches mit bezug auf den Kläger die Aeußerung gemacht häben: „Dieser Frauenschänder, der Ianitschek, gehört nicht auf einen solchen P ölste n, e r i st e i n Ira u e n s ch ä u d e r". Als ihn ein Gast auf die TraMeite seiner Aeußerung aufmerksam machte, soll der Angeklagte erwiedert haben: ,Jch sage es noch einmal, er ist ein Frauenschänder, und das, was sch sage, kann ich verantworten." Bor Gericht erklärte der Angeklagte, daß er die Aeußerung, wie sie inkrimiuiert sei. nicht gemacht habe. Wohl aber eine ähnliche Aeußerung, dahingehend, daß Bezirksvorsteher Ianitschek eine Frau in Schande gebracht und es ans dem Gewissen habe, daß «diese Frau dann vom ihrem Manne erschossen wuvde. Zur näheren Aufklärung der Angelegenheit brachte der Angeklagte vor, daß der Kläger im Jahre 1920 mit der Frau eines Kaffeesieders einen Ausflug nach Mariazell gemacht und sich im Hotel, wo er mit der Frau abgestiegen sei, falsch gemeldet habe. Der Mann dieser Frau habe, als er von der Sache erfahren hatte, seiner Frau eine Eifersuchtsszene gemacht uNd sie im Verlause der Szene erschossen. Er sei dann auch wegen Gattenmordks angeklagt, jedoch freigesprochen worden. Der Richter hatte für «die Verhandlung den Strasakt über die Affäre des Kaffeesieders requiriert. Ein Zeuge, der beim Gaschausgespräch anwesend war, bestätigte, daß der Ungesagte den Kläger im Gasthause wiederholt als einen Franen-- schänder bezeichnet habe. Als der Verteidiger den. Antrag stellte, aus dein Strafakt gegen den Kaffees' -ei einige Konstatierungen vorzunchmeu, sprach sich der Klagevertreter entschieden gegen Verlesungen! ans diesem Akt ans mit der Begründung, daß es sich um Angelegenheiten des Privat- und Fainflieulebens handle und der Akt mit dem vom Kläger erhobenen Vorwurf nichts #u tun habe. Der Angeklagte wurde zu 300.000 K.. eventuell zu fünf Tagen Arrest verurteilt. Wenn Hakenkreuzler demonstrieren. Am 13. September 1923 gegen Mitternacht veranstaltete eine größere Anzahl von Mitgliedern der nationatsozialistischen Partei auf dem Heimtvog von einer Wählervevsammlung im Prater vor dem K ü n stle'rcafe nächst dem Bnrgthvatcr eine strn »rische Demonstration, die gestern im Strafbezirksgcricht 1 ein Nachspiel hatte. Mehrere junge Demonstranten drangen in den Borgarten des Kaffeehauses. in welche»' sich zahlreiche Gäste befanden, ein und betrieben dort ihre Kultur-Propaganda. Es wurden mehrere Demonstranten arretiert, darunter der Spenglergehilse Hans Strobl, der sich schon bei der Mordaffäre von S Pille rn hervorgetan hatte. Im Künstlercafe hatte er mit einem Eisenstück auf den Rechtsanwalt Dr. Rudolf Glück, der sich beit Demonstranten entgegenstellte, losgeschlagen und ihn am rechten Auge getroffen. Bei Strobl wurde eine Lötzinnstange und ein Hirschfänger beschlagnahmt. Gegen Strobl, der bekanntlich m dein Prozeß wegen der Vorgänge in Spillern der Hauptangeklagte war, jedoch vom Schwurgericht in Korneuburg freigesprochen worden war, wurde nun beim Strafbezirksgcricht 1 eine Anklage wegen Uebertvetung des W -a s s e n p ä t e n t s und Gefährdung der körperlichen Sicherheit erhoben. In der gestern vor dem Landesgerichtsrat Dr. Anerbach dnrchgeführten Bechandlnng erklärte der Angeklagte, daß er sich au der Demonstration beteiligt habe, nachdem zwei seiner Parteigenossen von .mehreren Gästen des Kaffeehauses bedroht worden waren. Er habe auf die Inden g e s ch i nr p f i, habe jedoch auf niemand^. insbesondere auch nicht auf Dr. Glück, losgeschlagen. Den Hirschfänger habe er zu seinem Schutz bei sich getragen, während die Lötzinnstange von ihm als Werkzeug benützt tv-erde. Dcr Zeuge Rechtsanwalt Dr. Rudo-lf Glück bestätigte zwar, daß der Angeklagte mit einem Gegenstand, seiner Ansicht nach einen! spiralförinigen D r-ahht kn üp pel, mehrere ,Schläge gegen feinen rechten Arm geführt habe, fügte jedoch hinzu, daß diese Schläge sehr leicht waren und seine körperliche Sicherheit nicht gefährdet war. Andere Zeugen hatten angegeben, daß der Angeklagte mit einer Metallstange losgeschla.gen habe. Nach durchgeführtem Bew-eisverfathren sprach d'r Richter den Angeklagten bloß der Ueber-tretnng des Waffenpatents, begangen durch den Besitz des Hirschfängers, für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100.000 K-, eventuell 48 Stunden Arrest, welcl)e Strafe jedoch durch die in der Zwischenzeit beim Kreisgericht in Kornenbuvg aus gestandene Untersuchungshaft für ve rb ü ßit erklärt wurde. Bon der Anklage der Gefährdung der körperlichen Sicherheit wurde de r Beschuldigte mangels strikten Nachweises eines objektiven und von Verschuldens jreiges p.go ch e n. Volkswirt. Ae Währungsreform in Eowietrußland. Rußland hat zwei wertere wichtige Schritte auf dem Wege der Währungsreform gemacht. Seit -dem 13. Februar ist die Herausgabe von Sowjetrubelscheiuen eingestellt und seit dem 26. -des gleichen Monats sind Silber¬ und Kupfermünzen in den Verkehr gesetzt worden. Ms vor 14 Monaten die Ausgabe der Tscherwontzy beschlossen wurde, war es keineswegs die Absicht -der 'Sowjetregierung, eine andere Papierwährung an Stelle der Sowjetrnbel zu setzen, sondern bloß den Großhandelsverkehr mit einer relativ stabilen Währungseinheit zu versehen und auf diese Weife eine durchgreifende Währu-ugsresorin dorzubereiten. Die Schwierigkeiten, die sich aus der gleichzeitigen Verwendung von zwei verschiedenen Papiernotcn ergeben haben, und der neuerdings rasch eingetretene Sturz des Srmjetrubels gaben Anlaß, die Beendigung dieser Reform zu beschleunigen, und wir stehen heute vor dem Rückkauf der Sowjetrübel durch die Regierung. Inzwischen ist die Menge der im Verkehr befindlichen Sowjetrubel infolge ihrer raschen Entwertung Zusammengeschrumpft. Am 12. November sagte der Bolkskommissär für Finanzen, Sokolnikoss, in seiner Rede vor dem Zentralexe-kutivikomitee, daß die Sowjerubel 25 Prozent der gesamten Umlaufsmittelsumme ansmachen; anfangs Jänner 1924 waren, nach den Angaben Kamenesss, des stellvertretenden Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare, im Umlaufe 300 Millionen Tscherwontzyrubel und 50 Millionen Sowjetrubel. Am 25. Februar erklärte Brüchanoff, der stellvertretende Bolkskommissär für Finanzen, daß die Gesamtmasse der Umlaufsmittel 360 Millionen ausmache, von denen auf die Svwjerubel bloß 10 Prozent kommen. Der Aufruf dieser Sowjetrubel wird also keine Schwierigkeiten machen. Die Grundzüge der Reform lassen sich (wie die „Bankpost aus dem Osten" schreibt) folgendermaßen charakterisieren. Am 5. Februar ist «in Dekret des Zentmlexekutivkomitees und des Rates der VolMommissäre -veröffentlicht worden, das die' Herausgabe von Schatzscheinen (in Stücken von 1, 3 und 5 Goldrnbeln) anordnet. Diese Scheine sind gesetzliches Zahlungsmittel und werden sowohl von Behörden als auch von Privatpersonen angenommen, nach dem Nominalwerte in Fällen, 'wo die Zahlung in Gold berechnet wird, und nach dem offiziellen Goldrubelkurs in Fällen, wo die Zahlung in S-owfetwertzeichen bestimmt ist. Das Gmissiousrecht für diese Schatzscheine wird durch das Dekret in der Weise beschränkt, daß ihr Gesamtbetrag am 1. jedes Monats die Hälfte der Gesamtsumme der von der Staatsbank emittierten Tscherwontzy, unter Abzug der Schuldverpflichtungen des Finanzkomm-issariats gegenüber der BaNk, nicht übersteigen darf. ' Ter Umfang einer jeden Emission innerhalb der vom Dekret vorge-schriebenen Rahmen wird jedesmal durch eine spezielle Verordnung des Rates -für Arbeit und Verteidigung festgesetzt. lieber die emittierten Schatzscheine müssen jedeu Monat Ausweise veröffentlicht werden. Die Stabilität der Schatzscheine gründet sich aus das Bedürfnis des Handelsverkehrs an Zahlungsmitteln sowie darauf, daß der Umfang der Emission beschränkt ist. Ferner werden die Scheine von allen Kreditinstitutionen des Lundes zu gleichen! Werte wie die Tscherwontzy (10 Rubel gleich 1 Tscherwonetz) oder in Austausch gegen diese angenommen. Das Dekret vom 14. Februar 1023 bestimmt, daß mit den« folgenden Tage, also vorn 15. Februar ab, jeder iveiter-e Druck von Sowjetwertzcichen unterbleiben müsse (§ 1); die noch nicht in Verkehr gebrachten Wertzeichen, soweit sie sich bei dem Währungsamt (Valutaverwaltung) des Finanzk-ommissariats oder in den speziellen Reservefonds der lokalen Finanzämter befinden, dürfen -nicht mehr in Vc-rk-chr gebracht (§ 2), müssen vielmehr in vorge-schricbcner Weise vernichtet werden (§ 3). Die Wertzeichen, welche schon bis zum 15. Februar in den Verkehr gebracht waren und sich in den -Kassen des FinanzkoM'inissariats der S. S. S. R.-Union, der staatlichen und sozialen Behörden und Unternehmungen sowie bei Privatpersonen befinden, bleiben vorläufig als gesetzliches Zahlungsmittel in Kraft. Ueber deren Einlösung wird nächstens eine besondere Verordnung erlassen werden. Am 22. Februar erging ein Dekret des Zentralexekutivkvmitees, durch welches das FinanZEommissar-iat -beauftragt wird, kupferne Münzen im Werte von 1, 2, 3 -und 5 Kopeken in den Verkehr zu bringen. Die neuen Münzen sind gesetzliches Zahlungsmittel ans bem Territorium der S. S. S. R.-Union, wobei ein Rubel Silber- oder Kupfermünzen einem Goldvubel in Schatzscheinen gleich ist.. Annahmezwang besteht bei einmaliger Zahlung für Silbermünzen.im Werte von 1 Rubel -und 50 Kope-ken bis zum Betrage von- 25 Rubel, für andere Silber- und Kupserruünzen bis zum Betrage von 3 Rubel. Bei den Kassen des Finanzkommissariats werden Zahlungen in Scheidemünzen ohne Beschränkung des Betrages angenommen. Die Emission der Scheidemünzen wird in die Emission der Schatzscheine eingerechnet und unterliegt der Beschränkung, -welche für diese Emission durch das Dekret vom 5. Februar festgesetzt ist. Somit dürfen die Scheidemünzen zusammen mit den Schatzscheinen nicht mehr als 60 Prozent der Gesamtsumme emittierter Tscherwontzy betragen. Das Finan-zkonkmissariat wird beauftragt, die Prägung der silbernen und kupfernen Münzen zu beschleunigen, damit dieselbe zum 1. Jänner 1925 einen Betrag von mindestens 100 Millionen Rubel erreicht. Sollte cs unmöglich sein, in den nächsten Monaten einen genügenden Vorrat von Scheidemünzen zu prägen, so ist das -Finanzkommissariat berechtigt, nach Einholung spezieller Genehmigung vom Rate für Arbeit und Verteidigung, besondere Bons zum Nominal-werie von 1 bis 50 Kopeken zu emittieren. Diese Bons sind der Scheidemünze vollständig gleichgestellt, das Finan-Aomm-issariat muß aber bis anfangs 1925 mit ihrer Einlösung gegen metallische Münze beginnen. Annahme von Zahlungen in alt-er (zari-scher) Silber¬ und Kupfermünze wird ausdrücklich verboten. Das Gewicht und der Umfang der neuen NtünM sind vollkommen denen der alten Münzen angepaßt. Ein Silberrubel enthält 18 Gramm reinen Silbers. Das Gewicht eines Rubels ist gleich 20 Gramm. Abgenutzte Münzen dürfen bis zu einem gewissen Grad von den Staatskassen angenommen aber nicht mehr in Verkehr gesetzt werden. Die gnterventio» der Aegiemng füt die Mrse. Unterbindung -der Kontermine. Au ber gestrigen Börse verlaut-e't-e, daß zwischen dcu fuh» -renven Börsenkr-eisen und den Vertretern der Bankwclt intensive Beratungen wegen der jetzigen Börsenlage statigesunden haben, wobei die tristen Verhältnisse einer eingehenden Erörterung uu'terzogen und der W i l l e g e ä u ß e r t wurde, eine weitere Der oute des Marktes zu verbinde r n. - Auf Grnnd dieser Besprechungen fand auch heute nachmittags ein«, Plenarsitzung der Börsenkammer statt, in welcher ebenfalls die Lage-der'Börse einer eingehenden Erörterung unterzogen wurde. Es handelt sich in erster Reihe darum, das; der Kont-ermi-ne, welche durch Leerverkänfe die Teroutiernng des Marktes verstärk! hatte, nunmehr energisch e n tgeg eng etreten werden soll. Es soll eventuell der Modus eingeführt werden, daß bei Verkäufen von Papieren nicht mehr wie bisher die verkauften Papiere erst znnl Arrangrineutstage abgeliefert werden sollen, sondern daß sofort am nächsten Tage die perkansten Effekten abgeliesert werden.sollen. Durch diese Maßnahme ist den Kontermineuren die Möglichkeit gcnonnnen, Leewerkänfe in dem Maße vorzun-ehmen, wie es bisher -der Fall gewesen ist. Durch solche Leerverkäuse wurden bekanntlich die Kurse viel tiefer hevabgedrückt, als es der wirklichen Markte läge-entsprach. Die gestrige Beratung der Börsenkammer diente dieser voin Finanznrinisterlum gewünschten Maßnahme und dürfte dieselbe-auch in kurzer Zeit in Kraft treten. Senkung der französischen Franken. Plan eines Frankenclcarings in Wien. Auf den internationalen Plätzen hat der Franken seine Hausse -nicht m-ehr fortgesetzt, sondern hat mit dem gestrigen Tage sich zu senken begonnen. So ist er in Zürich u-iu fast einen Schweizer Franken gefallen und notierte nur 33.05 acoon 34. Auch in R-cw-Nork und London ist das Niveau des Franken gesunken. Es verlautet,.-daß Frankreich offiziell diese Knrsdrücknng vorgcnoimnen habe. In Wien wird lebhaft der Plan erörtert, zur Begleichung der Fra-ukenschulden einen Clearing einzusühren, wie er seinerzeit bei der ungarischen Kronenforderungcn durchgesührt wurde. Auf -diese Weise .soll jeder Frankenschuldn-er und Frankenglänbiger seine Forderungen und Schulden beim Clearing anmelden und soll nachher durch den Clearing ein Ausgleich dieser Schulden ftat-tfinbcn. Es fragt sich, ob tatsächlich damit der Zweck, die Frankenschulden des Wiener Platzes zu bereinigen, -erreicht werden wird. Der Clearing kann nur eine halbe Maßnahme.darstellen, da die Schwierigkeit nicht in -dem Ausgleich der Schulden, sondern nwhr in der Unmöglichkeit, durch den Verkauf der Wertpapiere die eu.triertcn Frankenschulden zu bezahlen, liegt. Infolgedessen wirauch von anderer Seite propagiert, nicht einen Clearing, sondern vielmehr ein Komitee zu bilden, welches die Effekten der einzelnen Frankenschul-dner übernehmen und dieselben als Sicherstellung behalten soll, hingegen auf Gnrnd dieser Papiere .Kredite gewährt werden sollen, mit - welchen die Fraukenschnl-den ohne größere Schäd'.'-n-g des FrankcOschuldn-ers bereinig! werden sollen. 0131003101000131024801