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Wiener Morgenzeitung · 1922-08-06 · Heft 1263 (6.8.1922) · p. Seite 2

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
4 (1922)
Issue
Heft 1263 (6.8.1922)
Date
1922-08-06
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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f.TV *. t if % " , > i1 r t » ■■•v-sv* tzsite 2 .;; ' .: \ ", " ‘ ' ,■( , ,.:; ■ ■ ■ - '.' 'v \ , ■■ .,- ■ , , . Wie«, Sonntag v Mene«' Mov^eMe^ng. : 'y!§ -' 6. August ISSL 'Ne. 1'^ '" -O mxaarM i Pas Palastj«a-Iilan<3ar m W J frogramM M erfüllt. Die ratifiziert, öie forilening ßes Basler unserer nationien leittistätte ist vslket- Pflicht gsgDMr (leta lereu hsie$$ofli —f. OB i,e n. 6. Slujtnn. Einstein Wert Einstein, der Schöpfer einer mathematisch- Phhftkalischen Theorie, ist vondenAlldeutschenauf^ihM Jagd nach den deutschen Hochzielen Mts ihre Morhliste gesetzt worden. Da dieser Mmm auf Erden noch einiges zu.leisten hat, ^wendet er Deutschland-den Rücken und geht in das Ausland.' ' Die Nachricht dort seinen: Entschluß - konnnt gleichzeitig nrit der Meldung, - daß die deutschen . Krimmalbchörden im Berlarife ^tzer Untersuchung über den RathenauMord auf die nnverkerrnhdrsnSpuxen Lu- > dendorffs gestoßen sind. Er steht in direkter Verbindung mit dem Mordgesindek, dessen Tätigkeit er Grsseinem- Schlupfwinkel in München dirigiert hat. Ter .große General, dem schon im Weltkrieg das LeLen der deutschen Soldaten Herz- ' lich gleichgültig war, ist^sich auch mMvhalb seiner politischen Tätigkeit treu gMi-eben. Cr.-apbe.itet hinter einem Vorhang und geht, wie das dem Feldherrn ziemt, nicht selbst ins Feuer. Er arrangiert eine niMiche Hetze gegen den Gemral Hoffmawn, weil dieser eine Jüdin zur Frau -hat, verlangt aber über seine Person strenge Diskretion. Er ^instruiert. die' MordveMnde, 'bedingt sich aber mrs, daß er selbst nicht kompromittiert werden dürfe. Er tut alles - das, was in den „Geheimnissen der Weisen von Zion"' als Extrakt Mischer Arbeit geboten wird und was die Zwnst der Taschendiebe und Straßenrauber M jeher als Quintessenz ihres Programms ausgibt: Sich nicht ettvischen lassen! ' . Es Palso^ zunächst erreicht, daß Erzberger und Ra-, thenau tot sind, daß Deutschläich in eine tiefgreifende Krise verwickelt ist, daß die Aussichten aus eine baldige Lösung des Reparvtionskouftikt-es schwinden. Diese.Mordpolitik hat bereits vorher ansehnliche Resultate , erzielt. Sie hak es zuwege gebracht, daßdie Volksabstimmungen in Schleswig und in Oberschlesien gegen Deutschland ausgefallen sind und daß in sch» weiten und einflüß reichen Kreisen der Entdnte wieder von den Hunnen gesprochen wird. Km Inneren ist'eine Stimmung erzeugt'worden, die jederzeit in den.Bürgerkrieg Umschlagen kann. Nur in Ungarn zeigt man sympathisches Verständnis für diese Tätigkeit weil 'gleiche Brüder gleiche' Kappen tragen. General Ludendorff, den Professor Delbrück einen wahnsinnigen Kadetten genannt hat, ist vielleicht nicht sä wahnsmnig. Er weiß, was er . tut. Für Heine Memoiren hat er sHönes englffches und awerttamsches Geld gekri^ hie Whsche .RePMkk 16e»1 schimpft er in.entzlischen BlcttttM iM wßrm es chm an Herr ÄMestdann ist ery ÄusMg' nach' Schwedey. ein guter Ausweg. '. , Im gegenwärügen Moment freilich ist das nicht notig. Die Mordverbände sind obenauf und lachen sich eins, fingen auf den Kommersen schone Lieder und freuen sich des Schutzes Bayerns. . Die Energie der Reichsregiermpg hat. nicht lange voogchalten. Sie hat-ein paar Leute eingesperrt, einige andere freigTgeben. Die Sage von der Rudelsburg, too ein Mörder getötet worden, ein cmdever sich selbst gerichtet habe, wurde als bare Mmze a^eptrert, und au der Saale Hellem Strande ist ein neuer Wallfahrtsort preußisch gesimvter Jungstimnler entstanden, die im Zeichen des Hakeickrenzes der gevlnanifch-arischen Mhevwertigkeit zustreben. Es ist schön für Mörder und solche, die es werden, wollen, und der selige Hutten, könnte heute sein Wort wiederholen: Es ist eine Lust, zu lelbem Allerdings nur für die Feryde der Republik, die natürlich immer auf dem Boden des Gesetzes bleiben und mts einen. JdeerÄamps. Ihren. Als Rachenau. in feinem Alttomobil zstscvmmenbraH, schrien sie alle, sie seien umfchlMg. Sie Produzierten entrüstet Briefe Ludendorffs an Tivpitz und an andere Macher, der nationale Kampf müsse rein bleiben. In allen Aemtern verbrannte man schleunigst Dokumente, die vielleicht die. Tätigkeit der Polizei, -beschwingen konnten. Jetzt ist das alles nicht mehr nötig/ Die Hoheitsrechte Bayerns schweben über den Wassern. LndeNdorff bleibt und ErnstBn geht. Er hat vecht. Denn ein Mann feines Ranges hat kn diesem Deutschland der Handgranaten nühts zu tun, Er ist in England, in' Frankreich, in Italien als Fürst der Wissenschast gefeiert worden, die japanische Gelchrtenwelt bewirbt sich um ihn. Er ist kein Mann der Politik, hat auch nie in der.deutschen politischen OesferMchkeit eine schärfer Äzentuierte Mallung eingenommen. Er bekennt sich zum nationalen Judentum und nennt es fein höchstes Ziel, an der jüdischen Universität in Jerusalern einmal lesen zu können. Weshalb also wird er verfolgt? Weil eben jederder für die Versöhnung wirkt, der Acht verfallen ist, und weil er ein Jude ist. Wo Ludendorff lebt, kann Einstein Nicht bleiben.^ Ausheduuder TlusgleichsaLLommSirs Aber Le« destscheu Besitz i« Frankreich. Die dl-nitche Entwirrt an Orankreich. Ueber das Preürecht. Bvn Dr. Richard Powrrch. ' - ' m.' V Das Preßrecht ist mit der eben besprochenen Sonderregelung des Strafverfahrens in PreßsaHe» keineswegs erschöpft. Ein sehr wichtiges Kapitel ist jas Preß-Strafrecht, das sind die straftechtlichen Sonbyrbestimmungen über die durch die Presse begangenen Delikte. Dabei jhtb nicht die formellen Preßovdnungsdelikte, also BergehUw gen gegen die formellen Vorschriften des Preßgesetzes^ wie Paris, 6. August. (Wolff.) Die detüsche. Antwort über, die Ausgleichszahlungen ist der französischen Regierung heute um 11 Uhr vormittags durö) den deutschen Gsschästs« träger Botschaftsrat H o e s ch.überreicht worden. In der Antwort/erklärt die peutfche' Regierung unter. Hinweis auf das Schreiben der Reparaiionskommission, vom 13. Juli 1922 und auf die Antwort der englischen und. der belgischen Regierung, sie könne danach annehmen/ daß bereits vor dem,1$. August. 1922 eine grundsätzliche Regelung der Frage der Ausgleichszahlungen möglich sein' werde. Sollte diese Annahme nicht zutrefsen, so werde die deutsche Regierung.ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu erfüllen best re bst/ein. Auf die Frage der Heran«, ziehung der Privaten Au s g l e i ch §s ch uld N er zu der finanziellen Abdeckung der AuSgleichsverPstichtüngen bemerkt die Regierung schon jetzt, daß ein dem Neichsral vorliegender Geseheniwurf eine Aenderung des Bexrechnnngssystems vorfehe, wonach insbesondere auch die Ausgleichsschnlduer stärker als bisher herangezogen werden sollen. Nach dem Abkommen vom 10. Juni i92i ist die einzige Rechtsfolge der von Deutschland übernommenen Verpflichtungen die,. daß die beteiligten alliierten Mächte dieses restlos kündigen können. Die Kiindigung hätte die Wirkung, daß die Bestimmungen des Vertrages von Versailles; Wer die Zahlungen der jeweiligen D^betsalden wieder Anwendung sindem.würden. Als Sicherung für den Fall der Nichtzahlung gibt der Vertrag von Versailles den alliierte» Mächten lediglich ein Pfandrecht an den Erlösen aus. der Liquidation des deutschen Eigentums. Dem Sinn und Zweck dieser gerade für den Fall der Nichtevfüllung vorgesehenen Bestimmungen würde die Anwendung der für den 6. August 1922 angekiiMgten Retorsionsmaßnahmen widetsprechen, zumal für eine Zahlung, die überhaupt erst am 15. August fällig ist. Seit 'det französischem Nöte ppm si. 'Juli 1922 hat sich du wirtschaftliche und finanzielle Lage Deutschlands weiter außirroOeMich -KHchtzchtM^Äe-'MM' ist' inzwischen M äuf ein Isilwstel Hres FriedenswertLs gesunken!' Und ' die LeisülNgsfähigkeit DeutschlaUds Dementsprechend 'weiter zürückgegangen. Unter diesen Umständen gibt die deutsche Regierung der französischen die Erwägung anheim, die Nichtnenmrng des Druckers oder Verlegers, Nichtablieferung der Probe- oder Pstichtexemplare u. dgl.. gemeint (deren Strafbarkeit ist'selbständig geregelt), sondern, die durch den- Inhalt des Druckwerkes begangenen strafbaren Handlungen. Im allgemeinen wich hier natürlich' dasallgemeine Strafgesetz ebenso wie für andere Delikte Geltung haben. Die Ciger^rt der Presse aber verlangt in einem, gewissen Punkte eine besondere Behandlung, nämlich Lei der Frage der B e r a n t w o r t l i.ch k e i 1 der mit der Herstellung und Verbreitung von Preßprodukten befaßten Personen.'Denn einerseits ist der. Urheber eines Preßdeliktes schwer zu erforschen, andererseits aber ist gerade ein anstößiges Preßprodukt sozusagen auf eigene Füße gestellt ünd mit feiner .BerösteMchung sclbstärMg wirksam ^geworden. EMiöh wirken am Zustandekommen eines Druckwerkes eine ganze Reihe von Personen mit, außer dem Verfasser der Dmcker, der Verleger, manchmal der Hevausgeher, der Verbreiter, lauter Personen,' die zwar nicht unmittelbar verantwortlich gemacht werden können, welche aber zweifellos irgendeine Verantwortung dennoch tragen. Außer Frage wird natürlich die straftrecht» liche Beurteilung jener Falle ftehem in welchen düse Personen oder eine derselben sich im Verhältnis der.Anfttstung oder Mitschuld u. dgl. befinden. Aller auch abgesehen davon, istes im Jntereffe der Oeffentlichkeit notwendig, auch diese Personen, die nicht in einer inneren Beziehung zu dem inkriminierteu Druckwerk stehew, aber dessen Herstellung und Verbreitung-vorbereitet und gefördert haben und aus ihr Ratzen ziehen, in eine strafrechtliche Bindung zu dem Delikt zu bringen. Dieser Absicht dienen zunächst die bereits mehrfach erwähnten Bo'rschristen, auf allen Druckwerken den Namen und die Firma des Druckers und des Verlegers sowie den Druck- und DerlagSort zu nennen. Bei Zeitungen müssen, außerdem der Herausgeber, der Unternehmer (Eigentümer). und der „veranttvoEche Schriftleiter" angegeben fein. Dieser letztere ist ja ÜberhoMpt eine stch hoe geschaffene Jnstiütftön und hat die Hafürng dafür zu tragen, daß durch den Inhalt seiner Zeitung keine strafbare Handlung begangen wird. Das System der preßrechtichen VerantwortliHeit. dem durch diese erwähnten Bestimmungen die Basis gesikaffen wird, besteht nun darin, daß alle diese Personen in entsprechender, Weise für einen praMren Inhalt der. betr-ffendew DruckWeÄeS haftbar sind. Es ist eine ErsäWfiung/ denn sie tritt nur dann ein, wenn der eigentlich Schuldige'llder der eher Schuldige nicht ersaßt werden kann. Unter dieser Böraüssetzung wird, dann nämlich der verantwortliche Re- Angelegenheit erner nochmaligen Prüfung zu unterziehen und ihre Entscheidung bis zu den Verhandlungen der beteiligten . aMerten Mächte zurückzustellen. ML- EvMtjiEruM FrLÄkLekchs. . Paris, 6- August. Die Agenee Havas veröffentlicht . folgendes Communique: Da die deutsche Regierung heute nur eine dilatorische Antwort erteilt hat, hat die französische. Regierung folgende zur Wahrung ihrer Rechte bestimmterr Beschlüsse gefaßt: 1. Die Aus g l eich samt er v on Paris« n d Stratzburg werden anfgefordert, bis mls weiteres jede Anerkennnng dents^her Forderungen auszuschieben. , . , ' , 2. Die Ausgleichsamteb erhalten die Weisung, die durch -ie Urteile d^s gemischten Schiedsgerichtes gewährten Entschädigungen bis auf weiteres fiir Rechnung her deutschen Negierung und ans dem Erlös der Liquidation deutschen Besitzes in Frankreich nichilzu bezahle«. Die Wirkungen des französischen Abkommens voin August September 1921, auf Grund dessen diese von den Ansgleichsämtern in Paris und Stratzllurg gewährten Zahlungen sich ergaben, werden auf diese Weise suspendiert und die deutsche Regierung wird die Urteile, die zn ihren Un gnnsten ausgesalleÄ sind oder ansfaven werden, aps eigenen Mitteln ausführen müssen. 3. DieAnSgleichsamter von Paris und Stratzburg sind a»gewiese» worden, jede Notifikation des Re i nerlöses der Liquidationen deutscher Güter in Frankreich an Deutschland einzustellen. Diese Maßnahme wird die Entschädigung von Deutschen mit in Frankreich liquidiertem Besitz praktisch unmöglich machen und Deutschland verhindern, Guthahen im Interesse dieser Kategorie sejuer Staatsangehörigen zu verwenden. 4. Die im Gange befindliche Ausführung des in Baden-Baden beschlossene» Abkommens Über die Wiederer^tattung von MvbMar, dasvon deutsche» Eigentümer» - in Elsaß, und-in Lothringen zurückgelassen worden ist, wirdu suWMH 1 ■ 6. FtcklS r^efe verschiedenen. Maßnahmen zur raschen Regelung der. Hrage nicht ausreichen solltem-werde» sie. durch weitere pro g r e f fl ve Bestimmen ge n ergänzt werden. dakteur wegen Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt strafbar, ebenso der Verleger, wenn er nicht sofort einen im Inland -wohnenden Herausgeber oder Verfasser nennen kann, ebenso der Druckerdernicht pflichtgemäß aus dem beanständeten Druckwerk den Verleger, Herausgeber usiv. angegeben ha^ und schließlich der Verbreiter, wenn die Verbreitung eines strafbaren Werkes gegen die: Vorschriften des Gesetzes, also etwa ohne Anmeldung des Gewerbes oder nach ausgesprochener Beschlagnahmung und dergleichen oder unter besonderen Umständen, die den ' Verdacht eines strafbaren Inhaltes erwecken konnten, erfolgt ist. (Der Eigentümer eiUer Zeitung, der auch auf ihr angegeben feiu muß,'unterliegt nicht dieser , subsidiären 'Haftpflicht, seine Nennung soll nur dem großen Publikum die Möglichkeit geben, die eventuellen Hintermänner der Zeitungen kennen zu lernen.) Di« Durchführung'dieses Systems der Verantwortung wie überhaupt' der Ueberwachirng der Presse wird ermöglicht durch die Verpflichtung dös Druckers, beziehungsweise unter Umständen des Verlegers oder Herausgebers, hei Erscheinen des Druckwerkes je ein Pflichtexemplar an die Sicherheitsbehövde und an den Staatsanwalt abzüliesern, und zwar bei Zeitungen ausnahmslos, bei anderen' Druckwerken dannwenn ihr Umfang drei Bogen nicht übersteigt,. In allen diesen Vorschriften soll dem erhöhtem' Schutzbedürfnis der Mgemeinheit gegenüber der Presse Rechnung getragen werden. Den gleichen Zweck hat die wettere Bestimmung, daß der verantwortliche Schriftleiter einer Zeitung verpflichtet ist, Berichtigungen von in seinem; Blatte mitgeteilten Tatsachen. (nur von solchen, nicht etwa auch von Meinungen!) über Verlangen eines Beteiligten zu ^veröffentlichen. Die Verweigerung der Berichtigungs- - pflttht ist nur ist ganz bestimmten Fällen möglich und kann durch das Gwjcht binnen 24 Stunden erzwungen werden. Dem gleichen Zweck des Schutzes des Publikums bient Sie Neuerung des Gesetzes, daß ZÄtungen verpflichtet sind, alle bezahlten AnkündtMrngen deutlich als solche von dem redakttonellen Teil zu unterscheiden, Bei Ueberschreitung dieser Vorschrift wttd auch der:. Eigentümer her Zeitung haftbar. Eine scheinbare Ausnahme von diesem Bestreben , liegt in der gleichfalls neuen 'Bestimmung, durch welche der Zeugtti^Szwang für Redakttonsmitglieder aufgehoben wird. Jedoch ensipricht dies nicht' nur allgemein sittlichen Erwägungen gegen das Detmnzia-ntentnm unter Kollegen, sondern der Zeugniszwang ist ja durch die anderen Maßnahmen^ aus jeden Fall einen .BerantwmtÜÄen zur

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