Wiener Morgenzeitung
- Journal
- Wiener Morgenzeitung
- Volume
- 4 (1922)
- Issue
- Heft 1077 (28.1.1922)
- Date
- 1922-01-28
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2979076-2980129-2980157--10083-2996398- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Nr. 1077 V.Ten. Sä'Tistaj* iwäntig gut, aber wie es weitergehen wird, wdiß niemand. Die Bedingungen,, unter denen wir die Siedlung beginnen, bieten keine guten Aussichten in dieser Hinsicihit...« Die Kultivierung neuer Böden ist am sich eine schwierige und bittere Arbeit, und der Eifer1 der jüdischem Arbeitspianiere, die Een Müthen und Gefahren trotizem, verdient den Dank des ganzen jüdischen Viehes. Aber es wäre darüber hamaitis die Pflicht der Gesamtheit, den Vorkämpfern und [Wegbereitern ihre Arbeit ziu erleichtern umd ihrem harten Werke tunlichste Hilfe amgedeihen, au lassen. Dieser Brief ist kein veramizeltes Diokumemt und alle die Berichte ran den Bedingungen^ unter denen die jüdische Arbeit vor sich geht, führen eine beredte Sprache, aus der die stumme Anklage gegen adle jene vernehmbar wird, welche ihrer Pflicht gegenüber Erez Israel vergeseai. : Das neue Mieterschutzgesetz, * Die Regierung hat dem Natiomalrat den Entwurf eines neuen Mietersohutzgesetzes unterbreitet. Im wesentlichen handelt es sich um folgende Bestimnmngen: Die, Erhöhung des Mietzinses samt Nebengebühren, den der Mieter bisher oder dien der letzte Mieter zu zahlen Wie, darf nur in dem Maße vereinbart. werden, als dies begründet ist: Durch die nach dem i. August 1914 eimgetretene Erhöhung der regelmäßigen jährlichen Auslagen für die ordnungsmäßige Erhaltung imd Verwaltung'des Hauses, einschließlich der Wassergeibühren, der Kanalisierungsgebühren oder dgü. sowie für die Schadientsiversicherung und für die Beistellurng vom Licht oder Heizung; - y ■durch die Erhöhung der vom Hause zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, falls eine, solche mach dem x. August 1914 eingetreten ist, durch eine nach dem 27. Jänner 1917 vorgenommene .zulässige Erhöhung des Zinsfußes oder der Nebengebühren (Regiebeutrag, Provisionen und dgl.) der aiuf der vermieteten Liegenschaft haftenden Hypotheken. Die Vereinbarung einer Mietzimserböhung bis Auf. das Vierfache des Betrages, der als Mietzins isamrt Nebengebühren am 1. Augui^l 1914 vereinbart war, ist ohne Nachweis des1 Maßes der Erhöhung stets zulässig. Das Gleiche gilt bei Mietgegeutständien, die erst nach dem 1. August 1914, aber vor dem 28. Jänner 1917 vermietet wunden, mit; der Aend-erung, daß der bei der erstmaligem Vermietung vereinbarte Mietzins zugrunde zu legen ist. , Ausgenommen sind Mume der bezeichmeten Art, die 1. erst nach dem (p irlksamkeitsbegirtn dieses Gesetzes durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubauten gewonnen wurden; oder 2. in Häusern gelegen sind, für welche die behördliiohe. Baubewiliigung erst nach dem 27. Jänner 1917 .erteilt .wurde; oder 3. im Betriebe des Gewerbes der Beherbung von Fremden vermietet werden, es sei denn, daß der Mieter dem Mietgegenistamd seit über einem t Jahre bewo-hnit; oder 4. sich, auf Eisen'bahngruindsitüciken befinden-, es sei denn, daß der Mietgegenstand hach seiner Zweckbestimmung mit dem Eisenbahnbetrieb in keinem Zusammenhang steht. Die Bestimmungen über die zulässige Erhöhung des Mietzinses finden nur Anwendung, wenn 'der Mietzins für den einzelnen Mietgegenstand, falls jedoch mehrerein demselben Hause befindliche, unmittelbar zusammenhängende Mietgegenstände einheitlich vermietet werden, die dafür zu entrichtenden Mietzinse zusammengenommen auf das Jahr bezogen, samt Nebengebühren am 28. Jänner 1917 nicht, mehr betrugen als: Für W oh n u m g en einschließlich solcher, mit denen Gesohäfteräumlichkeiten verbunden sind, in Wien: 3000 Kronen, in Orten, die am 1. Jänner 1917 in die I. Klasse der Akt mtät'Sizu lagen der Staatsbeamten eingereiht waren: 2500 Kronen, für solche in dier II. Klasse: 2000 Kronen, in der III. Klasse: 1500 Kronen, in der IV. Klasse: 1000 Kronen; für GeschaftsräumiicKkeiten allein: in Wien 2000 Kronen, in der I. Klasse: 1700 Kronen, II. Klasse: 1490 Kronen, III. Klasse: 1100 Kronen, IV. Klasse: 800 Kranen. Die Erhöhung aus einem der voran geführten Gründe ist zulässig, sobald den Vermieter die ^flicht -zur Zahlung der erhöhten Auslage trifft, mag er auch die Zahlung noch nicht geleistet haben. Wegen erhöhter Aufwendungen für ‘ Herstellungen^ oder sonstige Arbeiten ist jedoch die Erhöhung vor deren Vornahme nur zulässig, soweit der Vermieter dafür .bereits Zahlung geleistet hat. Werden laufende Auslagen durch Gesetz, .oder Verfügungen einer um lageberechtigten öffentlichen Körperschaft rückwirkend erhöht, so kann bei Berechnung der zulässigen Mietzinserhöhung auch der auf -die bereits abgetan ferne Zeit entfallende Mehrbetrag einJbezogen werden, B.ei Untervermietung darf für eiben iMiet gegenständ., der im wesentlichen ohne Beistellung von Einri-ohtunigsgegenständen weitervermietet wird, nur ein Mietzins vereinbart werden, det samt Nebengebühren den dafür vom Hauptmieter zu entrichtenden Mietzins samt Nebengebühren nicht übersteigt. Stellt der Hauptmieter Einirichtiumgsgegenstände bei, so darf dafür ein angemessenes Entgelt vereinbart werden. Eine Erhöhung ist nur insoweit zulässig, als es durch die Umstände gerechtfertigt erscheint. WIENER '?I DH GE NSEITU NÖ Letzte Nachrichten. Montag Entscheidung über den englischen Kredit. London, 27. Jänner. (Reuter.) Man erwartet, daß der Finanzausschuß des Kabinetts am kommenden Montag seine Entscheidung wegen der österreichischen Anleihe treffen wird. Aus den »Uebergang he Stimmungen« des Entwurfes iistt folgernde hervorzuihdben: Wenn der Vermieter binnen acht Tagen nach dem Wiriksamikekis'hegmn. dieses Gesetzes das Begehren um Erhöhung^des Mietzinses innerhalb der Grenzen des § 4 (dasvierfache des Zinses samt Nebengebühren am 1. August 1914) dem Mieter bekanintgibt und dieser daraufhin nicht binnen acht Tagen den Mietvertrag auf den 1. März 1922 gerichtlich aufkündigt, gilt, ohne Rücksicht auf die für das Mietyerhältnis bestehende Kündigungsfrist, die Miebzinserhöhung, unbeschadet geger.iteiliger' Vereinbarung, als hiit Wirkung vom ,1. März 1922 vereinbart. Liegt dieser Tag zwischen zwei Zinsterminen, so ist im Falle bedungener Vorauszahlung des Mietzinses der auf die Zeit vom 1. März 1922 bis .zum nächsten Zinstermin entfallende Betrag am 1. März 1922 fällig. Dies© Bestimmung findet auch auf Mietverträge Anwendung, die .vor dem. 1. Jänner 1920 für eine längere als” die ortsübliche Zeit geschlossen wunden. Ob dime Erhöhung des Mietzinse® zulässig oder dn Mietzins oder ein sonstiges Entgelt angemessen ist, entscheidet auf Antrag des Vermieters oder des Mieders das zuständige Mietamt und, wenn ein solches nicht besteht, das Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen nach Anhörung von Attskunftspeisonem, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind.. Verlangt der Vermieter im .Laufe des Verfahrens . eine über das ursprüngliche Begehren hinausgehende Erhöhung des Mietzinses, so hat das MieUmt (Bezirksgericht) zugleich auch darüber zu entscheiden. Nach § 35 können von der pdKtbchen Beziriksibehörde, beziehungsweise der Bundes,Polizeibehörde, Geldstrafen bis 200.000 Kronen oder Arrest bis zu sechs Monaten — beide Strafen auch nebeneinander — verhängt werden. Für denNotstandsfonds der Israelitischen Kultusgemeinde, Herr Großindustrieller Oskar Rosner hat dem Notstandsfonds der Israelischen Kultusgemeinde durch das Zionistische Landeskomitee den Betrag von K 250.000 überwiesen. Der Arierparagraph in der Studentenschaft. Aus Innsbruck wird gemeldet: Morgen tritt hier der Hauptausschuß der österreichischen Studentenschaft zusammen, um zu der durch die Ereignisse in Göttingen vom 10. d. M. geschaffenen Lage Stellung zu nehmen. Die Beratungen werden ferner auf die Herstellung einer engeren Verbindung mit der sudetendeutschen Studentenschaft und auf das Bündnisabkommen mit dem Deutschen Hochschulring sich erstrecken. — Der deutsche Studententag in Götiingen hatte Aufhebung des Arierparagraphen beschlossen. Die damit unzufriedenen Hochschüler konzentrieren sich in dem Wiener Kartell und im Deutschen Hochschulring, eine Hakenkreuz-Gesellschaft. Reform des jüdischen Geschichtsunterrichts. Einen initereis,samten Beschluß faßte, wie wir der jüdischen Tageszeitung »Die Presse«, in Bnienois Aires entnehmen, der jüdische Volksschulrat für Argentinien. Die Geschichte des jüdischen Volkes wird gegenwärtig fast überall in der Weise gelehnt, daß in der Volksschule mit dem Unterricht der Schöpfungsgeschichte begonnen und dann in den weiteren Klassen allmählich vorig e sch ritten wird. Da jedoch ein großer Teil der jüdischen Kinder seine Schorl-ausbildiiang mit der Volksschule und einer Fortbildungssohuik beendet, kommt der jüdische Schüler während seiner Schulzeit gar nicht in die. Lage, die neuere Geschichte des Judentums, und gan-z besonders die Geschichte der Juden seines eigenen Landes, kennen z.u lernen. Hieraus eiiklärt sich auch zum Teil der Mangel jedes Interesses der -heranwachsenden jüdischen Jugend an der jüdischen Geschichte der Gegenwart und an den aktuellen Volksbewegungen. Diesem Upbel will die pädagogische Kommission des jüdischen Yolikssohu'lrates für Argentinien durch Aufstellung eines analytischen Programms für den jüdischen Volkstsduu'lunterricht abhelfen. Nach dem neuen Lehnplan soll der Unterricht im der Geschichte des Judentums in den argentinischen jüdischen Volksschulen mit derEntstehungderjüdischen Kolonien in Argentinien und in allen südomerfj kam,sehen Ländern beginnen und dann sich immetj weiter in die Geschichte der Vergangenheit ent-, fernen. Dies setzt allerdings das Vorhandensein eines entsprechenden Geschichtsbuches über die Ent-i Stellung und Entwicklung der jüdischen Kolonien' in den südamerikanischen Ländern voraus, das bis* her noch fehlt. Der jüdische Völikis&chiuilrait für Argentinien wendet sich daher in einem Aufruf anf die jüdischen Organisationen und Einzelpersonen,; Hie etwa im Besitz von einschlägigen Büchern, Zeitschriften oder Zeitdcikumehten sind, mit dier Bitte, diese dem Volksschulrat leihweise . zur Verfügung zu stellen, um sie bei der Abfassung eines solchem Geschichtsbuches, dessen Herstellung einem eigenem Redaktion'skomitee übertragen wurde, benützen zM können. Da es nicht ausgeschlossen ist, daß auchi unter unseren Letseni sich .mancher finden wird, der, in dem Besitz eines solchen Dokuments ist, fügen wir hinzu, daß die Einsendung dieser Materialien: an die Adresse der pädagogischen Kommission des jüdischen Volikssohulrates, zu Händen des Herrn B. Krawetzk y, San Martin 666, Buenos Aires, erwünscht ist. Der Raubmord bei Venedig. Das geheimnisvolle Dunkel, das die Ermordung und Beraubung des vormaligen Korvettenkapitäns der österreichisch-ungarischen Kriegsmarine, Andreas Medicus von M a i n b u r g, umgibt, kann, da der Tatort bei Venedig und Mestre Hegt, von hier aus sicherlich nicht gelüftet werden. Das Wiener Sicherheitsbureau ißt lediglich bemüht, Anhaltspunkte zur Verfolgung der Täter zu liefern^ und das hat es vorgestern dadurch getan, daß es ein beiläufiges Verzeichnis der Gegenstände festgestellt hat, die dem unglücklichen Opfer der Mordtat wahrscheinlich geraubt worden sind. Das Verzeichnis wurde den italienischen Behörden noch gestern telegraphisch bekafintgegeben. Nebenher war es auch Sache des Sicherheitsbureaus, die Persönlichkeit des Toten, seine Vergangenheit so genau als möglich zu kennen, da mitunter auch aus diesen Daten Anhaltspunkte für die Beurteilung gewonnen werden können. Nach Mitteilungen seiner Ziehtochter, die hier lebt, ist Andreas Medicus von Hainburg im Jahre 1868 in Hannover geboren. Er nahm österreichische Dienste und hat bei der k. u. k. Kriegsmarine gedient. Er verließ dann, den aktiven Militärdienst und trat zum Oesterreichischea Lloyd in Triest über, wo er als Kapitän Verwendung fand* Beim Lloyd blieb er bis zum Jahre 1908. Medicus soll eia vermögender Mann gewesen sein. h ' Im Sommer 1921 weilte er zum Landaufenthalt in Vöslau, und während seiner Sommerfrischezeit lernte er durch, Zufall den amtsführenden Gemeinderat von Vöslau Fröimhell kennen, der mit der Approvisionierung des Kurörtes betraut ist. Durch diese Bekanntschaft ergab sich dann eine geschäftliche Beziehung, da Medicus durch seine Fahrten und seinen Aufenthalt in Rumänien, und speziell in Bukarest bekannt war, in Gegenden, die als reich an Lebensmitteln galten. Es wurde denn auch beschlossen, daß Medicus durch seine Beziehungen Lebensmittel aus den Ländern der unteren Donau beschaffen solle. Mit ihnen sollten nicht nur Vöslau, sondern auch das „Amerikanische Kinderhilfswerk* beliefert werden« In Ausführung des Planes ist dann Medicus auch in die Gegend gefahren. Er soll in Rußland dann den Dampfer „Szent Istvan“ auf eigene Rechnung gekauft haben und mit dem Schiffe, das unter seiner Flagge segelte, ohne einer Gesellschaft zu gehören, am 20. September v.J. VonGalatzdonauaufwärts gegen Belgrad gefahren sein. Da hat sich dann auf der Bergfahrt am 25. September bei Lompalanka dadurch eine Kesselexplosion ereignet, daß der Dampfer, der beladen war, auf eine Sandbank auffuhr und samt dei Ladung unterging. Vor Antritt der Reise soll Meöiöus dag Schiff und sich selbst entweder bei der „Unione* in Genua selbst oder bei einer ihrer Filialen auf 3 Millionen Lire versicheret haben. Das Weitere ist bekannt, Medicus kam, da er bei dem Schiffsunglück einen Oberschenkelbruch und eine Verletzung des Armes erlitt, in ein Sanatorium in Hermannstadt und war jetzt nach Genua gefahren, um zu der Versicherungssumme zu kommen. Er bekam auch 2Vt Millionen Lire ausbezahlt, kaufte in Genua aus dem Nachlaß eines Oesterreichers das Daimler-Automobil, fuhr dann mit seinem Auto nach Rom um die Bewilligung des Finanzministers zur Ausführung der 2'/, Millionen Lire zu erlangen und strebte nun der zweiten Heimat zu. Dabei ist er zwischen Venedig und Mestre ermordet und beraubt worden. * Das Neueste ist . . . Das Neueste ist nämilfcfh* daß die Hainsheso-rger streiken. Es stobt i-n der Zeitung; also muß es waihir sein. Bemerken konnte es bisher leider noch niemand, weil die segensreiche Tätigkeit der Hauswarte zumeist doch nur im Verborgenen blühte. Sie fegten die Treppen ohne irgendwelche aufdringliche' Tendenzen und lösten dlais 'bekannte Problem des Gänge wasch ens uind nicht Naß maohems in einfach unübertrefflicher AVeise. Das alles hat mun ein jähes Endo gefunden. Die drei Zentimeter hohe Staubschichte auf dem Treppengeländer hat legitimen Charakter angsnömmem, die Generalversammlung von Fettpaipierin im' Hauisiftuir. die so schön an sommerliche Gefilde gemahnte, ist durchaus unantastbar, nicht nur körperlich, wie sie ös auch bisher für den Hüter des Hauses gewesen. sondern auch moralisch. Milt Sobredkan vermißt der Mieter den gewohnten Mcirgemgruß des > Kämmst es net derwarten«, wenn er um sieben Uhr das Haustof verschlossen findet und die Jubelfanfare bei der Heimkehr: >Die Schwein’ 'können sich aa net die Fuß' Englische Herren-Modestoffe 01? €2 CK IWCIHBUROGASie-IO-ia i'AO