Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 4 (1922)
- Issue
- Heft 1274 (17.8.1922)
- Date
- 1922-08-17
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/2979076-2980129-2980354--12029-2998531- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite * Dien, Donnerstag Die Unterscheidung Zwischen objektivem und subjekffbern Recht hat vorMiegerrd theoretischen Wert. Dagegen, konmrt der Einteilung in öffentliches und Privatr echt große praktische Bedeutung zu. Privatrecht ist die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen, welche zwischen den ein- Seinen untereinander bestehen. Es umfaßt eine ganze Reihe - von verschiedenen Disziplinen, wie Personenrecht, Ehe- - recht,. Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht, Obligationent recht, , als Sondergebiet auch das Handelsrecht. Im Gegen-! satz dazu regelt das öffentliche Recht jette B^rehungen, bei' V welchen der Staat als solcher direkt Anteil hat. Das römi- ' sche Recht definierte das öffentliche Recht als jenes Recht, welches sich auf das Gemeinwesen bezieht. Hierher gehört vor allem das Staats- und Verfassungsrecht, welches die innere Organisation des Staates regelt; ferneräls wichtigste Disziplin das Verwaltnngsrechtdas feinerfeits wieder in viele Teilgebiete zerfällt, wie zuM Beispiel Unterrichksverwaltung, GÄverberecht, Sanitätsrecht, Polizeirecht und schließlich das JNstizvevwaltungsrecht; weiters, gchört hierher das gesamte Prozeßrecht und das Strafrecht, endlich auch .das Kirchenveöht Md das Völkerrecht. - Die - Grenze zwischen öffentlichem Recht, und Privatrecht hat sich in allerjüngster Zeit etwas verschoben, weil durch, die, der«;-, schiedenen sozialpolitffchen Gesetze der letzten Jahre, manches, was bisher der Privatrechtlichen Sphäre angehörtc, öffentlich-rechtlichen Charakter erhalten hqt. Es sei nur, an die Umgestaltung des Mietrechtes erinnert/ das durch die Einschiebung des Mietamtes und des Wohn üngskommissärs dem Privatrecht völlig entrückt fft. Achnlich steht es durch das Grundverkehrsgesetz auch ans dem Gebiete des Jmmo- Liliarverkehrs. Man sicht also, daß der Umfang der Rechtsgebiete nicht unverändert gleich bleiben kann, wenn sich die Auffassung von den Aufgaben des Staates ändert. Iber auch die moderne Rechtstheorie hat die hergebrachten Anschauungen über Wesen und Einteilung des privaten und des öffentlichen Rechtes in einem sehr wesentlichen Punkte umgestoßen, indem sie sagt, daß' die privatrechtliche RechtsfähWeit nur eine Konsequenz der allgemeinen Rechtsstellung des Individuums im Staate ist. Die Rechtsfähigkeit einer Person ist etwas, das der Staat gewähren oder auch verstreu ^Sklaven)-kqnn,.. ist: also öffentlich-rechtlicher Nattlr. So erscheint nach'der modernen Auffassung das öffentliche Recht als der Unterbau, als das Fundament des Privatrechtes. . -. ■ Bon unmittelbar praktischer Wichtigkeit fft die Einteilung des Rechtes in materielles und fo r me lies Recht. Materielles Recht ist die Regelung des positiven Rechts-, stofses, das eigentliche Recht, wie es zmn Beispiel im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder im Strafgesetz-, buch enthalten ist. Formelles Recht fft dagegen das Recht des P r o z e ß b e rsa h r e u.s, ein zwar wichtiges und unentbehrliches Rechtsgebiek, das-, aber im Gesamtsystem ,des Rechtes doch nur tfe Bch^tun^weö'Mittelß zum Zwrck Cbendeshakb jedoch erscheint es dem Äußenstehen-ett^hejo'n-5. ders wichtig und so erklärt sich auch die streng formalistische. Ausgestaltung ^der Prozeßverfahren in früheren Epochen' der Rechtsgeschichte, namentlich im altdeutschen Recht. Das' formelle Recht gehört dem öffentlichen Recht an. Höchst bedeuffam ist die Unterscheidung des Rechtes »ach dem Umstande, ob eine juvistffche Beziehung zwischen einer Person und einer Sache oder zwischen zwei Personen besteht. Das hat nicht Hloß fornmle Bedeutung, ' wie es dem Nichtjuristen auf den ersten Blick erscheinen »rag. Jederinmmr wird ohneweiters zrigeben, daß ein Unterschied ist' zwischen dem rechtlichen Verhältnis, das er etwa zu feinend Hut hat, und dem, das zwischen ihm und seinem .Hutmacher, besteht, dem er zum Beispiel einen Hut zur Reparatur übergeben hat. Worin liegt aber dieser Unterschied? Der Hut ist mein Eigentum, ich kann verlangen, daß alle Menschen mein Recht an dem Hute beachten und respektieren und mich gegen jeden mit Hilfe der Gerichte wenden, welcher mir mein Eigentumsrecht streitig Machen will. Mein Recht an dem Hute fft also eines, das gegen' alle wirkt/ es fft ferner ein unmittelbares, weil ich flehte Mittelsperson brauche, um mein Verfügungsrecht <tft dem Hute — denn das ^deutet „Eigentum" — auszuüben. Ganz anders - ist es aber mit meinen: Recht auf Reparatur meines Hutes. Wenn ich dieses Rcht ausüben .will,, kann ich mich nur an : eine Person halten, nämlich den Hutmacher/mit welchem ich vereinbart habe, daß er mir den- Hut herrichtet. Ich m u ß mich aber auch an ihn halten, weil ich eben nur, mit ihm den Vertrag — es ist ein „Werkvertrag" — eingegangen bin. Das Eigentumsrecht ist also unmittelbar an den Gegenstand des Eigentums gebunden und von jeder Person „gelöst" (absolutes); man nennt es' daher ein dingliches oder absolutes Recht. Im Gegensatz da§u besteht das Recht aus dem Werkvertrag in einer recht- - lichen B i ndun g zwischen mir und dem Vertragspartner, ' ■ und zwar nur zwischen uns 'beiden; man bezeichnet es dem-' nach als obligatorisches oder relatives Recht.., Dingliche Rechte sind außer dem. Eigentumsrecht das Recht des Besitzes, das der'Dienstbarkeiten und das Pfandrecht.. Obligatorischer Natur ist das Bevtragsrecht, das ja auch Obligationenrecht höißt. Begreiflicherweise kann 'das’ Recht niemals das unendliche Vielerlei aller Lebensderhältnisse bis ins einzelne und restlos erfassen; es muß sich damit begnügen, allgemeine Normen auftuslellen, welche auf den Einzelsall' cnrgewendet werden muffen. Die Aikwendung des Rechtes ist daher nicht bloß an positive .Kentnisse des Gesetzes, ffondern vor allem an die Fähigkeit geknüpft, zu äbstva-hieren- und begrifflich scharf zu unterscheiden. Es gibtdaher kaum' ein anderes Gebiet menschlichen Derllens, in dem es notwendig ist, so präzis« zu definieren wie in der Rechtswissenschaft. Allerdings kann auch kaUm an'detswo den Begriffe» zuliebe zu sehr gegen das warme Leben gesündigt.Werden/ wie hier, und der alte Spruch: ^SuMmum ins summa iw Wiener MorgerizeUunA 17, Attgufl. 15.22 Nr, 1274 ’ Paris, 16. Augüst.'(Wolff.-)D'tt-Londoner Sonder- 1 verichEstatter des: „MatiM behauptet, man ^glaubeim ' allgemeinen n ich t,-datz Fr a nik r e l ch e i n «r-1 l ilä r is ch e s Vorgehen ein lei t e n und sich vyn^allen sei-' nen Alliierten trennen werde, da mastWdavon überzeugt sei, daß es hierbei keinen wahren Vorteil sindrn würde. Es werde vo» zwei VetmAelttden Lösüngett gesprochen, die, wie er glaube,'aus britischen ünb aÜilierten Kreisen' kämen. Die erste bestehe darin, daß Frankreich eine Könstrcttz aller an'bdr Rcparätionsfrage' ifftereffiMett Signatarmächte des Friedensvertrages von Versailles nach Paris elnberufe, um sich Mit, ihnen iiber die Gesamtheit des- Problems äuszusprechH. He zweite Lösung schreibe Män Belgien zu. Man glänbe/häß das' belgische Kabinett vielleicht 'auf die drei kommenden Zahlungen Deutschlands, die Belgien züfallcn sollten, verzichten und sie ans später vertagen werde, so d'ätz der Augenblick, in' dem Frankreich etwas von den Barzahlungen erhalte, durch die 'Bewilligung eines dreimonatitzen Möratorinms nicht hittausgcschoben würde. Man halte in Paris dafür, baß in diesem Falle die französische Regierung für diesen Zeitabschnitt aus die produktiven Pfänder, die sie in London^ verlangt habe, verzichten Werde. Der Berichterstatter ' erklärt; er wolle nichtbehaupten, daß diese Gedanke» auf ernsten Grundlagen beruhen. Es handle sich hier Wohl-M ein Geheimnis der belgischen und der französischen' Regierung. MiKisterrSt. Paris, 16. Angnst: Gävas.) In dem heute unter dem Vorsitz des 'Präsidenten Millerand in Rambouillet stattgefundenen Ministerrat, gab Ministerpräsident Pyineare eine eingehende Nebersicht über die Londoner Verhandlungen sowie über die Gründe, die ein Äebereinkömmen unmöglich gemacht hätten. DerMinifterrpt billigle einmütig die Haltung des Ministerpräsidenten unerklärte sich mit ihm solidarisch. Nachmittags fand eine neuerliche Sitzung des Minffterrates statt, in welcher die verschiedenen Eventualitäten,.die sich gemäß den Gutscheidungen der Reparationskommission ergeben konnten» eingehend erörtert wurden. Die Kabinettsmitgtteder reisten sodann nach Paris zurück, , 7P'ie.frsAzWsPxy UaMWerrl. /; Par is,16„Mlgust. -Wolfs.) ..Zur > Frage, ob - »die französischen Kammer» djnberusen werden, .schreM der „Matin", obwohl im Ministerium einige. Stimmen für die,. Einberufung seie^ seien deüren'hsten, gegen diese Maßnahme, mit der Begründüttg, die Regierung sei solidarisch Mit dem Ministerpräsidenten und müffe Mit ihm die Verantwortung teilen. " - Auch „Echo de PaE glaubt nicht ätt die üümittelbar bevorstehende Einbernsung des Parlaments. Erst müsse sich Deutschland geweigert Haben) dst' Entscheidung der Reparationskommffsion anzuuehmen. DaN« werde es vielleicht Zeit sei«, das Parlament einzubernsett/ Man glaube, daß dies vielleicht nächste Woche erfolgen. Werde. Die Megierrmg müsse erst dann, wenn sie durch die Haltung Berlins oder durch jen0 der ReParatioNskomMission dazu Mwnngen werde,"ihr Mi'onsprogramm vom Par-' lamettt bewilligen lassen. Pesfimisiische Erklärung der Reichs» La«zlers. ' Das Ergebnis von London — eine KaLastrophe. L o n d o.n,, 16. August. (Wolfs.) , „Daily Chroniele" veröffentlicht eine Unterredung seines Berliner Berichterstattets mit dem Reichskanzler.D>'. Wirth: Dieser habe, wie der Berichterstatter meldet, die ganze Zeit mit nicht g eringer Bewegung gesprochen. Es sei ihm eine st a r k e E n t t L u f ch u n g anzuschen gewesen, daß in London nichts geschehen sei, um die gefährliche Lage Europa s zuerl ei chtern. Der Reichskanzler habe mit der Erklärung begonnen, - daß, obwohl auf die . Londoner Konferenz keine, übertriebenen Hoffnungen »gesetzt .worden seien, doch niemand ein solches Ergebnis erwartet.habe. Wenn die . Londoner Konferenz mit einem Sieg detz französischen Standpunktes geendet hätte, so hätte dies,, wie angenommen werden könne,, das Ende der deutschen Währung bedeutete Das Ergebnis der Konferenz se i jedoch e i n e K a t a st r o P h e/ Deutschland habe keinesfalls die Absicht, sich seinen Verpflichtungen, zu entziehen, und habe zum Nachweis dafür, obgleich unter den äußersten Schwierigkeiten, eine Summe von 600.000 Pfund Sterling von dem Betrage der gestern fälligen zwei Millionen Pfund Sterling bezahlt. Der .Reichskanzler sagte: Wir sind bereit zu zahlen im Verhältnis zu unserer Zahlungsfähigkeit. Diese nimmt jedoch von Tag zu Tag ab, und der augenblickliche Zusammenbruch der Mark bedeutet ihre weitere Verminderung. Diese Tüt politischer Gewalt ersthnttert di« wirtschaftliche Lage ganz Europas. . lieber die künftige Politik der deutschen Regierung beftagt, erklärte Dr^ Wrrth: Während der allernächsten Monate können und loerden wir unsere BerPflichtnngeU nur so weit duchführen, als dies die Sicherung der Brotversorgung für die Existenz des Volkes zulatzt. Erst Brot fürs Volk, dann Wiederherstellung. Der Weg des deutschen Volkes ist schwer geworden. Seine Schwierigkeiten bei der Brotbeschaffung werden vermehrt durch HandlnUgen, wie sie in Elsaß-Lothringen begangen werden. Zu der Frage.des Moratoriums erNarte dH Reichskanzler, es hätte, wenn es von einigem praktischen Wert, sein sollte, sich auf viele Monate erstrecke»' müssen. Mit dem Fallen der Mark würde das Moratorium immer weniger Hertvöll. MiuöHychologilsche^WirnM wäre stH her vorr grötzcm Wert gewesen, jetzt bleibe jedoch diese Wir-, kttng aus und gerade das Gefühl der Gefahr' ü,rd. der Unsicherheii 'sei eines der bestimmtesten Merkmale der Lage. Der Reichskanzler berührte sodann die Vorwürfe, die gegen die deutsche Regierung wegen der Kapitalsf l u ch t ans Deutschland erhoben würden. Er wies darauf hin, daß die Kapitalsflucht eine internationale Frage, sei. Der beste Weg, die Flucht des Kapitals ans irgend einem Lande zu verhindern, sei, es der Mühe wert zu mache»,.das Kapital iw Lande zu halten. Dies könne am besten erreicht werden, soweit Deutschland in Betracht koMme, durch Stabilisierung. der Mark. Diese Stabilisierung könne jedoch um durch die Lösung: der Wiederherstellungsfrgge zustande gebracht werden. Was wir brauche», erklärte -er Reichskanzler, ist Vertrauen. . juria (das höchste Recht ist a,i:ch das höchste Tlnrechff' fft leider nur zu oft wahr. Das Gesetz ka:m sben dem' einzelnen und dem Emzelfall nicht immer in vollstenr Mäße' Rech-, unng tragen. Es'kann SpchiälbHnmMmgenhö chsteNs'sur gewisse Rechts- und Wirtschaftsgebiete schaffen, die dann auch wieder, wo sie lückenhaft sind', durch' die Grundsätze des allgemeinen Rechtes' evgänzt' LvMen müssen ' (sübsidiäres Recht). So regest zum Beispiel das Handelsgesetzbuch nur einen Ausschnitt'ides wirffchaftlichen Rechtes' selbständig unid läßt für den'Nest das allgemeine bürgerliche Recht in Geltung. - Wo - aber-' -em-fr ''Sottderregelumg'' 'besteht, dä -setzt sie -für ihr spezielles' Geltungsgebiet natürlich die abweichende allgemeftre Norm außer Kraft.. Eine Ludere Möglichkeit,- das starre Gesetzesrecht der - wechselnderr Wirklichkeit, geschmeidiger anzupassen, liegt darin, daß gewisse Bestimmungen durch Verein!bamng voll-: gültig 'ersetzt werden-können. Man spricht, dann'von d-i sp o f i L i v e nr oder n a ch g i e b i g e m Recht im Gegensatz zu dem sogenannten zwingenden Recht, bei dem dies unter allen Umständen'ausgeschlossen ist.' So ist die 'Verpflichtung des Aribeitgebers nach dem bürgerlichen Gesetzbuch, dem Arbeünehnrer während unverschuldeter DreNstvechmdemng ein Entgelt' M zahlen,'- dispositiver Mtür. Dagegen ist zum Beffpiel eine Vevembavung, durch , welche auf die-Verjährung verzichtet oder die Verjährungsfrist verlängert-wird, ungültig. Alle diese Einleilungsgründe find lediglich ällgemeinbe'griffl-ich. In' Praktischer Hffffi'cht z^ällt das' Recht ineine große Anzahl mehr oder weniger umfangreicher Spezialdisziplinettj'von denen'ei»lge bereits erwähnt wttvdett. Doch' ist die Rechtstheorie keineswegs'eine müßige GsdaNkerrspielerei.' Ohne'>die allgemeinen RcchtSbegviffe kann es bei noch so grüMicher Kennttüs der Einzelbeftimm-ungen'keiu richtiges juristischsss Mnken.und Arbeiten geben. Schließlich gilt 'Aehnliches Mch' Mr.'die'täMVHt,' WiffettSK-Me,' ftst stines .Mv-wohl mehr als gerade M die Iürrsp'vudenz« Oesterreich. Der iAteruatisnsle Larrdarheiter- .. - korrgretz/ . . Gestern vormittags tvurden die Beratungen'des Internationalen Landarbeiterverbandes fortgesetzt. Den wichtigsten Punkt der Tagesordnung bilden die gesetzlichetr Maßnahlrren zur Verbesserung der sozialen Stellung der Landarbeiter. Hierzu liegt eine vom Exekutivkomitee verfaßte Entschließmrg vor. Gefordert werden: 1., Schaffung eines Abbeitsgesetzes für den Land- 'und GartenbaN. Dieses Gesetzt soll unter anderem vorsehen: a) eine durchschnittliche 46stündige Arbeitswoche unter Zulassung der Aufnahmen, welche angesichts der Lage und des :Klimas der bezüglichen Länder als notwendig erachtet werden müssen, b) Unbedingtes Verbot von Lohnarbeitffür Kinder unter 14 Jahren, e) Ununterbrochene Nachtruhe von mindestens, zehn Stunden für die Jugendlichen, d) WohmungsvorschrifteN für die Arbeiter, die beim Arbeitgeber wohnen oder'für solche, denen der Arbeitgeber Näumlichkeitenzur 'Verfügung, stellt. : ' 2. Erweiterung der sozialen Versicherung zu einer VersichemlNg gegen Folgen von Kmukheiten itttb Unfällen, '.gegen Invalidität und Alter. Es sollen dabei die Bedingungen Geltung haben, die für die Arbeiter der Industrie .und des Handels bestehen. . . - 3. Maßnahmen zur Einschränkung der Arbeitslosigkeit und Mitderüng der Folgen der AMMosi-gkeit. 4. Regelung des Koalitiousrechtes' für Landarbeiter auf der Grundlage des' bei den Arbeitern der Iirdifftrie Und inr Handel bestehenden Koalitionsrechtes. Die Landarbe'lterorgauffationen werde» ausgefordert, sich zur Ausführung dieses Programms mit der in Frage kgmmendell politischen'Partei ober Parteien in. Verbittdüng zu setzerr, falls die Negieruttgeii der betreffenden Länder sich' weigern: sollten, GefetzeiitwürW tut oMmnnieu Sinne '.vorLstMn,