Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 4 (1922)
- Issue
- Heft 1228 (2.7.1922)
- Date
- 1922-07-02
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Leite 8_ Wien, Sonntag Wiener r', >3',Juli 1'922 ■■■■;.> M. isztz <) Auch dies ist nicht gut; es ist ja begreiflich, tza'r Schwarz Mach firebl, seinem Damrnsprirger ein Ausgemgsseld zu verhaffen. Auch ist dir offene Turmlinie kein Aeqüivalent für die Doppelbauern auf der b-Reihe, da der Trmn auf der u-Neihe jchts ausrichten Kann. Da war doch e7—e6 besser. *) Auf e7Z<ö6 geht natürlich 'der Springer 8 c5 verloren. •j Ein schönes, aber Naheliegendes Qualilätsopfer. *) Schwarz hat Keine ausreichende Verteidigung. •) Auf D e8 würde durch S eßf nebft 8 c7f die Dame «klaren gehen. '- Damit-leitet Weiß den Schtußangriff ein, und gewinnt ie Partie in grandiosem Stck. »«) Es drohte Te3—f3f. Dies ist nun verhindert, aber dairr ist die 7. Reihe jetzt ungedeckt, und nun bricht das llngewir.Ier?kt voller Wucht herein. Wieder eine, von Äkiechin sehr stark gepiette Partie. Freilich hat M.-ister Wolf seinm Gegner durch Nichtschlagen des 6-Bauern fehc geholfen.' . Anmerkungen von Keimann We'ß. Dr. Lartakoroer—Eriinfstö 2l/2: 11/3* Die dritte und -leite Partie endete mit Remis. Ksuptkurnier. Stand nach der 5. Runde: A. Wolf, ochwmner 3V2. Lokoenc, Godai, Binder. Dr. Leibuwih 3, Eberls!*/o, Seiet 1V*. Scharf 1, Schuster, Benesch Vj. Der Straffen» mhnerstrnk brachte in die regelmatzige Abwicklung des Turniers »ine empfindliche Störung. Die 6. und 7.'Runde konn'e nur e.lweise erledigt werden. Sprelabende. Montag. Mittwoch. Freitag ab 7 Ahr abends. Sonntag ab 9 Ahr vormittags im Cafe ISgerhof, IX., Porzellan» laste. Züfchrifien sind an Ernst Wahle, II.» Obere Donau» kratze 67, zu richten. - Gerichtsfaal. Die Wirtschaft der Barsn Hirfch- Schnrstistureg. Samstag fand im- Landesgericht vor dem Einzelrichter Landesgerichtsrat Hofrat Math die Verhandlung des jüdischen VolLsschullehrers Schulmann gegen das Kuratorium der Baron Hirsch-Schulstiftung statt. Im Anklageakt verlangt Schulmann die Bezahlung seiner Lehrergebühren im selben Ausmaße, wie sie an allen öffentlichen Lehranstalten üblich sind. Die Baron Hirsch-Schulstiftung zahlt noch heute ihren Lehrern die Bezüge der Vorkriegszeit. Gehälter in der Höhe von,100 h i s 15 0 Kr 0 nen sind noch heute auf der Tagesordnung. In seiner Anklagechrift beruft sich der Kläger auf die Bestimmung des Reguarivs der Stiftung, wonach den Lehrern im Sinne des § 55 res Reichsschulgesetzes ein auskömmliches ExiftenMinnnum zugesichert wird. ' In der vom Vertreter des Kuratoriums, Dr. Wechsb e r g, überreichten Klagebeantwortung wixd darauf hingewiesen, daß Sch ulm ann, wie auch andere Lehrer, der mehr-. fachen Aufforderung der Stiftung, auf ihre Dienstposten in Galizien zurückzukehren, keine Folge geleistet haben. Die Klagebeäntworiuug ist in einem gehäßigen Tone geheilten und es wird darin die Behauptung aufgestellt, daß Schulmann'auf den Bezug' seines Lehrergehaltes keinesfalls angewiesen sei 'und der Ansicht der Stiftung nach ,L-u jenen Existenzen gehöre, die im Sinne der polizeilichen Bestrebungen ans Wien auszuweisen wären". An einer anderen Stelle heißt es, daß Schulmann und auch andere Lehrer der Baron Hirsch-Schulstiftung Wien nicht verlassen und aufl ihre Posten in Galizien nicht znrückkchren wollen. Auch an Denunziationen fehlt es darin nicht. Für jeden Fast kennzeichnet die Klagebeantwortung des Vertreters der Baron Hrrsch-Schulstrftung den antisozialen Geist dieser Institution, deren Leitung der bekannte Herr Dr. Ascher inne hat. Wie wir bereits vor mehreren Monaten ausführlich berichteten, war Herr Dr.'Ascher immer bestrebt, die bescheidensten Lohnforderungen der Baron Hirsch-Schullehrer zu bagatellisieren. Für jeden Fall wäre es interessant zu erfahren, ob auch Herr Dr. Ascher als Sekretär, der Stiftung noch heute sein Friedensgehalt bezieht. Zu Beginn der Verhandlung gibt Rechtsanwalt Doktor Örnstein die Erklärung ab, daß er von mehreren Lehrern bevollmächtigt sei, sich der Klage des Herrn Schulmann anzuschließen, unter Hinweis auf die BestimmuW der Zivilprozeßordnung, wonach Nebenintervenienten zulässig seien. Trotz Einspruches des Vertreters der Baron Hirsch-Schulstiftung gibt der Richter dem Ersuchen Dr. OrnsteinS statt. Rechtsanwalt Dr. Örnstein legt sodann dar, daß die seinerzeitige' Aufnchme der Lehrer nach dem Regulativ vom Jahre 1890 erfolgt sei, wonach im Sinne des § .55 des Reichsschulgesetzes den Lehrern.der Stiftung ein auskömmliches Existenzminimum zugesichert wurde. Diese Bestimmung sei jedoch in dem von Dr. Ascher verfaßten Regulativ im Jahre 1906 ohne' vorherige Zustimmung der Lehrer eleminiert wollen. Vom Sekretär und den, Inspektoren wurde den Lchrern ün Jahre 1906 -erklärt, daß das neue Regulativ eine Verb e s s er u n g ihrer materiellen - und rechtlichen Lage'bezwecke. Der Vertreter des Klägers Schülmann, Dr. Maril, verlangt die VoAage des Dermögensverzeichnisses der Stiftung, da s eit dem Jahre >1-914 vom Kuratorium kein Bericht er*, schienen s e i, und Dr. Ascher sich stets darauf berufe, daß die Zinsen der Stiftung auf keinen Fall zur Befriedigung der Lohnforderungen der Lehrer genügen. Ebenso erkläre immer Dr. Ascher, haß die Stiftung gegenwärtig mehr - als 100 Lehrer beschäftige, und aus diesem Grunde den in Wien weilenden und gegenwärtig keinen Dienst leistenden Lehrer» ' ’ keine besseren Bezüge anszahlen könne. Dr. Maril stellt fest, daß die Baron Hirsch-Schnlstiftung zurzeit im ganzen acht Schulen mit 27 Lehrern erhalte. . . Hierauf wird die Verhandlung zwecks Vorlage von neuen Beweisurkunden vertagt. , I Das Währinger Steusramt. Die unvermittelte Schließung der Währinger Steueramtskasse erregte vor einiger Zeit das größte Aufsehen. An der Tür des Amtes war eine Mitteilung ctngeschlagen, aus der hervorging, daß K r a n k h e i t Ursache der auffallenden Maßregel sei, aber die Epidemie, um die es sich handelte, war krimineller Natur. Die Behörden hatten nämlich die verblüffende Wahrnehmung gemacht, daß die dort domizilierte Goldeinlösesielle, vertreten durch den Kassier und.Kontrollor im Einvernehmen mit den übrigen Beamten die von den Parteien dorthin gebrachten Goldunh Silbermünzen hinterzogen hatten, anstatt sie an das Hauptmünzamt abzuliefern, daß sie da§ Edelmetall einfach auf eigene Faust zu ihrem Vorteil in den Schleichhandel brachten und mit dem gewonnenen Gelde „in sich" , Valutengeschäfte machten. Gestern würde der Prozeß gegen diese Beamten vor einem Schösfensenate des Landesgerichtes 2 unter Vorsitz des . Hofrates Dr. D r ö g s l e r, und zwar gegen fünf Angeklagte durchgeführt. Es sind: der 45jahrige verheiratete Steueramtsdirektor Alois K ö f f i n g e r, der 43jährige gleichfalls verheiratete Steueramtsdirektor Stanislaus R a w s k y, der 39jährige Steueramtsdirektor Moritz Kittel, der 37jährige Steuer- Oberverwalter Friedrich Kramm er und der 36jährige Steuer-Oberverwalter Eduard Warnesius. Die von StaatsaMvalt Dr. M i l s k y vertretene . Anklage beschuldigt die zwei Erstgenannten, sie hätten in den Jahren 1920,1921 und.1922 in der Finanz- und gerichtlichen Depositenkasse für den 18. Bezirk von der ihnen anvertrauten Gewalt dadurch Mißbrauch gemacht, daß sie am Amtsschalter e in gelöste Gold- und Silbermünzen für eigene Rechnung ankauften und dadurch den Staat an seinem Vermögen Schaden zuzufügen. Die anderen drei Angeklagten erscheinen beschuldigt, in den. Iahen 1921 und 1922 mit den zwei Erstangeklagten an dem gleichen Delikte einverständlich und zum eigenen Vorteil mitgewirkt zu haben: - > . In der Anklage wird des näheren ausgeführt, daß der .dringende Bedarf der österreichischen Finanzverwaltung an Edelmetall, das der angestrebten Besserung unserer Währungsverhältnisse dienen sollte, im Jahre 1920.zu-der Errichtung von staatlichen Ein löse st eilen für die im Privatbesitz befindlichen Gold- und Silbermünzen führte. Neber die Münzenkänse erhielten 'die?Parteien?^; ..;:v keine amtlich; Bestätigung. Die Münzenkäufe wurden von den'Schalterbeamten doppelt verbucht unddann zu bestimmten Zeiten an das Münzamt abgeliefert. ' 'Die Anklage schildert nun, wie pflichtvergessene Beamte durch'Ankäufe solcher Münzen auf eigene Rechnung und liebersührung in den. Schleichhandel auch die Möglichkeit hätten, zu warten und nach einiger Zeit dem Staate selbst solche Münzen, zu höherem Preise zu verkaufen. Köfsinger war der erste unter den Angeklagten, der im Jahre 1920 Gold- und Silbermünzen für eigene Rechnung kaufte. Seine Manipulationen blieben den anderen Beamten natürlich nicht verborgen, aber anstatt die Anzeige zu erstatten» traten Kittel und Kramer an Köfsinger heran, indem sie forderten, er solle alle Münzen entweder pflichtgemäß, verrechnen —^ oder die-anderen Beamten an seinen Geschäften beteiligen. Nach Neujahr 1921 teilte Rawsky, der Köfsinger kontrollieren sollte, dem Kittel und Kramer mit, daß sie von nun an den Geschäften teilnehmen sollten. Im März wurde Warnesius der Finanzkasse Währing zugeteilt und sofort an den Geschäften der anderen beteiligt. Die Summe, um welche der Staat geschädigt worden war, läßt sich nicht mehr genau seststellen. Sicher ist, daß mehrere hunderttausend Kronen in Gold und Silber dem Staate entzogen würden und daß beträchtliche Mengen von: Münzen, durch Vermittlung Kramers bei dem Goldarbeiter Ludwig Neumann, Ottakringerstraße 116, verkauft wurden. Bei. der Polizei gäben die Angeklagten an, sie hätten das Geld zum Ankauf der Münzen der Amtskasse entnommen, vor .dem Untersuchungsrichter jedoch erklärten sie, eigenes Geld gehabt zu haben. Dem Einschreiten des Oberverwalters Max N avr at il ist es zu danken, daß^die Manipulationen entdeckt wurden. Er hielt sich von den Geschäften fern und erstattete pflichtgemäß die Anzeige. Das Verhör. Die Angeklagten werden einzeln verhört. Warnes.ius behauptet,' von nichts gewußt zu haben. Er habe geglaubt,..daß : die Münzen aus den Privatgeschäften Köffingers stammen^ Er selbst.hahe im>ganzen zehn Silberkr0neu gekauft. Auch : Kittel.will geglyübt haben, daß. die Münzen von Köfsinger ' privat gekauft worden seien. Vors.: Sind bei der Kasse auch Attmzen für das Amt. eingereicht worden? — Kittel: Ja. — Vors.: Köfsinger war schon einmal in Disziplinaruntersuchung, weil er .Privatgeschäfte ■ 'im Amt gemacht hatte und wurde verwarnt. — Kittel: Er hat sie aher doch weiter gemacht. . Bors.: Sie haben hier das Vorgehen Köffingers als Schtvei nerei bezeichnet. Warum? 7-;Kittel: Das war jtmj so gesprächsweise. — Vors.: Bei der. Polizei haben'Sie angegeben, daß Sie dem Köfsinger. vorgeworfen Haben» daß er ,ein Goldstück, das Sie an der Ämtskasse verkauften/ nicht v e rrcchnet hat. Jetzt sagen Sie, daß Sie es'ihm privat'verkauft haben. — Angekl.: Auf solche Haarspaltereien kann ich mich doch nicht einlassen. ' Der Angeklagte Kramer ihjb der Angeklagte Rawsky ver- ' antworteten sich in ähnlicher Weise, indem sie sich gleichfalls nichtschuldig erklärten. Rawsky hat . geradezu die Auffassung, der Staat habe gar kein Recht gehabt, die Münzen für sich zu begehren, da durch kein Gesetz eine Pflicht zur Abgabe der Münzen statuiert ist, beziehungsweise ein ehemals bestandenes Gesetz durch die vierwöchige Befristung der Ablieferung als abgelaufen anzusehen war. Die einfache Argumentation des Angeklagten geht dahin, er hätte an den Geschäften Köffingers keinen Anstand genommen, weil ja ein direktes Verbot des Handels Privater mit Gold- und Silbermünzen nicht erslossen war. Der Angeklagte Köfsinger erklärt sich ebenfalls nichtschuldig. Vors.: Wie war der vorgeschriebene Vorgang bei der Auslieferung der Münzen? — Angekl.: Der vorgeschriebene? — Vors.: Jawohl. — Der Angeklagte erzählt, eS.feien am Schalter, an dem er, der als Amtsvorstünd auch Kassier war, fungierte, sowohl Parteien erschienen» die dem Staate Münzen verkaufen wollten, wie auch ihm. Unter den- Münzen, die auch kaufte, seien Taler und ausländische 'gewesen, ällerdings auch österreichische Goldmünzen. — Vors.: Also e§ kamen Parteien, die dem Staate verkaufen wollten und solche, die. dem Amts- ' Vorstand verkaufen wollten! Sie find der Meinung, daß der Amtssch alter dazu da ist, damit Sie in der Amtszeit dort Geschäfte für sich machen? — Angekl.: Ich habe nicht die genügende Zeit gehabt, meine Geschäfte anderwärts zu besorgen. Ich habe allerdings auch im Kaffeehau8 solche Geschäfte, gemacht, aber die Zeit war zu gering. . Im Laufe des Verfahrens stellt der Vorsitzende fest, daß der Nutzeneinlans an Gold im Jahre 1920 beim Hauptmünzamt von seiten der Sieuerkasse Währing ein sehr erheblicher war, daß der Einlauf an Silbermünzen im Jahre 1921 dem anderer Aemter entsprach, daß er aber in diesem Jahre von seiten der Währinger Kasse nicht eine einzige Goldmünze zur Ablieferuna bekommen hat. Las Arte». Der Gerichthshof erkannte alle Angeklagten im Sinne dev Anklage schuldig und verurteilte Alois Köfsinger zu sechs M 0 n g t e n, Stanislaus R a w s k i und Moritz Kittel zu je drei Monaten, Friedrich Krammer zu zwei Monaten schweren Kerkers, Eduard Warnesius zu sechs W 0 ch e n e i n f a ch e m Kerker. Men Verurteilten wurde die Untersuchungshaft in die Strafzeit eingerechnet,' VerunLreurrng oder Vertragsbruch? Vorn Landesgericht Wien 1 in Strafsachen war Here M. S. wegen Verbrechens der Veruntreuung, dadurch be-- gangen, daß er im Jahre 1921 in Wien von dem Privatbe-- teiligten A. zum Einkäufe von Altmaterial anvertraute , Geldbeträge von 70.000 K. und einen zur Mflchr an die Firrna A. M. anvertrauten Geldbetrag in der Hohe von 22.600 K. sich zugeeignet hatte, zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von 15 Monaten, verschärft mit einem harten Lager vierteljährlich, verurteilt worden. Seiner Verantwortung, er habe den Betrag seinem uncmffmdbarerr Gehilfen übergeben und dieser sei ihm durchgegangen, war im Hinblick darauf, daß er bei der Polizei und bei Gericht diesbezüglich verschiedene Angaben gemacht hatte, kein- Glauben geschenkt worden. Gegen dieses Urteil brachte dann der in diesem Sta- . drum zum Ex offo-Verteidiger bestellte Rechtsanwalt Doktor A. S ch m e r l e r die Nichtigkertsb^chwerde beim Kassatronshof ein. Er führte bei der Verhandlung aus, daß von einer Veruntreuung von Geldbeträgen in der Höhe von 70,000 K. keine Rede sein kann, well der Angeklagte irw schlimmsten Falle einen zivilrechtlichen.Vertragsbruch gegen den Privatbeteiligten sich habe zuschulden kommen lassen. M. S. habe die Geldbeträge nicht als Bevollmächtigter bekommen, war alo nicht im Namen und ans Rechnung des Privatbeteiligten kontrahiernngspflichtig. Er war auch weder Kommissionär noch fungierte er als Agent , gegen Provision. Die Geldbeträge erhielt der Angeklagte einzig Und allem als selbständiger Kontrahent zu seiner freien Verfügung,-und zwar im Hinblick auf den zu bezahlenden Kaufpreis bei Ablieferung des Alteisenmaterials, so daß eine- Antizipandoleistung des Privatbeteiligten und eine kreditierte Gegenleistung vorliegen. Es kann daher von einem Zueignen oder Vorenthalten eines dem Angeklagten andertrauten Gutes keine Rede sein, insbesondere auch deshalb nicht, weil der Angeklagte, welcher nur. laut Tageskurs am Tage der faktischen Lieferung in Men den Kaufpreis zu verlangen berechtigt war, das Risiko rücksichtlich der Differenz zwischen dem von ihm geleisteten Einkaufspreis. und dem Tagespreise bei der fakttschen Ablieferung wie auch den eventrrellen Verlust für Mankos zu tragen hatte. ., Der Kassationshof gab der Nichtigkeitsbeschwerde aus diesen Gründen statt,, h o b d as Urteil au f und ging mit einem Freispruch von der Anklage rücksichtlrch der veruntreuten Geldbeträge von 701000 K. vor. Nur rücksichtlich des veruntreuten Geldbetrages , von 22.000 K. zur Abfuhr . an die Firma A. M. wurde der Angeklagte.angesichts der Feststellung der 1. Instanz zu drei Wochen verurteilt mit dem Hinzufügen, daß auch diese Strafe bereits^ durch die . Verwahrungs- und Untersuchungshaft -Ms verbüßt zu gMn hat. v''..:™■/■''' Filiale Wie»,Wippliiigersfr. 24-26 , ' Telephone: 12-3-58,18-2-96,17-4-03,13-300,12-3*67 Telegrammadresse; KommerzdlskonL 8R6S Aktienkapital; 30 Mionen feeheih. Kronen ■ Warenexportabteiluna Möbelabteiluna