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Wiener Morgenzeitung · 1922-12-13 · Heft 1380 (13.12.1922) · p. Seite 2

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
4 (1922)
Issue
Heft 1380 (13.12.1922)
Date
1922-12-13
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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«eile 2 Wien, Mittwöch Wiener Morgenzeitttng. 13. Dezember 1922 W 1380 MeMeterMtzMtz.'- Von RechtSaMvalt Dr. M. Reiß.*) > (Fortsetzung und Schluß.) Die Bestürmungen über die Kund izungö- L nd e bringen in erster Lime eine starke Einschränkung »eS Kündigungsgrundes des Eigenbedarfes des Vermieters: Hauseigentümer, die ihr Haus erst tzäch Kriegsbegickn, iü Aemeiuden mit nicht mehr als 5000 Einwohnern nach dem I. Jänner 1918, anders als von? Ehegatten oder von! Verwandten in gerader Linie (Großeltern, Ellern, Kinder, Enkel) erworben haben, sollen diesen Kündigungsgrund überhaupt nicht gelten machen können. Aber auch die HauSr - eigentümer, denen der bezeichete Kündigungsgrund zu-! statten kommt, sollen vermietete Wohnräume lediglich für j oder für Verwandte in absteigender Linie (Kinder, ' Enkel) in Anspnrch nehmen können;, Voraussetzung dafür ist jedoch überdies, daß das Interesse des Mieters an der Äufrechterhaltung des Mietvertrages unverhältnismäßig geringer ist als das gegenteilige Jntereffe deS Hauseigentümers. Eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit soll nur dann bestehen, wenn der Hauseigentümer dem Meter einen . nach Lage und Beschaffenheit angemessemn Ersatz verschafft. In jedem Fall soll das Gericht dem Mieter die Uebersiedlungskosten in der für den Umzug innerhalb der Gemeinde erforderlichen Hohe ganz oder teilweise züsprechen können, wenn dies nach den Umständen, inbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Vermieters und des Mieters der Billigkeit entspricht. Leider fehlt, dem Entwürfe noch immer eine ähnliche Bestimmung bezüglich der Prozeßkosten, obwohl ich darauf schon seinerzeit publizistisch verwichen habe. Besondere Erwähnung verbiet, daß nach dem neuen Entwurf Ergenbedarfskündrguckgen, wenn irlcht zugleich ein Ersatz beigestellt wird, regelmäßig nur bei Wchnrärtnien vorgenornmen werden können. Die Kündigung eines Geschäftsramnes wegen Eigenbedarfes des Vermieters schließt das neue Gesetz im allgemeinen ' Ms. Nur werm der Vermieter infolge der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse genötigt ist, ein von ihm früher im.Hause betriebenes, aber später aufgegebenes ELWevösunternehrnen wieder auszunehmen und er dazu den von ihm vermieteten Geschäftsraum dringend benötigt und chm endlich aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrages ein unverhältnismäßig größerer-, Nachteil erwüchse als dsrn Mieter aus der Kündigung, nur in diesem Fall«' gibt es auch ein Kündigungsrecht des Vermieters bei Geschäftsräumen. Auch m diesen: Falle kann der Vermieter durch gerichtliches Urteil verhalten Werden, dem weichenden Mieter die U^öevsredluNgsk.stvn ganz oder teilweise zu ersetzen. Eine gleiche Befugnis steht dem Richter zu, cherm der Untervevmieter vom Kündigungsrechte des Eigenbe-! darses Gebrauch macht. Bei Untevmietverhältnissen ist es! Äs Wichtiger Kündigungsgrund anKuse.hen, wenn durch die , Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen-des Unter- Vermieters verletzt würden, namentlich wenn der Unter- Vermieter den Mietgegenstcmd für sich selbst oder für nahe! Verwandte dringend benötigt, oder wenn ihm nach den i Umständen die Aufrechtecha'ltung der Wohnungsgemein-! fchaft mit dem Untermieter billigerwe-i.se nicht zugemutet! werden kann. Doch ist bei Untevmiewerhältnissen gestattet, , daß die Parteien eine bestimmt bezeichnet Tatsache,- die als j bedeutsäm für dem Vermieter anzuerkennen ist, von born-- hereimim Mietverträge als KündiZungs- oder Auflosungsgrund festfetzen. In den Fällen des Eigenbedarfes kcwn der Vermieter oder der Untervermieter die Kündigung des Mietvertrages auf einzelne Tei'e drs Mietgegensbmdes beschränken, wenn der restliche. Teil cchgesondert benützbar, ist oder ohne unv evhältn is-mäß igsn 'Schwierigkeiten abgesondert benützbar gemacht werden kann. Di« hiefür er- - forderlichen Kosten hat mangels anderweitiger Verein- [ batung der Vermieter zu tragen. Unter der gleichen Voraussetzung kann rm Rechtsstreit, auf Grund von Einwendungen gegen eine Ausiündi- Kung aus dem Grunde des geschilderten Eigenbedarfes auf Antrag oder von Amts wegen die Kündigung hinsichtlich einzelner Teile des zur Gänze «ufzekündigten Mietgogenstandes oder anderer als der vom Vermieter in Anspruch genommenen Teile als wirksam erkannt, hinisichtlich der übrigen aber ausgehoben werden, wenn der Kündigungsgrund nicht hinsichtlich des ganzen Mietgelenstandes gegeben ist. Auch in diesem Falle hat der Ver- - Mieter die Kosten zu trageck, die zur Abtrennung des Teiles notwendig sind. Hand in Hand mit dieser bedeutenden Einengung de§ Rechtes, wegen Eigenbedarfes zu kündigen, gehen Derschävjiungen, die einzelne der anderen gelteckwn Kündigungsgründe erfahren haben. Wenn der Mieter mit der Bezahlung des gesetzlichen < Mietzinses, Zuschlages oder sonstigen Entgeldes säumig ist, so ist dies für sich alle-in nach dem neuen Gesetze nrch kein Kündigrmgsgrund. Zur Herbeiführung eines Kündigungsgrundes muß vielmehr der Vermieter nach ein getretener Fälligkeiten den Mieter gemahnt haben und dieser -muß, auch nach der Mahnung noch über die übliche oder Hm bisher zugeftarrdene Nachfrist' hinaus im Rückstands sein. yfeu, ist es, -daß als wichtiger Kündigungsgrund ausdrücklich im Gesetze angeführt ist, wenn der Mieter, dessen vereinbarter Mietzins gang oder teWeise in eigenen Dienstleistungon besteht, die öedungmen Dienist« dertragßwidrig verweigert. Bei Geschäftsräumen ist, wie bereits oben erwähnt, der Kündigungsgrund des Eigenbedarfes sehr Eingeschränkt. SVenn aber der Mieter den gemieteten Geschäftsraum mit Q Siede ^Bienet Morgenssitm«" pm?. V ’ * Ae «M d« ^ZigWner, 8nWmr mtz — Ein NMsr MM. RM an der HoMchnle fSr Dev ArtM des Rektors Diener in der sonntägigen ' „Reichspost" ist von dev Wiener Presse, soweit sie noch auf Anstand bei öffentlichen Funktionären hält, und europäisch denkt, zurückgewiesen worden. Der andere- Teil d^r, Wiener! Presse ist natürlich mit' Diener emverstanden. Die Führung ' hat die „Reichspost", die sich über die Wirßung des Artikels nicht geimtz wundern Saun. Sie tritt sogar einen Beweis Lvsür an, daß der Artikel nicht antisemitisch ist, ja, noch mehr: nicht einmal die Forderungen der deutschen Slu- , deutenschaft sind antisemittsche Pa'rtrifotderungen:' - ,M ist eirve BeOÄheu^g des Sachverhaltes, wenn behcrrchl-oi wich, es solle die wissenschafttichc Befähigung vom ' .TGtlfschelN abhängig gemacht werden. Es ist denkbar, daß - ein Zigeuner, daß ein Indianer und ein Uustra1d.eger es dazu, bringt, eine Leuchte der W i s's en>schaft zu werden. Muß ihm deshalb auch schon der Anispmch auf eine/Proftss-ur an einer österreichischen Hochschule oder gar auf die Würde eines Rektors zuMen. -Oder Einhalt et der Ausschluß einer solchen Eventualität etwa eine FeiMel^e-it gegen Zigeuner,, Indianer und Neger? Gewiß nicht, denn die Frage der Zulässigkeit ßit den akademischen Würden und Aemtern eines bestimmten Staates ist oben nicht nur eine Frage der wissenschaftlichen BofählMng, sondern auch eine Frage des staatlichen und nationalen Interesses, der Tradilian und schließlich des. Stift uugscharafters der bet ressenden Anstatt. Das ganze Gerede der südischen Piriblizfftik gegen den Artikel des Rcttors Diener und gegen die Forderi'.mgen der deutschen Stadenter^schaft fällt damit unter den Tisch." Diese Belvachtungen entspringen der Angst vor Ver Auswirkung der derzeit in Oesterrreich befolgten Politik auf die Stimmung derJuden imJ nlandun da urh jenseits der Grenzen. Aber die „Neichspost" stellt die Sache auf ein Niveml, desien sich Zigeuner, Indianer, Austvalneger und alle sonstigen Opfrr der sittlich-religiösetr arischen Weltanschaimng bis in den Erdboden hinein schämen würden. Sie sind zwar durch die Methodik der Arier um ihre Menschenwürde betrogen worden, stehen aber noch immer sittlich höher als die „Neichspost, die eine Politik der Troglodhten predigt und sich hierfür die nötigen Materialien bei dem Paläontologen Diener besorgt. Immerhin ergibt sich aus' ihren BemerAmgen, daß die Aeußerungen des Rektors mißverstanden werden könnten. Er wiederholt, ergänzt und berichtigt sie deshalb in einem Wiener Blatt der Natiorralsozic!listen. Es muß ihm zugebilligt werden, daß er sich bemüht, offen und dmÄich ' zn, sprechen, wenngleich seine Kenntnis der deutschen Sprache noch weniger als schülerhaft ist. Ein derrtscher Professor, der für deutsches Wesen, deutsche Wistenschaft und deutschen Geist kämpft, darf nicht schreiben: „. . i für unsere eigene Studentenschaft von Belang seienden Gründen." Ein Ostju'de schreibt ein besseres Derrtsch. Der Herr Rektor tut so, als ob seine Befürwortung des Numerus clausus nur eine technische Maßregel Ware, die die Ueberfüllung der Hochschule, ihr, Mangel an Reagenzien urtd Material her- Vorvüft. Mer er Vevttrngt ausdrücklich die Sperrung - für jüdische Ausländer, die auf einer „viel Lieferen Kultur- und Bildungsstufe als unsere deutschen Höver" stehrn. Was die Bildung betrifft so, ist der Rektor ein leuchtendes Beispiel. Und was die Kultur anbelangt, sa brauchte man nur die Wandinschriften in den gewisten Lokalen? der Wiener Hochschulen «chzrrdvucken, um darüber- Altfflarüng zu erhalten. Der Rektor nimmt weiterß eine Kommerrttevung der Forderung der deutschen Studenl'enschaft vor. Sir meint, wenn sie von der Zulassung der Juden zunr Lehmmt spricht, oder ohne Beistellung von EmrichtunMegenständen gartz weiter vermietet hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich selbst benötigt, oder, wentngl-eich auch nur teilweise, durch, Mberläsfen an,einen Dritten gegen eine im Vergleiche zu dem von chm zü entrichtenden Mietzins und etwaigen Leistungen an den Dritten unverMtnismäßig hohe Gegenleistung verwertet, so ist der Vemni-eter zur Kiülöigrickg' berechtigt. 1 , Ebenso darf der Vermieter kündigen^ «wenn er dartut, daß er den von ihm vermieteten Lagerplatz, Exerzier-, Schießcder Uebun-gsplatz zur Errichtung von Wohnhäusern verwerten wird. Ter Tot des Mieters ist.an und für sich nicht als Kundlig-Mgsgrund 'bezeichnet. Ein Kündigungsgrund liegt nur dann, vor, wenn die vernieteten Wohnräume nach dem . Tode des bisherigen Meters nicht mchr einem dringenden WchnunKbedsirsniste von Personen dienen, die schön bisher darin wchnten.. Hamilienangchörige^. die beim Tode des Mieters zu dessen Haushalt gchörten, aber nicht Erben sind, treten, falls sie . nicht binnen 14 Tagen nach dem Tode des Mieters den: Vermieter bekannt geben,, daß sie das.Mietverhältnis picht fortsetzsn wollen» an Stell« bei Erben gemeinsam in den Mietvertrag ein. und haften für den Mietzins zur ungeteilten Hand. Sonst sind die bisherigen Kündigu^sgrunde im s wesentlichen -beibchalten wochrft. Es muß hechorgchoben werden, däß so /wie, bisher auch im neue» , Gesetze die-KündigungSgvünde tticht erschöpfenrd aufgeKählt sind und daß vielmehr der BMreter' aus jedchn Grunde kLndW kann, j den das nicht. «Ärücklich als KstsidiMgS- \ gründ fvftsetzt-rW bfyonMt, der über ebenso oder Wch nicht die Zugehörrgkeit zur mosaifcheV Konfession, sondern ' die jüdische Abstammung. Das ist ganz eindeutig.. Es nützt also auch die Tü^ nichts, es nützt keim Verleugnung des Judentums, und! Sieghart, der sich schock allzu stark herangedrängt hat, wird \ . wieder äbgeschüttelt. Der Nekwr Diener, sein Senat, seine! Studenten und seine Presse, lehnen alle Juden ausnahmslos ab und erklären dem gesamten Judentum, wie> immer die Stellung der einzelnen im öffentlichen Leben j beschaffen sein mag, den Krieg. Der Rektor wiederholt seine Behauptung vom Nu merus clausus, Mt deck polnischen Hochschule». Wie stellen nochmals fest,' daß dies u n w ah r ist. Es besteht eine derartige Bewegung, aber die polyischen Universitäten haben nicht Stellung genommen, und der M in i st e r d e s I n n e r n hat die ihm überreichte Fordemng unter Berufung auf die Verfassung abgelehnt. Der Numerus clausus besteht nur in Ungarn. Diese geistige VeNvandtschaft sei dem Rektor- Diener Lostätlgt. Er wirb ja das Seine tun, sie auf dem dsutschen Hochschultiag am 21. Jänner zu beweifen, damit die deutschen Hochschulen als deutsche Forschungs- und Bildungsstätten erhalten bleiben. Diesem Ziel dient der Rektor,' Ver cs sich ja,angelegen sein läßt, den guten Ruf Oesterreichs in de,r Kultur Welt zu wahren. Dieser Satz findet sich fticht in seinem Artikel, wohl aber in einer Kundmachung des Akademischen Senats, w welcher gege». die Erteilung des Doktorats^an der Hochschule für Welthandel Stellung genommen wird.-Das ist die Rache des Diener an dem Rektor Gruntzel, der sich nicht hat brüskieren lassen. - Herr Gruntzel hatte, wie bekannt, den cm seiner Hochschule ausgebrochenen Konflikt wegender Verteilung amerikanisch-jüdischen Hilfsgelder selbst schlichteck wollen. Er wurde daran gehindert und' der -Rektor Diener erweiterte den geringfügigen Streit zu einer großen Affäre,'wobei er nicht die mindeste Rücksicht auf Herrn Gründel Nahm. Diesem sprach dann sein Pvofefforenkollegrüni'' das Vertrauen ans, was Mlelch eine Stellungnahme gegen den Diener bedeutete. Nun laßt Diener durch den Akademischen Senat der UnrvrrsitäL eine Kundmachung beschließen,'die dürr und wörtlich eröffnet, die Wiener Hochschule für Welthandel biete keine Gewahr dafür, daß nur wiffenschaftlich gebildete Studenten das Doktorat erhalten. Hier tobt sich L'er vollständig unbegründete Hochmut der Fakultätszünftelei aus, die im Kri:g jeden goldbesternteftt Massenmörder zum Ehrendoktor ernannt hat, aber die für den Aufbau der Welt so werwolle Privatwirhschast nicht als gleichberrchtigt neben sich dulde» will/ auch des« halb, weil auf diesem Gebiet ' . das Judentum unbedingt führend, ist. Der gute Rektor trifft -da zwei Fllegen mit einem Sch'lag: er rächt sich an dem Herr» Grnntzel und er beschimpft den jüdischen Kaufmann. Zigeuner, Indianer und Austvalneger, würden etwas mehr Haltutrg zrigen. mehr wichtig und bedeutend ist als irgend einer, den daS! Gesetz ausdrücklich hervorgeh oben hat. Alles in allem kann mit dem Berichte des Justlzaus-j schuss-es behauptet werden, -daß das neue Gesetz die Kündigungsfreiheit des Vermieters in einem Maße einschränft» wie es bisher kein anderes Mieterschutzgesetz getan hat. Hiezu kommt noch, daß Miewerträge nunmehr nur gerichtlich gekündigt werden können. Der Vermieter hat -bereits in der Kündigung die Kündtgungsgründe k-urz' auzusühron. Andere Kündigmtgsg'ründe kann er später nicht mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung Einwendungen erhoben, so hat der Vermieter den geltend gsnmchten KüudlM'ugkgrmld zu beweisen. Versäumt der Mieter die Frist zur Anbringung der Einwendungen, so kann ihm der Richter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen. Der Mieter, dem gettrndigt wurde, hat, wenn er die gemieteten Raume ganz oder zum Teil, in Uutevririete gegeben hat, den Untermieter von der Kündigung unverzüglich in 5dennt»is zu setzen. Das Gericht kann in,Rechtssachen über die Kündigung ober Räumung gemieteter Wohnräume auf Antrag im Urteil - eine längere als die gesetzliche Räumungssrrst festsetzen, wenn der Mieter wichtige Gründe dafür geltend macht und dem Vevmletir aus der Verzögerung der Räumung kein urwechältnismaßiger Nachteil erwächst. Di« Berlcargerung darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Ist ein Meter, dem rechtskräftig gÄündigt wurde» im Falle der Räumung der von ihm cnffzugebenden Wohn-! räume der Öbda-HloWeit ausgesetzt, so kann ihm das Bezirksgericht, in desien, Sprengel der Mietgegenstand liegt, <mj Antrag eine VerlWgeruing der :m

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