Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 4 (1922)
- Issue
- Heft 1231 (5.7.1922)
- Date
- 1922-07-05
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2979076-2980129-2980311--11606-2998065- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1'">J|WU'11'W|J|'{|1 "|IJ" " Win «<r<*”y*!f» -i ,’ HWffUDMMMUMWWM -^vren, cm.nwvry Oesterreich. Der NatiorralraL. «s'.ener MorMnzertuns. v. Juli 192? Rr. 1831 > -~-1-1-1-*.T iimm Die Regierung hat gestern die Vorlage über die "SNere Anleihe eingebracht. Wir berichten hierüber an rüderer Stelle. Eine Einbegleitung durch Len Finanzm i n ist e r erfolgte nicht. Der Nationalrat erledigte einige kleinere Vorlagen. Unterausschuß zur Beratung des NotenKanKgesetzes. Unter Vorsitz des Obmannes Fink hat der.Unter- Abschuß in einer fünfstündigen Sitzung gestern das ihm zur Beratung zugewiesene N o t e n b a n k g e s e tz erledigt. Zum Berichterstatter für den Finanz- und Budgetausschuß! wurde Abg. Dr. S ch ü r f f bestellt. Has Notenbankgesetz lautet in der vom Unterausschuß geschloffenen Fassung folgendermaßen: § 1. 1. Der Bundesminister für Finanzen wird beauftragt, einer unter Heranziehung ausländischen KäpiitalZ errichteten Aktirngesellschaft für die Dauer von längstens 25 Jahren das ausschließliche Recht zu verleihen, in der Republik Oesterreich Banknoten auszug-eben. Diese Banknoten können mit gesetzlicher Zahlkräft ausgestattet werden. 2. Unverändert. § 2. 1. Die Notenbank hat mit allen ihr zu Gebote stehende': Mitteln dafür zu sorgen, daß bis zur gesetzlichen Regelung der Einlösung des Papiergeldes in Metall der Wert ihrer Noten, wie er im Kurs der Devisen auf die Geldwährungsländer oder auf die Länder mit ivertbeständiHer Währung zum Ausdruck kommt, mindestens keine Verschlechterung erfahre. 2. Falls die Bank dieser Verpflichtung nicht nachkommt, so hat düs außer dem Falle einer durch Gesetz verfügten zeitweiligen Enthebung der Bank von ihrer vorbczeichneten Verpflichtung den Verlust des ausschließlichen Lüchtes zur Notenausgabe zur Folge, sofern nicht eine durch höhere Gewalt hervorgerufene, von der Regierung anerkannte unmittelbare Verhinderung besteht. § 3. 1. Der Bund darf die Mittel der neuen Notenbank in keiner Weise, also weder unmittelbar noch mittelbar, für Zwecke des Staates in Anspruch nehmen, ohne daß er den Gegenwert der bezogenen Banknoten in Gold ober Devisen lefftet. Bis zur Festsetzung einer neuen gesetzlichen Relation ist über den Bezug von Noten gegen Gold und Devisen jeweils eine Vereinbarung mit der Notenbank zu treffen, wobei sich der zu leistende Gegenwert nach den Devisenkursen zu richten hat. 2. Unverändert. 3. Wenn die Notenbank ivegen Verletzung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimnmngen eine Leistung?-- oder Feststellungsklage gegen den Bund beim Verflaffungsgerichtshof einbringt (Art. 137 des Bundesversaffnngsgesetzes), so kann aus Antrag der Notenbank gemäß tz 19, Abs. 1, des Gesetzes vom 13. Juli 1921, bürg. G.-Bl. Nr. 364, über die Organisation und das Verfahren des Versaffungsgerichtshoses angenommen werden, daß die in Betracht kommenden Verfügungen nicht vor-der Entscheidung-- über die Klage durchgesührt oder weitergeführt werden. Die Erledigung eines solchen Antrages hat binnen. 24 Stunden zu erfolgen. tz 4. Unverändert. tz 5. 1. Unverändert. 2. Für die Rückzahlung der Schuld kann durch Verpfändung der Erträgniffe der staatlichen Forste, Domänen und Salinen Sicherstellmrg geleistet werden. 3. Die gemäß Abs. 1 und 2 vom Bundesminister für Finanzen mit der Notenbank zu treffenden Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Nationalrates. tz 6. 1. Unverändert. 2. Die Mittel des Kreditfonds (Gesetz vom 24. März 1922, bürg. G.-Bl. Nr. 180) gemäß Abs. 1 oder gemäß § 3, Abs. 1, zu verwenden. 3. (Früher 2.) Zur Verstärkung der Fundierung der neuen Notenbank Anlehen ausländischer Wahrung aufzur'.ehmen. 4. (Früherer Abs. 3.) Unverändert. > tz 7. 1. Die Worte „dieses gesetzliche Mindesterträgnis --er Aktien" werden gestrichen. Im übrigen unverändert. 2. Die auf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1919, SL.-G.-Bl. Nr. 853, angeforderten ausländischen Wertpapiere oder deren Erlös zur Zeichnung von Aktien der neuen. Notenbank zu verwenden. Die auf diese Weife gezeichneten Aktien treten in allen rechtlichen Beziehungen an die Stelle der angeforderten Wertpapiere-. 3. (Früherer Abs. 2.) Unverändert. - § 8. Die Satzungen der Notenbank bedürfen der Genehmigung des Nationalvates. In: Fälle der Dringlichkeit können sie vom Hauptausschuß genehmigt werden. § 9. Unverändert. (Bollzugsklausel.) Vanderlip über Oesterreich. Finanzielle Hilfe unter politischer Kontrolle. Budapest, 4. Juli. Der „Pester Lloyd" veröffentlicht Sn leitender Stelle einen mit „Oesterreichs Schicksal" überschriebenen Artikel Vanderlips, worin dieser ausführt, daß er nicht der Ansicht fei, daß Oesterreich finanziell bankerott sei. Oesterreich verfüge noch immer über einen ansehnlichen Potentionellen Reichtum. Auch nach der unklugen Aufteilung des alten Reiches sei ein Gesunden des wirtschaftlichen Lehens noch möglich. Merdings eine Fortsetzung des Systems der Anleihen, wie sie bisher gewährt wurden, wäre Das gestern im Nattonalrat eingebrachte Gesetz über die innere Anleihe. besagt inden wichtigsten Bestimmungen: Zur Deckung des dringendsten Geldbedarfes des Bundes in der Zeit bis zur Herstellung des Gleichgewichtes im Bundeshaushalte wird eine Anleihe auf den unbeweglichen und beweglichen Besitz int Gebiete der Republik Oesterreich nach Maßgabe der folgenden. Bestimnmngen ausgeschrieben. ft) Grundbesitz. Jeder Eigentümer einer grundsteucrpfl'ichtigen Liegenschaft hat Anleihe int Betrage des 150fachen der für das Jcchr 1922 vorznschreibenden Grundsteuer samt außerordentlichem Bundeszuschlag zu übernehmen. Für die Anleiheübernahmsverpflichtung sind die Eigentumsverhältnisse am 30. Juni 1922 und der im Grundsteuerkataster verzeichnete Stand der Kulturen im Zeitpunkte der Grundsteuerrepartition 1922 maßgebend. Die anleihepflichtigen Grundbesitzer haben den auf sie entfallenden Anteil der Anleihe zur Hälfte am 16. Oktober 1922 und je zu ein Sechstel am 16. November 1922, 16. Dezember 1922 und am 16. Jänner 1923 bei dem zur Vorschreibung der Grundsteuer berufenen Steueramte einzuzahlen. Kommt der Eigentümer der Verpflichtung zur Einzahlung bis 31. Jänner 1923 nicht zur Gänze nach, so hat er den Rückstand ist Goldkronen einzuzahlen, und zwar derart, daß er für je 2500 österreichische Kronen eine Goldkrone zu entrichten hat. Zur Sicherung der Einzahlungsverbindlichkeit besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht in der der Grundsteuer unterliegenden anleihepflichtigen Liegenschaften in der Höhe von einer Goldkrone für je 2500 K. des 150fachen der Grundsteuervorschreibung. Der Bund kann auf 'Grund des ihm znstehenden Anspruches cvccf Einzahlung der Anleihe versicherte Schuldverschreibungen (Pfandbrief e) ausgeben, die auf österreichische oder ausländische Währung lauten können, mit jährlich 6 Prozent halbjährig im nachhinein zu verzinsen und innerhalb einer.vorn Bundesministerium für Finanzen sestzusetzenden Frist zurückzuzahlen sind. Alljährlich ist jedenfalls mindestens ein Betrag in der Höhe eines Fünfzigstels des Nominals der ausgegebenen Pfandbriefe zu verlosen oder sonst aus dem Umlauf zu ziehen. Der Gesamtnennbetrag der im Umlaufe befindlichen Pfandbrief« darf nie mehr als vier Fünftel der Summe betvagendie dem Gesamtbeträge der Anleihe nach Abzug der von den Liegenschaftseigentümern darauf geleisteten Einzahlungen entspricht. Für die bezeichneten- Pfandbriefe besteht ein gesetzliches Afterpfandrecht -ay sämtlichen im tz 5 festgesetzten gesetzlichen Vorzugspfandrechten. Jeder Eigentümer eineranleihepflichtigen Liegenschaft kann, wenn er die Einzahlungen geleistet hat, die Ausstellung einer schriftlichen EMänmg verlangen, daß das Erlöschen des gesetzlichen Borzugspsvnderechtes und des- PKvaigen darauf hastenden Afterpfandrechtes im öffentlichen "Buche angemerkt werden kann. - Er kann aber auch innerhalb eines Jahres, vom Tage der Ausstellung öer Erklärung gerechnet, anstatt der Erwirkung der Anmerkung im öffentlichen Buche nach AL- > satz 1 ein Pfandrecht im Range und bis zur Höhe sejner Anleiheverpflichtung jedem Dritten emräumen. b) Gebäudebesttz. Jeder Eigenttimer eines gebäudesteuerpflichtigen Gebäudes (Gebäudeanteiles) hat Anleihe in: Betrage des 4 2 0 f a ch e n der für das Jahr 1922 bemessenen Gebäudesteuer zu übernehmen. Maßgebend für die Anleiheverpflichtungen sind die Eigentumsverhältnisse am 30. Juni 1921. Wurde das Eigentum an dem gebäudesteuerpflichtigen Gebäude von dem gegenwärttgen Eigentümer nach dem 31. Dezember 1915 bis 31. Dezember 1917 entgeltlich erworben, so ist der Eigentümer verpflichtet, Anleihe inr Ausmaße des 500fachen der für das Jahr 1922 bemessenen Gebäudesteuer zu übernehmen. Die Anleiheüber- . nahmsverpflichtung im Ausmaße des 10 0 0 f a ch e n der für das Jahr 1922 benreffenen Gebäudesteuer trifft jene Hauseigentümer, welche das steuerpflichtige Gebäude nach dem 31. Dezember 1917 entgeltlich erworben haben. Die Anleihe ist zur Hälfte am 16. Oktober 1922 und je zu einem Viertel am, 16. November 1922 und 16. Dezember 1922 bei dem Steueramte einzuzahlen, bei dem die Gebäudesteuer vorgeschrieben ist. nicht mehr als eilt tägliches und sogar ungenügendes Almosen. Gewiß sei die Finanzlage Oesterreichs verzweifelt, aber der Betrag, der nötig wäreum das Land auf eine gefuube Grundlage zu stellen, sei.im grotesken Maße gering in Anbtracht der Bedeutung des Dienstes, der dadurch erwiesen würde und ip: Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit, daß die finanziellen Allleihen mit der Zeit doch zurückgezahlt werden könnten. Das wirkliche Problem Oesterreichs sei nicht finanzieller, sondern politischer Natur. Vanderlip schließt: Oesterreich benötige einen bescher dene.n finanzieilen Kredit, wenn es nicht, politisch untergehen solle. Mit gewissen Klauseln wär es dem europäischen Kapital möglich, dem Lande private Anleihen zu gewähren, unter der Bedingung einer p o l i t ischen Kontrolle, die es ermöglichen würde, daß die ' Situatton gerettet werde. Vanderlip verweist auf feine Bemühungen, die amerikanische öffentliche Meinung füt 'Oesterreichs Rettung zu gewinnen. Der Betraa. «m den c) Mengesellschasten. " ' “ : f Die Anleihe, die von den inländischen Akttengeselk« schäften aufzubringen ist, beträgt 7 Prozent des Kurs-! wertes ihrer Aktien. Maßgebend ist das Aktienkapital am 30. Juni 1922 einschließlich der Akttenkapitalserhöhungen,' wenn die Frist für die Ausübung des Bezugsvechtes bereits abgelauferl ist. , t Wenn eine Aktiengesellschaft ihre Betriebsanlagen in! der Bilanz des laufenden Jahres unter Beobachtung der Grundsätze des Handelsrechtes über richtige Bilanzauf-' stellung derart aufwertet, daß^das Reinvermögen höchstes mit Lern Betrage des der Anteilübernahme zugrunde g> legten Kursivertes sämtlicher Aktien ausgewiesen wird, und den so auffcheinenden Zuwachs an Reinvermogen zur Erhöhung des Aktienkapitals durch Aufstempelung der Aktien verwendet, ist die bllanzmäßig eirtftandene Vermögensdergrößernng nicht als steuerpflichtiger Gewinn zu behandeln. Die anleihepflichtigen Aktiengesellschaften haben den auf sie entfallenden Anteil der Anleihe zur Hälfte anr 16. September 1922 und je zu einem Viertel am 16. Oktober und 16. November 1922 bei demjenigen Steueramte einzuzahlen, bei denr ihre besondere Erwerbssteuer vorgeschrieben ist. Aktiengesellschaften können mit Zustimmung des Bundesmimsters für Finanzen die Anleihe statt bar in der Art einzahlen, daß sie ihr Aktienkapital um 8 Pro« zent erhöhen und die neu ausgegebenen Aktien dem Bund gegen die entfallenden Anleihetitel übertragen. Hat zwffchen dem 30. Juni 1922 und der Einzahlung der Anleihe durch Aktien eine Kapitalsvermehrung stättgefunden, so sind der Finanzverivaltung zu der in obiger Weise berechneten Anzahl von Aktien noch 8 Prozent der Zahl der in der Zwischenzeit ausgegebenen Aktien zu den bei ihren: Bezüge geltenden günstigsten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. d) Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gewerk, schäften. Die der besonderen Erwerbssteuer unterliegenden G ( sellschaften mit beschränkter Haftung und die Geiverkschäften haben Anleihe im 16 f a ch e n B e t r a g e der^ ihnen für das Jahr 1922 vorzuschreibenden besonderere Erwerbssteuer zu übernehmen. e) Die der allgemeinen Erwerbssteuer unterliegender» Unternehmungen. Derjenige, der am 30. Juni 1922 eine der allgk. meinen Erwerbssteuer unterliegerrde Erwerbsunterneh-! mnng (gewinnbringende ^Beschäftigung) betrieben hat! mid den für diese Unternehmung an allgemeiner Erwerbssteuer. ohne außerordentlichen Bundeszuschlag, und ohne. Umlagen für das Jahr 1922 int ganzen Bundesgebiete ein, 50.000 Kro neu übersteige n d er Be t.r a g vorgeschrieben ist oder wird, hat als Anleihe das 26fache dieser Vorschreibung zu übernehmen. f) Sonstiges Vermögen. Wer Vermöge:: jener Art besitzt, das als abgav^ pflichtig erklärt ist, hat Anleihe in: Ausmaße von 7 Prozent, des Wertes dieses Vermögens zu entrichten. g) Allgemeine Bestimmungen. Bei Emzahlung der Anleihe werden Goldkronen, Sü berkronen und Silbergulden in Zahlung genommen. Erfolgt die Emzahlung freiwillig vor dem geordneten Einzrhlungstermin, so ermäßigt sich bte; Zahlungsrate für je volle sieben Tage, um die die Einzah-! lung früher geschieht, um ein halbes Prozent der Einzah-! lungsrate. i Zur Herembringung fälliger Rückstände an zu nbe^ nehmender Anleihe ist neben den im Gesetz speziell bezeie ncten Mitteln die Steuerexekution zulässig. Für den eingezahlten Betrag erhält der Einzahler Schuldverschreibungen des Bundes im Vollbetrage der ihm anzurechnenden Einzahlung, die aufösterreichische Währung lauten, mit jährlich 6 Prozent \nt nachhinein zu verzinsen und irmerhalb längstens 50 Jahren zu verlosen oder sonst aus dem Umlaufe zu: ziehen sind.; Dieses Gesetz ist auf das Burgenland nicht anwendbar. WBBnwro» es sich handelt, sei geringer, als die von Amerika an einen einzigen Kriegstage verausgabte Summe. Streik in den steirischen KvhlengrnÄen. Graz, 4'. Juli. Der gestern in den west- und oststeirischen K o h l e n g r u b e n ausgebrochene Lohnstreik ist ein vollständiger. Die Ausständigen sorgen für die Sicherung der Gruben. Morgen findet eine Besprechung zwischen den Grubenbesitzern und der Gewerkschaftskommiffion statt. Die obersteirischen Kohlengruben, für die ein anderer Lohntarif besteht, sind von dem Ausstand nicht berührt. Der Italienische Kredit. Rom, ,3. Juli. Die Vorlage bezüglich des österreichischen Kredits wird morgen oder übermorgen in der K a mm e r zur Verhandlung gelange^. | ...