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Wiener Morgenzeitung · 1922-02-15 · Heft 1095 (15.2.1922) · p. Seite 2

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
4 (1922)
Issue
Heft 1095 (15.2.1922)
Date
1922-02-15
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 Wien, Mittwoch WIENER MORGQNZEITÜNG 15. Februar 1922 Nr . WN Der Verfassungsentwurf für Palästina. Das fcrrtisdhe Kolamalaimt tM der zianitetiisctoan Exekutive und niaah ekier Meldung des »Manchester Guardia m« aiuioh dier airafbisühen Delegaitiion je ein Exemplar des Emt wuirfs eioi'er Verfa.eumg für Palästina übenrniitfelt Es wird hiebei ausdrüddich faenvorgehiobem, daß es sadi bi er noch tticbtum eme endgültige Arbeit handle <uimd dlaß dias Kol cmaalamt wegen etwaiger A b a n d e r « n g s-?. Vorschläge noch mit dem ObeFkbmrriiis»sär‘ Sir Herbert Samuel und anderen Stellen in Venhaind»* •kmgen stehe. Erst -nach Be rü dcsitahtigtung der emgelsnigten Bemerkungen wird der Entwurf seine endgültige Form erhalten und verteubbairt werden. Die wichtigsten Ptmlkte des Entwurfs siindl: Die offizielle Exekutive. Die Haiprtfbest ini m ung siebt die Ernennung •e%er für die Verwaltung der Regierung von Palästina geeigneten Person.» mit dem Titel »High Commission er and Commander in Sböef« vpr und überträgt demselben jene Maohit'be.ffUgniisise, die erfardorlieh sind für die Ausübung aller mit dem Amte eines Oberkorramiisärs normalerweise verbundenen Obliegenheiten sowie für die Erfüllung der Bestimm muingen des üt er Wunsch der atliliierten Hiauiptmäohte von Großbritannien übernommenen. Mandat», das Land im allgemeinen zu verwalten und ein nationales Heim für das jüdische Volk zu errichten. Der Oberkommissär wird die Befugnis haben, fruit Zustimmung eines Staatssekretärs das Land in Prov.in.zen oder Distrikte zu teilen, wie es den V-erwa 1 fctnngszwecken am besten eoüsjpri'dtot; ferner wird er .mit allen Rechten, betreffend die Verleihung von Kon-zesstomen zur Ausbeutung des Landes und seiner Minenalsohätee, Heberl^sung von öffentllohem Boden, uimter BerücUosichtigung dfer geltenden Gesetze, bekleidet sein.. Dem Söaatssdkre*. tat unterstellt, wird der Oberfoommiissär die ihm geeignet erscheinenden öffentlichen Regierung beamten ernennen und sie nach seinem Gutdtüdken im Amte belassen- Zur Unterstützung dies Obericommfesärs wird ein nach den von Zeit zu Zeit, von der Regierung Seiner Majestät . zu erlassenden Direktiven ziusammengesetizter Vollzugsrat dienen. Legislativer Rat. Von dem Zeitpunkte, den der Ob'erkommisisät §m Vollizutgsrat bestimmen wird, wird ein legislativer Rat konstituiert werden, der den zu jener Zeit bestehenden Beirat (Advisory CouineiÜ) zu ersetzen halben wird. Dieser legislative Rat wird innenhalb der durch. Imstnulktionen der Regierung Seiner Majestät gezogenen Grenizen die Vollmaohit besitzen, Verordnungen zu erlassen und Verfügumgan zu treffen, die sich für den Frieden, die Ordnung und ‘eine gute Regierung vom Palästina erforderlich erweisen, jedoch mit d-er Einschränkung, daß 1. keine Verordnung herctui gegeben wird, d<uirdh belebe die volle Gewissenisf.reiheit. die freie Uebung jeder gotte&dienstli-chen Form, außer wenn düe Auf* rechtenhailtung dier öffentlichen Ordnung oder die Gefährdung der Moral es erheischen, begren/zt werden. oder weiche in irgendeiner Weise auf eine iUmtersahe:diun«g zwischen den Bewothn-em maidh ihrer Rasse, Religion oder Sprache aibzielt; 2. keine Verordnung in Kraft tritt, bevor dei Obetkommr sär irr seine Zustimmung gegeben oder die Zustimmung Seiner Majestät durch eine Order - des M üntistenraits oder diur-ch einen Staaitisstfkretär erfolgt ist und z. der Olberk-^mmi-ssär eine Verordnung der Genehmigung Seiner Majestät Vorbehalten kämm und daß jede Verordnung, die sieh auf Angelegenheiten bezieht, die im dien Be tim morgen des Mandats speziell behaodH't werden, der Genehmigung Keiner Me/estSt Vorbehalten, sein. :<cll. Fermer behält Seime Majestät sich dass Recht vor, jede v/ra Oberkom misßär gutgeheißene Verondirau/ng innerhalb eines Jahres vom Datum dieser Gutheißung außer Kraft zu setzen und d'iies im Wege eines Staatssekretärs zu notifizieren,. Der legislative Rat wird, außer dem Oberkomtnissär, aus 25 Mitgl iedern bestehen, von denen to offizielle tand 15 n ichtoffi-ziel le Mitgl'i*edter rein wemdien. Die niditoffiziellkm Mitglieder setzen sich zusamimem au«s: * . 1. Zwölf Personen, die im Einklang miSt einem Eriaß des Ministerrraits, beziehtungsweise einer Verordnung oder einem anderen legislativen Akt, durah welchen vorn Zeit zu Zeit die Waffen für den legislativen Rat bestimmt wenden, gewählt erscheinen: 2. einer von den Vereinigten Händel s.- kammern im Palästina nominiertem Person und drei vom Oberkom missär maimihaift gemachten Personen, die keine öffentliche Stellung im Palästina bekleiden. Der Oberkom missär soll bei Ausübung dieses Nominatiemsrecihts die etwaigen Vor. Stellungen irgendeiner Gemeinde oder Interesisengruppc berücksichtigen, die nach durah ge führt er Wahl im Rat* mcht genügend Vertretern erscheint. Dieses Reöht soll in der Wehe auisgeübt werden, d'aß einer der Nomimieinton Moslem, einer ein Christ und einer Jude sei. Di* Wahl für dem legislativen Rat erfolgt durch Erwählen und sekundäre Wahlen. Bei den Urwählern werden die Wafhlmänmar für die «weite Wahl gewählt; die Waibijimänmor wählten die Mitglieder dies legislativem Rates. Das Waihtaecdit bei dter Urwaihl besitzt jeder ipialäsitiinie-n'sisc'be Bürger mäntniiohen Geschlechts, d>er das 25. Leibensjahr voll endet, im Besitz der bürgerliiciben Rechte ist und nicht erklärt, fremder Untertiain zu sein oder unter. fremdem Schutz* zu stehen oder nicht aus amdleren Gründen des Wahlrechts .verlustig fit, >, ■ Für die Urwählern wird iie-der Distrikt, in Al> sirimmumgisgeibiiete geteilt. Diese Abstimmungsgebiete werden vom D iistrilkbsgou'vermeur im Eiunvernehmen miit dem Präsudeniten des Gemeinderats oder der lokalen Verwaltung des Distrikts und dem Dorf? mukhtars bestimmt. Ebenso wird ‘ die Zahl .der WahiJmanmar für den .legiisi!ativen.:; ^ri im. Distrikt .festgesetzt, und zwar auf, der Grundlage, daß je.. 200 Urwähler einten Wiahlmamn wählen, wobei bestimmt wird, daß in einem Orte Urwähler von - f.50 bis 200 Stimmen dias Recht haben, einen Wablnnanm zu wählen. Gebiete mit 350-bis 400 Urwählern wählen zwei WahlmänineT. Daisselbe Piriamp ist dort zu 'beachten, wo die Zahl der Urwähler 400 übersteigt. Das (passive Wahlrecht zuim Wahlmann besitzt jede Pensen, die in ihrem Distrikt itn die Liste der Urwähler aufgenommen wurde. Die Wa'blmännec wemdian in zwölf Waihlkollegien, entsprechend der religiösen Gemeinschaft, der sie amgehören., gnuippiert. Die Zahl der Waihl'männerkollegion für jedte Religionsgemeinschaft hat im dem Venhältoniiis zu erfolgen, in welchem diese in der Zahl der Waihlmänner vertreten int. Jedes Wablkc/ilegium .wählt ein Mitglied1 in den legi'iativan Rat. Bürgerliche und religiöse Gerichtshöfe. Die Gerichtsbarkeit wird bestehen aus: Polizeigerichten, Distriktsgerichten mit der Rechtsprechung in allen bürgerlichen und kriminellen Angelegenheiten, die nicht der Jurisdiktion des Polizeigerichts unterstehen und ist dieses Appeliliaitionsgericht; einem Gerichtshof für Strafsachen mit ausschließlicher Jurisdiktion in Kapitalverbrechen, Landesgerichten,, einem Obersten Gerichtshof als Appellgericht der. Distrikts- und anderer Gerichte, , Und schließlich Gerichtshöfe für die Stämme (Tribal Courts) für Fälle, die.sich aus den lokalen Sitten ergeben. Ueberdies werden errichtet: i. Moslemitische religiöse Gerichtshöfe mit : ausschließlicher Jurisdiktion in Personblamgel&genheiten der Moslems, in Ehe-, Scheidungs-, Alimentaitfions-, Vormund-söhafts- und Fragen der Legitim ierung und Adoption ssachen Minderjähriger, ferner Enbschafts- und Vermaohtnifeangelegeinheiten uisw.; 2 jüdische religiöse Gerichts h ö f e mit ausschließlicher Jurisdikticn in Angelegenheiten des Personalstandes jüdischer Personen . und : ■" c. V;f t r-’ h '■ ' V . 3. christliche religiöse Gerichitshöfe miit ausschließlicher Jurisdiktion in Ehe-, E'he&cheidpngs- und ähnlichen Angelegenheiten der Mitglieder ihrer Gemeinde, mit Ausnahme der Ausländer. Im Besonderen werden diese religiösen Gerichtshöfe ausschließliche Jurisdiktion 1 üben in allen Fällen, welche die Verfassung oder interne Verwaltung eines Wakufs oder einer religiösen Widmung betreffen, die vor den religiösen Gerichten im Sinne der Gesetze der Religionsgemeinschaft errichtet wurden. Die Urteile der religiösen Gerichtshöfe werden durch die Aemter der bürgerlichen Gerichte ausgeführt werden, welche Gerichte, unter gewissen Bedingungen gleichfalls in Personialstaudessadien zu jmdizieren haben werden und sich wegen eines Gutachtens in solchen Fragen an einen kompetenten Juristen wenden können. Allgemeine Bestimmungen. Alle Verordnungen, amtlichen Verlautbarungen uind amtlichen' Formulariein der Regierung sowie sämtliche amtlichen Verlautbarungen der Lokalbehörden, städtischen Verwaltungen in allen jenen Gebieten, für die der Oberkommis'sär dies verschreibt, müssen in englischer, arabischer und hebräischer Sprache herausgegeben werden. Diese drei Sprachen körunep in den Debatten und Beratungen im legislativen Rat, und auf Grund des von Zeit zu Zeit zu erlassenden Regulativs^ in den Regierungsämfcem und Gerichtshöfen gebraucht werden. Erhebt eine Religionsgemeinschaft oder ein ansehnlicher Teil .der Bevölkerung in Palästina Klage darüber; daß dlie Bestimmungen des Mandats durch die Regierung von Palästina'" nicht erfüllt werden, &o steht ihnen ^das Recht zu, durch ein Mitglied des legislativen Rates eine Denkschrift an den Oher'kom m issär gelängen zu lassen. Ein solches Memorandum soll behufs Untenbreitung an den Völkerbund an den Staatssekretär weitergeleitet werden, sofern der Obenk-ommissär den Beschwerdeführern nicht auf schriftlichem Wege d,ie Gründe für die nicht erfolgte Weiterlei düng bekanntgibt. Besondere Bestimmungen wurden für die Regierung der zu Palästina gehörenden Ge-- biete östlich vom Jorda n und dem Toten Meere gefaßt. Wie wir erfahren, ist der Entwurf insofern unvollständig, als eine Anzahl sehr wichtiger Artikel, hauptsächlich betreffend die Regelung der Ein Wanderung noch Gegenstand der Beratungen mit den einzelnen in Betracht komme/ w teieu bildet. London, 13. Februar. (Telegramm der »Wiener Morgenzeitung«.) Anläßlich der Veröffentlichung des Verfaissungsentwuirfes für Palästina erklärte die zionistische Exekutive: Die zionistische Organisa-t •tion begrüßt es, daß für Palästina ein Verftaisisuin.g'SH emtwuirf auisgearbeitet und demnächst bestätigt werden wird Es darf wohl angenommen werden, daß die Verfassung in jeder Hinsicht dem Mandat angepaßt werden und die zionistische Org a- .m i s a«t i o n Gelegenheit halben wird, der Regierung ihre Bemerkungen aum Entwurf zu übermitteln. Oesterreich. Parlamentarisches. Die Parteiklubs werden sich in ihren, für Donners* tag den 16. d. M. einberufenen Sitzungen ausschließlich mit der Frage der in Aussicht stehenden Auslandskredite beschäftigen. Man rechnet damit, daß die vom Bundesfinanzminister Dr. Gürtler angekündigte Vorlage über den tschecho-siowakischen Kredit noch im Laufe dieser Woche fertiggestellt sein und den Parteien zugehen wird. Die seit Freitag den 10. d. M. Zwischen den Parteien des Nationalrates stattfindenden Verhandlungen über das Mieterschutzgesetz gestalten sich schwierig, Von .großdeutscher und sozialdemokratischer Seite wird besonders auf die strengste Einhaltung des Mieterschutzes bezüglich des Kündigungsrechtes hingearbeitet. Die Festsetzung des vierfachen Mietzinses wird noch immer von den Sozialdemokraten bekämpft. Die Frage ties Mieterschutzes der Ausländer konnte ln den bisherigen Verhandlungen noch keine Klärung erfahren. Finanz- und Budgetausschuß. Der Finanz- und Budgetausschüß zog in seinef heute nachmittags abgehaltenen Sitzung zunächst das Steuer- und Gebiihrenbegünstigungsgesetz vom Jahre 1921 in Beratung. Berichterstatter Kraft erklärt, es handle sich darum, die Lage der Industrie, die sich gegenwärtig in schwerer Bedrängnis befindet, zu erleichtern. Er wendet sich dagegen, die Artikel 5 und 6 aus der Vorlage auszunehmen; denn es ist notwendig, gerade den Gesellschaften, welche im Inlande ihren Sitz haben, jedoch Zweigunternehmungen im Auslande besitzen, es zu ermöglichen, ihr, fruchtbringendes Kapital auch im Auslande entsprechend zu betätigen und dadurch der heimischen Volkswirtschaft zu dienen. In der Spezialdebatte gelangt das Gesetz mit einigen Aenderungen zur Annahme. Das Gesetz, betreffend die Pupillarsicherheit def Teilschuldverschreibungen eines Anlehens der Stadtgemeinde Innsbruck im Betrage von 50 Millionen Kronen, wird angenommen. Nächste Sitzung morgen, 1/a4 Uhr nachmittags. Der englische Kredit. Mr. Yoting Kontrollor. Die Polit. Korr, meldet: Mr. Y 0 u n g. hat an den Bundeskanzler Schober ein Schreiben gerichtet, in dem er ihm seine Betrauung mit der Kontrolle der Verwendung des englischen Vorschusses mitteilt, ln .dem Briefe stellt Mr. Yo u n g fest, daß die Entscheidung des englischen Ministerpräsidenten Lloyd George in allen Kreisen Großbritanniens mit aufrichtiger Freude aufgenommen wurde und daß allgemein die Hoffnung besteht, daß dieser A nf ang einer Hilfeleistung es Oesterreich ermöglichen werde, auf dem Wege des Gedeihens rüstig vorwärts zu schreiten. Mr. Y 0 u n g hebt zum Schlüsse seiner Mitteilungen hervor, daß die großbritannische Regierung nur von freundschaftlichen, jeden Selbstinteresses entbehrenden Gefühlen für Oesterreich erfüllt ist. NeueForderungen derS^aatsangestelltett Die Korrespondenz Herzog erhält vom Zentralverband der österreichischen Staatsangestelltenvereinigungen folgende Informationen: Die Nachricht; wonach die Staatsangestelitenorganisationen wegen der bewilligten Kredite ihre Lohnforderungen zurückgestellt hätten, entspricht nicht den Tatsachen. Der Zentralverband der österreichischen Staatsangestelltenvereinigungen hat vielmehr in Gemeinschaft mit der Gewerkschaftskommission der Akademiker in öffentlichen »Diensten bereits am 3. d. M. der Regierung Forderungen überreicht und stehen die Verhandlungen hierüber unmittelbar bevor. Keine Notenabstempelung. Gestern tauchte das schön oftmals dementierte Ge* rächt von einer in Sicht stehenden Notenabstempelung neuerdings auf. An unterrichteter Stelle wird uns das Gerücht als durchaus unbegründet und unzutreffend bezeichnet Der russische Gesandte in Wien. Wie gemeldet wird, wird der bisherige Vertreter Rußlands ln Wien, Dr. Warzäwski-Bronskl,. der sich gegenwärtig in Moskau befindet, seinen Posten verlassen. Dr. Warzawski-Bronski wird jedoch nochmals nach Wien zurückkehren und mit der österreichischen Regierung sich Uber die Person seines Nachfolgers ins Einvernehmen setzen. Die Salzburger Gemeindewahlen. Salzburg, 14. Februar. Im Landtag gelangte dl» Wahlordnung für die Wahlen In die Ortsgemeindevertretungen mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg (Gemeindewalilordounc) zur Verhandlung, Die von üea.

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