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Wiener Morgenzeitung · 1922-07-25 · Heft 1251 (25.7.1922) · p. Seite 2

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
4 (1922)
Issue
Heft 1251 (25.7.1922)
Date
1922-07-25
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Vjensrag Wrette« Morgdnzeltung. Men, 25. Fuli ISKK m: isst Der Text des englischM Mandatsentwurfes Im nachfolgenden geben ww de» Wortlack des von der britischen Regierung dewRat des 1 Völkerbundes vorgeleaten.-- MaudatSentwurfeS■. wteder. Der Entwurf ist zwischen, der englischen und französischen Regierung vereinbart und arir^ 6. Dezember IM mit einem 'Begleitschreiben Balfours durch die britische' Delegation dem Völkerbund übermittelt worden. Unsere Veröffentlichung berücksichtigt also nicht die eventuell in der - gegenwärtigen Tagung -es.Rates des Völkerbundes dorgettommenen Äenderungen. Der Vertrag von Sevres. Da durch Artikel 132 des Friedensvertrages, der in Sevres am 10. August 1920 unterzeichnet worden ist, die Türkei zugunsten der alliierten Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf Palästina verzichtet hat, und da durch Artikel 95 des erwähnten Vertrages die hohen vertragschließenden Parteien übereingekommen sind, die Verwaltung Palästinas innerhalb solcher Grenzen, als sie durch die alliierten Hauptmächte festgesetzt werden-sollten, in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 32 einem Mandatar anzuvertrauen, der von den erwähnten Möchten qüsgewählt werden soll: . da durch den gleichen Artikel die hohen vertragschließetwen Parteien ferner Übereinkommen find, daß der Mandatar dafür verantwortlich fein soll, die ursprünglich ack 2. November 1917,durch die Regierung Seiner britischen Majestät gemachte und, von den anderen alliierten Mächten anerkannte Deklaration zugunsten der Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina durchzuführen, wobei klar verstanden ist, daß nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und religiösen Rechte bestehender nichtjüdischer Gemeinden in Palästina oder die Rechte und die politisch e Siellun g, deren sich die Juden in welchem anderen Lande auch immer, erfreuen, beeinträchtigen würde; da hierdurch die historische Verbindung deS jüdischen Volkes mit Palästina- und die Grundlage - für die Wiedererrichtung feiner nationalen Heimstätte in diesem Lande anerkannt worden ist; da die alliierten Hauptmächte Seine britische Majestät als den Mandatar für .Palästina ausgewählt haben; und. die Bestimmungen des Mandats in bezug auf Palästina in den nachfolgenden Bestimmungen formuliert und dem Rate des Völkerbundes zur Gutheißung unterbreitet worden find; .. ... . , . da Seine britische Majestät das Mandat in bezug auf Palästina a n g e n o m me n und.: seine. AuLMrung i m Auftrage des Volkerbundes.- in Uebereinstimmung mit den nachfolgenden Bedingungen übernommen hat, billigt hiermit der Rat des Völkerbundes die Bestimmungen des genannten Mandats, wie folgt: England als Mandaismachi. Artikel 1. Seine britische Majestät soll das Recht haben, als Mandatar alle in der Regierung eines souveränen Staates begriffenen Vollmachten auszuüben, insofern sie nicht durch di« Bestimmungen des vorliegenden Mandats beschrankt sein sollten. , Die jüdische nationale Heimstätte. Artikel 2. Der Mandatar soll dafür verantwortlich sein, daß das Land unter solche politische, administrative und wirtschaftliche Bedingungen gestellt wird, welche die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte, wie in der Einleitung.niedergelegt, und die Entwicklung von Sel bstverwaltungsinstitutionen und auchdie Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner Palästinas, ohne Unterschied der Rasse und der Religion, sichern. Lokale Selbstverwaltung. Artikel 3. Der Mandatar soll die weitestgehenden Maßnahmen für lokale SelbstverwältU ng. unterstützen, die mit den vorherrschenden Bedingungen vereinbar sind. . Die zionistische Organisation als öffentliche Körperschaft. Artikel*4. Eine angemessene jüdischesertretung soll als eine öffentliche Körperschaft anerkannt werden für die . Aufgabe, der Verwaltung Palästinas in solchen wirtschaftlichen, sozialen unb anderen Angelegenheiten, die die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte Und die Interessen der jüdischen' Bevölkerung in Palästina beeinflußen können, Rat mid Mitarbeit gewähren und. unter ständiger Aufsicht der V-rivaltung,' - an ^der Entwicklung deS Landes zu helfen und leitzunehmen. Die zionistische Orgauisation soll, solange ihre Organisation und Konstitution , nachder, Meinung deS Mandatars angemessen.sind, als solche Vertrcküttg anerkannt sein. Sie soll in Beratung »st Seiner britischen Majestät Regierung Schritte unternehmen, um die M.ttarheit,aller Juden zu. sichern,,d^.gewillt sinh, hei der Errichtung der 'jüdischen' nÄvn'aleN pt Helsen. , v; r TeMtoriale Integrität. , A r t.i-k el5. Der Mandatar soll verantwortliche sein, y ^dafür' zu sorgen, Pgß lkeiE palästinensischer Gebiet M die .ReMtung irgendeiner aüswätztigtzn Macht aHetreten i oder verpachtet oM aüfHirgeWckeckMege Mtev Non>- trolle gestellt wird. - . Geschlossene jüdische Siedlung. . A-r t iktl^-DK^PprwalAnK'Palästinas soll ünter der Sicherung* W M Rechte und die'Me der anderen Teile der Bevölkerung nicht beeinträchtigt .werden/' die jüdische Einwanderung unter geeigneten ' Bedingungen e r l e i ch t e r n und in Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 erwähntey jüdischßrl, Vertretung die 40■ schlossene; S^e dW N g. v o n Jü d e v auf dem Lande, mit Einfchlüß der nicht für öffentliche Zwecke erforderlichen Staatsländereien» und Brachländereien unterstützen. Staatsbürgerschaft für die Juden. . Artikel 7. Die Verwaltung von Palästina wird verantwortlich sein für Inkraftsetzung erstes Gesetzesüber die Staatsbürgerschaft. In dieses Gesetz sollen Bestim-, mungen ausgenommen sein,, die so gefaßt sind, daß sie die Annahme der palästinensischen Staatsbürgerschaft durch Juden, die ihren dauernden Aufenthalt in Palästina nehmen, erleichtery. Aufhebung der fremden Gerichtsbarkeit. . Artilel 3» Die Befreiungen und' Vorrechte von Ausländern, einschließlich - der Vorteile der Konsulargerichtsbarkeit und des konsularischen Schutzes, wie sie früher auf Grund der Kapitulation oder des Gewohnheitsrechtes im Ottomanischen Reiche genosien wurden, sind m Palästina endgültig aufgehoben. Rechtspflege. Artikel 9. Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß das in Palästina eingerichtete Shstem der Rechtspflege schützt: a) die Interessen von Ausländern; b) das in Palästina bestehende Recht- und — in angemessen erscheinendem Ausmaß — dre Rechtsprechung mit. Bezug auf M. Fragen,. die aus religiösen Anschauungen gewisser Gemeinschaften entstehen (wie die Gesetze über Waktrf und' Personalstand).' Insbesondere stimmt, der Mandatar zu, daß die Aufsicht und Verwaltung des Wakuf m Uebereinstimnmng mit dem" religiösen Gesetz und dm Verfügungen dev Stifter äusgeübt werden sollen. "AnsliesernngSVerträge. .*• Artik c 110. Soiörchev nicht -^sondereAblieferungsverträge, in bezug.,, auf Palästina beschlossen sich, sollen die AusUeferungsverträge, die zwischen dem Mandatar und anderen 'auswärtigen Mächten in Kraft sind,, auft Palästina Anwendung finden.- Landgesetzgebung. < Artikel 11. Die> Verwaltung von Palästina soll alle notwendigen Maßnahmen treffen, um dieJntereffen der. Allgemeinheit in Verbindung mit der Entwicklung des Landes, zu schützen und soll, in Befolgung von Artikel 311 des Friedensvexträges mit der Türkei, Vollmacht haben, öffentliches Eigentum oder öffentliche-Aufsicht für alle natürliche Schätze deS Landes, öder für die öffentlichen Arbeiten, Beiriebe und Nutzgelegenheiten emzurichten, soweit.sie bestehen oder zu errichten sind. Sie soll ein Stedlungsshstem - einführen, - welches Ve'n Bedürfnissen des Landes entspricht und unter anderem auf die anzüstrebende Förderung;der ges ch lasse n e n Siedlung und der intensiven Bebauung des Landes Rücksicht nimmt. ' ' <IV Ausschließung des Laitdes durch die Juden. "Die Verwaltung kann mit der in Artikel 4 ertoöfytttctt jüdischen Vertretung Vereinbarungen treffen, haß diese unter billigen und gerechten Bedingungen öffentliche Arbeiten, Betriebe und Nutzgelegenheiten errichtet oder betreibt und die natürlichen Schätze des Landes entwickelt, soweit diese nicht direkt ' von der- D.ertvaltung unternomnten werden. Derartige Vereinbarungen sollen Vorsorge . treffen, daß die 'voneiner solchen Vertretung direkt. oder indirekt verteilten' Gewinn« nicht eine angemessene Verzinsung.. d?s Kapitals überschreiten, und. .daß alle, weiteren Gewinne durch sie zü m Mohle d e s Lan d eS . i - einer von der Verwaltung , gebilligten Mise bevwendet' werden. - . . . , Auswärtige Beziehungen und diplomatischer Schutz. A r t i k e l- 12. Der Mandatar soll damit betraut; werden, . .die auswärtigen . Beziehungen Palästinas zuleisen und soll das. Recht erhalten, die von. auswärtigen; Mächtey ernannten - Konsuln zst , bestätigen. Er soll auch 'berechtigt sein, den Bürgern, Palästinas außerhalb s e i ner G e b i e t'Sgr e n z e n d i p l oma tischen und konsularischen Schutz zu gewährem- - Der Schutz der Wligen Gtiitten. Art it el 18. Die gesackte VerästtwörtUng in Verbindung. mit den heiligen Stätten» und religiösen 'Gebäuden üdev Plätzen i.r D.iWina, einschließlich der fche : die Aufi rechterhaltung bestehender Rechte, für die Sicherung der» freien Zuganges zu. den heilige Stätten, religiösen Gebäuden und Plätzen und für freie Ausübung des .Gottes-! dienstes unter,Wahrung ..der..Erfordernisse der Üffent- ' lichen Ordnung und de- Änstanbes. Md üb'ernöckcken . v-»' deckr Mandatar,. der auSschlWtch deck' 'BMiWürche in allen hiermit verbundenen Angelegenheiten beranttvork^E lich ist: Unter der Voraussetzung, -daß nichts in diesem! Artikel dem Marwatar.,hindert^ pne solche Vereinbarung, die er für angeHWyk^U^EhDr Verwaltung zu dem ^- '5 der AusfMMHet'HMmmungen dieses. Artikels zu UndDtzchHHteje M?..Zo«auSfetzung> daß nichts 'Kn wird, daß es dem Mandats dHHere^tzuE^W-K» das Gefüge oder die Ver- ^vaktzKlg.^r^ reitt'Mftlmanischen heiligen Stätten -ein- ^ugMeMbeM-JiMMiW^^^M ist. A r4 i k e l 14. Jü UevÄeinstimmung mit Artikel 95 des Friedensvertrages mit der Türkei übernimmt der Mandatar die Verpflichtung, so bald als möglich eine b e s v W e r e' K 0 m nt iK s i 0 n einzusetzen, um alle die verschiedenen. r e l t g.'i 0 s e n G e m e i n s ch a s.t e n betreff senden Fragen und Ansprüche 51t studieren und zu regeln. Bei der ZufäMnwns-etzüng dieser Kommission wird den in Frage^ konunenden religiösen Interessen Rechnung ge- .äag-ck/wertzxn.- Dgx 'P ö.M tz e nd e der Kommission wird büG den RnK d eH.B ö l k e r bü n d e s ernannt werden. Es'-Wird die ÄuKaW -dieser Koinlnisiion sem> dafür zu sorgen, -daß gewisse heilige Stätten, MigM Gebäude oder Plätze, dievon den Angehörigen»einer bestinrmtLn Religion mit besonderer Verehrung abgesehen werden, der dauernden Aufsicht geeigneter Körpexschaften anvertraut werden, die.chie Angehörigen der betreffenden Religion vertreten.. Die' Ausivahl der heiligen Stätten, religiöser Gebäude oder Plätze,' dieso übergeben werden, soll durch 'die Kommission getroffen Werden, vorbehaltlich der Zllstimmnng des Mandatars.. Jedoch sollen allen in diesem. Artikel behandelten Fällen dcis Recht und die Pflicht des Mandatars,' Ordnung und Anstand ün dem betreffenden Orte aüstechtzuerhalten, nicht 'beeinträchtigt, werden und die Gebäüde und Plätze werden den Bestimmungen der in Palästina ' mit Zustimmung des Mandatars tu Kraft zu setzenden Gesetze, betreffs öffentlicher Denkmäler, unterworfen sein. Die gemäß diesem Artikel übertragenen Aüfsichtsrechte werden durch den Völkerbund garantiert sein. Gewiffirns- und Glaubensfreiheit. » Artikel 15. Der Mandatar wird dafür sorgen, daß /vollständige Freiheit des Gewissens und freie Ausübung aller Formen , des Gottesdienstes jedermann gesichert sind, einzig unterworfen der AufrechterhalLung öffenllicher Ordnung und Moral. Keine Unterscheidung irgendwelcher Art soll zwischen den Einwohnern Palästinas auf Grund ihrer Rasse, Religion oder Sprache ge- ' macht werden. N iemänd soll aus dem bloßen Gru nde seines religiösen . Glaubens aus Palästina ausgeschlossen werdeck Das Recht jeder Gemeinschaft, ihre eigenen schulen zur.Erziehung ihrer eigenen Mitglieder, in Mr eigenen Sprache (gemäß , den von der Verwaltung - festzusetzenden AttförderuuAenaUeM.ickn Eh<t'rakters, - betreffs der. Erziehung)''zu .erhalten, soll nicht abgesprochen oher beeinträchtigt' werden. . . ' ‘ Das Missipnswesen., Artikel 16. Der Mandatar soll verantwortlich sein, über bi.e Missionsu nter.nehmungen in Palästina eine solche Aufsicht auszuü'ben, als sie für die Aufrechterhaltung' der öffentlichen Ordnung und einer guten Verwaltung verlangt werden kann.^ Eine! solche Aufsicht vorausgesetzt, soll in Palästina keine' Maßnahme getroffen werden, unr eine solche Unternehmung zu hindern oder zu'stören oder unterschiedlich vorzugehen, gegen irgendeinen Missionär auf Grund seiner Religion oder Staatsangehörigkeit. Landesverteidigung. Artikel 1'7.-';Die Verwaltung von Palästina kann auf' freiwilliger Grundlage die zur Erhaltung von Frieden und' Ordnung, sowiezur Verteidigung des Landes notwendigen Kräfte organisieren, jedoch unter der Aufsicht d e S Man bat a r S, welcher sie n ich t f u t andere, als die oben angeführten Zwecke verwenden soll, außer mit Zustimmung der Verwaltung vo n'Palästina. Solche Zwecke ausgenommen, sollen feine mUitärischen, Marine- oder Luftkräfte durch die Verwaltung von Palästina ausgestellt oder unterhalten werden. Nichts in diesem Artikel soll die BerwaMng Palästinas hindern, zu den Kosten der Unterhaltung der Kräfte Leizu1ragen, die von dem Mandatar in Palästina Unterhalten werden. Der Mandatar soll berechtigt sein, jederzeit die Straßen, Eisenbahnen und Häfen von Palästina für die Beförderung von Truppen und die Zufuhr von Heiz- und NahrrmgSmitteln zu benützen. Allgemein« RechtSglieichheit. Ar 1 ike 118. Der Mandatar mutz dafür sorgen», daß in Palästina .kein Unterschied zuungunsten der Staatsangehörigen "irgendeines, dem Völkerbund als Mitglied angehörenhen Staates (unter Einschluß der nach den Gesetzen dieser Staaten, eingetragenen Gesellschaften) ick Vergleich zu den Angehörigen des Mandatars oder irgendeines auswärtigen Staates gemacht wird, soweit, e§ sich um B s st e tt e r n' n g, H a n d c I oder Schifffahrt, Ausübung von Industrie und Gewerbe 'oder Behandlung von Schiffen und Lustfabrzengen handelt. In» ähnlicher Weise soll in Palästina kein Unterschied zuungunsten voü, Waren, W aus irgendeinem der genannten Staaiön kockcken öder für ihn bestimmt sind)'gemacht werden, und es svll Freiheit des Durchgangs'durch das Mündatgebiet unter billigen Bedingungen bestehen. . Steuern und Zölle. , r" VorheWtlich ^beS VyrerivLhnten' und der anderen Bedingung dieseK Mattdcks, kanndie Bersvaliung tztzn

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