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Wiener Morgenzeitung · 1922-12-14 · Heft 1381 (14.12.1922) · p. Seite 3

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
4 (1922)
Issue
Heft 1381 (14.12.1922)
Date
1922-12-14
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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i'. v-..- > Nr. 13.8t Wien, Donnerstag Wiener Mopsenzeitnng- Ae bulgariMen Studenten in Men und die \ ■: ::: HatMttM'er. 2(u? Döserkressett wivb unZ goschrreben:'An dcu Wiener.. ^Hochschulen studieren ungefähr tausend Studenten,aus Bulgarien. Sie sind mit den Alldeutschen eng verbunden und erfreuen sich der Protektion der antisemitischen Professoren.' So wurde unter dein Einfluß des bekannten Hakenkrenzlers' Prof. Hab erd a eine antisemitische .bulgarische Studen-timorg-üinsasion - geschaffen. Die Ausnahmsstellung der Bulgaren geht auch daraus hervor, daß ihrer Verbindung erlaubt wurde, an den Hochschulen Kappe und Pond zu tragen, ein Privilegium, das laut Beschlusses des löblichen antisemitischen Senats nur Studenten deutscher Abstammung zuteil wird. Bei verschiedenen Anlässen, da es gegen Juden ging, nahmen die bulgarischen Hörer ihren jüdischen Kollegen gegenüber eine nichts womger als ft onndliche Haltung ein. . Me die Bulgaren in Wien zu dieser Politik gelangt sind, schwer zu ergründen. Bei welcher. Gelegenheit hat bas Mische Volk dem bulgarischen ein Leid angetan? Was ver-- " anlaßt die Gäste' aus Bulgarien, ins deutschnatronale Horn zu -stoßen und mit den Alldeutschen 'durch dick und dünn zu - ..gehen? Hat Bäillgarien gar so viele Freunde, daß .seine Studerrten mutwillig die Inden provozieren und ^an der alldeutschen Fremdeuhetze teilnehmcn dürfen? Die BeanNvortuüg dieser Frage wäre interessant. Re BewimiW im MtzMi WMkMWMcht. Von Rechtsanivalt Dr. Artur Pollaesek. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, durch welches die Berord-mlng über die Anforderung von Wohnungen in Wien als gesetzwidrig - aufgehoben wurde, hat in allen Kreisen lebhaftes und berechtigtes Interesse Hervorgemsen; gibt es doch wenige gesetzliche Vorschriften, der Nachkriegszeit,- welche in die Rechtsbeziehilngen der Wremr Bevölkerung derart tief eingegriffen haben, wie die nmmrehr , als gesetzwidrig erklärte Wohnungsanfordemngsverovdnung. Daß es dem allgemeinen Rechtsbewußtsein höchst abträglich fein muß, wenn jahrelang auf Grund einer Verordnung ftchizürt wird, welcher die gesetzliche Stütze mangelt, tvenn gerade in den lebenswichtigen Mietangelegenheiten zahllose Erkenntnisse zwar in Form .Rechtens, aber ohne die Grundlage des Rechtes gefällt wurden, sei wrr nebenbei erwähnt. Wichtiger 'ist, daß nunmehr nach Publizierung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nicht nur in der Laien-, sondern Mch in der Juristen W elt Mißverständnisse über den -herrschenden Rechtszustand «inzureißen drohen, welche jenen, die leichtfertigen Ratschlägen Gehör geben, gefährlich werden .können. >.In -einer Tageszeitung war z. B. vor zwei Tagen. von einem Anwälte, der den Ruf eines Fachmannes in WietangÄegercheiten besitzt, die Meinung ausgesprochen, daß bereits gegenwärtig' die Bestimmungen der Wiener Wohnungsansorderungsvewrdrmng außer Kraft gesetzt seren, so Äaß -rin gesetzliches Vakuum bis 1. Jänner 1923 eintrete, da erst au dieseen Tage das neue, vom Parlament soeben beschlossene Wohnungsanforderungsgesetz Wirksamkeit erlange; es fehle daher derzeit uin jeder gesetzlichen Grundlage für die generelle Anforderung, es seien alle noch nicht rechtskräftigen Erkenntnisse in Ansorbrruugssachen sofort hin-. fällig und ös könne daher in der Zeit bis 1. Jänner 1923 jeder Hausherr mit freistehenden Mieträumen nach Beheben schalten. Diese Ausführungen haben mit begreiflicher Schnelligkeit eine gefährliche Verbreitung gefunden und es muß ihnen im Interesse ves Publikums, das mit den Fragen des Anfordemngsrechtes ohnedies genüg geplagt ist, rasch und entschieden entgegengetreten werden, weil sonst durch voreilige Handlungsweise viel Unheil heraufbsschworen werden kann. Es kann also nicht eindringlich germg festgestellt werden, daß die Wo-hnungsanforderuugsverordNung zwar beireii's als gesetzwidrig ausgehoben ist, nichtsdestoweniger aber nach den Bestimmungen des Buubesverfassnngsgesetzes -derzeit ihre rechtliche Wirksamkeit noch nicht eingebüßt hat,' denn das Erkenntnis des Verfassuugsgerichts- Koses verpflichtet bloß den Bürgermeister von Wien als Landeshauptmann, die Aufhebung der Anforderungsverlvrduung unverzüglich tundzunrachen. Die Aufhebung tritt aber erst ant Tage dieser Kundmachung in Kraft. Bis das Erkenntnis des Berfassungsgerichtshofes schriftlich ausgefertigt und dem Bürgermeister zugestellt ist, bis weiter der Bürgermeister. die Aufhebung im Landesgesetzblatt für Wien kundnmcht und bis das betreffende Landesgesetzblatt erscheint, wird'sicherlich ein Zeitraum bis nach den: T Jänner 1923 verstreichen. Bis. dahin können daher auf Grund der geltenden Anfordemugs Verordnung Wohnungen ohnä iveiters angefordert tverdeu, .'wenn ein Tatbestand vorhanden ist, der mch diaftr Verordnung einen Anforderungsgrilnd bildet. Insbesondere behalten bis -dahin die Bcsti murungen Uber die generelle Anforderung Geltung; Vereinbarungen, dir sich darüber hinwegsetzen, sind nicht nur. wirkungslos, sondern haben auch noch die anderen Weiterungeu im' Sinne der Anfovderungsverordnuug zur Folge. Ebenso gefährlich wäre, es, wenn pmn sonstige Erteuntnisse in Anfordrmngssachen, die derzeit noch nicht rechtskräftig sind, einfach unbeachtet lassen und über die dadurch betroffenen MieträuMe willkürlich verfügen Wollte. . Sotveit Ciltscheidrlngen in Anforderungsangelegenlheften am 1, Jänner 1923 noch nicht rechtskräftig erledigt Der NnmzmivrM Wer Re «e»e RotekckM und die GÄdschatzschrine. Wien, 13. Dezember. . Im Finanzministerium fand, gestern abends ein Presseempsang. statt, zu dem überaus zahlreiche Vertreter.der-Wiener, dm Provinz- und der AuslaüdZPresft erschien'en warem'f . v - m; * Bundesfinanzminister Dr.' Kienbock begrüßte die Erschienenen und erklärte unter anderem: Wir stehen vor der. Verwirklichung -der Nationalbank. Die Zeichnungen auf die Nationalbankaktien sind so fortgeschritten, daß wir, so kurz auch die Frist gestellt war, bereits im Besitz von so zahlreichen Zeichnungen find, daß gar kein Zweifel darüber bestehen kann, daß wir in den zwei Tagen, die noch erübrigen, die Summe voll haben werden und daß die Konstituierung der Bank noch vor Weihnachten, wahrscheinlich am 22. Dezember, stattfinden kann und stattfinden wird. Was die G o l d s ch a tz a n l e i h e anlangt, so ist es das erste Mal, daß wir uns wieder an das Vertrauen des Publikums in so weitem Maße" wenden, freilich unter Umständen, in denen wir erwarten können, dieses Vertrauen zu finden. Die Finanzverwaltung hat es nicht an Mitteln fehlen lassen, um es dem Publikum leicht zu machen/denn es ist die Anleihe mit Vorrechten und Begünstigungen ausgestattet worden, die es ermöglichen sollen, daß auch derjenige, der. sich nicht so rasch entschließen konnte , und nicht so rasch -entschlossen hat, unter Berücksichtigung der großen Vorteile, die ihm die neue Anleihe bietet, sich wird entschließen können. Ich brauche da nur auf. die günstige Verzinsung hinzuweisen, auf die Möglichkeit der Konvertierung iw die llmgfristige Völkerbundsanleihe und insbesondere auch auf die pfandrechtliche Sicherstellung,.die diese Anleihe gefunden hat. In dieser letzteren Beziehung möchte ich darauf verweisen, daß die . Gebarung die folgende ist: Die Anleihe ist bekanntlich durch die Eingänge ans dem. Tabakgefälle und ans den Zöllen sichergestellt, und zwar in der Weise, daß. die Bruttoeinnahmen ans dem Tabakgefälle und aus den Zöllen aus ein gesperrtes Konto der Ball! fließen, auf das sogeuannre- Konto A, daß dort für jene Rücklasse gcsorgt wird, die/der Dienst der Anleihe" erfordert, und daß die Vertretung des Völkerbundes'— das ist bis jetzt noch die provisorische Delegation des Völkerbundes und wird in einigen Tagen der Generalkommissär sein — den erübrigenden Großteil dieser Einnahmen aus dem Tabakgefälle' und aus den Zöllen von diesem Konto Ä freigibt. Das beweist aber auch, daß das Publikum in voller Sicherheit darüber sein kann, daß diese pfandrechtlrche Sicherstellung nicht nur auf dem Papier steht, sondern die Gewähr der vollen Verwirklichung in sich trägt. ... , Mit der Ausgabe der Notenbankaktien und auch mit der Goldschatzanleihe sind weitgehende Steuererleichterungen und Amnestten verbunden. Was die Goldschatzanleihe anlangt, so wird morgen bV Verordnung heraüskömmen, dke auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung, die das sein werden, werden sie allerdings voü der zur Ueberprüfung berufenen zweiter Instanz nicht mehr nach den Bestimmungen derMrzeitlKÜ Mieher- AnfordevungsöLrord- - : rtiur0, sondern nach den Bestimmungen des neuen Anforderungsgesetzes beurteilt werden müssen; denn das letztere; Gesetz; bestimmt ausdrückliche ba| es aufalle noch nicht rechtskräftig entschiedenen ÄnfordLningssächen Anwendung zu finden habe. Da ober 'das neue Anfordevnngsgesetz zum größten Teil die gleichen Anforderungsgründe wie die geltende Wiener, Anforderungsverordnung festsetzt, weil es insbesondere auch den Landesregierungen die Ermächtigung zur Anordnung der generellen Wohnungsanfordvrung einrüuant, wird ein großer Teil'der am 1. Jänner 1923 noch anhängigen Anfovdevlmgs fachen noch den gleichen Grundsätzen wie im derzeit geltenden Anfort^rungsrechte entschieden werden. müssen. In der Regel wird daher die Lage jener Parteien, deren, Anforderungsangelegenheiten am 1. Jänner 1923 bereits rechtskräftig entschieden sind, unter der Voraussetzung, daß sie rechtzeitig den Versassungsgerichtshof anrnfen, gürrsttger sein, als jener Parteien, deren Anfordenmgsangelegenheiten an diesem Tage noch nicht rechtskräftig entschieden sind; denn die ersteren werden zweifellos beim Berfassungsgerichtshof die Aufhebung der von ihnen als gchetzwidrig bekämpften Entscheidung erzielen, die letzteren hingegen können die Entscheidung erster Instanz nur im Roihnren des neuen Anförderungsgesetzes bekämpfen, ohne aber die Gesetzwidrigkeit der Entscheidung behaupten und ihre Aufhebung durch den Vevfassungsgerichtshof beanspruchen.zu können. Es ist daher vorauszusehen, d<aß die Gemeinde Men, welche ein, Interesse daran hat, daß Anforderungserkenntnisse am 1. Jänner 1923 noch nicht rechtskräftig entschieden sind, neue Einspruchsverhandlungen bis zu diesem Termine nicht anbrmumen wird. Sollte die Gemeinde auch den Versuch machen, bereits j auberaumte Einsprrlchsverhandlungen abzusetzen, um hierdurch den Parteien die Möglichkeit-der Anrufung des Verfasfüngsgerichtshofes zu nehmen, so dürfte dies Wohl als. Bertveigerrmg des vorgeschriebenen Jnstanzenzugrs gewertet und mit der. soforttgen Beschwerde an den Verfassuidgsgerichtshof beantwortet werden können. . Diese Ai:ssührungen zeigen, daß eine autheMische Aufklärung der Bevölkemng"über den derzeitigen Rechts- ' zu stand auf dem Gebiete der Wohnungsanforderung dringend notwendig ist. 14. GezeüM'MÄ &W* 4 Wiederaufbaugesetz bietet, die Details der Sleuerbegünsih gungen, Steuererleichterungen und Amnestien wiedergibi Eine der wichtigsten Bestimmungen bezieht sich' darauh daß bei Realisienrng von Kursgewinnen nach Maßgabe de» Herwendung dieser Gewinne zu Zeichnungen eine Am«, nestie, nud zwar sogar eine Bemessungsamnestie, eiw treteir wird.! Wie ich höre, ist nicht nur in Wien, sondem auch in dep Ländern draußen, in der Provinz, die Zeichnung in volley Gange, und es kann mit Zuversicht ausgesprochen werden daß sich, das Publikum, chenn auch nicht am ersten Tagr . so doch innerhalb der gestellten. Frist in noch stärkerer^ Dkaße diesen Zeichnungen zuwenden wird. / Die . Mitteilungen, die wir aus dem maßgebenden Ark< land erhalten, sind überaus günstig, und man kann ohne jede Schönfärberei sagen, wir können überzeugt sein, daß uns die notwendigen Mittel, zunächst der kurzfristigen Anleihe, die aus dem Auslände aufgenvmmen werdep wird, flüssig 'gemacht werden. .Ich möchte noch hervorheben, daß die Frist zur Zeich ml.ng der Nationalbcrnkaktien n r ch t. verlängert werden wird. Eine Berlangerimg der Frist über den 15. d. hinaüs ist ausgeschlossen, weil wir ja unmittelbar an die Konstituierung der Bank gehen werden. ' Ich möchte noch einen Punkt hervorheben, nämlich, daß sowohl die Nationalbankaktien als auch die Obligationstitres an der Wiener Börse demnächst zur Notierung gelangen werden. Natürlich wird auch die Pupillarsicherheit erteilt werden. tk BsrMMsdmM Iw- Der vorweihnachtliche Sesswnsabschnitt des Nationak. rates geht seinem Ende entgegen. Falls in der Frage der Arbeitslosenversicherung noch heute mit den Sozialdnno« kmten eine Vereinbarung zustande kommt, könnte eventuell das Parlament mit dem Ende der laufenden Woche seine Beratungen für dieses Jahr schließen. Gestern imltden vom Nationalrat das Gesetz über dis Einhebung der Gehilfenumlagen im Wege , der Krankenkassen .und. die Hausbesorgerordnung in beiden Lesungen zum Beschlüsse erhoben. Der Bundesrat genehniicfte beide Gesetze und beschloß, auch gegen das Mietergesetz und das W o hn.nn'g sa n so rder ung sgesetz kein an E in-, spruch zu erheben. Landesharrptmann Dr. Riws telen bekämpfte beide Vorlagen mit dem Hinweise, daß die Beschränkungen des Privateigentums, in der Frage der; Wvhnungsfü^orge nur danach angetan seien, den Hansbesitzer, die Getverbetreibenden und die Arbeitslosen in gleicher Weise zu schädigen und die Wohnungsnot zu vergrößern, Gegen das Wiener Krematorium. Im Einlaufe der Nationalratssitzung befand sich , ein^ Anfrage des Abgeordneten K u n s ch a kan den Minister für soziale' Verwaltung. In der Anfrage wird daran erinnert, daß in zwei Erkenntnissen des' Verwaliungsgevichis-- Hofes aus den Jahren 1909 und 1912 ausdrücklich gesagt wird, daß »mch den bestehenden Gesetzen die B e e r.d i-. gung die einzig zulässig-e Art der Leichen/ bestattung ist, und 'daß dmmach jede andere Art der Leichenbestattung, insbesorwere die L e i ch e n v e r Ü r e n-. nung, ' gegen die bestehenden Gesetze verstoßen würde. Der Minister wird schließlich gefragt, oh^ er Kenntnis davon habe, daß die GemeindrdertreMng von Wien den Betrieb eines Krematoriums im Laufe der nächsten Woche m Angriff nehmen will, ob die Gemeinde! Wien um Erlaubnis zum Betriebe eines! Krematoriums angesncht hat, ob ihr eine solche Be-! willigung erteilt wurde, und wenn nicht, tvas der Minister! zu tun gedenke, mn die Gemeinde Wien zur EirchalMng der; gesetzlichen Bovschriften zu veranlassen? Sa» ArbettslofenprableM.! Jrn Ausschuß für soziale Verwaltung hat gestern der, Minister Schmitz d^rs Gesetz über die Arbeitslosenunter-! stützung eirrgebracht, das sofort einem Unterausschuß zw! gewiesen wurde. ' Die Vorlage sieht im wesentlichen eine V e r l ä n g e-! rnng der Arbeitslosenunterstützung für weitere zw ölf! Wochen vor, wenn der Arbeitslose nach Ablauf der zu-! lässigen Höchstdauer neuerlich wenigstens zehn Wochen ge-! arbeitet hat, femer eine außerordentliche Notstandsunter-j stützung für die. Ausgesteuerten bis zur Hälfte der letzten Un-! terstützung durch die industrielle Bezirkskommission» ferner! die Herabsetzung der Wartepflicht für Kurzarbeiter auf drei! Tage. Diese Bestimmungen sollen längstens bis 30. April! 1923 in Geltung bleiben. j Die Kosten der Arbeitslosenversiche-! rung tverden in folgender Wesse aufgeteilt: 40 Prozent! des Gaamtaufwandes trägt der Arbeitgeber, 40 Prozent I der ArboiMehmer, von den vrstlichen 20 Prozent, die auf den Bund" entfallen, hat die Gemeinde des Aufenthalts-! ortes des Arbeitslosen 10 Prozent dem Bunde zurückzu--! erstatten: Die Auszahlung erfolgt durch den Staat. « Der Hauptv-rband der Industrie teilt «8»- Zwischen einer Abordnung der Arbeiterkammer und! der Gewerkfchaftskommission einerseits un-d einer AborV-! nung des Vorstandes des Hauptverbandes der österreichischen! Industrie andererseits fanden Dienstag Besprechungen! Mtt, die in der nächsten Woche fortgesetzt werden. Im Rah-! men ihrer Vorschläge richteten die Vertreter der Arbeiter! an die Industriellen auch Vas Ersuchen, in der Woche vor! ll« Taborstraße 48 Telephon 47-1-79 En gros 8ii dilall

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